Urteil des VG Düsseldorf vom 08.12.2005

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, besitz, widerruf, zustellung, aufbewahrung, waffengesetz, unverzüglich, verwaltungsgebühr, hauptsache, erlass

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 3651/05
Datum:
08.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 3651/05
Tenor:
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der
Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Dem Kläger wurden in der Vergangenheit diverse waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt.
Im einzelnen handelt es sich u.a. um die durch die Kreispolizeibehörde L unter dem 2.
März 1993 ausgestellte Waffenbesitzkarte 007509/02 und die unter dem 8. Oktober
1990 durch die Kreispolizeibehörde I erteilte Waffenbesitzkarte 155/90. Unter dem 4.
Mai 2001 wurde dem Kläger ferner ein Europäischer Feuerwaffenpass mit der Nr.
0075674 erteilt. In diese waffenrechtlichen Erlaubnisse sind Berechtigungen für 10
Schusswaffen und zwei Wechselläufe eingetragen.
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Am 6. März 2004, gegen 23:50 Uhr, wurden Beamte des Beklagten zu der Adresse,
unter der auch der Kläger wohnhaft ist, gerufen. Unbekannte waren in den Keller des
Mehrfamilienhauses eingestiegen und hatten dort mehrere Kellerräume aufgebrochen.
Aus dem Kellerraum des Klägers hatten die Täter zwei Schusswaffen (Revolver der
Marke Webley, Kal. 455, Nr. 161580; Pistole der Marke Tanfoglio, 9 mm, Nr. DVC 1913,
mit Wechsellauf Nr. 23926) und ein Pistolenmagazin entwendet. Gegenüber den
Beamten erklärte der Kläger am 6. März 2004, dass er an diesem Tag gegen 13:00 Uhr
von einem Schießtraining zurückgekehrt sei und die zwei mitgeführten Faustfeuerwaffen
in seinem Keller abgelegt habe, um sie später zu säubern. Erst danach sollten die
Waffen in einem in der Wohnung befindlichen Waffentresor verschlossen werden.
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Gegen 22:20 Uhr habe er die Waffen aus dem Keller holen wollen und dabei
festgestellt, dass der Keller von Unbekannten aufgebrochen und die Waffen entwendet
worden seien.
Bei dem Keller des Klägers handelt es sich nach den im Verwaltungsvorgang des
Beklagten enthaltenen Beschreibungen (Bl. 29 ff. und Bl. 34 ff.) um einen Kellerraum in
einem Mehrfamilienhaus, der durch eine Holzlattentür mit einem Vorhängeschloss
gesichert ist. Die Lattentür selbst gibt nach den von den Beamten des Beklagten vor Ort
getroffenen Feststellungen nur zum Teil Sichtschutz und kann - unter Ausnutzung des
Spiels des mit einem Vorhängeschloss gesicherten Riegels - mit geringem Aufwand
aufgehebelt werden (vgl. Bl. 35 des Verwaltungsvorgangs). Vom Hausflur ist der Keller
durch eine Eisentür abgetrennt, die nach Angaben der am Einsatz am 6. März 2004
beteiligten Polizeibeamten geschlossen, aber nicht verschlossen war.
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Mit Schreiben vom 16. März 2004 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten
Widerruf der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Dabei verwies der Beklagte
zum einen darauf, dass der Kläger einer schriftlichen Aufforderung vom 15. Dezember
2003, durch geeignete Nachweise die Ausübung des Schießsport in den letzten sechs
Monaten sowie die sichere Aufbewahrung der Schusswaffen zu belegen, nur
unzureichend nachgekommen sei. Ferner sei infolge des Vorfalls am 6. März 2004 von
einer unsicheren Aufbewahrung der entwendeten Schusswaffen auszugehen.
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Mit Bescheid vom 8. Juni 2004 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarten Nrn.
155/90 und 007509/02 sowie den Europäischen Feuerwaffenpass Nr. 0075674 des
Klägers und gab ihm auf, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides die
aufgrund der Erlaubnisse erworbenen oder berechtigt im Besitz befindlichen Waffen an
einen Berechtigten zu veräußern oder unbrauchbar zu machen oder zu zerstören.
Ferner wurde der Kläger aufgefordert, die Dokumente unverzüglich zurückzugeben. In
dem Bescheid setzte der Beklagte schließlich eine Verwaltungsgebühr von 150,00 Euro
fest. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies der Beklagte zunächst auf den Inhalt
des Anhörungsschreibens und machte diese zum Gegenstand des Bescheides vom 8.
Juni 2004. Die Einwände des Klägers wurden insgesamt zurückgewiesen. Die nicht zu
beanstandende Anforderung von Nachweisen zur Ausübung des Schießsports sei nur
unzureichend erfüllt worden und belege insbesondere kein Bedürfnis im Hinblick auf
sämtliche im Besitz des Klägers befindlichen Schusswaffen. Auch im übrigen habe der
Kläger nur unzulänglich mit dem Beklagten kooperiert. So sei auch die erforderliche
Verbandsbescheinigung nicht eingereicht worden. Nach dem Diebstahl an den beiden
Faustfeuerwaffen seien die Waffenbesitzkarten nicht, wie gesetzlich vorgesehen, zur
Vornahme einer entsprechenden Eintragung unverzüglich vorgelegt worden. Von daher
sei auch an der Zuverlässigkeit des Klägers zu zweifeln. Dabei sei auch zu
berücksichtigen, dass die gestohlenen Waffen zum Zeitpunkt des Diebstahls über
mehrere Stunden nicht sicher aufbewahrt worden seien.
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Gegen den Bescheid vom 8. Juni 2005 erhob der Kläger am 15. Juni 2004 Widerspruch.
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Am 17. Juli 2005 suchte er beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Mit Beschluss vom 11. August 2004 - 18 L 2207/04 - stellte die Kammer die
aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid vom 8. Juni 2005 eingelegten
Widerspruchs des Klägers insoweit wieder her, als dem Kläger aufgegeben wurde, die
auf Grund der widerrufenen Erlaubnisse erworbenen oder berechtigt im Besitz
befindlichen Waffen innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung an
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einen Berechtigten zu veräußern oder unbrauchbar im Sinne der Nr. 1.4 ff. Anlage 1
Abschnitt 1 Waffengesetz zu machen oder zu zerstören, und ordnete die aufschiebende
Wirkung insoweit an, als in dem angegriffenen Bescheid eine Verwaltungsgebühr von
mehr als 114,86 Euro festgesetzt wurde. Im übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Zur
Begründung verwies die Kammer darauf, dass der Widerruf der waffenrechtlichen
Erlaubnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden sei. Die
Voraussetzungen, unter denen ein Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend
auszusprechen sei, lägen vor. Angesichts der konkreten Aufbewahrung der beiden
entwendeten Schusswaffen am 6. März 2004 seien Tatsachen gegeben, die die
Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Waffen nicht sorgfältig verwahren werde. Die
beiden Waffen seien über fast 9 ½ Stunden in einem unzureichend gesicherten und
nicht sichtgeschützten Kellerraum aufbewahrt worden. Hinsichtlich der Aufforderung zur
unverzüglichen Herausgabe der (waffenrechtlichen) Dokumente könne der Antrag vor
dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 46 Abs. 1 WaffG ebenfalls keinen
Erfolg haben. Im Hinblick auf die Verpflichtung, die auf Grund der Erlaubnisse
erworbenen oder berechtigt im Besitz befindlichen Waffen innerhalb von drei Monaten
nach Zustellung der Verfügung an einen Berechtigten zu veräußern oder unbrauchbar
im Sinne der Nrn. 1.4 ff. Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG zu machen oder zu zerstören, habe
der Antrag Erfolg, da die Veräußerung, d.h. Eigentumsübertragung von der
Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht getragen werde. Auch
bezüglich der Gebührenfestsetzung sei dem Antrag teilweise stattzugeben, da die
konkret festgesetzte Gebühr in Höhe von 150,00 Euro nicht mit Abschnitt III Nr. 2 der
Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) zu
vereinbaren sei. Die gegen den Beschluss der Kammer gerichtete Beschwerde wies
das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit
Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 20 B 1927/04 - (lediglich unter Modifizierung der
Kostenentscheidung) zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 gab die Bezirksregierung E dem
Widerspruch hinsichtlich der Aufforderung zur Unbrauchbarmachung/Veräußerung der
Waffen statt und regelte neu, dass der Kläger die Waffen unbrauchbar zu machen oder
einem Berechtigten zu übertragen habe. Im übrigen wurde der Widerspruch
zurückgewiesen.
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Am 16. August 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
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Er trägt vor, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig seien und ihn in seinen
Rechten verletzten. Der einmalige Vorfall einer unsorgfältigen Aufbewahrung
rechtfertige nicht die diesbezügliche generelle negative Zukunftsprognose. So lasse der
Widerspruchsbescheid keinerlei Auseinandersetzung mit der Frage erkennen, warum
auf Grund eines 1 ½ Jahre zurückliegenden Vorfalls auch in Zukunft mit einer
unsicheren Verwahrung von Schusswaffen durch den Kläger gerechnet werden müsse.
Das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Der Kläger sei durch den besagten Vorfall am 6.
März 2004 gewarnt und werde künftig seinen Sorgfaltspflichten als Waffenbesitzer
äußerst penibel nachkommen. Fehlerhaft sei auch die Annahme des Beklagten, dass
der Kläger ein weiterhin bestehendes waffenrechtliches Bedürfnis in Zusammenhang
mit der Ausübung des Schießsports nicht hinreichend belegt habe. Der Kläger habe
aller erforderlichen Urkunden und Schießnachweise, soweit es ihm möglich gewesen
sei, vorgelegt. Wenn die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid im übrigen selbst
unterstelle, dass der Kläger zwei Waffen zum regelmäßigen sportlichen Schießen
verwende, sei der Widerruf bezogen auf diese beiden Waffen jedenfalls schon
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rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung E vom 21. Juli 2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf die Ausführungen in den angegriffenen
Bescheiden sowie in den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen
Gerichtsbeschlüssen.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seinen Bescheid vom 8. Juni 2004
insoweit aufgehoben, als die darin festgesetzte Verwaltungsgebühr einen Betrag von
114,86 Euro übersteigt. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren insoweit
übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 18 L 2207/04 sowie auf
den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und den Widerspruchsvorgang
der Bezirksregierung E Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt
erklärt haben, war das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
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Im übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
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Bei der vorliegenden Anfechtungsklage ist nach geltenden verwaltungsprozessualen
Grundsätzen der Erlass des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 21.
Juli 2005 als letzte Behördenentscheidung maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung
der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Dem gemäß ist das
Waffengesetz (WaffG) in der seit dem 1. April 2003 geltenden Fassung des Gesetzes
zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I, S.
3970 ff.) grundsätzlich maßgebend. Eine hiervon abweichende Übergangsregelung
lässt sich Art. 19 Nr. 1 WaffRNeuRegG nicht entnehmen.
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Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen
Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Der Beklagte war zunächst verpflichtet, die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten
gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird insoweit auf den Beschluss der Kammer im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes vom 11. August 2004 - 18 L 2207/04 - sowie den die hiergegen
gerichtete Beschwerde zurückweisenden Beschluss des OVG NRW vom 12. Oktober
2004 - 20 B 1927/04 - verwiesen. Der Kläger hat auch im vorliegenden Klageverfahren
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nichts vorgetragen, was die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides anzunehmende Prognose einer auch künftigen unsorgfältigen
Verwahrung von Waffen durch den Kläger (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG) erschüttern
könnte. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zwischen dem Zeitpunkt der
Entscheidung des OVG NRW, die die seitens der Kammer aufgestellte negative
Prognose bestätigte, und dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nur
etwa neun Monate liegen. Dass sich in diesem recht kurzen Zeitraum Gründe ergeben
hätten, die eine anderweitige Beurteilung rechtfertigten, ist weder dargetan noch
ersichtlich. Allein der Zeitablauf (seit dem Diebstahl der Waffen bis zum Erlass des
Widerspruchsbescheides vergingen ca. 16 Monate; vgl. im Verhältnis dazu etwa die 5-
Jahresfrist in Zusammenhang mit der Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen
nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) gibt jedenfalls im vorliegenden Fall nach Auffassung des
Einzelrichters keinen Anlass, die (Un-) Zuverlässigkeit des Klägers anders zu bewerten.
Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die im Bescheid vom 8. Juni
2004 statuierte Pflicht wendet, die Erlaubnisurkunden unverzüglich zurückzugeben.
Auch diesbezüglich nimmt der Einzelrichter auf die Ausführungen im genannten
Beschluss der Kammer vom 11. August 2004 Bezug.
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Schließlich ist die Klage auch im Hinblick auf die dritte Anordnung in dem angegriffenen
Bescheid unbegründet. Zwar erweist sich die Aufforderung, die aufgrund der Erlaubnis
erworbenen oder berechtigt im Besitz befindlichen Waffen innerhalb von drei Monaten
nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu veräußern oder unbrauchbar
im Sinne der Nrn. 1.4 ff. Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG zu machen oder zu zerstören aus
den wiederum in dem bezeichneten Beschluss der Kammer dargelegten Gründen als
rechtswidrig. Insoweit hat aber die Bezirksregierung E die fehlerhafte Anordnung durch
eine - im Ergebnis - nicht zu beanstandende Regelung ersetzt. Im
Widerspruchsbescheid heißt es insoweit, dass neu festgesetzt werde, dass der Kläger
die Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu übertragen habe. Zwar
entspricht die nunmehr gewählte Formulierung „übertragen" erneut nicht dem Wortlaut
des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Jedenfalls in Zusammenhang mit der Begründung des
Widerspruchsbescheides wird allerdings - aus der Sicht eines verständigen Adressaten
- klar, dass hiermit die Verpflichtung begründet werden soll, die Waffen an einen
Berechtigten zu überlassen, d.h. einem Berechtigten die tatsächliche Gewalt über die
Waffen einzuräumen, und eben nicht, was vom Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG
nicht gedeckt ist, das Eigentum an den Waffen zu übertragen. Insofern ist die „neue"
Regelung nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung E handelte bei dieser
Richtigstellung bzw. Ersetzung der rechtswidrigen Regelung des Beklagten auch im
Rahmen ihrer Kompetenzen als Widerspruchsbehörde. Als solche ist sie zwar nicht
befugt, die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs zum Anlass zu nehmen,
eine neue Sachentscheidung im übrigen zu treffen, oder etwa eine seitens der
Ausgangsbehörde getroffene Entscheidung zu ergänzen. Sie ist jedoch berechtigt,
innerhalb des durch den Widerspruch abgesteckten Streitgegenstandes einen
belastenden (fehlerhaften) Verwaltungsakt durch einen anderen zu ersetzen (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 68 Rn. 12, § 73 Rn. 7). Durch den Austausch des
Begriffes „veräußern" hat die Widerspruchsbehörde im letzteren Sinne gehandelt, da sie
lediglich - im Rahmen des durch den Widerspruch des Klägers begrenzten
Streitgegenstandes - eine dem Gesetzeswortlaut widersprechende Formulierung durch
eine sachlich - jedenfalls bei sinngemäßer Auslegung - richtige Formulierung ersetzt
hat, ohne eine neue Sachentscheidung zu treffen oder gar die vorhandene Regelung zu
ergänzen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei sind die
Kosten insgesamt dem Kläger aufzuerlegen, auch wenn die nach § 161 Abs. 2 VwGO
zu treffende Kostenentscheidung auf Grund der teilweisen Aufhebung der
Gebührenfestsetzung durch den Beklagten zu Gunsten des Klägers ausfallen dürfte.
Denn angesichts des für den streitig gebliebenen Teil (Widerruf der Waffenbesitzkarten,
Gebührenfestsetzung in Höhe von 114, 86 Euro) einerseits und für den
übereinstimmend für erledigt erklärten Teil (Gebührenfestsetzung in Höhe von 35,14
Euro) andererseits festzusetzenden Streitwertes (siehe dazu unten) ist der Beklagte im
Ergebnis nur zu einem geringen Teil (ca. 0,3% im Hinblick auf den Gesamtstreitwert)
unterlegen. Ein Gebührensprung ist mit der Einbeziehung des Wertes in Höhe von
35,14 Euro nicht verbunden. Von daher ist es gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO
sachgerecht, die Kosten dem Kläger umfassend aufzuerlegen.
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