Urteil des VG Düsseldorf vom 19.10.2009

VG Düsseldorf (kläger, universität, bundesrepublik deutschland, kamerun, bundesamt, post, verhandlung, anhörung, bundesamt für migration, verfolgung)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5171/07.A
Datum:
19.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 5171/07.A
Schlagworte:
Kamerun Abschiebungsverbot Wahrscheinlichkeitsmaßstab Inhaftierung
SCYL Universität von Buea Studentenproteste Unruhen Gewalt durch
Sicherheitskräfte schwarzer Donnerstag SOCADEF Brücke bei Ombe
Normen:
GG Art 16 a AufenthG § 60 Abs 1 AufenthG § 60 Abs 2 AufenthG § 60
Abs 3 AufenthG § 60 Abs 5 AufenthG § 60 Abs 7 S 1 AufenthG § 60 Abs
7 S 2 AufenthG § 60 Abs 7 S 3
Leitsätze:
Einzelfall einer Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60
Abs 7 S 1 AufenthG in Bezug auf Kamerun im Zusammenhang mit
studentischer politischer Betätigung an der Universität von Buea in
Südkamerun, insbesondere im Hinblick auf die Studentenproteste,
Unruhen und Auseinandersetzungen mit den Sicherheitsbehörden im
April/Mai 2005 sowie im November/Dezember 2006.
Tenor:
Die Beklagte wird unter Abänderung von Ziff. 3 des Bescheides des
Bundesamtes für Migration und Flücht¬linge (Bundesamt) vom 6.
November 2007 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des
Klägers ein Verbot der Abschiebung nach Kamerun gemäß § 60 Abs. 7
Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegt. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages
abwen¬den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in
Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Der 1981 in N (Kamerun) geborene ledige Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger,
gehört der Volksgruppe der C an und ist christlichen Glaubens. Zugleich gehört er zur
englischsprachigen Minderheit. Er reiste nach eigenen Angaben am 2. Januar 2007 auf
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dem Luftweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 5. Januar 2007 einen Antrag auf
Anerkennung als Asylberechtigter.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt)
am 9. Januar 2007 trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens im
Wesentlichen vor: Er stamme aus der Südwestprovinz von Kamerun. Dort sei er sieben
Jahre auf die Primarschule gegangen, habe die Sekundarschule für fünf Jahre und die
High School drei Jahre besucht. Sodann sei er eineinhalb Jahre auf der Universität
gewesen. Auf der Universität habe er Jura studiert, dies jedoch wegen Festnahme und
Folterung abgebrochen. Studiert habe er an der Universität von C1 von 2003 bis 2005;
das Studium habe er letztlich nicht fortgeführt, weil er Studentenanführer bei einer Aktion
gewesen sei. Er sei auch Mitglied und Aktivist der SCYL gewesen. In diesem
Zusammenhang sei er dreimal festgenommen worden. Das erste Mal sei eine
Festnahme im Zusammenhang mit einer Versammlung erfolgt, die er mit Studenten aus
anderen Fakultäten organisiert habe. Seine gesamten Schwierigkeiten als Student der
Universität von C1 hätten damit im Zusammenhang gestanden, dass er als Mitglied und
Aktivist der SCYL dort aktiv gewesen sei und für die Unabhängigkeit von Südkamerun
eingetreten sei. Bei der von ihm relativ am Beginn seines Studiums organisierten
Versammlung hätten sie über den legalen Kampf des Volkes von Südkamerun
gesprochen und sich über die Ursprünge des Konflikts zwischen der Republik und
Südkamerun unterhalten. Am Ende der Versammlung hätten sie gemeinsam ein
Flugblatt entwickelt, auf dem gestanden habe "Trust betrayed Sovereignty denied".
Diese Flugblätter hätten sie auf dem Studentencampus verteilt, wovon einige in die
Hände der Verwaltung gelangt seien. Weil er der Organisator dieses Meetings gewesen
sei, sei er zur Hauptverwaltung geladen und befragt worden, wer die Ideen für die
Flugblätter gehabt habe. Auch wenn man ihm nicht geglaubt habe, dass es nur ein
Gespräch unter Studenten gewesen sei, sei er nach dem Gespräch zunächst entlassen
worden; am nächsten Tag sei er dann in seinem Zimmer von zwei Polizisten verhaftet
worden. Er sei dann für drei Tage inhaftiert gewesen, bis der Dekan der Universität in
seine Zelle gekommen sei. Dieser hätte sich mit ihm in einem anderen Raum
unterhalten und ihm gesagt, wenn er nicht mit seinen politischen Aktivitäten aufhören
würde, müsse er die Universität verlassen. Die zweite Festnahme sei am
28. September 2004 erfolgt. Bei der dritten Festnahme sei er im März 2006 verhaftet
worden und habe im April fliehen können, nachdem er etwa eine Woche festgehalten
worden sei. Einige seiner Schwierigkeiten als Aktivist der SCYL an der Universität von
C1 stünden im Zusammenhang mit den Demonstrationen, u.a. am 28. April 2005. Diese
hätten sich dagegen gerichtet, dass die Studiengebühren von 50.000 auf 100.000 erhöht
werden sollten. Diese Demonstration habe er koordiniert, festgenommen worden sei er
in dem Zusammenhang aber nicht. In der Folgezeit sei es so gewesen, dass im
Jahr 2005 Studenten bei einer Demonstration den Polizisten Waffen weggenommen
hätten. Diese Waffen hätte er genommen. Im Januar 2006 habe der Vorsitzende der
SCYL ihnen ein Schreiben geschickt, in dem er sie aufgefordert hätte, Leute für die
Southern Cameroons Defence Force (SOCADEF) zu rekrutieren, weil Leute während
der Demonstrationen umgebracht worden seien. Mit dieser Liste seien sie
herumgelaufen, um Leute zu registrieren, und sie hätten dabei deren Schuhgröße und
andere Sachen in die Liste eingetragen. Als sie genug Namen auf dieser Liste gehabt
hätten, habe der Koordinator für den Süden Kameruns diese Liste per E-Mail an den
Vorsitzenden der SCYL schicken wollen. Der Koordinator sei festgenommen worden.
Zu dieser Zeit habe er – der Kläger – im Haus des Koordinators in N1 gewohnt. Am
nächsten Tag seien Polizisten zu dem Koordinator nach Hause gekommen und hätten
den Koordinator in Handschellen dabei gehabt. Diesen hätten sie zuvor gefoltert. Er, der
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Kläger, sei im Wohnzimmer gewesen und dann festgenommen worden, weil der
Koordinator bei einem Verhör unter Zwang ausgesagt habe, dass einer der
Organisatoren bei ihm zu Hause wohnen würde. Der Name des Koordinators sei N2 –
dies sei der Vorname –, den Nachnamen wisse er nicht. Er sei dann auf der
Polizeistation von U und im U-Gefängnis eine Woche lang inhaftiert gewesen. Das sei
eine Polizeistation mit Zellen gewesen. Sie hätten ihn dort durchsucht, dabei seinen
Personalausweis gefunden und festgestellt, dass er mit der Sache mit den Waffen zu tun
gehabt sowie auch mit der Aktion bzw. der Demonstration zu tun gehabt habe, wobei er
einer der Organisatoren gewesen sei. Er sei gefoltert worden. Man habe ihn
geschlagen, bis er bewusstlos gewesen sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe
er feststellen müssen, dass er nackt auf dem Fußboden gelegen habe. Er habe keine
Kraft mehr gehabt. Sie hätten von ihm die Namen der Leute erfahren wollen, die er für
die SOCADEF rekrutiert hatte. Er hätte etwa 24 Personen rekrutiert, habe aber nicht alle
Namen beim Verhör nennen können. Nachdem er die Namen preisgegeben hatte,
hätten die Polizisten ihn auch nach dem Verbleib der Waffen gefragt, woraufhin er ihnen
gesagt hätte, dass die Waffen in N2s Haus hinten seien. Die Leute, die er verraten habe,
seien auch festgenommen worden. Dann hätten sie auch noch die anderen Namen
bekommen können. Sie seien alle in U bei der Polizei festgehalten worden, auf zwei
Zellen verteilt. Dort habe man ihnen mitgeteilt, dass sie auf eine Militärbasis gebracht
werden sollten. Sie hätten dann Mitte März 2006 auf die Militärbasis nach M gebracht
werden sollen, die T heiße. Von M aus hätten sie sie dann nach K in ein
Hochsicherheitsgefängnis bringen wollen. In Bezug auf die Verlegung nach M habe er
nach den Folterungen in U und von Aktivisten, die in K verhaftet worden waren,
gewusst, dass diese Verlegung für ihn eine Selbstmordfahrt sei. Als sie bei dem
Militärtransport auf dem Weg nach M waren, habe es eine Stelle gegeben, wo die Autos
nicht mehr weiterfahren konnten, weil dort Schlamm war. Es sei dann aus M ein neuer
Militärwagen organisiert worden. Sie hätten aber zu Fuß durch den Busch und zum
neuen Militärwagen hingehen müssen. Da er gewusst habe, dass dann, wenn er nach M
gehen würde, dies für ihn das Ende bedeuten würde, habe er sich gesagt, dass er
fliehen müsse. Auch wenn er Handschellen angehabt habe, so sei er, sobald sie im Bus
gewesen seien, gesprungen und dann weggelaufen. Auch andere hätten versucht zu
fliehen, aber sie seien erwischt worden. Neben N2 und ihm seien noch 25 andere
Gefangene auf diesem Transport gewesen. Die Zahl der Polizisten hätte über 30,
eventuell bei 40 gelegen. Er sei in den Busch um sein Leben gelaufen. Die Polizisten
hätten nicht auf ihn geschossen, was ihn gewundert habe, aber wahrscheinlich sei Gott
mit ihm gewesen. Zu seinen Aufenthaltsorten während dieser gesamten Zeit: Während
seines Studiums an der Universität von C1 in der Zeit von 2003 bis 2005 habe er sich in
C1 aufgehalten. Ab Mai 2005 sei er dann bis Februar 2006 in N1 gewesen; im März
2006 sei er festgenommen worden. nach seiner Flucht sei er zunächst in U gewesen,
dann habe er sich nach Q begeben. Zuletzt habe er sich in der Zeit vom 26. November
bis zum 16. Dezember 2006 in N3 aufgehalten, was ein Stadtteil von C1 sei. Q sei ein
kleines Dorf in M1. Es habe dann noch eine Demonstration an der Uni im
Dezember 2006 gegeben, dann sei er geflohen. Er habe sein Heimatland am
17. Dezember 2006 verlassen und sei von Kamerun bis nach Lagos in Nigeria mit
einem Bus gefahren. Von Lagos sei er mit der Air France nach Paris und dann nach
Deutschland geflogen. Er sei dabei mit einer deutschen Frau namens B und deren Kind
gereist. Diese deutsche Frau sei mit einem Nigerianer verheiratet, mit dessen
Reisepass er mit der Deutschen B und deren Kind die Flugreise gemacht habe. Hierfür
habe er einem Studenten 500.000 Francs gegeben, der dies organisiert habe. Der
Name des Nigerianers, mit dessen Reisepass er gereist sei, sei D. Diesen habe er in
Nigeria getroffen. Die Reisedokumente (Reisepass, Bordkarte und Flugtickets) habe die
deutsche Frau gehabt, bei der diese auch geblieben seien. Letztlich sei er am
3. Januar 2007 in Deutschland eingereist. Über irgendwelche Ausweisdokumente
verfügte der Kläger zum Zeitpunkt seiner Anhörung beim Bundesamt nicht. Zu seinem
kamerunischen Reisepass gab er an, dass ihm dieser im Jahr 2005 von der Polizei
gestohlen worden sei. Seine kamerunische Identitätskarte sei ihm im März 2006 von der
Polizei abgenommen worden. Er habe in seinem Heimatland auch eine Geburtsurkunde
gehabt, die er jedoch nicht mitgebracht habe. Einen Studentenausweis hatte er nach
seinen Angaben in Kamerun, konnte diesen jedoch zum Zeitpunkt der Anhörung nicht
vorlegen. Im Zusammenhang mit der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls
äußerte der Kläger nachhaltig, dass er mit der Anhörung nicht einverstanden sei und
noch weitere Gründe für seine Flucht aus Kamerun habe, die er vortragen wolle. Er gab
an, er könne einen Studentenausweis beibringen, indem er einen Freund kontaktiere.
Ein Freund könne ihm diesen und auch Zeitungen, in denen über die Demonstrationen
berichtet werde und in denen er auf Fotos zu sehen sei, zuschicken. Sein Traum sei
während dieser Demonstrationen zerstört worden. Weil der Kläger nach seiner
Auffassung nicht hinreichend Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe darzustellen,
weigerte er sich, das Büro der anhörenden Sachbearbeiterin zu verlassen. Hiermit
erklärte er sich erst einverstanden, nachdem der Stellvertretende Referatsleiter
eingeschaltet worden war, und ihm zusicherte, dass er eine Frist von zwei Wochen nach
Zugang des Anhörungsprotokolls habe, um noch Gründe schriftlich darzulegen, von
denen er meine, dass sie für sein Asylbegehren relevant sein könnten.
Nachdem dem Kläger das Anhörungsprotokoll am 16. Januar 2007 zugestellt worden
war, bestellte sich sein Prozessbevollmächtigter am 29. Januar 2007 beim Bundesamt
für ihn und reichte eine vom selben Tag datierende in englischer Sprache verfasste
zehnseitige Darstellung seiner Fluchtgründe ein. In dieser vom Bundesamt übersetzten
Stellungnahme machte er im Wesentlichen geltend: Er sei in N, etwa 35 km von C1, der
Hauptstadt Südkameruns, entfernt geboren worden und habe drei Schwestern und zwei
Brüder. Er habe die katholische Schule in P besucht, was zwei oder drei Kilometer von
N entfernt sei. Sieben Jahre später habe er für fünf Jahre die bilinguale Regierungs-
Hochschule (BGHS) in N besucht und im Juni 1998 abgeschlossen. Danach habe er
zwischen 1999 und 2002 die Hochschule für Kunst, Wirtschaft und Technologie
(CCAST) in C2 besucht und im Jahre 2002 in drei Fächern (Geschichte, Literatur und
Philosophie) seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Dann habe er sich an der
Universität von C1 im Jahre 2003 als Jurastudent eingeschrieben, habe aber im
Jahr 2005 sein Studium abbrechen müssen, da er auf Grund seiner politischen
Aktivitäten, die in der lokalen Presse und im Internet Erwähnungen fanden, mit
Festnahme und Folter bedroht worden sei. Seine Aktivität in der "Southern Cameroons
Youth League" (SCYL) habe 1999 während der Wasserkrise in N begonnen. Da der
Widerstand mit Unterstützung der SCYL erfolgreich gewesen sei, sei er neugierig
geworden und habe das Programm dieser Bewegung besser kennen lernen wollen. Er
habe erfahren, dass das Hauptziel der Bewegung die Befreiung und die Unabhängigkeit
der Leute in Südkamerun sei. 2002 habe er an einigen Treffen der SCYL teilgenommen
und sei danach Mitglied dieser Bewegung geworden. Seine Schwierigkeiten hätten im
Oktober 2003 begonnen, als er sich an der Universität C1 eingeschrieben habe. Er sei
dann wegen verschiedener mutiger Aktionen, in denen er innerhalb der Universität für
die Ziele der SCYL eintrat und insofern vielfältig tätig wurde, von seinen Kameraden als
inoffizieller Sprecher der Bewegung innerhalb der Universität gewählt worden. Am
14. Februar 2004, einem Sonntag, habe er ein Treffen mit vielen Studenten von anderen
Fakultäten organisiert und geleitet, bei dem über die Unterschiede zwischen der
Republik und Südkamerun, über die britische Manipulation der Unabhängigkeit
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Südkameruns, die Rechtmäßigkeit des Kampfes um Unabhängigkeit und verschiedene
andere Fragen diskutiert worden sei. Dieses und manches Andere sei in einem
Flugblatt zusammengefasst worden, welches fotokopiert und an die Studenten verteilt
worden sei, welches auch in die Hände der Universitätsverwaltung gelangte. Nach der
Befragung durch den Buchführer und den Dekan für Studentenangelegenheiten seitens
der Hauptverwaltung der Universität hätte man ihn nach Hause geschickt, jedoch sei er
am nächsten Tag festgenommen und bei der Polizeistelle drei Tage festgehalten,
gefoltert und brutal behandelt worden. Dort sei er allein in einer kleinen Zelle gewesen,
die kein menschlicher Lebensraum gewesen sei. Der Boden sei kalt gewesen und hätte
an einem Ende einen kleinen schwarzen Eimer gehabt, wo er seinen Stuhlgang
erledigen habe erledigen können. Er habe nur Brot und Wasser als Mahlzeit erhalten;
zwei Tage lang sei er gar nicht befragt worden, habe aber täglich Prügel bekommen.
Nach der bereits beim Bundesamt dargestellten Diskussion mit dem Dekan für
Studentenangelegenheiten am dritten Tag bei der Polizeistelle, habe er diesem
gegenüber auf seine Forderung hin erklärt, die SCYL nunmehr zu boykottieren. Dies sei
zwar eine Lüge gewesen, er sei aber freigelassen worden. Eine weitere Aktion von ihm
sei es gewesen, dass er es geschafft habe, andere Studenten davon zu überzeugen,
sich ihm dabei anzuschließen, an den Feierlichkeiten am 20. Mai nicht teilzunehmen.
Am 20. Mai 1972 habe der frühere Präsident Ahidjo das föderale System zu Gunsten
eines Einheitssystems abgeschafft und damit die Identität Südkameruns vernichtet. Am
28. September 2004, einem Dienstag, sei er erneut festgenommen und inhaftiert
worden. Erst fünf Tage später, am 3. September 2004, sei er freigelassen worden. Grund
dafür sei gewesen, dass verhindert werden sollte, dass er, wie viele andere Aktivisten
der SCYL auch, am 1. (Unabhängigkeitstag Südkameruns) das Volk Südkameruns dazu
mobilisieren würde, seine Unabhängigkeit zu feiern und dessen Besetzung zu
denunzieren. Es sei wohl darum gegangen, dass man Angst gehabt habe, dass er vor
allem die Universitäts-Studenten mobilisieren könnte, am Unabhängigkeitstag
Südkameruns teilzunehmen. Am 3. Oktober sei er kommentarlos entlassen worden. Wie
beim Bundesamt in der Anhörung erwähnt, hätten sie im Februar 2005 von der
geplanten Erhöhung der Studiengebühren von 50.000 Francs CFA auf 100.000 Francs
erfahren, was für sie unakzeptabel gewesen wäre. Er und drei andere Studenten hätten
zwischen Februar und April 2005 drei verschiedene Treffen in N1 organisiert, bei denen
sie Demonstrationen zur Verhinderung der Steigerung als die richtige Strategie
erarbeitet hätten. Drei von diesen seien Aktivisten der SCYL innerhalb der Universität
gewesen. Neben ihm sei noch H sowie G dort gewesen. Die Treffen hätten unter dem
Vorsitz von P1 stattgefunden, der später Präsident der Studenten-Union der Universität
C1 (UBSU) geworden sei. Diese Demonstrationen von Studenten hätten sie am
27. April begonnen, wobei es bereits auf dem Campus trotz des friedlichen Charakters
der Demonstration zu Auseinandersetzungen mit der Polizei kam, weil diese in die Luft
geschossen und sie mit Tränengas angegriffen hatte. Die unbewaffneten Studenten
hätten sich daraufhin mit Steinen gewehrt. Am nächsten Tag, dem 28., seien H und ein
anderer Student erschossen worden. Er habe daraufhin den Kampf fast aufgegeben,
habe aber an den gemeinsamen mit H und G abgelegten Schwur gedacht, die
Demonstration zu Ende zu bringen. Er hätte es als Verrat empfunden, wenn er trotz
dieses Schwurs und des Todes von H aufgegeben hätte. In der Folgezeit hätten die
meisten Studenten ihre Zimmer verlassen und sich in den benachbarten Dörfern
versteckt. Die wenigen Dagebliebenen seien von der Polizei gefoltert worden. Am
4. Mai 2005 sei es wiederum zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Sie
hätten vorgehabt, den Leichnam seines Freundes H vor dem P2 Sport-Stadion in N4
aufzubahren. Dies habe der Gouverneur abgelehnt. Sie hätten dann auf seinen, des
Klägers, Vorschlag vorgehabt, um H die letzte Ehre zu erweisen, mit dem Leichnam vom
Leichenschauhaus zur 17. Meile auf der Straße zu marschieren. Der Gouverneur habe
es wieder abgelehnt und er habe auch fünf Lastwagen mit Polizisten und Gendarmen
und zwei Wasserwerfer zu seiner Verfügung gehabt. Sie seien aber trotzdem mit dem
Leichnam direkt zum "D1 Quarters" marschiert, wobei Studenten den Krankenwagen mit
dem Leichnam begleitet hätten. Beim N5 Square seien die Wasserwerfer eingesetzt
worden, um die Studenten zu vertreiben. Wegen Gerüchten, das verwendete Wasser
habe Juckreiz und Krankheit verursachen können, seien alle Studenten in den Busch
gerannt und der Leichnam sei weg gewesen. Sie seien hinter dem Leichnam
hergelaufen und dieser Tag sei der "schwarze Donnerstag" genannt worden. In dieser
Nacht sei viel zerstört worden: Straßenlaternen seien heruntergeholt und in Brand
gesteckt worden; ein Polizei-Jeep habe gebrannt. Er habe in dieser Nacht N4 in
Richtung H1 verlassen. Studenten seien brutal geschlagen, Mädchen vergewaltigt und
verstümmelt worden. Als er diese Nachrichten erhielt, habe er sich entschlossen, einige
Tage mit seinem Cousin in H1 zu verbringen. Dann habe ihn eine Nachbarin angerufen
und ihm gesagt, er solle nicht zurück in sein Zimmer gehen, weil dies von Polizisten und
Gendarmen zerstört worden sei und unter permanenter Beobachtung stünde, weil er Hs
Kamerad gewesen sei. Diese Nachbarin habe auf seine Bitte hin seine persönlichen
Dokumente aus seinem Zimmer geholt, habe jedoch seinen Pass und 5.000 Francs
nicht finden können. Das Zimmer sei geplündert und die Toilette zerstört worden. Er sei
deshalb nicht mehr in das Zimmer zurückgekehrt, weil es zu leicht gewesen wäre, ihn
festzunehmen. Trotzdem sei er der Streikanführer geblieben, weil er nicht habe
festgenommen werden können. Während dieser Zeit habe er in N3 gelebt. Bei einer
späteren Konfrontation zwischen ihnen und den Sicherheitskräften am 24. Mai 2005
hätten sie Militärgegenstände, z.B. Gewehre, Schutzschilder und Tränengas,
mitgenommen. Er habe alle diese Gegenstände gesammelt und sie versteckt. Viele
Studenten seien verletzt und ein Taxifahrer erschossen worden. Die Zeitung "Post"
habe über diese Ereignisse berichtet und er sei auch in zwei verschiedenen Ausgaben
erschienen. Als die Polizei vor dem Ende der Demonstration angefangen habe, nach
den entwendeten Waffen zu suchen, habe er sich gezwungen gefühlt, sein
Universitätsstudium zu stoppen, weil er gewusst habe, was die Republik einem
südkamerunischen Aktivisten antun würde. Er habe N3 verlassen und sei nach N1
gegangen. Die SCYL-Führung in der Diaspora, insbesondere der National-Vorsitzende
Ebenezer, habe Formulare zur Rekrutierung von Südkamerunern für die SOCADEF
übersandt, die in der Zukunft auf die Angriffe der Republik sofort antworten sollte. N2,
der Koordinator in der südlichen Zone, und er hätten Namen, Schuhgrößen und andere
persönliche Daten von den Interessenten gesammelt. Als N2 im März 2006 verhaftet
worden sei, als er in einem Cyber-Café versucht habe, die Liste mit den Informationen
mit den Rekruten an den Vorsitzenden per E-Mail zu schicken, sei auch er am nächsten
Tag, dem 26. März 2006, in N2s Wohnzimmer festgenommen worden. Er sei zur
Polizeistation U gebracht worden und hätte ihnen erzählt, dass die Waffen in einem
Busch hinter N2s Haus seien. Unter Folter habe er die von ihnen geforderten Namen
der Rekruten für SOCADEF verraten, bzw. einige von ihnen. Die Genannten seien
festgenommen worden und später auch die anderen. Eine Woche lang seien sie jeden
Tag gefoltert worden. Am 3. April hätten sie sie in die T-Militärbasis in M verlegen und
später ins L-Hochsicherheitsgefängnis in K bringen wollen. Aktivisten der SCYL und
Regierungskritiker hätten L noch nie lebend oder gesund verlassen. Sie seien entweder
dort gestorben oder sie hätten es verstümmelt verlassen. Er hätte sich gesagt, er würde
eine solche Institution nicht betreten wollen. Auf dem Militärtransport nach M hätte sich
für ihn eine Gelegenheit zur Flucht ergeben. Als sie in P3 angekommen seien, irgendwo
zwischen N1 und M, hätten die Fahrzeuge in beide Richtungen nicht mehr fahren
können, weil eine kleine Brücke eingestürzt war. Als sie durch den Busch zu einem
anderen Fahrzeug gebracht wurden, habe er in Handschellen in den Busch weglaufen
und entkommen können. Er habe zwei Tage im Busch verbracht, nicht gegessen und
Wasser aus einem Fluss getrunken. Er sei in einem kleinen Dorf namens M2
angekommen und habe seinen Cousin angerufen. Dieser habe ihm einen gefälschten
Personalausweis besorgt, den er bis zu seiner Flucht benutzt habe. Danach habe er
sich in Q aufgehalten und sei in Kontakt mit einigen Kommilitonen geblieben. Im
November 2006 habe ihm E, ein Kollege, als er ihn angerufen habe, gesagt, er solle
nach C1 fahren, da man sich über einige relevante Themen an der Universität
unterhalten könne. Am 26. sei er nach C1 gefahren und hätte einige Gespräche mit E
geführt. Er habe in N3 übernachtet; sodann hätten sie zu einem Streik am 27. November
2006 aufgerufen, gegen die Erhöhung in einer Liste mit qualifizierten Kandidaten in die
Medizinschule der UB. Die Regierung habe sofort gewusst, dass SCYL-Aktivisten mit
der Demonstration zu tun gehabt hätten. Zwei Studenten seien am 29. November
erschossen worden. Die Regierung der "la République" habe Haftbefehle gegen die
Streikanführer erlassen. Einige Studenten hätten versucht, der Situation in C1 zu
entfliehen und seien tödlich bei entsetzlichen Verkehrsunfällen verunglückt. Da seine
Aktivitäten mit der SCYL bekannt gewesen seien, habe er gewusst, dass er jederzeit
hätte erschossen werden können. Am 16. Dezember habe er N3 verlassen und sei nach
N6 gegangen. Am 17. Dezember sei er nach Nigeria mit einem Bus ausgereist. Als er in
Lagos angekommen sei, habe er einige südkamerunische Studenten getroffen und
ihnen sein Dilemma erklärt. Sie hätten gesagt, sie könnten ihm helfen, nach
Deutschland zu kommen, wenn er Geld hätte. Er habe ihnen 500.000 Francs gegeben,
die er bei sich hatte, und sie hätten alles mit einem nigerianischen Mann arrangiert, der
mit einer deutschen Frau verheiratet war. Er sei mit Ds Pass nach Deutschland gereist,
zusammen mit der Frau und dem zweijährigen Kind. Sie seien am Flughafen Düsseldorf
gelandet. Zum Interview beim Bundesamt führte der Kläger aus: Dies sei in einer
angespannten Atmosphäre geführt worden, mit deutlich mangelnder Bereitschaft seitens
des Staates, sich seinen Fall anzuhören. Er habe das übersandte Protokoll nicht klar
verstehen können, aber die Übersetzung eines Bekannten habe ihm gezeigt, dass es
einige grundlegende Punkte gebe, die nicht mit seiner Original-Aussage überein
stimmten. Er bezweifle, dass es sich nur um einfache Tippfehler oder um Aussagen
handele, die bei der Übersetzung verloren gegangen seien. Er habe nunmehr die
Gründe für seine Flucht so niedergeschrieben, wie er sie eigentlich hätte darstellen
können, wenn ihm die Möglichkeit in einer freundlichen, herzlichen Atmosphäre mit dem
Ziel, ein gerechtes nicht voreingenommenes Ergebnis erreichen zu können, gegeben
worden wäre. Was er geschrieben habe, sei die Zusammenfassung einer langen
Geschichte von politischen Aktivitäten und Verfolgung, es gebe ein deutlicheres Bild
über das, was ihm passiert sei, und über seine Aktivitäten als Student. Zu den Zweifeln,
die im Protokoll ersichtlich seien, ob er wirklich Jura studiert habe: Seine
Immatrikulations-Nr. sei: UBxxxxxx. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser
ausführlichen und detaillierten Stellungnahme wird auf Beiakte 1, Bl. 40 ff.
(englischsprachiges Original) sowie Bl. 51 ff. (deutsche Übersetzung) verwiesen.
Mit Bescheid vom 4. April 2007 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Kläger der
Stadt N7 im Kreis Aachen zu.
5
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Mai 2007 reichte der Kläger im
Verwaltungsverfahren ein:
6
7
Zwei Ausgaben der englischsprachigen Zeitung The Post
(www.postnewsline.com): Nr. 0668 vom 20. Mai 2005 sowie Nr. 0670 vom
27. Mai 2005;
Kopie eines auf den Namen des Klägers lautenden Mitgliedsausweises der SCYL;
Kopie eines auf den Namen des Klägers lautenden Studentenausweises der
Universität von C1, Matrikel-Nr.: UBxxxxxx;
Ausdrucke von zwei Beiträgen aus dem Internet: 1.) "Police fired on Students in
Ambazonia", 14. Mai 2005, www.umbruch-
bildarchiv.de/bildarchiv/ereignis/250505ambazonia.html; 2.) "CSYL Members
Arrested for Recruting Fighters", 3. April 2006,
www.southerncameroonsig.org/2006/04/scyl_members_ar.html.
8
In den eingereichten Ausgaben der Zeitung The Post sind Fotos enthalten, auf denen
die Abbildung eines jungen Mannes eingekreist ist und der Name des Klägers
handschriftlich daneben gesetzt ist.
9
Mit Bescheid vom 19. Februar 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als
unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis
7 AufenthG vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der
Abschiebung nach Kamerun auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines
Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.
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Gegen diesen am 7. November 2007 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid
hat der Kläger am 19. November 2007 Klage erhoben, die auf die Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt wurde. Zur
Begründung verweist er auf den Inhalt der Anhörung vom 9. Januar 2007 und den
bisherigen Vortrag im Anerkennungsverfahren. In einer eigenen in englischer Sprache
verfassten Stellungnahme gegenüber dem Gericht vom 4. Oktober 2009 betont der
Kläger erneut, dass die Anhörung beim Bundesamt durch die Sachbearbeiterin in einer
angespannten und unfreundlichen Atmosphäre stattgefunden habe. Für ein Interview
gebe es keine Zeitbegrenzung und das Gespräch sei durch die Interviewerin durch
Zeitmangel kurz gehalten worden. Dies liege nicht an ihm. Um ihn zu verwirren und ihn
dazu zu bringen, Fehler zu machen, habe die Interviewerin ihn von einem Punkt in
seiner Erzählung auf einen anderen Punkt gebracht, was dazu verwendet wurde, seinen
Antrag auf Asyl abzulehnen. Als er z.B. habe erklären wollen, dass er im März verhaftet
wurde und im April geflüchtet sei, sei er durch die angespannte Atmosphäre so verwirrt
gewesen, dass es ihm in diesem Moment nicht einmal gelang, zu sagen, welcher Monat
zuerst komme. Sie habe ihm mit der Polizei gedroht und habe ihn zwingen wollen, ihr
Büro zu verlassen. Die dargestellte Haltung der Interviewführenden sei ein deutlicher
Beweis für Vorurteile, in deren Folge sein Antrag abgelehnt worden sei. Weiter habe er
der Bundesbeamtin erzählt, dass sein Ausweis von der Polizei konfisziert worden sei,
was eine Tatsache sei. Die Beamtin habe es missverstanden, als er ihr zu einem
späteren Zeitpunkt seinen Studentenausweis zukommen ließ. In Kamerun bestehe ein
großer Unterschied zwischen einem Studentenausweis und einem nationalen
Personalausweis. Weiter sei in der Begründung der Ablehnung die Rede von falschen
Dokumenten, die auf den Straßen in Kamerun verkauft würden. Er wisse nicht, wie die
Sachbearbeiterin zu dieser Schlussfolgerung komme, aber alle Dokumente, die in
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diesem Land hinterlegt seien, seien original und echt. Eine Überprüfung könne bei den
Behörden, die jene Dokumente ausgestellt hätten, eingefordert werden. In Bezug auf die
Infragestellung seines Status als Student an der Universität C1 habe er dies mit Hilfe
seines Studentenausweises widerlegt. Daraufhin habe die Sachbearbeiterin ihn als
"Mitläufer" bezeichnet, der die Unzufriedenheit der Studenten zu seinem persönlichen
Vorteil nutze. Die Ziele der Studentendemonstrationen seien aber Belange der SCYL
gewesen, wie die Ablehnung der Frankophonisierung des angelsächsischen
Bildungssystems. Er habe bei diesen Demonstrationen eine bedeutende Rolle inne
gehabt und Bilder aus der Zeitung dienten als Beweis dafür. Soweit von der
Sachbearbeiterin im Ablehnungsbescheid sein Mut und seine Entschlossenheit zu
kämpfen, in Frage gestellt worden sei, könne er sagen, dass er nach so vielen
Festnahmen das Wagnis eingehen und weiter kämpfen könne, da seine
Entschlossenheit nicht nachgelassen habe und er der Auffassung sei, dass ihr Weg der
richtige sei. Sollte seine Generation keinen Erfolg haben, würden die nachfolgenden
Generationen nicht versagen. Die Legitimität ihrer Sache sollte ihnen mehr
internationale Unterstützung bringen, als dies momentan der Fall sei. Die
Aufmerksamkeit des Westens konzentriere sich nur auf die Gebiete, in denen bereits
Kriege ausgebrochen seien. Sie unternähmen nichts, um diese zu verhindern. In
Kamerun zeichne sich ein Krieg ab und es sei an der Zeit, dass der Westen
diplomatische Gespräche führe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine
Übersetzung dieses Schreibens in die deutsche Sprache eingereicht.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, seine
Fluchtgründe erneut darzustellen, und ist zudem ausführlich zu seinem
Verfolgungsschicksal befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
13
die beklagte Bundesrepublik unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. November 2007 zu
verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG vorliegen.
14
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15
die Klage abzuweisen,
16
und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und
der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse Bezug
genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
18
Entscheidungsgründe:
19
Die auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
beschränkte zulässige Klage ist nur im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet. Insofern ist Ziff. 3 des angegriffenen Bescheides
20
des Bundesamtes vom 6. November 2007 teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger
in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 sowie Abs. 7 Satz 2 AufenthG
sind nicht feststellbar.
21
Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu sein.
Nach Abs. 3 der Vorschrift darf ein Ausländer weiter nicht in einen Staat abgeschoben
werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der
Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Abs. 5 der Vorschrift ordnet
an, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zudem ist nach § 60 Abs. 7
Satz 2 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat
abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen
individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
22
Für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegen
keine Anhaltspunkte vor. Im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2
AufenthG wegen Folter gelangt der Einzelrichter nicht zu der Überzeugung, dass der
Kläger vor seiner Ausreise aus Kamerun – wie von ihm vorgetragen – bereits im
Polizeigewahrsam gefoltert worden ist. Insofern ist der Vortrag des Klägers viel zu
unsubstantiiert, detailarm und angesichts der Außerordentlichkeit einer Foltererfahrung
letztlich nicht überzeugend. Genauso wenig kann mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach
Kamerun Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung
konkret droht.
23
Der Kläger hat aber Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person ein Verbot der
Abschiebung nach Kamerun gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
24
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen
Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr ist dabei im Ansatz
kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen
Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der Konkretheit der
Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen,
individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Hiervon ist
auch nach dem Inkrafttreten der sog. Qualifikationsrichtlinie des Rates der Europäischen
Union vom 29. April 2004 auszugehen,
25
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. April 2008 – 10 B 28/08 –,
Juris.
26
Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine vom Herkunftsstaat des
Ausländers ausgehende Gefahr im Raum steht, aber aufgrund der prozessualen
27
Konstellation nur die Feststellung von Abschiebungsverboten Streitgegenstand des
Verfahrens ist, geht der Einzelrichter davon aus, dass in Bezug auf den
Prognosemaßstab das Gleiche gilt wie für die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß
Art. 16a des Grundgesetzes (GG) bzw. die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1
AufenthG. Insofern gilt folgendes:
Begründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylbewerber bei
verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht
zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Einem
Asylbewerber, der sein Heimatland auf der Flucht vor erlittener oder drohender
Verfolgung verlassen hat, ist danach Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter
Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter
Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt ausgereist,
kommt seine Anerkennung nur in Betracht, wenn ihm auf Grund von asylrelevanten
Nachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
28
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli 1998, DVBl. 1990,
101 (105), vom 26. November 1986 – 2 BvR 1058/85 –, BVerfGE 74, 51 (64 ff.), und vom
15. März 1990 – 2 BvR 1196/89 –, InfAuslR 1990, 197.
29
Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen
kann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände
bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine
Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den
Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei
Rückkehr in sein Heimatland besteht,
30
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, BVerwGE 89, 162 (169 f.).
31
Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die
asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da
sich der Asylbewerber insoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet,
genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland – insbesondere im Heimatland des Asylbewerbers –
haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu
fordern.
32
Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, NVwZ 1990, 171.
33
Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung
zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden
führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in
dem Sinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.
Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen
Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen.
34
Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 –, InfAuslR 1986, S. 79.
35
Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann einem
Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst
werden.
36
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, NVwZ 1990, 171.
37
Diese Grundsätze sind hier für die gerichtliche Prognoseentscheidung, ob eine konkrete
individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers im Sinne von § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Kamerun besteht, entsprechend
heranzuziehen.
38
Der Einzelrichter sieht die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf
Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als gegeben
an, weil er davon ausgeht, dass der Kläger Kamerun – asylrechtlich gesprochen –
"vorverfolgt" verlassen hat, weil er Rechtsbeeinträchtigungen im Sinne des § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG dort bereits erlebt hat bzw. diese ihm unmittelbar drohten. Bei dem
daraus folgenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab kann der Kläger bei
einer Rückkehr nach Kamerun vor Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nicht
hinreichend sicher sein, da nicht auszuschließen ist, dass er aufgrund der Lage in
Kamerun und seiner regimekritischen Haltung solchen Angriffen erneut ausgesetzt sein
wird.
39
Der Einzelrichter ist bei einer Gesamtwürdigung des Inhalts der Akten (von Gericht,
Bundesamt und Ausländerbehörde), insbesondere seiner Angaben beim Bundesamt in
der Anhörung und in der dort nachgereichten Stellungnahme, sowie seiner Aussage in
der mündlichen Verhandlung nach dem dargestellten Maßstab zu der Überzeugung von
folgendem Sachverhalt gelangt: Der Kläger war als Student an der Universität von C1 in
der Südwestprovinz von Kamerun in den Jahren 2004 bis 2006 politisch aktiv, erlebte
die Studentenunruhen im April und Mai 2005 sowie diejenigen im November und
Dezember 2006, gestaltete diese maßgeblich mit und war in diesem Zusammenhang
der von den Sicherheitskräften (Polizei und Gendarmerie) ausgeübten staatlichen
Gewalt ausgesetzt, ohne jedoch körperlich dabei zu Schaden zu kommen. Dies wäre
jedoch jederzeit möglich gewesen. Im Zusammenhang damit, aber auch wegen anderer
politischer Aktivitäten an der Universität von C1, ist davon auszugehen, dass der Kläger
von den Sicherheitsbehörden mindestens einmal, eventuell dreimal, auch in
Gewahrsam genommen worden ist.
40
Der Einzelrichter lässt dabei offen, ob der Kläger tatsächlich, wie er angibt, Mitglied der
Southern Cameroons Youth League (SCYL) ist bzw. war. Die im Bescheid des
Bundesamts vom 6. November 2009 geäußerten Bedenken gegen die Authentizität und
auch inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Mitgliedsausweises sind nicht von der
Hand zu weisen, insbesondere da der Kläger in der mündlichen Verhandlung
angegeben hat, ab 2002 Mitglied der SCYL gewesen zu sein, der Ausweis aber
Zahlungen erst ab 2005 und ein Ausstellungsdatum "03 Jan 2005" ausweist. Hierauf
kommt es aber letztlich nicht an, weil das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG nicht aus einer isoliert an die Mitgliedschaft in der SCYL anknüpfenden
Verfolgung, sondern aus seinen Erlebnissen und Aktivitäten an der Universität von C1
und im Zusammenhang mit den Studentenunruhen in den Jahren 2005 und 2006
abgeleitet wird.
41
Der Einzelrichter hat hingegen keine Zweifel daran, dass der Kläger immatrikulierter
Student der Universität von C1 in der hier im Streit stehenden Zeit war, auch wenn er
sein Studium ab etwa April/Mai 2005 aufgrund der Eskalation der Auseinandersetzung
mit den staatlichen Organen und den Sicherheitsbehörden wohl kaum noch aktiv
42
betreiben konnte. Auch sein Verfolgungsschicksal, wie er es in seiner schriftlichen
Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt im Verwaltungsverfahren und in seiner
Aussage in der mündlichen Verhandlung ausführlich geschildert hat, nimmt ihm das
Gericht ab. Die schriftliche Stellungnahme und die Aussage in der mündlichen
Verhandlung – soweit diese dieselben Gegenstände betreffen – sind im Verhältnis
zueinander im Wesentlichen, insbesondere betreffend den Kern seines Vorbringens,
widerspruchsfrei. Der von ihm geschilderte, einen Zeitraum von 1999 – der sog.
"Wasser-Krise" in N – bis Ende 2006 – seiner Ausreise – abdeckende
Geschehensablauf ist nachvollziehbar, ohne logische Widersprüche und von der
persönlichen und politischen Entwicklung des Klägers her schlüssig. Seine tatsächliche
Teilnahme an den Studentenunruhen an der Universität von C1 ist durch die Ausgaben
der Zeitung The Post Nr. 0668 vom 20. Mai 2005 sowie Nr. 0670 vom 27. Mai 2005
(beide in Original-Hülle in Beiakte 2) und die dort enthaltenen Fotos mit hoher
Wahrscheinlichkeit belegt. Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen
Verhandlung kann der Einzelrichter nachvollziehen, dass es sich bei dem in Nr. 0670
auf S. 7 abgebildeten jungen Schwarzen mit gemustertem Oberhemd in der linken
Bildhälfte (Bildunterschrift "Personnel carrier abandoned by fleeing policemen...") und
insbesondere dem in Nr. 0668 auf S. 1 auf dem rechten Foto abgebildeten jungen
Schwarzen, der ein Schild mit einer Aufschrift in die Kamera hält, um den Kläger
handelt. Die vom Kläger geschilderten (äußeren) Ereignisse lassen sich, soweit sie eine
gewisse Bedeutung erlangt haben, durch Quellen verifizieren. Insbesondere hat z. B.
die sog. Wasser-Krise im Geburtsort des Klägers in N im Jahr 1999 bzw. 2000 auch in
anderen Quellen Erwähnung gefunden,
vgl. Institut für Afrikakunde (IAK), Auskunft an das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen
vom 8. Oktober 2004: Wasserkrise im Jahr 1999 generell bestätigt, zu N konnte keine
konkrete Angabe gemacht werden.
43
Die Studentenproteste an der Universität von C1 im April/Mai 2005 sowie im
November/Dezember 2006 sind in offiziellen Quellen bestätigt.
44
Siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. September 2005 (Stand: Juli 2005;
Lagebericht 2005), Ziff. II.1. b) und d), S. 6 f.; Lagebericht 2006, Ziff. I.4., S. 7, und
Lagebericht 2007, Ziff. II.1.2., S. 8; für April 2005 auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH), Auskunft an das VG Sigmaringen vom 15. Juli 2008, Ziff. 4a), S. 6.
45
Der gesamte Ablauf der Studentenproteste im Frühjahr 2005 und Ende 2006 sind in
inoffiziellen Quellen ohne Wahrheitsgewähr, insbesondere der Online-Version der in C1
erscheinenden bereits erwähnten Zeitung The Post (www.postnewsline.com; dort
jeweils über "Archiv" unter Auswahl des jeweiligen Jahrs und Monats), detailliert und im
Wesentlichen mit den Angaben des Klägers übereinstimmend nachzuvollziehen: Im
Frühjahr 2005 begannen die Demonstrationen am 27. April und es kam bereits zu
Gewalttätigkeiten zwischen Sicherheitskräften und Studenten; am 28. April wurden zwei
Studenten, darunter H, erschossen. Im Zusammenhang mit dem Versuch, den Leichnam
des H aus dem örtlichen Leichenschauhaus abzuholen und öffentlich aufzubahren bzw.
diesen zu der bekannten Kreuzung "Mile 17" zu eskortieren, kam es dann am 5. Mai
2005 wieder zu heftigen Auseinandersetzungen der Studenten mit Sicherheitskräften,
insbesondere am sog. N5-Square. Soweit der Kläger hier den 4. Mai 2005 nennt, ist
dies als ungenaue Erinnerung zu werten, die in der Sache jedoch den Tatsachenkern
trifft, da er hierzu vom "schwarzen Donnerstag" spricht, was wiederum mit dem 5. Mai
2005 korrespondiert. Gewisse Ungenauigkeiten der Aussage sind insofern nicht
46
Ausweis ihrer Unwahrheit, sondern normaler Ausdruck der (eingeschränkten)
menschlichen Merkfähigkeit. Die am 24. Mai 2005 erfolgte Eskalation der Gewalt mit
erneutem Todesopfer, bevor die Studentenproteste am 27. Mai endeten und der
Vorlesungsbetrieb wieder aufgenommen wurde, hat der Kläger in Übereinstimmung mit
den Artikeln in The Post geschildert.
Siehe The Post, Online-Ausgabe, www.postnewsline.com, Beitrag vom 28. April 2005:
"UB strike: To the rescue", "UB joins varsity strike: Students sack campus, destroy cars”,
"Police kill two in UB strike” sowie "Clashes, arrests persist at UB”; vom 29. April 2005:
"Cameroon leader orders inquiry into students’ deaths”; vom 3. Mai 2005: "Varsity strike:
How Police tortured, looted and raped in C1”; vom 5. Mai 2005: "Violence erupts in C1”;
vom 6. Mai 2006: "Gendarmes, UB students battle over slain comrade’s corpse"; vom
13. Mai 2005: "Gov’t smuggles out student’s corpse from mortuary";vom 24. Mai 2005:
"UB strike: Violence flares up again in N4” sowie "One dead, five wounded in UB strike",
"Pictures from another day of violence in C1"; vom 28. Mai 2005: "Tit bits from the ‘War
front’”, "The battle between troops and students" sowie "UB students, troops in another
bloody clash"; vom 30. Mai 2005: "Talking UB students back to class” sowie "Minister,
mayor resolve UB crisis"; siehe zudem auch Erwähnung des Marsches mit dem
Leichnam eines der am 28. April 2005 Getöteten mit Zusammenstößen mit
Sicherheitskräften in SFH, a. a. O.
47
In Bezug auf die anlässlich der ersten Eingangsprüfungen für einen neu eröffneten
medizinischen Studiengang an der Universität von C1 wegen einer durch den
Bildungsminister ("Minister of Higher Education") veränderten Liste der für die Prüfung
Zugelassenen aufgeflammten Studentenproteste stimmt der vom Kläger dargestellte
Ablauf mit dem The Post zu entnehmenden in groben Zügen überein: Die Proteste
begannen am 27. November 2006, eskalierten am 28. November und führten am
29. November sogar dazu, dass erneut zwei Personen, wohl Studenten, durch scharf
schießende Sicherheitskräfte getötet wurden.
48
Siehe The Post, Online-Ausgabe, www.postnewsline.com, Beitrag vom 28. November
2006: "Disturbances at UB as students protest against controversial Medical School
examination list"; vom 30. November 2006: "Two shot dead, several wounded in UB
strike”; vom 7. Dezember 2006: "UB Latest: Arrest, Rape, Torture of Students still on";
vom 11. Dezember 2006: "Jackboots take over UB lecture rooms”, "Governor releases
detained student leaders” sowie "Jounalists get dose of police brutality in C1”; vom
22. Dezember 2006: "Human rights commission to investigate UB deaths”.
49
Der Einzelrichter übersieht nicht, dass ein nach dem Eindruck aus den Akten und
insbesondere der mündlichen Verhandlung intelligenter Mensch wie der Kläger anhand
eben derjenigen Veröffentlichungen, die auch das Gericht heranzieht, z. B. in The Post,
eine Geschichte konstruieren kann, die mit objektiven bzw. frei verfügbaren
Informationen übereinstimmt und insofern nicht leicht zu widerlegen ist. Diese
Möglichkeit ist dem Einzelrichter wohl bewusst, jedoch geht er mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Kläger das Geschilderte tatsächlich erlebt hat.
Dies ergibt sich besonders aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, die
lebensnah, farbenfroh und detailreich war und insofern über die verfügbaren Quellen zu
entnehmenden Informationen weit hinausging. Der Kläger war auf Frage an jedem
beliebigen Punkt seiner Schilderung in der Lage, seinen Bericht inhaltlich zu vertiefen
und Details zu offenbaren, die sich ein Lügner vorab kaum zurecht legen kann und
deren spontane Erfindung jedenfalls ausgesprochen schwer fällt. Dabei war bei allem
50
eine emotionale Beteiligung des Klägers zu bemerken, die sowohl auf sein
tatsächliches Erleben des Geschilderten hinweist, als auch seine innere Überzeugung
für sein damals verfolgtes politisches Anliegen erkennbar – und zugleich
nachvollziehbar – werden ließ. Die gewissen Ungenauigkeiten und zeitlichen
Unstimmigkeiten oder auch Widersprüche, die sich sowohl in der Aussage in der
mündlichen Verhandlung als auch in der Stellungnahme im Verwaltungsverfahren und
in der Anhörung beim Bundesamt finden, sind für sich genommen eher ein Ausdruck der
Authentizität seiner Aussage als ein Hinweis auf Unwahrheit. Hätte der Kläger nämlich
schlicht aus den im Internet oder anderswo verfügbaren Informationen eine Geschichte
konstruiert und diese auswendig gelernt und auf Befragen reproduziert, läge es näher,
dass ein intelligenter Mensch wie der Kläger die Daten fehlerfrei angeben könnte und
Ungenauigkeiten (oder sogar frappierend falsche Aussagen, wie diejenige, nach der der
Monat April faktisch vor dem Monat März kommt) nicht auftreten. Insofern verwundert es
nicht – und spricht für die Wahrhaftigkeit des Klägers – wenn er in der mündlichen
Verhandlung zunächst nicht mehr genau abrufen konnte, ob die Studentenproteste im
Frühjahr 2005 nun am 27. April oder am 27. Mai begannen. Ohne darüber näher
nachzudenken, fiel es ihm dann aber später beim Bericht über den "Schwarzen
Donnerstag" wieder ein, dass dies Anfang Mai war, weshalb er dann zurückschloss,
dass die Proteste am 27. April 2005 begonnen haben müssen. Dies ist ein auf die
Eigenheiten des menschlichen Erinnerungsvermögens bezogen nachvollziehbarer
Vorgang.
Die Schilderung des Klägers zu seiner Tätigkeit in der Rekrutierung von Kämpfern für
die SOCADEF der SCYL und der Inhaftierung Ende März 2006 sowie seiner Flucht bei
der Verlegung vom Gefängnis bzw. der Polizeistation in U nach M Anfang April 2006 ist
wiederum jedenfalls in Teilen mittels der Online-Ausgabe von The Post
nachvollziehbar. Dort wird über die Verhaftung von SCYL-Mitgliedern in N1, Mile 16 und
N3 wegen des Rekrutierens von Kämpfern für die SOCADEF berichtet,
51
siehe The Post, Online-Ausgabe, vom 3. April 2006: "SCYL Members arrested for
‘recruiting’ fighters”, www.postnewsline.com/2006/04/scyl_members_ar.html.
52
Die im Ablehnungsbescheid des Bundesamts nicht geglaubte Flucht des Klägers bei
der Verlegung in die Militärbasis T in oder bei M im Zusammenhang mit einer
beschädigten Brücke bei P3, dem Herbeiholen eines anderen Transportfahrzeugs aus
M und der Flucht des Klägers während er und seine Mitgefangenen durch den "Busch"
zu diesem anderen Fahrzeug gebracht wurden, erschien auch dem Einzelrichter
zunächst recht konstruiert. Durch Berichte in The Post über eine beschädigte Brücke bei
P3 und dadurch bewirkte Behinderungen und Sperrungen auf der Strecke nach M,
53
siehe The Post, Online-Ausgabe, vom 13. April 2006: "P3 bridge crumbles",
www.postnewsline.com/2006/04/P3_bridge_cru.html; ebenda, vom 20. April 2006: "P3
bridge: Minister calls for Patience”, www.postnewsline.com/2006/04/P3_bridgemini.html,
54
erhält dies anderes Gewicht. Bei alledem wirkt sich die oben dargestellte erhöhte
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers zu den Studentenprotesten erhöhend auf
seine allgemeine Glaubwürdigkeit aus. Dadurch vermag das Gericht auch seine
Aussage zu der Verhaftung Ende März 2006 zu glauben.
55
In gleicher Weise ist bei der grundsätzlich bestätigten Glaubwürdigkeit des Klägers
sodann auch seine Aussage zu einer Verhaftung im Vorfeld des südkamerunischen
56
Unabhängigkeitstages am 1. Oktober 2004 glaubhaft, die am 28. September 2004
stattgefunden haben soll und bei der er bis zum 3. Oktober 2004 ohne Begründung in
Gewahrsam gewesen sein und dann ebenso ohne Begründung entlassen worden sein
will. Solche Verhaftungen von Mitgliedern, Sympathisanten oder Aktivisten der
südkamerunischen Unabhängigkeitsbewegung (SCYL sowie Southern Cameroons
National Council – SCNC) ist in verfügbaren Quellen schon vielfältig erwähnt worden,
vgl. z. B. Auskunft von amnesty international (ai) vom 21. Juli 2006 an das VG Münster:
"kommt jährlich zu starken Repressalien und zahlreichen Festnahmen von Mitgliedern
der Oppositionspartei SCNC"; ähnlich ai, Auskunft vom 12. Oktober 2007 an das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), S. 2.
57
Die Darstellung des Klägers zu seiner ersten Verhaftung im Februar 2004 im
Zusammenhang mit einer von ihm organisierten und moderierten
fakultätsübergreifenden Diskussionsveranstaltung über die
Unabhängigkeitsbestrebungen Südkameruns sowie die Strukturen und Ursprünge des
Konflikts zwischen dem englischsprachigen und dem französischsprachigen Landesteil,
welche in der Erstellung und Verbreitung eines Flugblatts mündete, ist auf der
Grundlage seiner nach dem Vorstehenden festgestellten Glaubwürdigkeit ebenfalls
glaubhaft. Diese Begebenheit lässt sich nicht durch verfügbare Quellen verifizieren. Sie
ist jedoch eine detailliert geschilderte Begebenheit, die nach der Situation in Kamerun
im Allgemeinen und der besonderen Situation in Südkamerun bzw. an der Universität
von C1 nach dem Eindruck des Einzelrichters von der Situation in den Jahren 2004 bis
2006 glaubhaft erscheint. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, weil bereits die zuvor
dargestellten Geschehnisse einschließlich zwei Inhaftierungen für eine Vorverfolgung
im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausreichen.
58
Der Glaubwürdigkeit des Klägers im Allgemeinen und der vorstehend dargestellten
Glaubhaftigkeit der von ihm geschilderten Geschehensabläufe steht nach alledem nicht
seine Anhörung beim Bundesamt am 9. Januar 2007 entgegen. Zwar macht diese auf
den ersten Blick einen vollkommen ungeordneten Eindruck, ist voll von Verwirrungen
auf Seiten des Klägers, lässt Widersprüche in seiner Aussage im Hinblick auf zeitliche
Abläufe und auch in inhaltlicher Hinsicht erkennen, und vermittelt in keiner Weise einen
in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Eindruck von dem Geschehen, welches zur
Ausreise des Klägers geführt hat. Bei genauerer Betrachtung unter Berücksichtigung der
ausführlichen und chronologischen Schilderung seines Verfolgungsschicksals in seiner
nachfolgenden Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt sowie seiner Aussage in der
mündlichen Verhandlung wird hingegen erkennbar, dass die Aussagen des Klägers
ihrem Tatsachenkern nach eigentlich vollständig mit der von ihm später geschilderten
Fassung des von ihm Erlebten übereinstimmen. Nachdem man die ausführliche
Darstellung seiner Erlebnisse gelesen hat, werden seine Aussagen beim Bundesamt
nachvollziehbar und erhalten ihren Sinn, wenn sie für sich genommen auch teilweise
nicht verständlich sind. Die dort stattgefundenen Verwechslungen und falschen
Angaben, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, stehen der Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen deshalb im Ergebnis nicht entgegen. Es wird nach der Überzeugung des
Einzelrichters erkennbar, dass er in jener Anhörung anscheinend unter extremem –
nachvollziehbaren – psychischen Druck gestanden hat und vielleicht auch Angst vor der
Vernehmungssituation und den Folgen, wenn man ihm nicht glaubt, hatte. Anscheinend
ist er für diesen Druck insofern besonders anfällig, als er auch in der mündlichen
Verhandlung dazu neigte, in der Stresssituation, die auch die mündliche Verhandlung
vor dem erkennenden Gericht für ihn sicher dargestellt hat, Zeitangaben durcheinander
59
zu bringen. Auch wenn es ein zulässiges und probates Mittel in
Vernehmungssituationen ist, den Vernommenen an der rein chronologischen – in der
Situation der unwahren Aussage einfachsten – Darstellung seiner Geschichte zu
hindern, indem man als Vernehmender "Sprünge" in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht
vornimmt, so ist ein daraus folgender Befund mit Bedacht zu werten. Hier scheint es so
gewesen zu sein, dass die Anhörende beim Bundesamt dem Kläger überhaupt nicht die
Gelegenheit gegeben hat, sein Verfolgungsschicksal im Zusammenhang – jedenfalls
nach zeitlichen oder thematischen Abschnitten – darzustellen. Dies wird bei einer
Durchsicht des Ablaufs der Befragung erkennbar. Eine Anhörung, in der der
Asylbewerber zu den Fragen nichts Weitergehendes zu sagen hatte, und die anhörende
Person deshalb von einem Thema zum nächsten springt, Widersprüche abklopft oder
ihren Fragenkatalog abfragt, sieht anders aus. Eine Situation, in der der Asylbewerber
bei der Rückübersetzung protestiert und rügt, er habe nicht hinreichende Gelegenheit
erhalten, seine Fluchtgründe darzustellen, lässt hingegen erkennen, dass die
vernehmende Person es mit der bewussten Verwirrung und dem Durcheinanderbringen
des Befragten übertrieben hat.
Weil nach alledem eine Vorverfolgung des Klägers festgestellt werden kann, die es für
ihn auch unter dem Gesichtspunkt des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unzumutbar
erscheinen lässt, nach Kamerun zurückzukehren, da nicht auszuschließen ist, dass ihm
dort Gleiches erneut wiederfährt, ist es unschädlich, dass es nicht nachvollziehbar ist,
wenn der Kläger angibt, für den Fall seiner Rückkehr habe er damit rechnen müssen,
wegen seiner Aktivitäten für die SCYL erschossen zu werden. Es reicht aus, dass
erneute Gewaltanwendung und Misshandlung durch Sicherheitskräfte und Inhaftierung
aufgrund von oder bei politischer Betätigung nicht auszuschließen ist.
60
Auch seine relativ geringen Kenntnisse über das Rechtssystem Kameruns schließen
seine Glaubwürdigkeit nicht aus. Denn es ist erkennbar, dass der Kläger sehr schnell
stark in die politische Szene der Universität von C1 einstieg und sein Rechtsstudium
vermutlich nicht so intensiv betrieben hat, wie es bei einer eher apolitischen und auf das
Studium fokussierten Haltung der Fall gewesen wäre. Bedenkt man dabei, dass auch im
rechtswissenschaftlichen Studium in der Bundesrepublik Deutschland eine gewisse Zeit
vergeht, bis Studienanfänger das anfängliche Unverständnis für die neuartigen Denk-
und Argumentationsstrukturen der Rechtswissenschaft ablegen und die Systematik der
verschiedenen Rechtsgebiete auch nur ansatzweise verstehen, scheint es nicht
ungewöhnlich, wenn der Kläger beim Bundesamt nur recht rudimentäre Angaben auf
die zugegebenermaßen auch eher vagen Fragen der Anhörenden zu geben wusste.
Zudem mögen Übersetzungsprobleme hinzugekommen sein, z. B. wenn dort auf S. 6
des Protokolls (Beiakte 1, Bl. 28), 3. Absatz eine Aussage von ihm zu den wichtigsten
Gesetzen wiedergegeben wird: "Wir haben das englische Rechtssystem übernommen.
Allgemeine Gesetze." Diese nichtssagend wirkende und gegen ihn sprechende
Aussage ist viel aussagekräftiger, wenn man bedenkt, dass Einiges dafür spricht, dass
der Kläger das das angelsächsische Recht prägende Prinzip des "common law"
("gemeines Recht") genannt haben dürfte, das sich durch ungeschriebene
Rechtsprinzipien auszeichnet und durch fallorientiertes Richter-Recht ("case law")
konkretisiert wird.
61
Die im Ablehnungsbescheid als gänzlich unglaubwürdig angesehenen Umstände
seiner Flucht aus dem Polizeigewahrsam bei der Überstellung nach M Anfang April
2006, auf die im Hinblick auf die Beschädigung der Brücke bei P3 bereits eingegangen
wurde, scheinen dem Einzelrichter zudem im Gegensatz zur Auffassung des
62
Bundesamts auch in Bezug auf das Verhalten der den Gefangenentransport
begleitenden Polizeikräfte und die nicht (jedenfalls nicht erfolgreich) durchgeführte
Verfolgung des Klägers oder das Unterbleiben des Gebrauchs der Schusswaffen nicht
so ungewöhnlich. Abgesehen davon, dass in vielen Zusammenhängen (auch in der
Bundesrepublik) oft schwer nachvollziehbar ist, wie es Häftlingen gelingen kann, trotz
teils erheblicher Sicherheitsvorkehrungen gleichwohl zu entkommen, ist hier zu
berücksichtigen, dass sich die kamerunischen Sicherheitskräfte nicht durch
Professionalität auszeichnen. Sie werden durchgängig als oft bzw. überwiegend
schlecht ausgebildet, schlecht bezahlt und schlecht ausgerüstet beschrieben,
siehe Lagebericht 2006, Ziff. III.2., S. 12; Lagebericht 2007, Ziff. I., S. 6; Lagebericht
2009, Ziff. I., S. 7.
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Dies lässt die schwer vorstellbare Unfähigkeit zu einer professionellen Reaktion seiner
Bewacher auf den Fluchtversuch des Klägers in den Busch bei P3 vorstellbar werden,
insbesondere weil der Kläger entgegen der Darstellung im Bescheid vom 6. November
2007 – auch nach seinen Angaben – aus Sicht der Sicherheitskräfte eher keine
exponierte Rolle in der SCYL oder der Opposition im Allgemeinen gespielt haben dürfte.
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Die Rückkehr des Klägers nach Kamerun ist ihm aufgrund seiner dort bereits erlittenen
Rechtsbeeinträchtigungen ("Vorverfolgung") nicht zumutbar, da bei seit Dezember 2006
im Wesentlichen unveränderter Situation nicht auszuschließen ist, dass ihm Ähnliches
erneut wiederfährt.
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Vgl. insofern Lagebericht 2009, Ziff. I., S. 6 f.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Das Unterliegen
des Klägers im Hinblick auf die nicht festgestellten Abschiebungsverbote ist als
geringfügig anzusehen, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert folgt
aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
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