Urteil des VG Düsseldorf vom 22.06.2007

VG Düsseldorf: besoldung, entstehung der forderung, treu und glauben, kirchensteuer, zulage, verjährungsfrist, nettoeinkommen, steuerberechnung, öffentliches dienstrecht, grobe fahrlässigkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4386/05
Datum:
22.06.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4386/05
Schlagworte:
Besoldung, verfassungskonforme Alimentation, Familienzuschlag,
Beamter mit drei Kinder, Ruhestandsbeamter, Telekom, zeitnahe
Geltendmachung, Verjährung
Leitsätze:
Zur Erhöhung des Familienzuschlags bei einer Ruhestandsbeamtin
(Besoldungsgruppe A7, Telekom) mit drei Kindern für die Jahre 2000 bis
2006
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage
zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihres
Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005 verurteilt, an die
Klägerin für die Jahre 2000 bis 2006 insgesamt einen Nettobetrag von
1.434,48 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 17% und die Beklagte
zu 83%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110
% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin stand bis zum Ablauf des Monats März 2001 zuletzt als
Fernmeldeobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) im Dienst der Beklagten und
ist seitdem Ruhestandsbeamtin. Die Klägerin war zuletzt bei der Deutschen Telekom
AG beschäftigt. Sie hat drei Kinder, geboren 1988, 1990 und 1992. Im Zeitraum von 1.
Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 ist ihr für alle drei Kinder Kindergeld gewährt
worden.
2
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 beantragte die Klägerin, die ihr zustehende
erhöhte familienbezogene Besoldung unter Anwendung der vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2004 vorgegebenen Grundsätze zu
zahlen. Ferner beantragte sie die Zahlung einer ungekürzten Mindestversorgung. Zur
Begründung führte sie insoweit aus, der verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5
Grundgesetz (GG) gesicherte Anspruch auf amtsangemessene Alimentation werde
durch Kürzungen ihrer Mindestversorgung verletzt.
3
Dieses Schreiben wertete die Beklagte als Widerspruch gegen die Höhe des seit
Januar 2000 gewährten Familienzuschlags und wies diesen mit Widerspruchsbescheid
vom 27. September 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Gesetzgeber habe
mit den verschiedenen besoldungsrechtlichen Regelungen für dritte und weitere zu
berücksichtigende Kinder sowie den weiteren allgemeinen steuerrechtlichen und
sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen
Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder von
Beamtinnen und Beamten berücksichtigt. Er habe seit 1990 mehrfach das allgemeine
Kindergeld und die kindbezogenen Besoldungsanteile erhöht sowie eine steuerliche
Entlastung von Familien mit Kindern vorgenommen.
4
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei für die Frage, ob das von
der Verfassung gesetzte Ziel erreicht sei, entscheidend, dass der Beamte nicht wegen
der größeren Kinderzahl finanziell so gestellt sei, dass er auf die Befriedigung seiner
Grundbedürfnisse ganz oder teilweise verzichten müsse. Bei einer Nettoabweichung
von weniger als 1% sei das nicht der Fall. Dass es bei der kindbezogenen Nettozahlung
in Bezug auf den Richtwert von 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen
Gesamtbedarfs zu geringfügigen Schwankungen kommen könne, habe der
Gesetzgeber in seine Überlegungen einbezogen, als er sich dafür entschieden habe,
pauschalierte und von Besoldungsgruppen und den individuellen Steuersätzen der
Beamten unabhängige Kinderzuschläge zu zahlen.
5
Generell hätten sich die Grundannahmen und Vorgaben, wie sie seinerzeit vom
Bundesverfassungsgericht den Vergleichsberechnungen zugrunde gelegt worden
seien, zwischenzeitlich wesentlich verändert. Die Berechnungen könnten deshalb nicht
unverändert fortgeführt werden.
6
Am 5. Oktober 2005 hat die Klägerin Klage erhoben.
7
Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Mit Schriftsatz
vom 23. Dezember 2005, eingegangen am 24. Dezember 2005, hat sie die Zahlung des
erhöhten Familienzuschlags auch für die Jahre 2005 und 2006 begehrt. Ferner hat sie in
diesem Schriftsatz begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine angemessene
Mindestalimentation durch die Rücknahme der Kürzungen, insbesondere des
Weihnachtsgeldes (jetzt Sonderzahlung) und des Urlaubsgeldes und nach § 55
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) zu gewähren. Insoweit hat sie geltend gemacht,
dass eine Anrechnung einer Rente der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost
(VAP) nicht erfolgen dürfe, da sie tatsächlich keine Rente erhalte. Sie habe seinerzeit
eine Abfindung bekommen, die sie jedoch in gutem Glauben verbraucht habe. Die
Kürzung bzw. der Wegfall der Sonderzuwendungen und des Urlaubsgeldes stellten
einen unzulässigen Zugriff auf erdiente oder zugesprochene Ruhegehaltsbestandteile
dar mit der Folge einer nachhaltigen Unterversorgung. In der mündlichen Verhandlung
am 22. Juni 2007 hat die Klägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen, als sie sich
8
gegen die Kürzung der Sonderzahlung und des Urlaubsgeldes sowie gegen die
Anrechnung der VAP-Rente gemäß § 55 BeamtVG gewandt hatte.
Die Klägerin beantragt,
9
die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005
zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006
einen erhöhten Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu zahlen.
10
Die Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat,
war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
einzustellen.
16
Im Übrigen konnte das Gericht trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung gemäß
§ 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines
Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
17
In dem nach der teilweisen Klagerücknahme verbliebenen Umfang hat die Klage Erfolg.
Sie ist zulässig.
18
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Klageantrag
nicht beziffert hat. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO schreibt vor, dass die Klage den Kläger,
den Beklagten und den Klagegegenstand bezeichnen muss. Diesen Anforderungen
genügt die vorliegende Klage. Der Klagegegenstand ist durch das Begehren eines
erhöhten Familienzuschlags nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und durch die
Angabe des Zeitraums, für den der Anspruch geltend gemacht wird, hinreichend
bestimmt. Einer konkreten Bezifferung bedarf es insoweit nicht.
19
Im Übrigen hat das Gericht in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten
Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) den Sachverhalt von Amts wegen zu
erforschen; es ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies gilt auch und
insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen
Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit
drei und mehr Kindern, wie sie in Vollzug der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem Kläger ist daher nicht
abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu
berechnen. Auch aus diesem Grund ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht
20
bezifferter Klageantrag nicht zu unbestimmt. Der Anspruch lässt sich jederzeit
rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist
indes Aufgabe der Beklagten bzw. der Fachgerichte.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1
A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris.
21
Der Zulässigkeit der Klage steht ferner auch § 126 Abs. 3 Rahmengesetz zur
Vereinheitlichung des Beamtenrechtes (Beamtenrechtsrahmengesetz BRRG) i.V.m. §
68 VwGO nicht entgegen.
22
Das hiernach grundsätzlich erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden, soweit
dies rechtlich geboten war. Der in dem Antrag der Klägerin vom 16. Dezember 2004
inzident enthaltene Widerspruch und entsprechend der Widerspruchsbescheid vom 27.
September 2005 erfassen den Zeitraum bis zum Widerspruch, so dass insoweit den
Anforderungen der §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68 VwGO Genüge getan ist. Soweit im
vorliegenden gerichtlichen Verfahren ferner Ansprüche auf einen erhöhten
Familienzuschlag auch für danach liegende Zeiträume geltend gemacht werden, war
die (erfolglose) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich.
23
Die Beklagte hat in ihrem vorgenannten Widerspruchsbescheid die geltend gemachten
Ansprüche der Klägerin grundsätzlich und auf Dauer zurückgewiesen. Damit war ihr
Standpunkt bekannt und wäre das Erfordernis einer weiteren Widerspruchserhebung
reine Förmelei.
24
Ebenso Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06
-, veröffentlicht in juris; im Ergebnis auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 , veröffentlicht in juris.
25
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis
zum 31. Dezember 2006 Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in
der im Tenor genannten Höhe.
26
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten
Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt
sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
24. November 1998, 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300. Die Entscheidungsformel zu 2.
enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Im ersten Teil wird der
Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der
Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu
ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits
gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen
legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt.
27
Dieser (zweite) Teil der Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen, der sich die Kammer anschließt, unmittelbar anspruchsbegründend.
28
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91
(96); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober
2006 - 1 A 1927/05 -, und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 , jeweils veröffentlicht in
29
NRWE und juris.
Er ist auf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener
Alimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten auch
ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus
verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter
anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem
Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer
Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei,
mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation
von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm
aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum,
wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer
Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um
den Bedarf dieser Kinder zu decken.
30
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -,
a.a.O. unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -,
BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249.
31
Die Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen
hinausgehenden noch durchsetzbaren Anspruch der Klägerin auf familienbezogene
Besoldungsbestandteile sind - wie unten im Einzelnen darzulegen ist - bezogen auf den
vorstehend genannten Zeitraum erfüllt. Die für die Klägerin einschlägige gesetzlich
bestimmte Besoldung entsprach in diesem Zeitraum nicht den Vorgaben des vorzitierten
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts.
32
Die Kammer ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem
entsprechenden Zahlungsausspruch zulasten der Beklagten nicht gehindert.
Namentlich der Gesetzesvorbehalt aus § 2 Abs. 1 BBesG steht dem nicht entgegen.
Vielmehr sind die Fachgerichte weiterhin - auf der Grundlage der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 befugt, eine den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes
weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz
nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O., S. 321 ff.)
selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene
Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
33
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006
1 A 1927/05 und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 , jeweils veröffentlicht in NRWE
und juris.
34
Der in Rede stehende Teil der Entscheidungsformel zu 2. in dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den vorgenannten Zeitraum nicht erledigt.
Zwar gilt er nur so lange, wie es der Gesetzgeber unterlässt, neue Maßstäbe zu bilden
und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten
bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird. Im
Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24.
November 1998 ergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte.
35
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 , BVerwGE 121, 91
(Leitsatz und S. 97 f.).
36
Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung für die hier in Rede stehenden Jahre
2002 bis 2006 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von der
Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und
Steuerrechts.
37
Vgl. für die Jahre 2000 bis 2004 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris;
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05
, veröffentlicht in juris; vgl. für die Jahre 2005 und 2006 Oberverwaltungsgericht des
Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, veröffentlicht in juris.
38
Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird zunächst für die Jahre
bis einschließlich 2004 auf die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen. Aus den dort angeführten
Erwägungen bedarf es auch keiner neuen Vorlage nach Art. 100 GG.
39
Der Anwendung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts auf die
Zeit ab dem 1. Januar 2005 steht des weiteren nicht entgegen, dass mit Ablauf des 31.
Dezember 2004 das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) außer Kraft getreten ist. Das
bedeutet namentlich nicht, dass eine Alimentierung kinderreicher Beamter nach
Maßgabe der Vollstreckungsanordnung nicht mehr in Betracht kommt. Vielmehr ist nach
dem Außer-Kraft-Treten des BSHG der auf der Bedarfsseite festzustellende
durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr
gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch -
Sozialhilfe - (SGB XII), zu berechnen.
40
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Dezember 1998 ist auf
einen alimentationsrechtlichen Bedarf in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes abzustellen. Bei der Berechnung ist
Ausgangspunkt die Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 BSHG für das
bisherige Bundesgebiet; hinzuzurechnen sind ein durchschnittlicher Zuschlag von 20
v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt sowie die Kosten der
Unterkunft und die anteiligen Energiekosten. Dem lag die Überlegung zu Grunde, dass
die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten
Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen
zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Solche Regelungen
stehen indes auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 zur Verfügung, nämlich mit den
Bestimmungen des SGB XII. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird der gesamte
Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen (mit Ausnahme
von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis
34) nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern unter Berücksichtigung der §§ 28
Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der auf Grund von § 40 SGB XII erlassenen
Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I, 1067) festgesetzt werden, und zwar
abgestuft für den Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige bis zur bzw. ab
Vollendung des 14. Lebensjahres. Darin liegt in Bezug auf die Regelungen des Ende
2004 außer Kraft getretenen BSHG kein grundlegender Systemwechsel. Geändert
haben sich lediglich die Regelungen zu den einmaligen Leistungen bzw. Bedarfen. Im
BSHG war vorgesehen, dass neben den (monatlich) nach Regelsätzen gewährten
41
laufenden Leistungen und neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung in
erheblichem Umfang einmalige Leistungen (z.B. für die Beschaffung von Bekleidung
und von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer, vgl. die beispielhafte
Auflistung in § 21 Abs. 1 a BSHG) gewährt wurden. Demgegenüber sind im SGB XII die
einmaligen Bedarfe fast vollständig in die Regelsätze eingearbeitet worden. Da die
Regelsätze zugleich deutlich angehoben worden sind, liegt darin im Ergebnis keine
wesentliche Abweichung von der vor 2005 geltenden Regelung. Allerdings ist der vom
Bundesverfassungsgericht berücksichtigte Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung
einmaliger Leistungen nunmehr nicht mehr gerechtfertigt, weil einmalige Bedarfe, die
nicht von den Regelsätzen erfasst werden (also die Sonderbedarfe nach §§ 30 bis 34
SGB XII), insbesondere bei Kindern summenmäßig kaum ins Gewicht fallen und daher
vernachlässigt werden können.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06-;
Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 16. Mai 2006 - 5 A 279/05 -, beide
veröffentlicht in juris.
42
Nach den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäben ist der
Gesetzgeber im hier zu betrachtenden Zeitraum der ihm aufgegebenen Verpflichtung,
verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nicht ausreichend nachgekommen. Bei
der Klägerin verbleibt in Anwendung des jeweils geltenden Rechts - unter
Berücksichtigung etwaiger Nachzahlungen - ein noch durchsetzbarer nicht gedeckter
Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes bezogen auf die Jahre 2000 bis 2006.
43
Dem entsprechenden Zahlungsbegehren der Klägerin kann nicht entgegengehalten
werden, sie habe ihren Anspruch für die Jahre 2000 bis 2003 nicht zeitnah, d.h. nicht im
jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht. Die zeitnahe Geltendmachung ist keine
Tatbestandsvoraussetzung des Besoldungsanspruchs.
44
Wie hier Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3)
, ZBR 2007, 99 (102 f.); Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. - 9 E 1460/05(V) ; Pechstein,
Rückwirkende oder nur "zeitnahe" Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge
gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?, in: ZBR 2007, 73 (78 ff.); a.A. Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2006 1 UZ 1270/06 , veröffentlicht in
juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S
2289/05 , veröffentlicht in juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23.
Februar 2007 - 1 R 27/06 -, veröffentlicht in juris; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil
vom 30. November 2006 - 5 K 415/05 , ZBR 2007, 97 (99); Verwaltungsgericht
Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2005 - 10 K 6262/04 , veröffentlicht in juris.
45
Grundsätzlich bedarf die Auszahlung der einem Beamten zustehenden gesetzlichen
Besoldung keines Antrags und damit auch keiner zeitnahen Geltendmachung. Dies
ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beamte auf die gesetzliche Besoldung nicht
verzichten kann (§ 2 Abs. 3 BBesG). Sein Gehalt muss ihm somit auch ohne
besonderen Antrag überwiesen werden. Nichts anderes gilt aber für die Besoldung, die
nicht auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes gezahlt werden muss, sondern
wegen der gesetzesgleichen Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts. Auch diese Besoldung ist Besoldung i. S. von § 2 Abs. 3
BBesG, weil die Vollstreckungsanordnung lediglich an Stelle eines Gesetzes tritt und
denselben normativen Charakter wie ein Parlamentsgesetz hat.
46
Zu Letzterem Pechstein, a.a.O., S. 80.
47
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ergibt
sich nichts anderes. Weder der Vollstreckungsanordnung selbst noch den
Entscheidungsgründen des Beschlusses ist zu entnehmen, dass für den Zeitraum ab
dem 1. Januar 2000 nur zeitnah erhobene Ansprüche befriedigen werden müssten.
48
In der Vollstreckungsanordnung (Entscheidungsformel zu 2.) findet sich kein Hinweis
auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung. In den Entscheidungsgründen heißt es
lediglich im Abschnitt D. (S. 330 f.) zu der Frage, inwieweit der Gesetzgeber zur
rückwirkenden Behebung des Verfassungsverstoßes verpflichtet sei, eine allgemeine
rückwirkende Behebung sei mit Blick auf die in dem Beschluss vom 22. März 1990, 2
BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, näher erläuterten Besonderheiten des
Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung sei jedoch jeweils
soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend
gemacht worden sei sowohl hinsichtlich der dortigen Kläger der Ausgangsverfahren als
auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden
worden sei, erforderlich. In Abschnitt E. der Entscheidungsgründe (S. 331 f.), der die
Vollstreckungsanordnung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 betrifft und deshalb
Grundlage der vorliegenden Entscheidung ist, findet sich eine solche Einschränkung
nicht.
49
Aus den Erwägungen in dem genannten Beschluss vom 22. März 1990 (BVerfGE 81,
363 [384 ff.]) ergibt sich das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung ebenfalls nur für die
Zeiträume, die vor der (jeweiligen) verfassungsgerichtlichen Entscheidung liegen. In der
Entscheidung heißt es, eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur
der für verfassungswidrig erklärten Regelung der Besoldung von Beamten mit drei oder
mehr Kindern sei nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginne, in
dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit
festgestellt worden sei. Für davor liegende Zeiträume könne sich die Korrektur dagegen
auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen
zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des
jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht hätten, ohne dass über
ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden wäre. Für den Zeitraum ab
dem Haushaltsjahr, in dem die verfassungsgerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist
hiernach aber eine Korrektur für alle Beamten geboten.
50
Nach diesen Maßstäben war aufgrund der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 eine Korrektur der
verfassungswidrigen Unteralimentierung ab dem Jahr 1998 und damit erst recht in dem
hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 für alle Beamten geboten.
Dass der Beamte seinen diesbezüglichen Anspruch zeitnah geltend macht, ist insoweit
nicht erforderlich.
51
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Überlegungen, mit denen das
Erfordernis zeitnaher Geltendmachung bei der rückwirkenden Beseitigung eines
Verfassungsverstoßes begründet wird, auch auf die Fallgestaltung zu übertragen seien,
in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht würden.
52
So aber Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S
53
2289/05 , veröffentlicht in juris; ebenso Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22. Juni
2005 - 10 K 6262/04 , veröffentlicht in juris.
Diese Auffassung wird darauf gestützt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei,
Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die
Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht
zeitnah geltend gemacht worden sei, und dass dies den Schluss rechtfertige, dass auch
die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen
Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt
seien. Diese Begründung überzeugt jedoch nicht. Die verfassungsgerichtlich
begründete Befugnis der Gerichte, ab dem 1. Januar 2000 verfassungskonforme
familienbezogene Gehaltsbestandteile zuzusprechen, tritt nicht an die Stelle der
Verpflichtung des Gesetzgebers, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend für
die Beamten zu beseitigen, die die verfassungswidrige Unteralimentation zeitnah
geltend gemacht haben. Sie tritt vielmehr an die Stelle der Verpflichtung des
Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 2000 für alle Beamten eine den Maßstäben des
Bundesverfassungsgerichts entsprechende Besoldung zu regeln. Dementsprechend
rechtfertigt die Beschränkung der vergangenheitsbezogenen Verpflichtung des
Gesetzgebers keine Rückschlüsse auf den Umfang seiner aus Sicht der damaligen
Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zukünftigen Verpflichtung und damit erst recht
nicht auf den Umfang der Befugnisse der Verwaltungsgerichte. Das
Bundesverfassungsgericht hat insoweit vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass ab dem
Haushaltsjahr, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die
Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei, hier also ab dem Jahr 1998, eine sich auf
alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur gefordert sei.
54
Angesichts dessen kann auch nicht angenommen werden, das Erfordernis zeitnaher
Geltendmachung folge daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die
Vollstreckungsanordnung mit denselben Maßstäben verknüpft habe, die es dem
Gesetzgeber auferlegt habe; die an die Verwaltungsgerichte (und die Dienstherrn)
gerichtete Vollstreckungsanordnung könne nicht weiterreichen als die an den
Gesetzgeber gerichtete Primärverpflichtung.
55
So aber Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06
-, veröffentlicht in juris.
56
Zwar trifft es zu, dass die Vollstreckungsanordnung an die Verpflichtung des
Gesetzgebers anknüpft. Sie soll aber nicht dessen Verpflichtung zur rückwirkenden
Beseitigung des Verfassungsverstoßes durchsetzen, sondern seine Verpflichtung zur
zukunftsbezogenen Änderung der Besoldungsregelungen. Letztere ist in dem o.g. Sinne
die Primärverpflichtung. Auch wenn insoweit für den Gesetzgeber und die
Verwaltungsgerichte dieselben Maßstäbe gelten, gehört das Erfordernis zeitnaher
Geltendmachung des Anspruchs insoweit doch gerade nicht zu den
Tatbestandsvoraussetzungen dieser Verpflichtung.
57
Aus denselben Gründen kann im Hinblick auf das Erfordernis zeitnaher
Geltendmachung auch nicht darauf abgestellt werden, dass aus der Sicht des im
konkreten Einzelfall angerufenen Fachgerichts der jeweils eingeklagten Nachzahlung
Rückwirkung im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zukomme.
58
So aber Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06
59
-, veröffentlicht in juris.
Schon der Ansatz dieser Überlegung überzeugt nicht: Die verwaltungsgerichtliche
Entscheidung nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts tritt nicht an die Stelle der verfassungsgerichtlichen
Entscheidung, sondern an die Stelle der gesetzgeberischen Verpflichtung, zukünftig
verfassungsgemäß zu besolden. Demgemäß ist für die Frage der Rückwirkung und
damit auch für das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung wie von dem
Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt auf den Zeitpunkt seiner
Entscheidung, hier also auf das Jahr 1998, abzustellen.
60
Dieses Verständnis der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts
entspricht auch der Zielrichtung der Entscheidung. Die Ermächtigung an die Dienstherrn
und an die Fachgerichte, eine erhöhte Besoldung ggf. auch ohne gesetzliche Grundlage
zu gewähren, soll offenkundig verhindern, dass der Beschluss vom 24. November 1998,
wie zuvor die Beschlüsse vom 30. März 1977, 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75,
BVerfGE 44, 249, und vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, vom
Gesetzgeber folgenlos nicht beachtet wird und so ins Leere läuft. Mit dieser Intention
wäre es aber schwerlich vereinbar, neue Hürden durch die Einführung eines
Antragsvorbehalts zu schaffen.
61
So bereits Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05
(3) , ZBR 2007, 99 (102 f.).
62
Im Übrigen hätte es der Gesetzgeber, nähme man das Erfordernis zeitnaher
Geltendmachung an, in der Hand, den Zeitpunkt der Herstellung einer allgemeinen, für
alle Beamten geltenden Korrektur selbst zu bestimmen. Gerade dem soll aber die
Vollstreckungsanordnung entgegenwirken.
63
Ebenso Pechstein, a.a.O., S. 79.
64
Das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung würde der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts darüber hinaus aus einem weiter Grund widersprechen: Es
ist fachgerichtlich geklärt, dass nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts erst mit Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden
kann, ob die im zurückliegenden Jahr gewährte Besoldung den
verfassungsgerichtlichen Anforderungen entsprach. Solange das Kalenderjahr nicht
abgeschlossen ist, kann über einen etwaigen Anspruch auf ergänzende Besoldung auf
der Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung daher keine
abschließende Aussage getroffen werden. Von dem Beamten aber zu verlangen, einem
möglichen Anspruch noch vor Ablauf des Kalenderjahres geltend zu machen und damit
zu einem Zeitpunkt, in dem das Bestehen eines solchen Anspruchs noch gar nicht
verlässlich beurteilt werden kann, wäre mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und generell mit rechtsstaatlichen
Erwägungen (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren.
65
Ebenso Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3)
, ZBR 2007, 99 (102 f.).
66
Schließlich kann das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auch nicht durch
haushalts-rechtliche Erwägungen begründet werden. Da es in jedem Fall ausreichen
67
soll, wenn der Anspruch in dem jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht wird, hätte der
Dienstherr auch solche Ansprüche zu befriedigen, die erst im Dezember - kurz vor
Ablauf des Haushaltsjahres - für das gesamte zurückliegende Jahr geltend gemacht
werden. Hierfür werden aber nicht selten zu dieser Zeit keine Haushaltsmittel mehr zur
Verfügung stehen, ganz abgesehen davon, dass eine Befriedigung solcher Ansprüche
kurz vor Ende des Jahres oftmals abwicklungstechnisch ausgeschlossen sein wird. Die
Verwaltung müsste den Anspruch in diesen Fällen aus Mitteln des Folgejahres
bestreiten oder ggf. aus einem vom Gesetzgeber zu beschließenden Nachtragshaushalt
für das abgelaufene Jahr befriedigen. Im ersteren Fall steht das Haushaltsrecht der
Erfüllung der Ansprüche per se nicht entgegen; im letzteren ist nicht erkennbar, warum
ein solcher Nachtragshaushalt nicht auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus
vergangenen Jahren verabschiedet werden könnte.
Wie hier Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3)
, ZBR 2007, 99 (102 f.).
68
Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Dienstherr zugleich der
Besoldungsgesetzgeber ist. Deshalb ist es ihm versagt, sich gegenüber dem Beamten
auf die eigene verfassungswidrige Untätigkeit zu berufen.
69
Gegenüber den von der Klägerin geltend gemachten
Besoldungsnachzahlungsansprüchen kann die Beklagte sich schließlich auch nicht mit
Erfolg auf Verjährung berufen.
70
Die Erhebung der Verjährungseinrede bedarf keiner bestimmten Form oder spezifischen
Ausdrucksweise; der Hinweis auf den großen Zeitraum seit Entstehung der Forderung
kann genügen.
71
Grothe, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 5. Aufl. 2006,
§ 214 Rdn. 4 m.w.N.; Peters, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
Allgemeiner Teil 5, 2004, § 214 Rdn. 8.
72
Mit dem Einwand der Beklagten, die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht zeitnah, also
nicht rechtzeitig geltend gemacht, ist deshalb die Einrede der Verjährung erhoben
worden.
73
Die Ansprüche der Klägerin sind aber noch nicht verjährt. Für die Verjährung von
Besoldungsansprüchen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
entsprechend.
74
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32.81 , DÖD 83, 181
(182); Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band III,
Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, K § 3 Rdn. 37; Schwegmann/Summer,
Bundesbesoldungsgesetz, § 3 Rdn. 22a m.w.N. § 197 BGB in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung (BGB a.F.) regelte für Besoldungsansprüche
ausdrücklich eine Verjährungsfrist von vier Jahren. § 195 BGB in der seit dem 1.
Februar 2002 geltenden Fassung (BGB n.F.) sieht eine regelmäßige Verjährungsfrist
von drei Jahren vor, die auch auf Ansprüche auf beamtenrechtliche Besoldung
anzuwenden ist.
75
Fürst, GKÖD, a.a.O., K § 3 Rdn. 37; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz,
76
§ 3 Rdn. 22a; Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E
2168/05 (3) , ZBR 2007, 99 (103).
Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. am Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 195
BGB n.F. am 1. Januar 2002 noch nicht verjährte Ansprüche enthält Art. 229 § 6 EGBG
insoweit allerdings eine Übergangsregelung. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGGBG
gilt für Verjährungsfristen, die nach der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
kürzer sind als nach der bis dahin geltenden Fassung, dass die kürzere Frist vom 1.
Januar 2002 an berechnet wird. Diese Übergangsregelung ist auf
Besoldungsansprüche entsprechend anzuwenden.
77
Für Besoldungsansprüche aus den Jahren 2000 und 2001 ist die Verjährungsfrist
demnach gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGGBG ab dem 1. Januar 2002 zu
berechnen. Nach § 195 BGB n.F. lief sie nach drei Jahren, also am 31. Dezember 2004,
ab. Insoweit kommt auch Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGGBG, der die Fortgeltung der
Verjährungsfrist nach altem Recht vorschreibt, falls diese früher abläuft, zu keinem
anderen Ergebnis. Nach altem Recht wäre die Verjährungsfrist für
Besoldungsansprüche aus dem Jahr 2000 gemäß §§ 197, 201 BGB a.F. ebenfalls am
31. Dezember 2004 abgelaufen. Für Besoldungsansprüche aus dem Jahr 2002 und
danach berechnet sich die Verjährungsfrist und deren Ablauf unmittelbar nach §§ 195,
199 BGB n.F.
78
Nach diesen Maßstäben sind die von der Klägerin geltend gemachten
Besoldungsansprüche, auch für die Jahre 2000 und 2001, noch nicht verjährt, da der
Ablauf der Verjährungsfrist vor deren Ende gehemmt worden ist. Zur Hemmung der
Verjährung ist in Fällen wie dem vorliegenden in dem die Zulässigkeit des Rechtswegs
von einer Vorentscheidung der Behörde nach § 126 Abs. 3 BRRG abhängig ist
erforderlich, dass der Beamte Widerspruch bei der Behörde einlegt oder einen als
Widerspruch zu behandelnden Antrag stellt. Dies folgt aus einer entsprechenden
Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wonach die Verjährung durch die
Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt wird, wenn die Zulässigkeit der
Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei
Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird.
79
Fürst, GKÖD, a.a.O., K § 3 Rdn. 37; ebenso zu § 210 BGB a.F.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. März 1979 - 6 C 11.78 , BVerwGE 57, 306 (308
f.).
80
Hier hat die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 inzident Widerspruch
gegen die ihrer Auffassung nach zu niedrige Besoldung eingelegt. Auch wenn sich das
Original dieses Schreibens nicht in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindet
und der Zeitpunkt seines Eingangs deshalb nicht sicher festgestellt werden kann, ist in
Ansehung der üblichen Postlaufzeiten davon auszugehen, dass es vor dem 31.
Dezember 2004 bei der Beklagten eingegangen und damit den Ablauf der
Verjährungsfrist für die ab dem Jahr 2000 bis dahin entstandenen Ansprüche gehemmt
hat. In jedem Fall muss die Beklagte die Folgen einer unzureichenden Aktenführung
gegen sich gelten lassen. Zudem hat sie sich auch nicht darauf berufen, dass das
Schreiben erst nach dem 31. Dezember 2004 bei ihr eingegangen wäre. Für die danach
81
entstandenen Ansprüche ist die Hemmung entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch
Klageerhebung bzw. durch Einbeziehung der Ansprüche in das Klageverfahren
eingetreten.
Um die Höhe der Unteralimentation für das dritte Kind und ggf. weitere Kinder
festzustellen, ist nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in
seinem Beschluss vom 24. November 1998 zunächst pauschalierend und typisierend
bezogen auf ein Kalenderjahr der monatliche Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu
ermitteln, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier A 7 Telekom) mit drei
bzw. mehr Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Wegen der
Einzelheiten der Berechnung des Jahresnettoeinkommens der in Rede stehenden
Vergleichsgruppen wird auf das bereits genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 Bezug genommen.
82
Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz - dem tatsächlich gezahlten
Mehrbetrag für das dritte und ggf. weitere Kinder - ist der alimentationsrechtliche
Gesamtbedarf dieser Kinder gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage
des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15
v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und
bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche
Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der
Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben
entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge die (ebenfalls abgesenkten)
Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H.
zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der
Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein
Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittliche Netto-
Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Nach dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 -
1 A 3433/05 , dem die Kammer folgt und auf das wegen der weiteren Einzelheiten der
Berechnung verwiesen wird, ergeben sich nach dieser Berechnungsweise für die Jahre
1999 bis 2004 folgende Werte für den alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf des
Kindes:
83
1999:
654,60 DM (= 334,69 Euro)
2000:
661,17 DM (= 338,05 Euro)
2001:
669,29 DM (= 342,20 Euro)
2002:
350,95 Euro
2003:
355,97 Euro
2004:
358,05 Euro
84
Für den Zeitraum danach ergibt sich monatlich ein alimentationsrechtlich relevanter
Bedarf des dritten Kindes von 350,78 Euro (Jahr 2005) und von 351,69 Euro (Jahr
2006).
85
Zur Berechnung im einzelnen siehe Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom
86
23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, veröffentlicht in juris.
Keine Besonderheiten ergeben sich daraus, dass die Klägerin ab dem 1. April 2001 als
Ruhestandsbeamtin keine Besoldung mehr, sondern Versorgungsbezüge erhalten hat.
87
Die Anordnungsbefugnis erstreckt sich auch auf Beamte mit mehr als zwei Kindern, die
sich im Ruhestand befinden und Versorgungsbezüge erhalten.
88
Für die Alimentationspflicht des Dienstherren bzgl. eines Beamten mit drei oder mehr
unterhaltsberechtigten Kindern macht es strukturell keinen Unterschied, ob es sich bei
diesem um einen aktiven Beamten oder einen Ruhestandbeamten handelt. Dies folgt in
erster Linie aus der gesetzlichen Systematik über die Regelung der kinderbezogenen
Alimentationsanteile und beruht damit auf einer gesetzgeberischen Entscheidung.
89
Die kinderbezogenen Anteile der Versorgung richten sich nach § 50 BeamtVG i.V.m. §§
39, 40 BBesG. § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG regelt ausdrücklich: "Auf den
Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für die Beamten geltenden
Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung." Dabei werden die kinderbezogenen
Anteile der Versorgung zusätzlich und neben der Versorgung gezahlt. Dies ergibt sich
aus § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, wonach der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des
Familienzuschlags neben dem Ruhegehalt gezahlt wird. Ebenfalls sieht § 5 Abs. 1 Nr. 2
BeamtVG vor, dass lediglich der Familienzuschlag der ersten Stufe (der an die Heirat
geknüpft) zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen zählt. Die kinderbezogenen Stufen
bzw. Anteile sind hiervon ausgenommen.
90
Damit besteht nach der gesetzlichen Systematik im Bereich der Versorgung das gleiche
Verhältnis zwischen kinderbezogenen und nicht kinderbezogenen Anteilen wie im
Bereich der Besoldung der aktiven Beamten.
91
Mit dieser gesetzlichen Systematik hat der Gesetzgeber die kinderbezogenen Anteile
der Versorgung unmittelbar an die Regelungen über die Besoldung der aktiven
Beamten gekoppelt. Soweit der Gesetzgeber eine Anpassung der kinderbezogenen
Anteile der Alimentation vornehmen würde, würde dies nach der derzeitigen
gesetzlichen Verknüpfung auch für Ruhestandsbeamte gelten.
92
Denn durch diese vom Gesetz vorgesehene Koppelung werden alle im Bereich des
Familienzuschlags der aktiven Beamten auftretenden Änderungen auf den Bereich der
Versorgungsempfänger übertragen. Dies gilt daher im vorliegenden Fall auch für die
Anforderungen an deren verfassungsgemäße Ausgestaltung. Die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und insbesondere die Anordnungsbefugnis gestalten
danach verbindlich die "Vorschriften des Besoldungsrechts .... für die Beamten" im
Bereich (der kinderbezogenen Anteile) des Familienzuschlags und gelten wegen der
gerade aufgezeigten Verknüpfung ebenso für den Bereich der Versorgung.
93
Die Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung auch auf Ruhestandsbeamte ergibt
sich darüber hinaus aus den materiellen Anforderungen an eine amtsangemessene
Alimentation.
94
Denn auch die Begründung des Bundesverfassungsgerichts für die
Verfassungswidrigkeit der Ausgestaltung und Höhe der Alimentation für Beamte mit
95
mehr als zwei Kinder spricht für eine Erstreckung auf den Bereich der Versorgung. Auch
hier setzt sich die Alimentation aus einem kinderbezogenen und einem nicht
kinderbezogenen Anteil zusammen. Damit greift auch hier die Erwägung, dass Beamte
mit mehr als zwei unterhaltspflichtigen Kindern, bei der derzeitigen Ausgestaltung und
Höhe der kinderbezogenen Anteile zu einer Aufzehrung der nicht kinderbezogenen
Anteile ihrer Alimentation gezwungen werden. Dies ist einer der Kernpunkte, aus denen
das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der derzeit geltenden
Alimentationsregelungen ableitet.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -,
a.a.O.
96
Auch hinsichtlich der Berechnung des Mehrbedarfs des dritten und der weiteren Kinder
von Ruhestandsbeamten ist ein Abweichen von den Vorgaben der
Vollstreckungsanordnung nicht geboten. Insbesondere scheidet eine Kürzung der
einzustellenden Bruttobezüge auf den jeweils aktuellen Höchstruhegehaltssatz aus.
Zum einen ist auch hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der Berechnung um eine
pauschalierende und typisierende Rechenweise handelt, bei der einzelne
Ungenauigkeiten prinzipbedingt hingenommen werden müssen.
97
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004, BVerfGE 121, 91; so ebenfalls
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 -, veröffentlicht
in juris.
98
Zum anderen mag sich zwar der Bedarf eines Beamten selbst davon abhängig
verändern, ob er im aktiven Dienst steht oder nicht. Eine solche Differenzierung wäre für
die Kinder eines Beamten, soweit er für diese noch Kindergeld erhält, jedoch
sachwidrig.
99
Vor allem aber ergibt sich die unmittelbare Übertragbarkeit der verfassungsgerichtlichen
Berechnung auf Ruhestandsbeamte daraus, dass die hier in Rede stehenden
Ansprüche mit denen der aktiven Beamten identisch sind. Auch bei der Berechnung ist
deshalb auf den Vergleich der Besoldung aktiver Beamter mit zwei Kindern einerseits
und drei oder mehr Kindern andererseits abzustellen, und nicht etwa auf den Vergleich
entsprechender Ruhegehaltsempfänger.
100
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergeben sich für die Alimentation der
Klägerin in Bezug auf ihr drittes Kind in den Jahren 2000 bis 2006 folgende
Berechnungen:
101
2000
Monate 2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 7 Telekom
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt
3.912,92
DM
12
46.955,04
DM
46.955,04
DM
Zulage gem. Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO
A/B
29,47
DM
12
353,64
DM
353,64
DM
Familienzuschlag
180,36
2.164,32 2.164,32
102
verheiratet (Stufe 1)
180,36
DM
12
2.164,32
DM
2.164,32
DM
2 Kinder (Differenz Stufe 3 (=2 Ki) / Stufe 1)
324,12
DM
12
3.889,44
DM
3.889,44
DM
3. Kind (214,96 DM + 200,00 DM gem. Art. 9 G v
19.11.99)
414,96
DM
12
4.979,52
DM
Urlaubsgeld
650,00
DM
650,00
DM
650,00
DM
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8979 +
Kinderbetrag 50,00 DM / Kind)
4.092,84
DM
4.515,44
DM
Einmalzahlung (Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000: für
Sept. bis Dez. 2000)
400,00
DM
400,00
DM
400,00
DM
Jahresbruttobezüge
58.505,28
DM
63.907,40
DM
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung, s.u.,
Splittingtabelle 2000)
6.344,00
DM
7.836,00
DM
Solidaritätszuschlag (nach eigener
Steuerberechnung, s.u., Splittingtabelle 2000)
148,61
DM
127,60
DM
Kirchensteuer (8%) (nach eigener
Steuerberechnung, s.u., Splittingtabelle 2000)
216,16
DM
185,60
DM
Summe Abzüge
-6.708,77
DM
-8.149,20
DM
zuzüglich Kindergeld
1. - 2. Kind je Kind
270,00
DM
6.480,00
DM
3. Kind
300,00
DM
10.080,00
DM
Jahresnettoeinkommen
58.276,51
DM
65.838,20
DM
Monatsnettoeinkommen
4.856,38
DM
5.486,52
DM
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes Kind und ggf. weitere
Kinder, je Kind
630,14
DM
Alimentationsrechtlicher Bedarf (115%
Gesamtbedarf Kind) nach OVG Nordrhein-
Westfalen, Urt. v. 15.01.2007, 1 A 3433/05
661,17
DM
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggf.
weiteren Beamtenkind, je Kind
31,03 DM
III. Jahresdifferenz (insgesamt)
372,36
DM
190,38 €
IV. Anlage: Steuerberechnung
Jahresbrutto
58.505,28
DM
63.907,40
DM
Arbeitnehmerpauschbetrag
-2.000,00
DM
-2.000,00
DM
Sonderausgaben-Pauschbetrag Steuerklasse III
-216,00
DM
-216,00
DM
Vorsorgepauschale Steuerklasse III
-4.428,00
DM
-4.428,00
DM
Zu versteuerndes Einkommen
51.861,28
DM
57.263,40
DM
tarifliche Einkommensteuer nach Splittingtabelle
2000
6.344,00
DM
7.836,00
DM
Kinderfreibetrag 576,00 DM (Ehegattensatz) pro
Kind und Monat
-
13.824,00
DM
-
20.736,00
DM
Zu versteuerndes Einkommen für
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
38.037,28
DM
36.527,40
DM
tarifliche Einkommenssteuer nach Splittingtabelle
2000
2.702,00
DM
2.320,00
DM
8% Kirchensteuer
216,16
DM
185,60
DM
5,5% Solidaritätszuschlag
148,61
DM
127,60
DM
2001
Monate 2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 7 Telekom
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt
3.983,35
DM
12
47.800,20
DM
47.800,20
DM
Zulage gem. Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO
A/B
30,00
DM
12
360,00
DM
360,00
DM
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1)
183,62
DM
12
2.203,44
DM
2.203,44
DM
2 Kinder (Differenz Stufe 3 (=2 Ki) / Stufe 1)
329,96
DM
12
3.959,52
DM
3.959,52
DM
3. Kind (218,83 DM + 203,60 DM gem. Art. 5 G v
19.12.00)
422,43
DM
12
5.069,16
DM
Urlaubsgeld
650,00
DM
650,00
DM
650,00
DM
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8821 +
Kinderbetrag 50,00 DM / Kind)
4.093,20
DM
4.515,83
DM
Einmalzahlung
0,00 DM
0,00 DM 0,00 DM
Jahresbruttobezüge
59.066,36
DM
64.558,15
DM
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (nach eigener Steuerberechnung,
Splittingtabelle 2001)
5.666,00
DM
7.084,00
DM
Solidaritätszuschlag (nach eigener
Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001)
126,61
DM
108,57
DM
Kirchensteuer (8%) (nach eigener
Steuerberechnung, Splittingtabelle 2001)
184,16
DM
157,92
DM
Summe Abzüge
-5.976,77
DM
-7.350,49
DM
zuzüglich Kindergeld
1. - 2. Kind je Kind
270,00
DM
6.480,00
DM
3. Kind
300,00
DM
10.080,00
DM
Jahresnettoeinkommen
59.569,59
DM
67.287,66
DM
Monatsnettoeinkommen
4.964,13
DM
5.607,31
DM
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes Kind und
ggf. weitere Kinder, je Kind
643,17
DM
Alimentationsrechtlicher Bedarf (115%
Gesamtbedarf Kind) nach OVG Nordrhein-
Westfalen, Urt. v. 15.01.2007, 1 A 3433/05
669,29
DM
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggf.
weiteren Beamtenkind, je Kind
26,12 DM
III. Jahresdifferenz (insgesamt)
313,44
DM
160,26 €
IV. Anlage: Steuerberechnung
Jahresbrutto
59.066,36
DM
64.558,15
DM
Arbeitnehmerpauschbetrag
-2.000,00
DM
-2.000,00
DM
Sonderausgaben-Pauschbetrag Steuerklasse III
-216,00
DM
-216,00
DM
Vorsorgepauschale Steuerklasse III
-4.428,00
DM
-4.428,00
DM
Zu versteuerndes Einkommen
52.422,36
DM
57.914,15
DM
tarifliche Einkommensteuer nach Splittingtabelle
2001
5.666,00
DM
7.084,00
DM
Kinderfreibetrag 6912,00 DM pro Kind und Jahr
-
13.824,00
DM
-
20.736,00
DM
Zu versteuerndes Einkommen für
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
38.598,36
DM
37.178,15
DM
tarifliche Einkommenssteuer nach Splittingtabelle
2001
2.302,00
DM
1.974,00
DM
8% Kirchensteuer
184,16
DM
157,92
DM
126,61
108,57
5,5% Solidaritätszuschlag
126,61
DM
108,57
DM
2002
Monate 2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 7 Telekom
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt
2.081,46
12
24.977,52
24.977,52
Zulage gem. Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO
A/B
15,68 € 12
188,16 € 188,16 €
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1)
95,96 € 12
1.151,52
1.151,52
2 Kinder (Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) /Stufe 1)
172,42 € 12
2.069,04
2.069,04
3. Kind (114,35 € + 106,39 € gem. Art. 12 § 4 G v
14.12.01)
220,74 € 12
2.648,88
Urlaubsgeld, § 4 UrlGG
332,34 €
332,34 € 332,34 €
Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8631 +
Kinderbetrag 25,56 € / Kind)
2.092,80
2.308,88
Jahresbruttobezüge
30.811,38
33.676,34
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
3.036,00
3.782,00
Solidaritätszuschlag (www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de)
22,88 €
0,00 €
Summe Abzüge
-3.058,88
-3.782,00
Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
3.696,00
5.544,00
Jahresnettoeinkommen
31.448,50
35.438,34
Monatsnettoeinkommen
2.620,71
2.953,20
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes Kind und ggf. weitere
Kinder, je Kind
332,49 €
Alimentationsrechtlicher Bedarf (115%
Gesamtbedarf Kind) nach OVG Nordrhein-
Westfalen, Urt. v. 15.01.2007, 1 A 3433/05
350,95 €
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggf.
weiteren Beamtenkind, je Kind
18,46 €
III. Jahresdifferenz (insgesamt)
221,52 €
2003
Monate 2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 7 Telekom
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt 01.01.03 - 30.03.03
2.081,46
3
6.244,38
6.244,38
Grundgehalt 01.04.03 - 31.12.03
2.131,42
9
19.182,78
19.182,78
Zulage gem. Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO
A/B 01.01.03 - 30.03.03
15,68 € 3
47,04 €
47,04 €
Zulage gem. Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO
A/B 01.04.03 - 31.12.03
16,06 € 9
144,54 € 144,54 €
Familienzuschlag
verheiratet 01.01.03 - 30.03.03 (Stufe 1)
95,96 € 3
287,88 € 287,88 €
verheiratet 01.04.03 - 31.12.03 (Stufe 1)
98,26 € 9
884,34 € 884,34 €
2 Kinder 01.01.03 - 31.03.03
(Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) /Stufe 1)
172,42 € 3
517,26 € 517,26 €
2 Kinder 01.04.03 - 31.12.03
(Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) /Stufe 1)
176,56 € 9
1.589,04
1.589,04
3. Kind 01.01.03 - 31.03.03
(114,35 € + 106,39 € gem. Art. 4 § 12 G v
14.12.01)
220,74 € 3
662,22 €
3. Kind 01.04.03 - 31.12.03
226,04 € 9
2.034,36
Urlaubsgeld, § 4 UrlGG
332,34 €
332,34 € 332,34 €
Sonderzuwendung
(Gehalt DEZ x 0,8429 + Kinderbetrag 25,56 €/
Kind)
2.092,88
2.308,97
Einmalzahlung, § 85 BBesG (Grundgeh. März
+StZ+ FamZ) x 7,5 % (max. 185,00 €)
185,00 €
185,00 € 185,00 €
Jahresbruttobezüge
31.507,48
34.420,15
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
3.220,00
3.992,00
Solidaritätszuschlag (www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de)
35,20 €
0,00 €
Summe Abzüge
-3.255,20
-3.992,00
zuzüglich Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
3.696,00
5.544,00
Jahresnettoeinkommen
31.948,28
35.972,15
Monatsnettoeinkommen
2.662,36
2.997,68
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes Kind und ggf. weitere
Kinder, je Kind
335,32 €
Alimentationsrechtlicher Bedarf (115%
Gesamtbedarf Kind) nach OVG Nordrhein-
Westfalen, Urt. v. 15.01.2007, 1 A 3433/05
355,97 €
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggf.
weiteren Beamtenkind, je Kind
20,65 €
III. Jahresdifferenz (insgesamt)
247,80 €
2004
Monate 2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 7 Telekom
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt 01.01.04 - 31.03.04
2.131,42
3
6.394,26
6.394,26
Grundgehalt 01.04.04 - 31.07.04
2.152,73
4
8.525,68
8.525,68
Grundgehalt 01.08.04 - 31.12.04
2.174,26
5
10.871,30
10.871,30
Zulage gem. Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO
A/B 01.01.04 - 31.03.04
16,06 € 3
48,18 €
48,18 €
Zulage gem. Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO
A/B 01.04.04 - 31.07.04
16,22 € 4
64,88 €
64,88 €
Zulage gem. Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO
A/B 01.08.04 - 31.12.04
16,38 € 5
81,90 €
81,90 €
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1) 01.01.04 - 31.03.04
98,26 € 3
294,78 € 294,78 €
verheiratet (Stufe 1) 01.04.04 - 31.07.04
99,24 € 4
396,96 € 396,96 €
verheiratet (Stufe 1) 01.08.04 - 31.12.04
100,24 € 5
501,20 € 501,20 €
2 Kinder 01.01.04 - 31.03.04
(Differenz Stufe 3 (= 2 Ki) /Stufe 1)
176,56 € 3
529,68 € 529,68 €
2 Kinder 01.04.04 - 31.07.04
(Differenz Stufe 3 (= 2 Ki) /Stufe 1)
178,32 € 4
713,28 € 713,28 €
2 Kinder 01.08.04 - 31.12.04
(Differenz Stufe 3 (= 2 Ki) /Stufe 1)
180,10 € 5
900,50 € 900,50 €
3. Kind 01.01.04 - 31.03.04
226,04 € 3
678,12 €
3. Kind 01.04.04 - 31.07.04
228,30 € 4
913,20 €
3. Kind 01.08.04 - 31.12.04
230,58 € 5
1.152,90
Sonderzahlung nach TelekomSZV (Berechnung
siehe unten)
762,31 € 919,83 €
Einmalzahlung, § 85 BBesG
50,00 €
50,00 €
50,00 €
Jahresbruttobezüge
30.134,91
33.036,65
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
2.370,00 3.090,00
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
2.370,00
3.090,00
Solidaritätszuschlag (www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Summe Abzüge
-2.370,00
-3.090,00
zuzüglich Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
3.696,00
5.544,00
Jahresnettoeinkommen
31.460,91
35.490,65
Monatsnettoeinkommen
2.621,74
2.957,55
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes Kind und ggf. weitere
Kinder, je Kind
335,81 €
Alimentationsrechtlicher Bedarf (115%
Gesamtbedarf Kind) nach OVG Nordrhein-
Westfalen, Urt. v. 15.01.2007, 1 A 3433/05
358,05 €
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggf.
weiteren Beamtenkind, je Kind
22,24 €
III. Jahresdifferenz (insgesamt)
266,88 €
IV. Anhang: Berechnung Sonderzahlung nach
TelekomSZV
(1) Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8263 +
Kinderbetrag 25,56 €/ Kind)
2.092,89
2.308,98
(2) Urlaubsgeld
332,34 € 332,34 €
§ 2 TelekomSZV (1/4 von (1) + (2))
606,31 € 660,33 €
§ 3 TelekomSZV
75,00 €
75,00 €
§ 4 TelekomSZV (( 54,00 € x 2 [2 Ki] + 138,00 €
[für jedes weitere Ki]) x 0,75)
81,00 €
184,50 €
Summe
762,31 € 919,83 €
2005
Monate 2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 7 Telekom
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt
2.174,26
12
26.091,12
26.091,12
Zulage gem. Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO
A/B
16,38 € 12
196,56 € 196,56 €
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1)
100,24 € 12
1.202,88
1.202,88
2 Kinder (Differenz Stufe 3 (=2 Ki)/ Stufe 1)
180,10 € 12
2.161,20
2.161,20
3. Kind
230,58 € 12
2.766,96
3. Kind
230,58 € 12
Urlaubsgeld WEGGEFALLEN
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Sonderzuwendung (§§ 3 u. 4
TelekomSZV:100,00€ + 54,00 € x 2 [2 Ki] +
138,00 € für jedes weitere Ki])
208,00 € 346,00 €
Einmalzahlung (rückwirkend gem.
Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007)
300,00 €
300,00 € 300,00 €
Jahresbruttobezüge
30.159,76
33.064,72
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
2.142,00
2.854,00
Solidaritätszuschlag (www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Summe Abzüge
-2.142,00
-2.854,00
zuzüglich Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
3.696,00
5.544,00
Jahresnettoeinkommen
31.713,76
35.754,72
Monatsnettoeinkommen
2.642,81
2.979,56
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes Kind und ggf. weitere
Kinder, je Kind
336,75 €
Alimentationsrechtlicher Bedarf (115%
Gesamtbedarf Kind) nach OVG Saarland, Urt.
vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -
350,78 €
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggf.
weiteren Beamtenkind, je Kind
14,03 €
III. Jahresdifferenz (insgesamt)
168,36 €
2006
Monate 2 Kinder 3 Kinder
Besoldungsgruppe A 7 Telekom
I. Nettoeinkommen
Grundgehalt
2.174,26
12
26.091,12
26.091,12
Zulage gem. Nr. 27 1a) aa) Vorbemerkung BBesO
A/B
16,38 € 12
196,56 € 196,56 €
Familienzuschlag
verheiratet (Stufe 1)
100,24 € 12
1.202,88
1.202,88
2 Kinder (Differenz Stufe 3 (= 2 Ki)/Stufe 1)
180,10 € 12
2.161,20
2.161,20
2.766,96
3. Kind
230,58 € 12
2.766,96
Urlaubsgeld WEGGEFALLEN
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Sonderzuwendung
(§§ 3 u. 4 TelekomSZV:100,00 € + 54,00 € x 2 [2
Ki] + 138,00 € für jedes weitere Ki])
208,00 € 346,00 €
Einmalzahlung (rückwirkend gem.
Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007)
300,00 €
300,00 € 300,00 €
Jahresbruttobezüge
30.159,76
33.064,72
Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III
Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de)
2.142,00
2.854,00
Solidaritätszuschlag (www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de)
0,00 €
0,00 €
Summe Abzüge
-2.142,00
-2.854,00
zuzüglich Kindergeld
1. - 3. Kind je Kind
154,00 €
3.696,00
5.544,00
Jahresnettoeinkommen
31.713,76
35.754,72
Monatsnettoeinkommen
2.642,81
2.979,56
II. Vergleichsrechnung
Einkommensdifferenz drittes Kind und ggf. weitere
Kinder, je Kind
336,75 €
Alimentationsrechtlicher Bedarf (115%
Gesamtbedarf Kind) nach OVG Saarland, Urt.
vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -
351,69 €
Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggf.
weiteren Beamtenkind, je Kind
14,94 €
III. Jahresdifferenz
179,28 €
Für die Klägerin errechnet sich hieraus für die Jahre 2000 bis 2006 insgesamt folgende
Unteralimentation:
103
2000:
190,38 €
2001:
160,26 €
2002:
221,52 €
2003:
247,80 €
2004:
266,88 €
2005:
168,36 €
104
2006:
179,28 €
Summe:
1.434,48 €
Dieser Betrag der Unteralimentation war der Klägerin als Nettobetrag zuzusprechen. Ob
Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation
gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der
Besteuerung verbleibt,
105
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -,
BVerfGE 99, 300 (315); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02
-, BVerwGE 121, 91 (98 f.),
106
so dass die verfassungsrechtlich gebotene Nachzahlung eines erhöhten
Familienzuschlags dem Betroffenen ebenfalls netto zufließen muss.
107
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1
A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 , veröffentlicht in juris.
108
Dementsprechend wird die Beklagte den der Klägerin zukommenden Betrag so zu
bemessen haben, dass der Klägerin unter Berücksichtigung des im Auszahlungsmonat
vorzunehmenden Steuerabzugs gemäß §§ 39b, 51a Einkommensteuergesetz der im
Tenor genannte Betrag tatsächlich ausgezahlt wird.
109
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO und
berücksichtigt, dass die Klägerin zwar an den Kosten zu beteiligen ist, die bis zur
teilweisen Klagerücknahme angefallen sind, insoweit aber nur eine Gerichtsgebühr
nach dem höheren Streitwert entsteht. Die beiden für die streitige Entscheidung
anfallenden Gebühren, die nach dem niedrigeren Streitwert zu bemessen sind, gehen in
vollem Umfang zu Lasten der insoweit unterliegenden Beklagten.
110
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
111
Rechtsmittelbelehrung:
112
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf
oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt
werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
113
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
114
Die Berufung ist nur zuzulassen,
115
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
116
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
117
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
118
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und
auf dieser Abweichung beruht oder
119
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
120
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei
dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5,
48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer
Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den
Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen
(Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO
VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen.
121
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen.
122
Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch
einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können
sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des
jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in §
67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.
123
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach
eingereicht werden.
124
Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus
125
B e s c h l u s s :
126
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Klagerücknahme am 22. Juni
2007 auf 2.416,88 Euro festgesetzt und danach auf 1.434,48 Euro.
127
G r ü n d e :
128
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 42 Abs. 3, 52 Abs. 1
Gerichtskostengesetz (GKG), wobei zu berücksichtigen war, dass die Klägerin ihren
Klageantrag am 22. Juni 2007 teilweise zurückgenommen hat.
129
Im Hinblick auf den hiernach verbleibenden Klageantrag ergibt sich der Streitwert
gemäß § 52 Abs. 3 GKG aus der Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf höheren
Familienzuschlag in Höhe von 1.434,48 Euro. Für die ursprünglich streitbefangene
Anrechnung der Rente der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost ergibt sich
gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ein Streitwert in Höhe von 482,40 Euro (36 Monate x
13,40 Euro/Monat). Für die angegriffenen Kürzungen des Urlaubsgeldes und der
Sonderzuwendung geht das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß §§
42 Abs. 3 Satz 2, 52 Abs. 1 GKG von einem Streitwert in Höhe von 500,00 Euro aus. Da
die Werte der einzelnen Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG
zusammenzurechnen sind, ergibt sich bis zur Teilklagerücknahme ein Streitwert von
2.416,88 Euro (= 1.434,48 Euro + 482,40 Euro + 500,00 Euro).
130
Rechtsmittelbelehrung:
131
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf
(Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf)
Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
132
Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines
Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
133
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird,
nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren
sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser
Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder
formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
134
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,--
Euro nicht übersteigt.
135
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.
136
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist
ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen
zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen,
welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres,
von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht
mehr beantragt werden.
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Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus
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