Urteil des VG Düsseldorf vom 13.07.2000

VG Düsseldorf: grundstück, mindestabstand, dachgeschoss, form, ausführung, grundriss, ausnahme, breite, mauer, interessenabwägung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 1757/00
Datum:
13.07.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1757/00
Tenor:
Gemäß § 65 VwGO werden die Eheleute X, Pstraße 00, L1 beigeladen,
da ihre rechtlichen Interessen als Bauherrn durch die Entscheidung
berührt werden.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt,
weil der Nachbarwiderspruch der Antragsteller voraussichtlich erfolglos
bleiben wird und deshalb die im Rahmen der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5
VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller
ausgeht. So weit sich die Antragsteller gegen die Dimension und Lage
des streitigen Baukörpers im Verhältnis zu ihrem Grundstück wenden,
können sie damit nicht gehört werden, weil sie sich mit den äußeren
Abmessungen des Baukörpers und der zu ihrem Grundstück
grenzständigen Anordnung so, wie diese auch mit der Baugenehmigung
vom 7. Februar 2000 und Nachtragsgenehmigung vom 14. Juni 2000
genehmigt worden sind, durch die Zustimmungserklärung vom 30.
Januar 2000 einverstanden erklärt haben.
Vgl. zur Wirksamkeit, zum Inhalt und zur Bindungswirkung einer
nachbarlichen Zustimmungserklärung OVG NW, Urteil vom 23. Januar
1995 - 7 A 3705/92 -.
Gerade die äußeren Abmessungen des Baukörpers und die
grenzständige Errichtung sind nämlich Kern der Zustimmungserklärung,
wie sich aus der Abzeichnung von Lageplan, Grundrissen,
Schnittzeichnung und Ansichten ergibt und insbesondere dadurch
betont wird, dass die Antragsteller darüber hinaus durch textliche
Zusätze besondere nachbarliche Belange geregelt haben, die gerade
wegen der äußeren Abmessungen des Vorhabens und grenzständiger
Errichtung zum Grundstück der Antragsteller berührt sind. Ausgehend
von einer zu ihrem Grundstück geschlossenen Giebelwand haben die
Antragsteller ihre Zustimmung zusätzlich davon abhängig gemacht, dass
der vorgesehene straßenseitige Balkon zu ihrem Grundstück einen
Mindestabstand von 2 m einhalten müsse und die gartenseitig
angeordnete Terrasse im Dachgeschoss mit einer Schutzvorrichtung
gegen Einsichtnahme in ihr Grundstück zu versehen sei, die der Natur
der Sache gemäß aus undurchsichtigem Material, aber nicht als Mauer
ausgeführt sein dürfe, die einen Mindestabstand von 60 cm zum
Grundstück der Antragsteller einhalten und in ihrer gesamten Breite, wie
aus der Schnittzeichnung ersichtlich, eine Höhe von 1,90 m über
Fertigfußboden aufweisen müsse, wobei der Zwischenraum von 60 cm
als Dach zu gestalten sei. Von diesen Vorgaben, in denen sich die
Zustimmungserklärung auch erschöpft, weicht das Bauvorhaben der
Beigeladenen weder in der ursprünglich genehmigten Form noch in
seiner durch die Nachtragsbaugenehmigung vorgegebenen Ausführung
ab.
Sofern die Ansichts-, die Grundriss- und die Schnittzeichnungen der
Baugenehmigung und Nachtragsgenehmigung in der Weise von den
von den Antragstellern unterzeichneten Bauvorlagen abweichen, dass
den Beigeladenen in der Baugenehmigung aufgegeben worden ist,
Fensteröffnungen zu schließen, und ihnen mit der
Nachtragsbaugenehmigung gestattet worden ist, den Spitzboden als
Aufenthaltsraum und Duschbad auszubauen und zu nutzen, zur
Straßenseite zwei Dachflächenfenster und zur Gartenseite ein
Dachflächenfenster einzubauen sowie im Dachgeschoss zur
Gartenseite eine weitere Fensteröffnung zu schaffen, werden die Lage
des Baukörpers, seine äußeren Abmessungen und die dadurch
aufgeworfenen besonderen nachbarlichen Belange, die durch die
textlichen Ausführungen der Zustimmungserklärung geregelt worden
sind, gerade nicht berührt.
Die Antragsteller als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Verfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die
diese selbst tragen, §§ 154 Abs. 1, 159 und 162 Abs. 3 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 DM festgesetzt, §§
20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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