Urteil des VG Düsseldorf vom 23.06.2008

VG Düsseldorf: politische verfolgung, zustellung, die post, bundesamt für migration, geschäft, staatliche verfolgung, toto, öffentliche urkunde, haftbefehl, strafverfahren

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3393/07.A
Datum:
23.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3393/07.A
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.
Mai 2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der im Jahr 1946 geborene Kläger, ausgebildeter Ingenieur für Forstwirtschaft, ist
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit dem Jahr 2007 in
zweiter Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, der Zeugin L1, verheiratet, mit der
er seit dem Jahr 1994 zusammenlebt. Das Paar hat einen im Jahr 1995 geborenen
gemeinsamen Sohn und betreibt in E ein kleines Einzelhandelsgeschäft mit Lotto-Toto-
Annahmestelle.
2
Vor seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 1994 war der Kläger dort als
Bauunternehmer tätig. Er gehörte zu den Gründern der HEP und war Mitglied der
späteren DEP. Bei den Parlamentswahlen im Jahr 1992 errang der Kläger ein
Abgeordnetenmandat im türkischen Parlament. Im Zuge des gegen die DEP
angestrengten gerichtlichen Verbotsverfahrens verließ der Kläger auf Anraten seines
Rechtsanwaltes im Besitz eines türkischen Diplomatenpasses am 16. Juni 1994 die
Türkei, um so einer Festnahme durch türkische Sicherheitskräfte zuvorzukommen, und
reiste am selben Tag aus Ankara kommend auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein.
3
Am 31. August 1994 meldete er sich bei der Zentralen Ausländerbehörde E1 als
Asylsuchender. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12. September 1994 -
Gesch.-Z.: A 0000000-163 - erkannte das Bundesamt für die Anerkennung
4
ausländischer Flüchtlinge den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Wegen der Einzelheiten wird auf
den schriftlichen Asylantrag vom 30. August 1994, das Protokoll der Anhörung des
Klägers am 6. September 1994 und die Gründe des vorgenannten Bescheides Bezug
genommen.
Der Kläger ist seit seiner Ausreise aus der Türkei exilpolitisch tätig. Er gehörte zu den
Gründern des in Brüssel am 12. April 1995 gebildeten und bis zum Jahr 1998
bestehenden kurdischen Exilparlaments, aus dem er im April 1998 austrat. Er war
Mitglied des aus fünfzehn Personen bestehenden Exekutivrates und Vorsitzender der
„L2" (L2) dieser Organisation. In dieser Eigenschaft nahm er als Beobachter an
Sitzungen des Europarates und des Europäischen Parlaments teil und knüpfte
Verbindungen zu Parlamentsabgeordneten vieler europäischer Staaten. Er gehört der
„Nationalen Demokratischen Initiative Kurdistans" an, einem lockeren
Zusammenschluss kurdischer Intellektueller. Seit 1996 ist er auch journalistisch für
wechselnde oppositionelle türkisch- und kurdischsprachige Zeitschriften tätig, ferner als
Autor, als Teilnehmer an Diskussionen und Kommentator in kurdischsprachigen
Fernsehsendern sowie als Redakteur einzelner Fernsehsendungen.
5
Im Jahr 2004 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren gegen den Kläger ein. Ein
entsprechendes Anhörungsschreiben wurde dem Kläger ausweislich der
Postzustellungsurkunde am Dienstag, den 6. Februar 2007, unter seiner privaten
Anschrift durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. Nachdem der Kläger keine
Stellungnahme abgegeben hatte, erließ das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
den Bescheid vom 11. Mai 2007 - Gesch-Z.: 0000000-163 -, mit dem es unter 1. des
Bescheides die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten vom 12. September
1994 widerrief, unter 2. die mit Bescheid vom 12. September 1994 getroffene
Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
vorliegen, widerrief und unter 3. feststellte, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Wegen der Gründe wird auf die Begründung
des Bescheides Bezug genommen. In der durch die Zeugin G ausgestellten
Postzustellungsurkunde wird die Übergabe des Bescheides an den Kläger persönlich
unter seiner privaten Anschrift am Dienstag, den 15. Mai 2007 beurkundet.
6
Am 1. August 2007 hat der Kläger Klage erhoben.
7
Er trägt vor, die beurkundete Zustellung des Bescheides an ihn sei nicht erfolgt, weil er
dienstags - wie jeden Werktag - sich geschäftlich in E in seinem Laden aufhalte und
zudem dienstags die Lotto-Toto-Unterlagen auf der betreffenden Bezirksleitung in E
austausche. Dies habe er im ersten Halbjahr 2007 aus Gefälligkeit auch für den Zeugen
W getan. Er habe erst durch eine ausländerbehördliche Vorladung im Juli 2007 von der
Existenz des Widerrufsbescheids erfahren, der seiner Prozessbevollmächtigten am 2.
August 2007 zugegangen sei. Der Widerrufsbescheid sei zudem rechtswidrig, weil ihm
nach wie vor in der Türkei politische Verfolgung drohe. So werde er in der Türkei
insbesondere wegen seiner Mitwirkung im türkischen Exilparlament mit
Vorführungshaftbefehl gesucht und müsse im Fall seiner Rückkehr in die Türkei mit
seiner sofortigen Festnahme rechnen.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Inhalt der
klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
9
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
10
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2007
aufzuheben,
11
hilfsweise,
12
das Bundesamt zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3
AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
13
Die Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Sie trägt vor, die Zustellungsurkunde erbringe den vollen Beweis der an den Kläger
erfolgten Zustellung. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf die Begründung des Bescheides,
zu deren Vertiefung sie insbesondere geltend macht, es greife zu Lasten des Klägers
auch der sogenannte Terrorismusvorbehalt ein, weil das kurdische Exilparlament unter
dem beherrschenden Einfluss der PKK gestanden habe. Wegen der Klageerwiderung
im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten nebst Anlagen Bezug
genommen.
16
Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen L1, W und G Beweis erhoben sowie je
eine Auskunft des Sachverständigen L und des Auswärtigen Amtes eingeholt. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle und
wegen des Ergebnisses der Anfragen auf den Inhalt der betreffenden Auskünfte Bezug
genommen.
17
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes zu den Geschäftszeichen A 0000000-163 und
0000000-163, des beigezogenen ausländerbehördlichen Vorganges der
Kreisverwaltung N und der Gerichtsakte Bezug genommen.
18
Entscheidungsgründe:
19
Die Klage ist zulässig, insbesondere nicht verfristet.
20
In Ermangelung einer Zustellung des angefochtenen Widerrufsbescheides an den
Kläger vor Klageerhebung ist die zweiwöchige Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden.
21
Nach § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG muss die Klage auch gegen
asylverfahrensrechtliche Widerrufsbescheide innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Nach § 57 Abs. 1 VwGO beginnt der Lauf
der Klagefrist mit der Zustellung. Ist - wie hier durch § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG - die
Zustellung rechtlich vorgeschrieben, wird vorbehaltlich des § 10 AsylVfG nach den
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt (vgl. § 1 VwZG). Nach § 2
Abs. 1 VwZG ist Zustellung die Bekanntgabe u. a. eines schriftlichen Dokuments - hier
des Widerrufsbescheides - in der im VwZG bestimmten Form. Die Zustellung durch die
Post mit Zustellungsurkunde erfolgt nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3; 3
Abs. 1 und Abs. 2 VwZG in Verbindung mit §§ 177 bis 182 ZPO.
22
Die Beklagte hat zum Nachweis der an den Kläger erfolgten Zustellung des
Widerrufsbescheides im Wege der Übergabe des Schriftstücks an ihn selbst unter
seiner Privatanschrift durch die als Zeugin benannte und vernommene Postbedienstete
G am 15. Mai 2007, einem Dienstag, mit dem betreffenden Verwaltungsvorgang die
diesen Zustellungsvorgang beurkundende Postzustellungsurkunde vorgelegt (§ 3 Abs.
2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit §§ 177 und 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei am 15. Mai
2007 in beurkundeter Form erfolgter Zustellung wäre die Klagefrist nach §§ 57 Abs. 2
VwGO; 222 Abs. 1 ZPO; 187 Abs. 1; 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, den 29. Mai 2007
abgelaufen und die Klagefrist nicht eingehalten.
23
Die Zustellungsurkunde ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit §§ 177; 182
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 6 bis 8 ZPO formgerecht erstellt; die Zeugin G hat
auf Vorlage der Urkunde und Befragen des Gerichts auch angegeben, die
Postzustellungsurkunde von eigener Hand ausgestellt und unterzeichnet zu haben.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit §§ 182 Abs. 1 Satz 2; 418 Abs. 1 ZPO
erbringt diese Urkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten
Tatsachen, d. h. der an den Kläger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit §
177 ZPO formgerecht erfolgten Zustellung des Bescheides in Gestalt der Übergabe des
Dokuments an ihn persönlich an dem angegeben Ort und unter dem Datum
„15.05.2007".
24
Gleichwohl ist am 15. Mai 2007 die Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden, weil der
Kläger den Beweis der Unrichtigkeit des in der betreffenden Postzustellungsurkunde
bezeugten Zustellungsvorgangs geführt hat.
25
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit §§ 182 Abs. 1 Satz 2; 418 Abs. 2 ZPO
ist der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsache
zulässig. Ein schlichtes Bestreiten genügt für einen insoweit zulässigen Beweisantritt
nicht. Es muss vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der
bezeugten Tatsachen dargelegt werden. Der Beweis selbst erfordert den vollen Beweis
eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des
Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt. Notwendig ist der volle
Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig
entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen
ausgeschlossen ist.
26
So Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 -, NJW
2006, 150, 151; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 13.
November 1984 - 9 C 23/84 -, NJW 1985, 1179. 1180;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, Kommentar, 66. Auflage,
§ 418 Rdnr. 9.
27
Der Kläger hat den danach erforderlichen Beweis durch Darlegung eines anderen, der
beurkundeten Zustellung gänzlich entgegen stehenden Geschehensablaufs und die
Benennung der Zeugen L1 und W angetreten. Das Gericht ist aufgrund dieses Vortrags
und der Vernehmung der klägerseits benannten Zeugen L1 und W sowie der
Vernehmung der beklagtenseits formlos benannten Zeugin G davon überzeugt, dass die
beurkundete Zustellung an den Kläger am 15. Mai 2007 nicht erfolgt sein kann, was
nahe legt, dass sich die Zeugin G als Zustellerin in der Anschrift und der Person, der
zugestellt werden sollte, geirrt hat, ohne sich zuvor in der erforderlichen Weise zu
vergewissern.
28
Der Kläger hat schlüssig und in Einzelheiten gehend dargelegt, dass er sein kleines
Einzelhandelsgeschäft, das er seit Juli 2005 auf der C1straße 00 in E betreibt, montags
bis freitags von 6.15 Uhr bis 20.00 Uhr und samstags von 6.15 Uhr bis 18 Uhr geöffnet
hält. Da außer der Zeugin L1 keine weiteren Personen in dem Geschäft mitarbeiten,
verlässt der Kläger werktags sein Haus in N1 täglich morgens gegen 5.30 Uhr und fährt
mit seinem eigenen Wagen nach E. Für die Dauer der Fahrt veranschlagt er je nach den
Verkehrsverhältnissen bis zu einer halben Stunde. Nach dem Eintreffen in E besorgt er
sich ein kleines Frühstück, um sein Geschäft anschließend pünktlich zu öffnen. Seine
Ehefrau - die Zeugin L1 - treffe mit der S-Bahn aus N1 kommend montags bis freitags
gegen 9 Uhr im Geschäft ein, nachdem sie gemeinsam mit dem Sohn das Haus gegen
7.50 Uhr verlassen habe. Der Sohn besuche eine Ganztagsgesamtschule, in der nach
dem Mittagessen auch eine Hausaufgabenbetreuung angeboten werde. Deshalb kehre
der Sohn erst nach 16 Uhr nach Hause zurück. Aus diesem Grund verlasse seine Frau
das Geschäft in E am frühen Nachmittag, um den Sohn zu Hause empfangen zu
können. Dienstags allerdings ende der Schulbesuch des Sohnes gegen 13.30 Uhr,
weshalb seine Frau dienstags möglichst bereits gegen 12.30 Uhr nach N1 zurück fahre.
Samstags halte er sich in seinem Geschäft für gewöhnlich alleine auf. Seit einiger Zeit
allerdings habe er sich entschlossen, mittwochs und donnerstags an Stelle seiner Frau
nachmittags nach Hause zu fahren, um seinem Sohn Nachhilfeunterricht in Mathematik
zu geben. Von seiner Frau, die samstags in der Regel zu Hause bleibe, wisse er, dass
die Briefpost zu Hause üblicherweise am späten Vormittag eintreffe.
29
Nach dieser klägerischen Darstellung besteht die Möglichkeit, dass die Ehefrau des
Klägers bisweilen nach vorheriger Absprache das Geschäft in E ab 6.15 Uhr vormittags
allein betreiben könnte, was eine persönliche Anwesenheit des Klägers in seinem Haus
in N1 zu den üblichen Briefpostzeiten am späten Vormittag ermöglichen würde. Dies hat
auch der Kläger mittelbar eingeräumt, indem er im zweiten Termin zur mündlichen
Verhandlung dargelegt hat, er habe die Zeugin G während des laufenden
Klageverfahrens wegen der Beurkundung einer an ihn persönlich am 15. Mai 2007
erfolgten Zustellung des Widerrufsbescheides vor Ort zur Rede stellen wollen, was die
Zeugin auf Befragen des Einzelrichters bestätigt hat. Der Kläger habe sie zweimal
angesprochen, sie habe ihn jedoch nur schlecht verstanden. Ein weiteres Mal hat der
Kläger die Urlaubsvertreterin der Zeugin angetroffen.
30
Gleichwohl wird die Beweiswirkung der Postzustellungsurkunde hier vollständig
entkräftet, weil die beurkundete Zustellung an den Kläger persönlich unter seiner
Privatanschrift im Mweg 00 in N1 an einem Dienstag vorgenommen worden sein soll.
Dies ist nach der klägerischen Darstellung aber unmöglich, weil der Kläger dienstags
vormittags stets die Lotto-Toto-Unterlagen der vergangenen Woche in einer Kiste bei
dem Bezirksleiter in E, dem er von Person bekannt sei, gegen die Lotto-Toto-
Unterlagen der kommenden sieben Tage austauscht. Weil die Lotto-Toto-
Geschäftsstelle dienstags von 11 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet habe, müsse er die
Unterlagen während dieses Zeitraumes austauschen. Deshalb fahre er spätestens
gegen 11.30 Uhr mit seinem Pkw dorthin, weil er für die Fahrt zehn bis zwanzig Minuten
benötige. In der Regel kehre er gegen 12.30 Uhr in sein Geschäft zurück. In den ersten
Monaten des Jahres 2007 habe er dies aus Gefälligkeit auch für den Zeugen W erledigt,
der ebenfalls in E eine Lotto-Toto-Annahmestelle betreibe.
31
Diese Schilderung passt zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Ehefrau dienstags
üblicherweise das Geschäft verlässt, um den dienstags früher aus der Schule
32
zurückkehrenden Sohn zu Hause empfangen zu können. In diese Schilderung fügt sich
nahtlos auch der Inhalt der Postzustellungsurkunde über die Zustellung des
Anhörungsschreibens am 6. Februar 2007, ebenfalls einem Dienstag, ein: Diese
Zustellung wurde laut der Zustellungsurkunde durch Einlegung in den Briefkasten
vorgenommen, weil niemand vor Ort angetroffen worden war. Deshalb hat es der Kläger
nach seinen Angaben abends auf dem Esstisch liegend vorgefunden.
Die Schilderung des Klägers über die üblichen werktäglichen Abläufe mit den
wesentlichen An- und Abwesenheitszeiten in N1 und E hat die Zeugin L1 in der
Vernehmung durch den Einzelrichter bestätigt und ergänzend zum Umgang mit
Briefsendungen in ihrer Ehe vorgetragen. Danach öffnet nur derjenige Ehegatte die
Briefsendung, an den sie gerichtet ist. Deshalb legt sie die an den Kläger gerichteten
Briefe auf den Esstisch; manchmal mache das auch ihr Sohn, wenn er den Briefkasten
geleert habe. An das Anhörungsschreiben hat sich die Zeugin erinnert und zugleich
bekundet, einen Widerrufsbescheid niemals in der Post vorgefunden zu haben. Sie
habe beobachtet, dass samstags die Post im Mweg - der Straße, in der der Kläger mit
seiner Familie wohnt - spätestens gegen 11.30 Uhr komme. Es sei jedoch schon
wiederholt zu Fehleinwürfen normaler Briefsendungen gekommen, was sie auf
Fehlsortierungen vor dem Austragen der Briefe zurückführe. Die als Zeugin
vernommene Postzustellerin G als Ausstellerin der in Rede stehenden
Postzustellungsurkunde hat im Rahmen ihrer Vernehmung die klägerseits und durch die
Zeugin L1 benannten üblichen Postverteilzeiten für den Mweg in N1 bestätigt, indem sie
nachvollziehbar angegeben hat, dort innerhalb des von ihr seit fünfzehn Jahren
betreuten Zustellbezirks in N1 mit insgesamt etwa 1.100 Haushalten stets erst am
späten Vormittag anzukommen, je nach dem täglichen Aufkommen der zu verteilenden
Briefsendungen, keinesfalls aber vor 11 Uhr vormittags und keinesfalls erst nach 14 Uhr.
An den konkreten beurkundeten Zustellungsvorgang könne sie sich nicht mehr erinnern,
zumal sie mehrere hundert Zustellungen im Kalenderjahr durchführe. Hingegen hat der
Zeuge W bekundet, dass der Kläger für ihn im ersten Halbjahr 2007 dienstags
gefälligkeitshalber den Austausch der Lotto-Toto-Unterlagen mitübernommen habe. Der
Zeuge hat dafür auch eine einleuchtende Begründung gegeben. So habe der ihm durch
die Bundesagentur für Arbeit im Sommer des Jahres 2006 vermittelte Mitarbeiter Ende
des Jahres 2006 seine Tätigkeit eingestellt. Bis Ende Juni 2007 habe er sein Geschäft
in der Tstraße in E allein betreiben müssen. Seine Öffnungszeiten seien montags bis
freitags 7 Uhr bis 20 Uhr und samstags 8 Uhr bis 20 Uhr. Daher sei ihm der Kläger in der
geschilderten Weise behilflich gewesen, habe die Unterlagen dienstags gegen 11 Uhr
abgeholt und die neuen Unterlagen gegen 12 Uhr vorbeigebracht. Inzwischen nehme er
den Austausch der Lotto-Toto-Unterlagen dienstags wieder selbst vor, weil er seit Ende
Juni 2007 eine Mitarbeiterin beschäftige.
33
Die Klage ist auch begründet; denn dem Kläger droht nach den rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnissen im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch für
Anfechtungsklagen gegen Widerrufsbescheide maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung
34
- vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511 -
35
jedenfalls aus anderen als den seinerzeit für die Ausreise ursächlichen Gründen
politische Verfolgung.
36
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asylanerkennung bzw. die Zuerkennung der
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Flüchtlingseigenschaft - entsprechend die Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als Vorläuferregelung zu § 60 Abs. 1 AufenthG
- zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, d. h. wenn sich
die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung maßgeblichen Verhältnisse
nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer
Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht
maßgeblichen Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511.
38
Eine Wiederholung politischer Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in die Türkei
aus den seinerzeit für die Ausreise aus der Türkei im Jahr 1994 maßgeblichen Gründen
erscheint auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. In der
Begründung des hier angefochtenen Widerrufsbescheides wird insoweit zutreffend
darauf abgestellt, dass aufgrund von Amnestieregelungen, die in der Türkei eingehalten
werden, die im Jahr 1994 im Zuge des Verbots der DEP festgenommenen
Abgeordneten dieser Parteizugehörigkeit freigelassen worden sind. Auch nach der
durch das erkennende Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2.
April 2008 ist das gegen den Kläger nach mehrjährigen Ermittlungen im Jahr 1997
eingeleitete und unter dem Aktenzeichen "1992/00 „ beim 2. Staatssicherheitsgericht
Ankara anhängig gewesene Strafverfahren mit Gerichtsbeschluss eingestellt und der
insoweit erlassene Haftbefehl aufgehoben worden.
39
Dem Kläger droht jedoch aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei
einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung.
40
Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist
dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische
Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare
Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn in
ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit
ausgrenzen.
41
Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961,
1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333ff.).
42
Auch staatliche Maßnahmen, die der Rechtsordnung des Herkunftsstaates
widersprechen, sind dem Staat vorbehaltlich vereinzelter Exzesstaten von Amtswaltern
zuzurechnen.
43
BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -, DVBl. 2003, 1260.
44
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG können auch sogenannte selbstgeschaffene
Nachfluchtgründe die Anerkennung als Asylberechtigter rechtfertigen, wenn sie einer
festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprechen. Unter
entsprechenden Voraussetzungen kommt auch die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1; 28 Abs. 1a AsylVfG in Verbindung mit § 60
Abs. 1 AufenthG - insoweit deckungsgleich mit § 51 Abs. 1 AuslG - in Betracht.
45
Der Kläger ist nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in umfangreicher
46
Weise und kontinuierlich exilpolitisch tätig geworden, was - wie sich aus seiner früheren
Mitgliedschaft in der HEP und der DEP und seiner Stellung als früherer
Parlamentsabgeordneter ergibt - auch als die konsequente Umsetzung einer festen,
bereits in der Türkei erkennbar betätigten Überzeugung zur Wahrnehmung politischer
Interessen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei darstellt.
So hat der Kläger zu den Gründungsmitgliedern des Kurdischen Exilparlaments gehört,
ist Mitglied des aus fünfzehn Personen bestehenden Exekutivrates dieser
exilpolitischen Interessenvertretung gewesen und Vorsitzender der „L2" (L2) dieser
Organisation. In dieser Eigenschaft hat er als Beobachter an Sitzungen des Europarates
und des Europäischen Parlaments teilgenommen, politische Beschlüsse dieser
Institutionen zur fraglichen Stellung der kurdischen Volksgruppe in der Türkei initiiert
und Verbindungen zu Parlamentsabgeordneten vieler europäischer Staaten geknüpft.
Er gehört der „Nationalen Demokratischen Initiative Kurdistans" an, einem lockeren
Zusammenschluss kurdischer Intellektueller. Seit 1996 ist er auch journalistisch für
wechselnde oppositionelle türkisch- und kurdischsprachige Zeitschriften tätig, ferner als
Autor, als Teilnehmer an Diskussionen und Kommentator in kurdischsprachigen
Fernsehsendern sowie als Redakteur einzelner Fernsehsendungen.
47
Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich
wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur,
wenn die Aktivitäten nach türkischem Strafrecht strafbar sein können und wenn sich der
Betreffende politisch exponiert hat. Ob der Ausländer in so hinreichendem Maße als
Ideenträger oder Initiator in Erscheinung getreten ist, dass von einem
Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist, ist im Rahmen einer
Gesamtwürdigung zu ermitteln. Im Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen vor
allem diejenigen exilpolitischen Vereinigungen, die als von der PKK dominiert oder
beeinflusst gelten oder die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich
eingestuft werden. Dazu sind insbesondere die Mitglieder oder Delegierten des von
1995 bis 1999 bestehenden kurdischen Exilparlaments in Brüssel zu zählen.
48
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteile
vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - mit
weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage.
49
Trotz der umfangreichen Reformen findet in der Türkei weiterhin individuelle politische
Verfolgung statt. Insbesondere Folter wird allerdings seltener als früher und vorwiegend
mit anderen, weniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert. Von politischer
Verfolgung sind in besonderem Maße Politiker, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten
und andere Personen bedroht, die sich für die Interessen der kurdischen Bevölkerung
einsetzen und deshalb staatsfeindlichen Vorwürfen ausgesetzt sind.
50
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - mit weiteren Nachweisen zur
Erkenntnislage.
51
Gegen den Kläger wird wegen seiner Mitwirkung im kurdischen Exilparlament
staatsanwaltschaftlich ermittelt und er muss bei Rückkehr in die Türkei damit rechnen,
bei der Einreise aufgrund eines gegen ihn erlassenen Vorführungsbefehls
festgenommen und nach polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Vernehmung als
Beschuldigter dem Richter vorgeführt zu werden.
52
Die in diesem Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. April 2008
dahingehend, dass weitere (d. h. abgesehen von dem eingestellten Strafverfahren)
eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht hätten festgestellt werden können und auch kein
Fahndungsersuchen nach dem Kläger bestehe, ist angesichts des mit
deutschsprachiger Übersetzung in Kopie beigefügten „Haftbefehls" und des detaillierten
Inhalts des in diesem Verfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen L vom 1.
Januar 2008 schlichtweg nicht nachvollziehbar.
53
Demgegenüber sind die Angaben des Sachverständigen L und die klägerseits
eingeführten schriftsätzlichen Mitteilungen von Rechtsanwalt U aus Ankara bezüglich
eines gegen den Kläger anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens
wegen seiner Funktion als Mitbegründer des kurdischen Exilparlamentes und seiner
Tätigkeit als Vorsitzender der Kommission für Außenbeziehungen des kurdischen
Exilparlamentes in sich stimmig. Der gegenwärtige Erkenntnisstand spricht dafür, dass
die Auskunft des Auswärtigen Amtes ein gegen den Kläger anhängig gewesenes
Strafverfahren betrifft, das einen anderen Strafvorwurf zum Gegenstand gehabt hat. In
Bezug auf den in Kopie vorgelegten Haftbefehl berichten der Sachverständige L und
auch Rechtsanwalt U aus Ankara jedoch nicht von der Beantragung der Eröffnung eines
Strafverfahrens und eines entsprechenden Eröffnungsbeschlusses des Gerichts,
sondern „nur" von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. L führt im Einzelnen aus, dass
nach seinen Erkenntnissen im Jahre 1995 unter dem damaligen Aktenzeichen 1995/000
die damals zuständige Staatsanwaltschaft beim Staatssicherheitsgericht gegen den
Kläger wegen dieser exilpolitischen Betätigung im Rahmen des kurdischen
Exilparlamentes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, dessen Strafvorwurf nach der
Terminologie bundesdeutschen Strafrechts mit Mitgliedschaft oder Mitbegründung einer
terroristischen Vereinigung umschrieben werden könnte. Nach der Auskunft des
Sachverständigen L hat das damals noch bestehende Staatssicherheitsgericht unter
dem Aktenzeichen 1999/000 einen „Haftbefehl" erlassen, der im heutigen Sinne wohl
als Vorführungsbefehl zu verstehen sein dürfte. Diesen Haftbefehl hat der
Sachverständige L als echt beurteilt. Der Sachverständige L hat im Anschluss daran
ausgeführt, dass nach Abschaffung der Staatssicherheitsgerichte das
Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen dieser Beschuldigung
staatsanwaltschaftlich unter dem Aktenzeichen 2004/000 fortgeführt wird und im Zuge
dessen es auch Anweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft als für die Vollstreckung
eines Vorführungsbefehls zuständigen Behörde an die nachgeordneten
Polizeidienststellen wegen der begehrten Festnahme des Klägers gibt. Rechtsanwalt U
hat in seinen in Fotokopie in der Gerichtsakte befindlichen Mitteilungen an die
klägerische Prozessbevollmächtigte dieses Aktenzeichen 2004/000 als aktuelles
Aktenzeichen eines gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahrens ebenfalls
genannt und bestätigt, dass gegen den Kläger wegen dieses Tatverdachtes ein
„Vorführungsbefehl" existiert und nach wie vor in Kraft ist. Zu dieser Darstellung des
Sachverständigen L und den Mitteilungen des Rechtsanwaltes U aus Ankara passt
auch, dass in dem klägerseits vorgelegten Ausdruck aus dem Personenstandsregister
vom 1. Juni 2000 für den Kläger ein Suchvermerk eingetragen ist. Diese Eintragung
eines Suchvermerkes korrespondiert nicht mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes,
wonach bereits im August 1999 ein eingeleitetes Strafverfahren eingestellt und der im
Zuge dessen seinerzeit erwirkte Haftbefehl aufgehoben worden sein sollen.
54
Der Sachverständige L führt in seinem Gutachten vom 1. Januar 2008 dazu aus, der
Kläger werde im Falle seiner Rückkehr oder Abschiebung in die Türkei mit Sicherheit
bei der Einreise am Grenzübergang festgenommen werden und der Haftbefehl in
55
Abwesenheit werde innerhalb von 24 Stunden in einen vollstreckbaren Haftbefehl
umgewandelt werden mit dem Ziel, den Kläger in Begleitung von Beamten der Polizei
oder Jandarma in Handschellen der ermittelnden Republikanischen
Oberstaatsanwaltschaft Ankara vorzuführen. Es sei zu erwarten, dass der Kläger von
Beamten der Abteilung zur Bekämpfung des Terrors vernommen werde. Mit großer
Wahrscheinlichkeit würden bei der Beschuldigtenvernehmung auch Spezialisten des
Nachrichtendienstes anwesend sein.
Die staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts, also von Straftaten, die sich gegen die
Rechtsgüter anderer Bürger richten, ist allerdings keine „politische" Verfolgung, und
zwar auch dann nicht, wenn die Straftaten aus einer politischen Überzeugung heraus
begangen worden sind. Politische Verfolgung liegt auch dann nicht vor, wenn objektive
Umstände darauf schließen lassen, dass die Verfolgung einer sich gegen ein
politisches Rechtsgut richtenden Tat einer in ihr zum Ausdruck gelangenden
zusätzlichen kriminellen Komponente gilt, deren Straftwürdigkeit der Staatenpraxis
geläufig ist. Hier kann aber politische Verfolgung zu bejahen sein, wenn der Betroffene
eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht
politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche.
56
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80,
315 (338f.), 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (150) und 25. April
1991 - 2 BvR 1437/90 -, NVwZ 1992, 261f.; OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A
4728/05.A -.
57
Eine solche besondere und damit asylrelevante Intensität der Verfolgungsmaßnahmen
können insbesondere körperliche Übergriffe in Polizeigewahrsam sein.
58
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276/94 -, NVwZ 1996, 86ff.; OVG NRW,
Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -.
59
Solche körperlichen Übergriffe sind im Fall des Klägers gewissermaßen unter
Zuerkennung eines „Prominentenbonus" nicht zu befürchten. Der Sachverständige L
führt dazu in seinem Gutachten wörtlich aus:
60
Der Kläger sei eine bei der kurdischen Bevölkerung sehr bekannte und Respekt
genießende Person. ... Da er eine demokratische Person sei und die demokratische
Öffentlichkeit, Presse und Medien sowie zivilen Institutionen sich um ihn kümmern
würden, sei nicht damit zu rechnen, dass man bei dem Verhör physische Folter
anwenden werde. Aber es sei möglich, dass er psychischem Druck ausgesetzt werde.
Es sei zu erwarten, dass die Beamten den Kläger beim Transport nach Ankara und der
Ingewahrsamnahme erniedrigend behandelten und verbal beleidigten.
61
Gleichwohl ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier „politische"
Verfolgung in Gestalt des zu erwartenden Strafprozesses zu befürchten. Politische
Verfolgung kann auch vorliegen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen,
dass die Verfolgung einer sich gegen ein politisches Rechtsgut richtenden Tat gerade
der mit dem Delikt betätigten politischen Überzeugung des Beschuldigten bzw.
Angeklagten gilt.
62
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142
(150).
63
Der Wortlaut des vorgelegten Vorführungsbefehls und das Gutachten des
Sachverständigen L lassen - ohne dass das Strafverfahren überhaupt eröffnet ist -
bereits jetzt darauf schließen, dass der Kläger zu einer langjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt werden wird, d. h. eine Verfolgungsmaßnahme in Gestalt absehbarer
Vorverurteilung mit Beschränkung seiner persönlichen Freiheit zu gewärtigen hat, ohne
in einem Strafverfahren die faire Gelegenheit zu haben, seine Mitwirkung im kurdischen
Exilparlament in einer Weise darzulegen, die ihm Gelegenheit gibt, sein Verhalten auf
einen persönlichen Schuldvorwurf und eine Strafbarkeit überhaupt überprüfen zu
lassen.
64
Die Begründung des in türkischsprachiger Kopie und deutschsprachiger Übersetzung in
der Gerichtsakte befindlichen Beschlusses des Abwesenheitshaftbefehls des 2.
Staatssicherheitsgerichts Ankara vom 16. Juni 1999 liest sich wie die Begründung eines
abschließenden Strafurteils:
65
„Die Prüfung der Rechts- und Aktenlage hat ergeben, dass die oben mit Personalien
aufgeführten 33 Angeklagten" - darunter der Kläger unter Nr. 0 - „im politischen Flügel
der nach geltender Rechtsauffassung des Kassationsgerichtshofes als bewaffnete
Bande eingestuften Terrororganisation PKK aktiv waren und diese Aktivitäten im
Ausland unter der Bezeichnung des Exilparlament Kurdistans entfalteten. Diese Taten
stehen nach § 168/2 des türkischen Strafgesetzbuches unter Strafe und erfüllen den
Tatbestand der Mitgliedschaft in der als bewaffnete Bande geltenden Terrororganisation
PKK. Weil der gegen die Angeklagten erhobene Tatvorwurf einer schweren Straftat
entspricht, die Angeklagten Aktivitäten gegen Sicherheit und friedliche Ordnung des
Landes entfalten und sie ins Ausland geflüchtet sind, ergeht hiermit der Beschluss eines
Abwesenheitshaftbefehls gegen sie."
66
Der Sachverständige L führt dazu in seinem Gutachten vom 1. Januar 2008 wörtlich aus:
67
„Im Falle der Rückkehr des Klägers in die Türkei wird die Republikanische
Oberstaatsanwaltschaft Ankara gegen ihn nach dem Verhör wegen der Mitgliedschaft in
der PDKW - Kurdistans Parlament im Exil - und wegen seiner Aktivitäten öffentliche
Klage erheben. Mit der Begründung, das Exilparlament Kurdistan sei der politische
Flügel der PKK, wird mit dem Straftatvorwurf der „Leitung einer bewaffneten
Organisation" oder „Mitglied der bewaffneten Organisation PKK" zu sein, gegen den
Kläger gemäß Artikel 314/1 und /2 TürkStGB mit der Gesetzesnummer 5237 und Artikel
5/1 des Gesetzes Nr. 3713 Gesetz zur Bekämpfung des Terrors ein Strafverfahren
eröffnet werden. Das Verfahren wird beim Schwurgericht Ankara geführt werden, ...
68
Es ist undenkbar, dass die Angehörigen der Justiz in der Türkei ... gegen ein
festgenommenes Mitglied des Exilparlaments PKDW kein Verfahren einleiten und es
nicht gemäß den oben genannten strafrechtlichen Bestimmungen bestrafen werden.
69
In Anbetracht dessen wird das Schwurgericht Ankara ... den Kläger in dem eröffneten
Verfahren mit Sicherheit"- zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe - „verurteilen. ...
70
Gleich, welcher Absatz des Artikels 314 TürkStGB Grundlage des Verfahrens sein wird -
in beiden Fällen ist ... nicht damit zu rechnen, dass der Kläger während des Verfahrens
aus der Untersuchungshaft entlassen wird." (Hervorhebungen durch das erkennende
Gericht)
71
Deswegen muss nach gegenwärtigem Erkenntnisstand davon ausgegangen werden,
dass Ziel eines solchen Strafverfahrens nicht die objektive Durchleuchtung der Tätigkeit
des kurdischen Exilparlaments mit einer sich gegebenenfalls daraus ergebenden
differenzierenden Betrachtungsweise der Beiträge der verschiedenen Mitglieder und
eine dementsprechend objektive und unparteiliche Untersuchung ihrer jeweiligen
„Tatbeiträge" auf strafrechtliche Relevanz ist, sondern im Wege eines unter Umständen
in die Nähe eines politischen Schauprozesses rückenden Strafverfahrens mit
vorbestimmten Ausgang insbesondere der Kläger wegen seines bei der kurdischen
Bevölkerung bestehenden hohen Bekanntheitsgrades und hohen Respektes und seines
Einflusses auf die kurdische nationale Opposition und der Aufmerksamkeit, die er in der
demokratischen Öffentlichkeit, bei der Presse, sonstigen Medien und zivilen
Institutionen erfährt (so L im vorgenannten Gutachten zur gesellschaftlichen und
politischen Stellung des Klägers ), gewissermaßen „aus dem politischen Verkehr
gezogen" und „mundtot gemacht" werden soll.
72
Der Schutzbereich des zu Gunsten des Klägers eingreifenden Asylgrundrechts wird hier
auch nicht durch den so genannten „Terrorismusvorbehalt" begrenzt, wie er im Hinblick
auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von §§ 60 Abs. 1 AufenthG
und 3 AsylVfG nunmehr auch Eingang in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit
§ 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gefunden hat.
73
Im Zeitpunkt des Eintretens der Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes im
Jahr 1994 hat dieser gesetzliche Ausschlusstatbestand im Hinblick auf das Vorliegen
der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot noch nicht gegolten, denn er ist erst
mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 in
§ 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG als Vorläufer der insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen
Regelungen in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG bzw. in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG n. F. in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 AsylVfG n. F. aufgenommen worden. Die Widerrufbarkeit
nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kommt aber nicht nur in Betracht, wenn sich die für die
Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse im Verfolgerstaat
nachträglich erheblich geändert haben; eine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf
das Eingreifen von Ausschlussgründen reicht insoweit aus.
74
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511, 515; OVG
NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, NWVBl. 2004, 231 und 20.
Oktober 2006 - 15 A 3434/06.A -; VGH Bad-Württ., Urteil vom 23. November 1999 - A 6
S 1974/98 -.
75
Ein asylsuchender Flüchtling genießt den Schutz des Asylrechts dann nicht, wenn er
von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln
betreibt.
76
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A - mit weiteren Nachweisen
zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
77
Dementsprechend ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG ein Ausländer nicht
Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme
gerechtfertigt ist, dass er u. a. ein Verbrechen gegen den Frieden oder die
Menschlichkeit begangen hat.
78
Wird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen -
anderes, insbesondere § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG steht hier nicht in Rede, zumal
auch die Beklagte sich insoweit allein auf die Mitwirkung des Klägers bei der Gründung
und Arbeit des kurdischen Exilparlaments nach der Ausreise des Klägers aus der Türkei
und nach der Einreise nach Deutschland stützt -, ist eine besonders sorgfältige Prüfung
erforderlich, inwieweit das Handels des Asylbewerbers im vorstehenden Sinne
terroristisch geprägt ist. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer
wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive
Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt. Scheidet der Ausländer aber aus der
terroristischen Organisation aus und begibt er sich dadurch jeder Möglichkeit, künftig auf
deren Aktionen Einfluss zu nehmen, befindet er sich nicht mehr außerhalb der in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Grenzen des
Schutzbereichs des Asylgrundrechts.
79
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A - mit weiteren Nachweisen
zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
80
Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht nichts Durchgreifendes dafür, dass die
Mitwirkung des Klägers bei der Arbeit des kurdischen Exilparlaments überhaupt jemals
als aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten hat begriffen werden können.
Insbesondere spricht gegen letztere Sichtweise, dass der Kläger aus Protest seinerzeit
aus dem Exilparlament ausgetreten ist. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand muss
vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger nicht im Sinne der PKK
betätigt hat. Dies ist auch dem Bundesamt insbesondere durch die amtliche Mitteilung
des Bundeskriminalamtes vom 30. November 2004 bekannt, wonach es sich aus der
Sicht der PKK insbesondere bei den heutigen Vertretern der Nationalen
Demokratischen Initiative Kurdistans in Deutschland, der der Kläger unstreitig angehört,
um „die kurdische Stütze des internationalen Komplotts gegen die PKK mit dem Ziel der
Provokation gegen den Friedenskurs der PKK und mit Führen von Kampagnen gegen
die PKK-Führung" handelt (so das BKA im genannten Schreiben mit Hervorhebungen
durch das erkennende Gericht). Daraufhin wurde der Kläger ausweislich des an das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gerichteten Schreibens des
Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 2. Dezember 2004 im Januar 2001 wegen
einer Gefährdungslage im Sinne eines möglichen durch den PKK-Präsidialrates gegen
die „Verräter" ausgesprochenen Todesbefehls kontaktiert.
81
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83b AsylVfG, diejenige über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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83