Urteil des VG Düsseldorf vom 09.10.2000

VG Düsseldorf: anerkennung, verein, neue beweismittel, gemeinde, auskunft, abschiebung, asylbewerber, bundesamt, datum, ausreise

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3160/99.A
Datum:
09.10.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3160/99.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 100,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger
zu 1. ist am 1.02.1961 geboren, die Klägerin zu 2. am 1.06.1959. Die Kläger zu 3. bis 7.
sind die am 5.9.1987 (Kläger zu 3.), 27.3.1994 (Kläger zu 4.), 13.12.1994 (Kläger zu 5.),
20.07.1985 (Klägerin zu 6.) und am 1.1.1993 (Klägerin zu 7.) geborenen minderjährigen
Kinder.
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Der Kläger zu 1. reiste nach eigenen Angaben am 26.12.1994 per Lastkraftwagen in die
Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte erstmals am 27.12.1994 seine
Anerkennung als Asylberechtigter. Die Kläger zu 3. und 6. beantragen am 11. April 1995
ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
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Mit Bescheid vom 6. Juli 1995 (D 1933773-163) lehnte das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers zu 1. als
Asylberechtigten ab. Zugleich wurden Abschiebungshindernisse verneint und der
Kläger zur Ausreise aufgefordert sowie die Abschiebung angedroht. Mit Bescheid vom
15. April 1996 (D 1969396 - 163) wurden die Begehren der Kläger zu 3. und 6.
entsprechend beschieden.
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Die Klägerin zu 2. reiste nach eigenen Angaben am 3. Februar 1997 in die
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Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 14.02.1997 ihre Anerkennung als
Asylberechtigte.
Mit Bescheid vom 14. April 1997 (2197123 - 163) lehnte das Bundesamt die
Anerkennung der Klägerin zu 2. als Asylberechtigte ab. Zugleich wurden
Abschiebungshindernisse verneint, die Klägerin zur Ausreise aufgefordert und die
Abschiebung angedroht.
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Die Kläger zu 4. und 7. beantragten am 30.06.1997 ihre Anerkennung als
Asylberechtigte. Ihre Begehren wurden mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juli
1997 (2241952 - 163) - wie vor - negativ beschieden.
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Der Kläger zu 5. beantragte am 21.01.1998 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit
Bescheid vom 30. Januar 1998 (2311029 - 163) lehnte das Bundesamt die
Anerkennung des Klägers zu 5. als Asylberechtigten ab. Zugleich wurden
Abschiebungshindernisse verneint, der Kläger zur Ausreise aufgefordert und die
Abschiebung angedroht.
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Die gegen alle Bescheide des Bundesamtes (wie vor) geführten Klageverfahren
(zusammengefasst in 26 K 6786/95.A) blieben erfolglos (VG Düsseldorf, Urteil vom 21.
April 1998, 26 K 6786/95.A, rechtskräftig geworden am 28.05.1998).
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Mit Eingang vom 5.8.1998 stellten die Kläger unter Berufung auf anwaltliches Schreiben
vom 30.7.1998 asylrechtliche Folgeanträge. Zur Begründung verwiesen sie auf einen
(angeblichen) Brief der Mutter des Klägers zu 1. aus der Türkei, in dem diese vor einer
Rückkehr warnt. Der Kläger zu 1. beruft sich ferner auf seine exilpolitische Betätigung im
Bundesgebiet, insbesondere auf seine Mitgliedschaft im Vorstand des Vereins
„Islamisch-Kurdische Gemeinde E e.V.".
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Mit Bescheid vom 24. April 1999 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab,
stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter
Androhung der zwangsweisen Abschiebung zum Verlassen des Bundesgebietes auf.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass, weil die Kläger an anderer
Stelle geltend gemacht hätten, dass die Mutter des Klägers zu 1. Analphabetin sei,
bereits Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Briefes bestünden, der im Übrigen als
Beweismittel gänzlich ungeeignet sei. Die vom Kläger zu 1. geltend gemachte
exilpolitische Betätigung sei teilweise verfristet, im Übrigen von niedrigem Profil.
Letzteres gelte auch für seine Mitgliedschaft in dem von ihm angegebenen Exilverein.
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Die Kläger haben am 6. Mai 1999 Klage erhoben.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 23. April 1999 zu verpflichten, die Kläger auf ihren
Asylfolgeantrag hin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Gericht hat zu dem vom Kläger zu 1. angegebenen Exilverein eine Auskunft des
Polizeipräsidenten E (Staatsschutz) eingeholt. Auf den Inhalt der Auskunft vom 20.4.00
wird Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 7.9.00 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als
Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 8.9.00 hat die
Einzelrichterin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Verfahrensakten 4 K 2117/00.A und 4 K
998/98.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der
Ausländerbehörde Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
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Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf
die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Der angegriffene Bescheid des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. April 1999 ist
rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Die Anträge der Kläger sind asylrechtliche Folgeanträge, weil sie nach Rechtskraft der
Ablehnung des Erstantrages gestellt worden sind. Folgeanträge sind nach § 71 Abs. 1
AsylVfG nur beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG
vorliegen. Ein weiteres Asylanerkennungsverfahren findet danach nur statt, wenn sich
die der ersten Ablehnung zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage zu Gunsten der
Kläger verändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO
gegeben sind.
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Der von den Klägern angeführte - angebliche - Brief der Mutter des Klägers zu 1. stellt
schon im Ansatz kein geeignetes Beweismittel im Rahmen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG
dar. Insoweit nimmt das Gericht zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen
vollumfänglich Bezug auf die hierzu ergangenen zutreffenden Ausführungen des
Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid S. 3 und 4 (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
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Wegen der vom Kläger zu 1. behaupteten exilpolitischen Betätigung im Bundesgebiet
wird zwar ein neuer Sachverhalt und damit eine veränderte Sachlage geltend gemacht.
Diese rechtfertigt jedoch keine günstigere Entscheidung zu Gunsten der Kläger.
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Der Anspruch auf politisches Asyl gem. Art. 16 a Abs. 1 GG setzt voraus, dass der
Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit guten Gründe befürchten muss,
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden. Die zu
erwartenden Nachteile müssen den Asylbewerber in einer Weise treffen, die mit seinem
Recht auf Wahrung der Menschenwürde unvereinbar ist. Soweit nicht Leib, Leben oder
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Freiheit des Betroffenen beeinträchtigt sind, ist zudem erforderlich, dass die
Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über die Beschränkungen
hinausgehen, denen infolge des herrschenden politischen Systems die Bevölkerung
allgemein ausgesetzt ist. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden
und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine
Wiederholung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, an
seiner Sicherheit vor politischer Verfolgung ernsthafte Zweifel also nicht bestehen. Der
Vortrag auf den sich der Asylbewerber dabei stützt, muss schlüssig einen Asylanspruch
ergeben; der Sachverhalt ist im Einzelnen substantiiert darzulegen. Widersprüchliches
oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt den Anforderungen in der Regel
nicht, falls nicht die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden.
Der Vortrag der Kläger im Asylfolgeverfahren zu den behaupteten exilpolitischen
Aktivitäten des Klägers zu 1. gibt für einen Asylanspruch im Ansatz nichts her.
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Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtiger können diese Aktivitäten bereits
deshalb nicht auslösen, weil mangels Glaubhaftigkeit des Vorfluchtschicksals nicht
erkennbar ist, dass die Kläger, hier wohl der Kläger zu 1., in der Türkei eine feste
politische Überzeugung betätigt haben, als deren Fortsetzung sich die exilpolitischen
Aktivitäten darstellen könnten (§ 28 AsylVfG).
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Zu Gunsten der Kläger liegen wegen der geltend gemachten exilpolitischen Betätigung
des Klägers zu 1. auch nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor.
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Bezogen auf die Kläger zu 2. bis 7. sind die ausschließlich vom Kläger zu 1. geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten von vornherein ungeeignet, diesen ein Bleiberecht
im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu vermitteln. Die Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG
gibt den Angehörigen - also hier den Klägern zu 2. bis 7., die sich ausdrücklich auf keine
eigenen Gründe berufen - grundsätzlich keinen Anerkennungsanspruch im Wege des
„Familienasyls" nach § 26 AsylVfG.
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Abgesehen von den vorgenannten Ausführungen ist aber auch der Kläger zu 1. nicht
gefährdet, weil seine exilpolitischen Aktivitäten als niedrig profiliert zu bewerten sind.
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Die Mitgliedschaft im Verein „Islamisch-Kurdische Gemeinde E e.V." begründet kein
Verfolgungsinteresse des türkischen Staates am Kläger zu 1.. Ein entsprechendes
Risiko ist nämlich nur in Bezug auf die Mitglieder von Vorständen und überdies nur in
Bezug auf solche Vereine anzunehmen, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst
gelten oder die vom türkischen Staat als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft
werden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und (oder) der Länder als
einem linksextremistischem Spektrum zugehörig ausgewiesen sind (vgl. OVG NRW,
Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/ 96.A -).
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Diese Fallgestaltungen liegen indes nicht vor. Der Kläger zu 1. ist zwar ausweislich
eines im Verfahren 4 K 998/98.A beigezogenen Auszuges aus dem Vereinsregister des
Amtsgerichts E am 31. August 1998 in den Vorstand des Vereines gewählt worden.
Bereits am 20. Oktober 1999 ist er jedoch aus dem Vorstand wieder ausgeschieden, der
nachfolgend noch zwei Mal, nämlich am 2. März 2000 und am 24. Juli 2000 gewechselt
hat. Vor diesem Hintergrund ist schon im Ansatz nicht zu erkennen, weshalb aktuell an
der Person des Klägers zu 1., dessen Vorstandsmitgliedschaft schon einige Zeit
zurückliegt, ein Verfolgungsinteresse durch staatliche Stellen bei einer Rückkehr in die
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Türkei bestehen sollte.
Das gilt im weiteren auch mit Blick auf die Art des Vereins und dessen Bedeutung als
Exilverein. Der Verein Islamisch- Kurdische Gemeinde E e.V. ist weder in den
Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 1998 und
1999 aufgeführt noch in dem des Bundes. Der Verein hat auch keine nach außen
erkennbaren Verbindungen zur PKK/ERNK. Es mag sein, dass der Verein der
Organisation „Islamischer Bund Kurdistan e.V." (HIK) zuzurechnen ist und dass es sich
bei der vorgenannten Organisation um eine solche handelt, die der PKK nahe steht (vgl.
Auskunft des Innenministeriums vom 30.10.1998, Bl. 29 d. GA, sowie Auskunft des
Polizeipräsidenten E vom 4. Juli 2000 im gerichtlichen Verfahren 4 K 2117/00.A,
wonach sich der Verein selbst als Teilorganisation der HIK bezeichnet). Daraus lässt
sich aber nicht ohne weiteres der Schluss ziehen, dass es sich bei dem hier strittigen
Exilverein selbst um einen solchen handelt, der von der PKK unterwandert, dieser
zugerechnet werden muss oder ihr im Sinne einer Einbindung in die engeren Strukturen
der PKK nahe steht. Dagegen spricht vor allem, dass die „Islamisch-Kurdische
Gemeinde E e.V." selbst nicht politisch aktiv ist. Insbesondere öffentlichkeitswirksame
Aktivitäten, die nach Außen den Schluss auf eine Verbindung des Vereins zur PKK
zuließen und deshalb das Interesse des türkischen Sicherheitsdienstes an dem Verein
wecken könnten, gehen von ihm nicht aus (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25. Januar
2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 105 ff des amtlichen Abdrucks m.w.N.). Hierfür sprechen auch
die im vorliegenden Verfahren mit Datum vom 20.4.00 und im gerichtlichen Verfahren 4
K 2117/00.A mit Datum vom 4. Juli 2000 eingeholten Auskünfte des Polizeipräsidenten
E. Danach kann eine Nähe des Vereins zur PKK im vorbeschriebenen Sinne mangels
entsprechender Außenaktivitäten mit politischem Gewicht und mangels sonstiger
Anhaltspunkte nicht bestätigt werden. Der Verein muss sich folglich an den aus seiner
Satzung erkennbar gemeinnützigen Zwecken festhalten lassen. Seine Bedeutung nach
außen beschränkt sich danach auf sein Eintreten als kurdischer Kulturverein für die
kulturellen Belange der Kurden, insbesondere seinem Einsatz für die religiösen
Belange (islamische Kultur und Tradition). Mit dieser allein maßgeblichen Zielsetzung
unterliegt der Verein nicht dem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates (vgl. hierzu
auch VG Düsseldorf, Urteil vom 28. September 2000 - 4 K 2117/ 00.A).
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Soweit sich der Kläger zu 1. auf eine vom Islamischen Bund Kurdistan e.V. im
behördlichen und gerichtlichen Verfahren ausgestellte Bescheinigung bezieht, wonach
er für diese Organisation politisch aktiv gewesen sein soll, fehlt es offensichtlich an
einem substantiierten Vorbringen. Allein der pauschale Hinweis auf ein angebliches
politisches Engagement ist ohne weiteren Beleg zur Glaubhaftmachung exilpolitischer
Betätigung ungeeignet.
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Auch die sonstigen, im Einzelnen vom Kläger zu 1. angeführten exilpolitischen
Betätigungen (Teilnahme an Demonstrationen, Veranstaltungen und Betreuung von
Büchertischen) führen als niedrig profilierte Tätigkeiten nicht zu der Annahme einer
staatsfeindlichen Verfolgung (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A
1292/96.A -). Auch nach den eigenen Angaben des Klägers zu 1. ist seine Mitwirkung
über eine reine Teilnahme an den Veranstaltungen nicht hinausgegangen.
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Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG
bestehen ebenfalls nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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