Urteil des VG Düsseldorf vom 20.10.2006

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, olympische spiele, vollziehung, stadt, artenschutz, interessenabwägung, tourismus, erlass, energie, mittelstand

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 1920/06
Datum:
20.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1920/06
Schlagworte:
Planfeststellung
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500, Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag zu 2.,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 5279/06 gegen den
Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 20. September 2006
wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
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Die Kammer geht zugunsten des Antragstellers von einem zulässigen Antrag aus. Ob
das gemäß § 12 b Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Nr. 4 des
Landschaftsgesetzes (LG) auf Planfeststellungsverfahren, die von Landesbehörden
durchgeführt werden, eingeschränkte Klagerecht von Verbänden auch
Planfeststellungsbeschlüsse kommunaler Behörden erfasst, kann im Eilverfahren nicht
abschließend geklärt werden.
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Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat der
Antragsgegner zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung seines
Planfeststellungsbeschlusses ordnungsgemäß begründet. Die Begründung (S. 123-125
des Planfeststellungsbeschlusses) stellt auf den konkreten Fall ab, ist nicht lediglich
formelhaft und gibt die Erwägungen, die für den Antragsgegner maßgeblich waren, die
Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses sofort zu ermöglichen, wieder. In bezug
auf die Schaffung einer Wasserverbindung zwischen Regattabahn und Csee und die
Errichtung eines Fernsehübertragungsweges in Gestalt einer asphaltierten Fahrbahn
sowie einer Kamerabegleitstrecke zur Trainingsanalyse wird auf den zeitlichen Vorlauf
abgestellt, der für eine rechtzeitige Fertigstellung der genannten Maßnahmen bis zum
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Beginn der Kanuweltmeisterschaften im August 2007 benötigt wird. Dabei werden die
Maßnahmen für die mediale Präsentation und für die ordnungsgemäße Durchführung
der Wettkampfveranstaltung als unbedingt erforderlich bewertet. Darüber hinaus betont
der Antragsgegner, dass für den Bau des geplanten Parallelkanals und die anderen
vorgenannten Maßnahmen – mit Ausnahme der bereits finanzierten
Kameraschienenstrecke – ein Beginn der Arbeiten noch im Jahre 2006 sowie eine
vollständige Abrechnung bis Oktober 2008 zwingende Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme von Fördermitteln der EU in einer Größenordnung von 10 Mio. Euro
seien. Die erforderlichen Rodungsarbeiten als Beginn der Gesamtmaßnahme wiederum
könnten mit Rücksicht auf die gesetzlichen Bestimmungen des Naturschutzes nur in
engen Zeitfenstern vom 1. Oktober bis 1. März des Folgejahres bzw. in bezug auf das
Fällen von Höhlenbäumen sogar nur vom 1. Oktober bis 1. November erfolgen. Ein
Verzug der Rodungsarbeiten hätte die Zurückzahlung sämtlicher Fördermittel zur Folge.
Die ausführliche Begründung zur Anordnung des Sofortvollzuges lässt erkennen, dass
der Antragsgegner sich mit dem Ausnahmecharakter dieses Instrumentariums
auseinandergesetzt und die für die Anordnung des Sofortvollzuges überwiegenden
Gründe eingehend geprüft und gewichtet hat.
Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende
Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter anderem dann,
wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt – hier den
Planfeststellungsbeschluss vom 20. September 2006 – erlassen hat, aus Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes
anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die
aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung
kommt dann in Betracht, wenn entweder der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich
rechtswidrig ist oder aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der
beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen
Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
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Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht
unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des
Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem öffentlichen Interesse der
Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Planungsentscheidung muss vorliegend zu
Ungunsten des Antragstellers ausfallen.
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Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 20. September 2006 ist zunächst
nicht offensichtlich rechtswidrig.
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Der Antragsgegner hat bereits in seiner Präambel vor dem Tenor des Beschlusses
durch die Benennung der zu beachtenden gesetzlichen Grundlagen hinreichend
deutlich zu erkennen gegeben, dass er bei seiner Entscheidung insbesondere die
Vorgaben des Natur, Umwelt und Landschaftsschutzes im Auge gehabt hat. Er hat sich
in der nachfolgenden Begründung (II.) sowie in seiner Erörterung und Abwägung der
Einwendungen, Anregungen und Bedenken (III.) mit den zu beachtenden Belangen des
Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes auseinandergesetzt. Dabei sind weder in
formeller noch in materieller Hinsicht offensichtliche Fehler erkennbar.
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Die Rüge des Antragstellers, er sei nur ansatzweise beteiligt gewesen, findet im
dokumentierten Verfahrensablauf keine Stütze. Die auf der Grundlage von § 31 Abs. 2
Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 152 des
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Landeswassergesetzes (LWG), § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) sowie § 9 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erfolgte Beteiligung des Antragstellers im
Anhörungsverfahren (Einbeziehung der Öffentlichkeit) ist schon deshalb nicht
offensichtlich verkürzt erfolgt, weil der Antragsteller in seiner Antragsschrift selbst
einräumt, sich wiederholt umfassend bzw. umfangreich geäußert zu haben. Dies findet
seinen Niederschlag auch im Planfeststellungsbeschluss selbst. Danach sind sowohl
die Übersendung von Planunterlagen an die nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) anerkannten Verbände (S. 15 des Planfeststellungsbeschlusses) als auch
die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen auch des Antragstellers
erfolgt (S. 3844 des Planfeststellungsbeschlusses).
Soweit der gemäß § 11 Satz 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
unmittelbar zu beachtende Artenschutz im Hinblick auf die festgestellte, nach § 10 Abs.
2 Nr. 10 lit. a) und Nr. 11 lit. b) BNatSchG in Verbindung mit dem Anhang IV der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) als besonders bzw.
streng geschützte Art zu beurteilende Fledermauspopulation (vgl. S. 72 des
Planfeststellungsbeschlusses) vom Antragsteller im Ergebnis als unzureichend
qualifiziert worden ist, ist zu beachten, dass der Antragsgegner im Rahmen der nach §
62 BNatSchG ausgesprochenen Befreiung insbesondere darauf abgestellt hat, dass die
Voraussetzungen für eine Abweichung von den Bestimmungen der Art. 12, 13 und 14
sowie des Art. 15 lit. a) und b) gemäß Art. 16 FFH RL vorliegen (S. 90 des
Planfeststellungsbeschlusses). Dabei greift er ergänzend auf seine Darstellung zur
Variantenprüfung unter Ziffer II Punkt 2 und Ziffer III Punkt 2 zurück.
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Die sich insoweit gegenüberstehenden Einlassungen im Eilverfahren lassen bei
summarischer Prüfung einen offensichtlichen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses
nicht erkennen. Der Einwand des Antragstellers, ein zwingender Grund des
überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. c) FFH-RL liege
nicht vor, weil der Parallelkanal bis zur Kanuweltmeisterschaft 2007 nicht mehr errichtet
werden könne, geht ins Leere, weil der Parallelkanal für die ordnungsgemäße
Durchführung der Kanuweltmeisterschaft 2007 gar nicht zwingend erforderlich ist. Der
zu errichtende Parallelkanal dient neben Verbesserungen für den internationalen
Spitzensport auch der Förderung und dem Ausbau des Tourismus (S. 9-11 des
Planfeststellungsbeschlusses). Dass er erst im Jahre 2008 fertiggestellt sein wird, ist
dem Antragsgegner bewusst (S. 124 des Planfeststellungsbeschlusses). Mit seiner
Errichtung ist die Anpassung an internationale Standards von Wassersportanlagen
beabsichtigt, um auch weiterhin als Austragungsort für sog. Category A Events
(Olympische Spiele, Weltmeisterschaften und Weltcuprennen) berücksichtigt zu werden
(S. 10 des Planfeststellungsbeschlusses). Für die aufgrund einer bereits getroffenen
Vergabeentscheidung in E stattfindende Kanuweltmeisterschaft im Jahre 2007 kommt
es auf diesen Aspekt naturgemäß nicht mehr an, zumal die von der International Canoe
Federation festgelegten Standards erst ab dem Jahre 2010 bindend sind.
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Der in den nachgereichten Schriftsätzen der Beteiligten vom 16., 17. und 19. Oktober
2006 vertiefte Streit über die Anzahl der für die Fledermauspopulation bedeutsamen
Höhlenbäume, die dem geplanten Parallelkanal weichen sollen, kann innerhalb des
Eilverfahrens nicht abschließend geklärt werden. Allerdings sind keine Anhaltspunkte
dafür erkennbar, dass durch die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens die
nachgewiesenen Fledermausarten der Gattung nach aus dem Sportpark E-X vollständig
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verdrängt werden. Denn von dem Vorhaben ist prozentual gesehen nur eine kleine
Waldfläche betroffen. In dem Waldgebiet des Sportparks befinden sich auch nach
Fertigstellung des Vorhabens nach wie vor Höhlenbäume, die der
Fledermauspopulation zur Verfügung stehen. Es mag sein, dass die Anzahl der
Fledermäuse für einen unbestimmten Zeitraum in dem Gebiet zurückgehen wird. Darauf
kommt es jedoch in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an, weil der
Artenschutz nicht auf das zu schützende Tier als Individuum abstellt.
Die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 4 WHG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG als
selbständiger Prüfungspunkt in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen
Planungsvarianten sowie ihre sachliche Behandlung (S. 1721 und 28 f. des
Planfeststellungsbeschlusses) lassen ebenfalls keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit
erkennen. Insbesondere mit einer Erweiterung der Regattabahn auf der westlichen
Uferseite sowie mit einer Verlegung des Parallelkanals auf die östliche Uferseite der
Regattabahn setzt sich der Antragsgegner eingehend auseinander. Die
gegensätzlichen Standpunkte zur Errichtung eines Fernsehübertragungsweges sowie
einer Kamerabegleitstrecke können im summarischen Prüfungsverfahren ebenfalls
keiner abschließenden Klärung zugeführt werden. Soweit ausdrückliche
Planungsvarianten zu diesen Teilvorhaben im Planfeststellungsbeschluss fehlen, ist
abgesehen von der Frage der Erheblichkeit im Sinne von § 75 Abs. 1 a Satz 1
VwVfG NRW jedenfalls insoweit gemäß Satz 2 eine Planergänzung in Betracht zu
ziehen.
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In bezug auf die weiteren Punkte der im Planfeststellungsbeschluss nach § 75 Abs. 1
Satz 1 2. Halbsatz VwVfG NRW enthaltenen Genehmigung zur dauerhaften
Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart nach § 39 Abs. 3 und 4 des
Landesforstgesetzes (LFoG) und der Befreiung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. b) und Abs. 2
LG von den Verboten des Landschaftsplans der Stadt E im Landschaftsschutzgebiet
1.2.31.2 "Sportpark X, C1see und angrenzende Bereiche" (S. 6 des
Planfeststellungsbeschlusses) sind die unterschiedlichen Positionen ebenfalls einer
abschließenden Klärung nicht zugänglich.
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Daraus folgt, dass die Kammer angesichts des summarischen Prüfungsmaßstabs im
Hinblick auf das umfangreiche Abwägungsmaterial einerseits und den nur engen
Zeitkorridor der gerichtlichen Untersuchung im Eilverfahren andererseits die
offensichtliche Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ebenfalls nicht
festzustellen vermag.
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Die bei dieser Ausgangslage noch vorzunehmende Interessenabwägung im engeren
Sinne lässt das Vollzugsinteresse überwiegen. Der Eingriff in den Natur- und
Landschaftshaushalt ist zwar von einigem Gewicht; ihm kann jedoch gegenüber den
dem Antragsgegner drohenden Nachteilen im Falle einer Suspendierung des
Planfeststellungsbeschlusses nicht der Vorzug eingeräumt werden. Vielmehr wiegen
die auf Seiten des Antragsgegners drohenden Nachteile finanzieller, kultureller und
strukturpolitischer Art schwerer. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass
der Ausbau der internationalen Wassersportanlage Regattabahn E-X in einem
strukturschwachen Gebiet mit hoher Arbeitslosigkeit von immenser Bedeutung für die
Infrastruktur, die Attraktivität der Stadt E als Austragungsort internationaler Wettkämpfe
auf dem Gebiet des Kanu- und Rudersports und nicht zuletzt als Standortfaktor für den
langfristigen Verbleib des Bundes- und Landesleistungszentrums für den Kanurennsport
in E (S. 24 des Planfeststellungsbeschlusses) ist. Demgegenüber muss die Bedeutung
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des zu besorgenden Eingriffs in den Wald mit einer Fläche von 6,35 bzw. 5,35 ha
ebenso zurücktreten wie die Auswirkungen auf das Fledermausvorkommen bei Fällung
von Höhlenbäumen, zumal der Antragsgegner in seiner Abwägung entsprechende
Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen vorgesehen hat (S. 81 und 91 f. des
Planfeststellungsbeschlusses), die nicht von vornherein als ungeeignet bewertet
werden können.
Die Ausführungen des Antragstellers zur Interessenabwägung im engeren Sinne
vermögen eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Der wiederholte Einwand
der nicht zu realisierenden Fertigstellung des Parallelkanals bis zur
Kanuweltmeisterschaft 2007 wurde bereits bei der Betrachtung von Art. 16 Abs. 1 lit. c)
FFH-RL (zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses) als nicht
tragend bewertet. Ihm wird auch an dieser Stelle kein Gewicht beigemessen.
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Die Kammer findet auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Förderung des
Gesamtvorhabens – ausgenommen die bereits anderweitig finanzierte
Kameraschienenstrecke – mit Landesmitteln in einer Größenordnung von 10 Mio. Euro
überwiegende Hindernisse entgegenstehen könnten. Die im Erlass des Ministeriums für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. August
2006 an den Antragsgegner genannte Fördervoraussetzung, wonach für den gesamten
Parallelkanal die überwiegende Freizeit- und Tourismusnutzung überzeugend dargelegt
werden muss, findet im Planfeststellungsbeschluss seinen Niederschlag (S. 8 f., 11 f.
und 24 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die dort niedergelegten Erwägungen des
Antragsgegners sind im Rahmen einer Evidenzprüfung unter Heranziehung der
Erläuterungen in der Antragserwiderung des Antragsgegners als nachvollziehbar zu
bewerten. Inzwischen hat das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des
Landes Nordrhein-Westfalen in einem weiteren Erlass an den Antragsgegner vom 13.
Oktober 2006 seine Förderzusage konkretisiert.
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Der Hinweis des Antragstellers auf die nicht sichergestellte Verwirklichung der
"weiteren Projekte" – gemeint sind offenbar die für den Ausbau des Tourismus
geplanten Einrichtungen –, geht insoweit fehl, als der Planfeststellungsbeschluss
insoweit auf S. 9 ausdrücklich klarstellt, dass diese Einrichtungen nicht Gegenstand des
Planfeststellungsverfahrens sind, sondern eigener Genehmigungsverfahren bedürfen.
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Im Hinblick auf die gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren bedurfte es keiner
Entscheidung mehr zu Ziffer 1. des Antrages.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes
(GKG). Das Interesse an der Suspendierung des Planfeststellungsbeschlusses bewertet
die Kammer im Klageverfahren mit dem dreifachen Auffangwert des GKG. In Verfahren
betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der
zu berücksichtigende Betrag von 15.000, Euro um die Hälfte.
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