Urteil des VG Düsseldorf vom 11.04.2003

VG Düsseldorf: politische verfolgung, syrien, staatsangehörigkeit, persönliches erscheinen, staatliche verfolgung, wiedereinreise, staatenlosigkeit, anerkennung, ausreise, eltern

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 8155/01.A
Datum:
11.04.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 8155/01.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist staatenloser Kurde aus Syrien mit yezidischer Religionszugehörigkeit. Er
ist geboren am 00. März 2001 in Alzidia und gibt an, in diesem Ort auch bis zu seiner
Ausreise am 2. März 2001 gelebt zu haben.
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Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 19. März 2001 beantragte der Kläger am
20. März 2001 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er berief sich dabei auf eine
Verfolgung in Syrien.
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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte
diesen Antrag mit Bescheid vom 11. Dezember 2001 ab und stellte fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG nicht vorliegen. Eine Abschiebungsandrohung erging nicht.
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Dagegen hat der Kläger am 14. Dezember 2001 die vorliegende Klage erhoben, mit der
er sein Asylbegehren weiter verfolgt. Er beruft sich nunmehr auf eine Verfolgung in der
Türkei und trägt zur Begründung vor, er sei türkischer Staatsangehöriger.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 11. Dezember 2001 zu verpflichten festzustellen, dass
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53
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AuslG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung unter Einschaltung eines
Dolmetschers für die kurdische und arabische Sprache erneut zu seinem Asylbegehren
angehört.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der zuständigen Ausländerbehörde.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 11. Dezember 2001 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG und auch der gestellte Hilfsantrag zu § 53 AuslG bleibt ohne Erfolg.
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Der Kläger ist nach der Auffassung des Gerichts staatenlos und nicht etwa türkischer
Staatsangehöriger. Die Frage, ob ihm politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1
AuslG droht, ist gegenstandslos geworden. Der Status des Klägers richtet sich vielmehr
nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.
September 1954.
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Der Kläger leitet eine ihm drohende politische Verfolgung i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG
daraus her, dass er zur Religionsgemeinschaft der Yeziden gehört. Da er türkischer
Staatsangehöriger sei, habe sich die Frage einer ihm drohenden politischen Verfolgung
nicht nach der Situation in Syrien zu richten, wo er bisher gelebt habe, sondern nach der
Situation in der Türkei. In der Türkei drohe ihm als Yezide aber politische Verfolgung in
der Form einer mittelbaren Gruppenverfolgung.
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Dieser Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Es hält insbesondere
die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 - 8 A 4154/99.A -
vorliegend nicht für einschlägig.
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Da sowohl der Kläger als auch seine Eltern zu keiner Zeit in der Türkei, sondern stets in
Syrien gelebt haben, sind an den Nachweis der behaupteten türkischen
Staatsangehörigkeit nach Ansicht der Kammer besondere Anforderungen zu stellen. Es
genügt insoweit nicht, wenn der Kläger nachweist, dass seine Großeltern türkische
Staatsangehörige waren und von der Türkei nach Syrien ausgewandert sind. Zwar
folgte daraus bei strikter Anwendung des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
11. Februar 1964 (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 123.
Lieferung vom 30. November 1995), dass auch der Kläger türkischer Staatsangehöriger
sein müsste, weil die Staatsangehörigkeit nach Art. 1 des Gesetzes von Vater und
Mutter an die Kinder weiter gereicht wird und die in dem Gesetz genannten
Erlöschenstatbestände augenscheinlich nicht eingreifen. Zweifelhaft ist aber, ob die
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zuständigen türkischen Behörden dem Kläger in Anwendung dieser Bestimmungen
tatsächlich auch türkische Personalpapiere ausstellen würden. Insofern ist von
Bedeutung, dass weder der Kläger noch seine Eltern jemals versucht haben, ihre
angebliche türkische Staatsangehörigkeit durch die zuständigen türkischen Behörden
feststellen zu lassen. Auch während des Asylverfahrens hat der Kläger nichts
unternommen, um sich türkische Personalpapiere ausstellen zu lassen. Er bekennt sich
zu seiner türkischen Staatsangehörigkeit auch nicht wirklich, sondern führt diese nur ins
Feld, um seine Erfolgsaussichten im Asylverfahren zu verbessern. Vor diesem
Hintergrund kann nur spekuliert werden, ob dem Kläger ein Nachweis seiner türkischen
Herkunft tatsächlich gelänge, wenn er sich mit dem Anliegen um Ausstellung türkischer
Papiere an das türkische Konsulat wendete. Dies muss angesichts der Tatsache, dass
die Familie des Klägers bereits seit mehreren Generationen nicht mehr in der Türkei lebt
und auch nicht mehr über türkische Personalpapiere verfügt, zumindest bezweifelt
werden.
Es erscheint der Kammer auch deshalb folgerichtig, für den Nachweis einer türkischen
Staatsangehörigkeit die Vorlage türkischer Personalpapiere zu verlangen, weil der
Kläger anderenfalls gar nicht befürchten muss, jemals in die Türkei abgeschoben zu
werden. Da der Kläger den türkischen Behörden nicht als türkischer Staatsangehöriger
bekannt ist, hätte die für eine Abschiebung zuständige Ausländerbehörde keine
Möglichkeit, für den Kläger Passersatzpapiere zu erhalten. Das Verfahren auf
Feststellung seiner türkischen Staatsangehörigkeit und Ausstellung entsprechender
Personalpapiere kann der Kläger nur selbst führen. Solange er dies nicht unternimmt,
erscheint eine zwangsweise Verbringung des Klägers in die Türkei ausgeschlossen.
Unter dieser Voraussetzung benötigt der Kläger den Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG aber
nicht, um vor politischer Verfolgung sicher zu sein. Solange türkische Personalpapiere
nicht vorgelegt werden, erscheint die Annahme eines Nachfluchtgrundes auf der Basis
einer nach rechtlichen Regeln möglicherweise bestehenden, von den Behörden aber
nicht anerkannten türkischen Staatsangehörigkeit, nicht gerechtfertigt.
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Das Gericht hatte daher auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten
Beweisantrag nicht nachzugehen. Die von dem Kläger aufgebotenen Zeugen sollten
nur bekunden, dass die Vorfahren des Klägers aus der Türkei stammten und türkische
Staatsangehörige waren. Sie sollten dagegen nicht bekunden, dass der Kläger - und nur
darauf kommt es an - über türkische Personalpapiere verfügt.
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Da der Kläger seine von ihm behauptete türkische Staatsangehörigkeit nicht zur
Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, braucht auch nicht der Frage
nachgegangen werden, ob sich der Kläger im vorliegenden gerichtlichen Verfahren
überhaupt auf eine Verfolgung in der Türkei berufen kann, obwohl er sein Asylbegehren
vor dem Bundesamt allein auf eine Verfolgung in Syrien gestützt hat. Eine Entscheidung
des Bundesamtes zu der Frage einer dem Kläger in der Türkei drohenden politischen
Verfolgung, die der gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre, liegt also noch gar nicht
vor.
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Der Kläger ist nach Einschätzung des Gerichts staatenlos. Dies schließt das Gericht aus
folgenden Überlegungen:
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In Syrien leben zahlreiche Kurden, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.
Es gibt die Gruppe der Kurden und deren Nachfahren, die auf Grund der 1962 durch den
syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos wurden. Der syrische Staat
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gestattete etwa 120.000 bis 150.000 Personen den Aufenthalt in Syrien. Sie besitzen
eigene Personaldokumente (rote bzw. von rosa über orange bis hin zu lila gefärbte
Plastikkarten) und werden in einem besonderen Personenstandsregister geführt. Dem
betroffenen Personenkreis bleiben staatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit zum
Eigentumserwerb von Land sowie die Ausübung selbstständiger Gewerbe untersagt.
Sie haben jedoch für die Dauer ihres Aufenthalts in Syrien einen gesicherten
Rechtsstatus.
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Oktober 2002.
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Die zweite Gruppe der Kurden verfügt nicht über diesen Aufenthaltsstatus, sondern hält
sich unregistriert in Syrien auf. In einigen Fällen wurde ihnen in der Vergangenheit eine
Bescheinigung des örtlichen Bürgermeisters (Dorfvorstehers) ausgestellt, die jedoch
nicht als Personal- oder Aufenthaltsdokumente anzusehen ist. Schließlich gibt es als
dritte Gruppe die in Syrien lebenden Kurden, die als Flüchtlinge aus der Türkei oder
dem Irak anerkannt worden sind.
27
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O..
28
Der Kläger gehört der zweiten Gruppe der Kurden an, die ihre Staatenlosigkeit allenfalls
durch die Vorlage einer so genannten Bürgermeisterbescheinigung nachweisen
können. Die Kammer hat in ständiger Rechtsprechung die Vorlage einer solchen
Bürgermeisterbescheinigung zum Nachweis der Staatenlosigkeit ausreichen lassen,
wenn es sich um Kurden handelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor ihrer Ausreise
im syrischen Grenzgebiet zur Türkei hatten.
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Vgl. Urteil der Kammer vom 17. Februar 2003 - 21 K 622/02.A -.
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Der Kläger ist nach seinen Angaben geboren in Alzidia und hat dort auch bis zu seiner
Ausreise gelebt. Der Ort befindet sich wenige Kilometer nördlich von Hassake und ist
von der türkischen Grenze weniger als 50 Kilometer entfernt. Alzidia ist als yezidischer
Siedlungsort bekannt.
31
vgl. Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. in Oldenburg,
Stellungnahme zu der Situation der Yeziden in Nordostsyrien an das VG Magdeburg
vom 19. November 2000.
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Der vorgenannten Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Mehrheit der Yeziden
durch das syrische Ausnahmegesetz Nr. 93 vom 5. Oktober 1962 ebenso ausgebürgert
wurde, wie die Kurden moslemischer Religionszugehörigkeit. Dies deckt sich mit den
übrigen Auskünften, die der Kammer zur Lage der Yeziden in Syrien vorliegen.
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Der Kläger hat seine eigene Betroffenheit durch eine Bürgermeisterbescheinigung vom
26. April 2001 nachgewiesen. Die dem Gericht vorliegende Kopie dieses Dokumentes
hat das typische Gepräge solcher Bescheinigungen, wie sie dem Gericht aus einer
Vielzahl von Verfahren bekannt ist. Fälschungsmerkmale sind nicht ersichtlich. Für eine
Fälschung spricht auch nicht der Umstand, dass die Bescheinigung zu einem Zeitpunkt
ausgestellt wurde, als sich der Kläger bereits im Bundesgebiet aufhielt. Ein persönliches
Erscheinen ist zur Ausstellung einer Bürgermeisterbescheinigung nicht erforderlich. Sie
kann auch von den in Syrien verbliebenen Angehörigen veranlasst werden.
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Den Umstand, dass die Bescheinigung vom 26. April 2001 nicht im Original vorliegt, hat
der Kläger nicht zu vertreten. Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht
glaubhaft versichert hat, hat ihm das Original der Bescheinigung vorgelegen. Sie ist
anlässlich der Übersendung an den beauftragten Übersetzer auf dem Postwege
abhanden gekommen.
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Aus der Staatenlosigkeit des Klägers sind folgende Schlüsse zu ziehen:
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Streitgegenstand der Anerkennung als politischer Flüchtling ist grundsätzlich die Frage,
ob dem Betreffenden in seinem Heimatstaat - das ist der Staat, dessen
Staatsbürgerschaft er besitzt - oder, bei Staatenlosigkeit, im Land des gewöhnlichen
Aufenthaltes für den Fall seiner Wiedereinreise politische Verfolgung droht. Dies setzt
einen Staat voraus, in den der Asylbewerber in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren
kann. Ist dies nicht der Fall und ist dem Betreffenden die Wiedereinreise durch den
Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er sich mit dessen Billigung
bisher ständig aufhielt, aus Gründen versagt, die mit den nach Artikel 16 a GG
asylerheblichen Merkmalen in keinem Zusammenhang stehen, kann er auch dann nicht
als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn ihm in seinem bisherigen Aufenthaltsstaat
die Gefahr politischer Verfolgung droht. Dasselbe gilt für die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG.
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Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 -; VGH Baden- Württemberg,
Beschluss vom 13.9.2001 - A 2 S 26/98 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.
September 2002 - 3 R 3/02 -.
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Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger zur Gruppe der staatenlosen Kurden aus
Syrien gehört, die über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügen. Die
Wiedereinreise nach Syrien ist ihm derzeit und in absehbarer Zeit nicht möglich. Denn
für Kurden ohne gesichertes Aufenthaltsrecht ist davon auszugehen, dass ihnen, falls
sie Syrien ohne Erlaubnis verlassen haben, eine Rückkehr in dieses Land im Regelfall
nicht gestattet wird.
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Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O..
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Ein Staat aber, der einem Staatenlosen die Wiedereinreise verweigert, nachdem er das
Land verlassen hat, löst damit die Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört damit
auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein.
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Vgl. OVG Lüneburg, a.a.O..
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Dieser Staat steht dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder
andere auswärtige Staat. Unter asylerheblichen Gesichtspunkten ebenso wie im
Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG ist es dann unerheblich, ob dem Staatenlosen im
früheren Aufenthaltsland politische Verfolgung droht.
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Da Syrien aus statusrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen die Wiedereinreise
staatenloser Kurden nach der für sie illegalen Ausreise generell verweigert, mangels
asylrechtlicher Relevanz dieser Verweigerung als Verfolgerstaat aber ausscheidet,
haben davon betroffene staatenlose Kurden generell keinen Asylanspruch, ebenso
wenig einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 AuslG.
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Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3/02 -; OVG Magdeburg,
Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98 -.
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Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen vorliegend ebenfalls nicht, denn
diese Vorschrift erfasst zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die an staatliche
Verfolgung und an Gefahren bei der Abschiebung in einen bestimmten Staat anknüpfen.
Auf Gefahren, die einem staatenlosen Kurden in Syrien drohen, kommt es aber nicht an,
da der Kläger infolge des Einreiseverbotes dorthin nicht zurückkehren kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird Bezug genommen auf §
83 b Abs. 2 AsylVfG.
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