Urteil des VG Düsseldorf vom 17.07.2001

VG Düsseldorf: örtliche zuständigkeit, stationäre behandlung, psychiatrie, stadt, kreis, zahnärztliche behandlung, auflage, psychotherapie, gewöhnlicher aufenthalt, sozialhilfe

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 11145/98
Datum:
17.07.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 11145/98
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Tatbestand:
1
Der Kläger, Träger des X Zentrums für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik
in E1, begehrt von der Beklagten die Übernahme der ungedeckten Aufwendungen für
die stationäre Behandlung der ghanaischen Staatsangehörigen Z in der Zeit vom 1. Juni
1995 bis 6. Oktober 1995, vom 17. Oktober 1995 bis zum 1. Dezember 1995 sowie vom
3. Dezember 1995 bis zum 28. Dezember 1995. Geltend gemacht werden
Behandlungskosten in Höhe von 70.826,00 DM sowie Baraufwendungen in Höhe von
499,60 DM und 389,24 DM, sodass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 71.714,84 DM
ergibt.
2
Die 1972 geborene Frau Z reiste Anfang 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein
und wurde durch Bescheid des Regierungspräsidenten E2 vom 13. Mai 1993 dem
Landkreis T, zugewiesen. Zuvor hatte sie unter Vorlage eines Reisepasses der
Republik Kenia mit dem Namen C, geboren am 6. März 1972 in Nairobi, einen
Asylantrag gestellt. Nach einer Ghana-Identity- Card lautete ihr Name Z, geboren am 9.
September 1969 in Berekum. Der Asylantrag wurde vom Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 8. März 1994 abgelehnt. Die
Abschiebungsandrohung war ausweislich der Ausländerakte des T-Kreises vollziehbar
seit dem 19. Mai 1994, rechtskräftig seit dem 25. August 1994.
3
Mit Schreiben vom 3. Mai 1995 bat der Landrat des T-Kreises die Beklagte um Amtshilfe
bei der Abschiebung der Frau Z. Er gab an, Frau Z habe ihre Unterkunft im Juni 1994
verlassen und sei seitdem unbekannten Aufenthaltes. Der Ehemann und das
gemeinsame Kind seien bereits nach Ghana abgeschoben worden (April 1995). Dem
lag zu Grunde, dass Frau Z am 2. Mai 1995 von der Polizei in E aufgegriffen worden
war. Bei der polizeilichen Vernehmung und der Anhörung durch die Ausländerbehörde
nach § 28 VwVfG am 2. Mai 1995 hatte sie sich als Grace C1, geboren am 22. Februar
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1963, aus L ausgegeben. Bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gab sie an,
als Prostituierte zu arbeiten und in zwei Monaten 20.000,00 DM Prostituiertenlohn zu
erhalten. Eine Nachfrage bei der Polizei in der Wstraße 25 blieb ergebnislos. Nach
ihren Angaben anlässlich der Anhörung durch die Ausländerbehörde hatte Frau Z in
zwei Monaten 35.000,00 DM verdient und vor fünf bis sechs Monaten aufgehört zu
arbeiten, weil ihr Freund dies nicht mehr gewollt habe. Sie gab ferner an, vor ca. vier
Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein und in L gelebt zu haben.
Ihr Freund und sie hätten dort einen Asylantrag gestellt. Sie habe in den letzten neun
Monaten bei ihrem Freund gelebt. Frau Z, die in Abschiebehaft genommen worden war,
befand sich in der Zeit vom 22. Mai 1995 bis 1. Juni 1995 im
Justizvollzugsanstaltskrankenhaus G. Zum 1. Juni 1995 wurde sie in die X Klinik für
Psychiatrie E1 verlegt und blieb dort mit kurzen Unterbrechungen bis zu ihrer
Entlassung am 28. Dezember 1995. Frau Z, die sich nach ihrer Entlassung aus dem
Krankenhaus im Gebiet des T-Kreises aufgehalten und dort auch medizinisch behandelt
worden ist, ist am 12. August 1997 freiwillig nach Ghana ausgereist.
In der X Klinik für Psychiatrie in E1, hinsichtlich des Namens offensichtlich
zwischenzeitlich geändert in X Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und
Psychosomatik, wurde von der dortigen Sozialarbeiterin ein Antrag auf Sozialhilfe für
Frau Z mit der Angabe „ohne festen Wohnsitz" aufgenommen. Eine Datumsangabe ist
auf dem Antrag nicht enthalten. Mit Schreiben vom 9. Juni 1995 übersandte die X Klinik
für Psychiatrie E1 den Sozialhilfe-Grundantrag an den Landschaftsverband X in N mit
der Bitte um Kostenübernahme ab Aufnahmedatum. Dieser Antrag wurde vom
Landschaftsverband X an den Landschaftsverband S, von dort an das Sozialamt der
Stadt E1 und von hier an die Beklagte (eingegangen am 12. Dezember 1995)
weitergeleitet.
5
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1995 teilte die Beklagte dem Sozialamt der Stadt E1
mit, dass Frau Z zwar in E festgenommen worden sei, aber ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hier nicht begründet habe. Frau Z halte sich seit 19. Mai 1994 illegal in
Deutschland auf und sei seit diesem Zeitpunkt vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Der
Antrag auf Eingliederungshilfe der X Klinik für Psychiatrie wurde mit der Bitte, diesen in
eigener Zuständigkeit zu bearbeiten, zurückgesandt.
6
In der Folgezeit erklärten sich sowohl das Sozialamt der Stadt E1 als auch das
Landratsamt des T-Kreises für örtlich nicht zuständig.
7
Das X Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik wandte sich mit
Schreiben vom 18. Juni 1997 erneut an den Landschaftsverband S mit der Bitte um
Kostenübernahme. Zugleich bat es im Falle des Bestreitens der Zuständigkeit um
Prüfung, ob eine vorläufige Hilfegewährung möglich sei, da das Zuständigkeitsgerangel
der Sozialhilfeträger nicht zu seinen Lasten gehen könne. Der Landschaftsverband S
lehnte eine Kostenübernahme mit Schreiben vom 5. August 1997 ab. Daraufhin wandte
sich das X Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik E1 mit
Schreiben vom 7. August 1997 an den Landschaftsverband X mit der Bitte um Erteilung
einer Kostenzusage. Der Landschaftsverband X übersandte den Vorgang mit Schreiben
vom 8. Januar 1998 an das Sozialamt der Stadt E1. Er stellte fest, dass eine
Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nicht gegeben sei und bat das
Sozialamt der Stadt E1 um Entscheidung im vorliegenden Fall. Die Stadt E1 lehnte mit
Schreiben vom 2. Juni 1998 eine Kostenübernahme ab.
8
Bereits zuvor hatte das X Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik
E1 unter dem 27. April 1998 auch bei dem Sozialamt der Beklagten
Kostenübernahmeanträge für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis 6./10. Oktober 1995 sowie
vom 17. Oktober 1995 bis 28. Dezember 1995 gestellt. Die Anträge enthalten den
Aufdruck Erinnerung.
9
Mit Schreiben vom 18. Mai 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der
Kostenübernameantrag auf Eingliederungshilfe zuständigkeitshalber an die Stadt E1
zur Bearbeitung mit Schreiben vom 15. Dezember 1995 weiter geleitet worden sei. Die
Ermittlungen im Jahre 1995 hätten ergeben, dass Frau Z keinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Bereich der Stadt E begründet habe.
10
Mit Schreiben vom 19. Juni 1998 beantragte das X Zentrum für Psychiatrie,
Psychotherapie und Psychosomatik bei der Beklagten erneut die Übernahme der
stationären Behandlungskosten für Frau Z im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §
40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Zur Begründung verwies er auf die Angaben der Frau Z in ihrer
vom T-Kreis niedergeschriebenen Erklärung vom 25. November 1996. Diese lautet:
11
„Bevor I go in Hospital in E1 I live for half a year in E, S1straße 72, with my husband and
later with a Boyfriend. He has give me money for eat an also. I dont wont to tell you
about the Name und new Adress for the Boyfriend.
12
I don't have work for this time. After the time in Hospital I come to my room in I (T-Kreis)".
13
Zudem sei Frau Z auch am 3. Mai 1995 in E verhaftet worden. Die Tatsache, dass Frau
Z sich in E nicht behördlich angemeldet habe, sei unbedeutend.
14
Mit Bescheid vom 13. Juli 1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme
ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass Frau Z im Asylverfahren dem T-Kreis
zugewiesen gewesen sei, sodass sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet
habe. Der T-Kreis sei der zuständige Leistungsträger nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG
NW. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 1998 Widerspruch ein. Zur
Begründung führte er mit Schreiben vom 10. November 1998 aus, die Tatsache, dass
sich Frau Z illegal in Deutschland aufgehalten habe und sich in E polizeilich nicht
angemeldet habe, sei bei der Beurteilung der Frage des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
unbedeutend. Nach der Empfehlung des Innenministers NW sei der gewöhnliche
Aufenthaltsort nur in der Regel der Zuweisungsort. Frau Z habe jedoch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuweisungsort (T-Kreis) gehabt, sondern ihren
gewöhnlichen Aufenthalt ausweislich der Niederschrift des T-Kreises vom 25.
November 1996 in E begründet. Diesen Widerspruch lehnte die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 25. November 1998 ab. Zur Begründung führte sie unter
anderem aus, es sei nicht feststellbar, dass Frau Z ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E
genommen habe.
15
Der Kläger hat am 24. Dezember 1998 Klage erhoben. Er vertritt weiterhin die
Auffassung, dass der gewöhnliche Aufenthalt von Frau Z in E begründet worden sei.
Ergänzend führt er aus, aus den Aufzeichnungen zur Krankengeschichte ergebe sich,
dass Frau Z nach ihrer Krankenhausentlassung nach E habe zurückkehren wollen.
Selbst im Falle der Unmöglichkeit der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes sei
auf jeden Fall die örtliche Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 4 VwVfG
zu bejahen. Nachdem der Kläger zunächst seine geltend gemachten Ansprüche auf § 4
16
Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziffer 3 a VwVfG gestützt hatte, stützt er
seine Ansprüche mit Schreiben vom 9. April 2001 nunmehr auf Erstattungsansprüche
nach § 10 b AsylbLG.
Der Kläger beantragt,
17
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Juli 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. November 1998 zu verpflichten, an den Kläger
71.714,84 DM nebst vier Prozent Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18
Die Beklagte beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
Ergänzend führt sie aus, dass ein Rückgriff auf die Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs.
1 Ziff. 4 VwVfG nicht möglich sei, wenn - wie im vorliegenden Fall - der gewöhnliche
Aufenthalt nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmbar sei. Eine Zuständigkeit nach
dieser Vorschrift scheitere auch daran, dass der Bezirk der Amtshandlung nicht E
gewesen sei. Er ist ferner der Auffassung, dass die Voraussetzungen eines
Erstattungsanspruchs gemäß § 10 b AsylbLG nicht vorliegen.
21
Der T-Kreis hat auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 21. Februar 2001 mitgeteilt,
dass in der Zeit vom 14. Februar 1996 bis August 1997 Krankenhilfe nach den
Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes an Frau Z geleistet worden ist.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der
Ausländerbehörde des Landrates des T-Kreises ergänzend Bezug genommen.
23
Entscheidungsgründe:
24
Die Klage hat keinen Erfolg.
25
Soweit mit der Klage originäre Ansprüche der Hilfeempfängerin wie § 4 AsylbLG oder
§§ 39, 40 BSHG (so im Verwaltungsverfahren) geltend gemacht werden, erscheint es
bereits fraglich, ob die Klage im Hinblick auf das Erfordernis der Klagebefugnis zulässig
ist; denn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem
Bundessozialhilfegesetz können in der Regel nur von dem Hilfe Suchenden selbst
geltend gemacht werden. Dies kann hier jedoch offen bleiben.
26
Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
27
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der ihm für die
stationäre Behandlung der Frau Z entstandenen hier in Streit stehenden Kosten. Der
Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25. November 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten
(§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
28
Ein Anspruch auf Kostenübernahme kann zunächst nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S.
29
1074) in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung hergeleitet werden.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung
einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur
Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen
erforderlichen Leistungen zu gewähren. Ein etwaiger Anspruch auf Gewährung von
Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG steht jedenfalls nicht dem Kläger, sondern
nur dem Hilfe Suchenden selbst, hier Frau Z, zu. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1
AsylbLG. Danach sind leistungsberechtigt nach diesem Gesetz Ausländer, die sich
tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine der weiteren in den Nummern 1 bis 3
genannten Voraussetzungen erfüllen. Das trifft zwar auf die Patientin Z zu, die im
streitbefangenen Zeitraum vollziehbar zur Ausreise verpflichtet war (Nr. 2), jedoch
ersichtlich nicht auf den Kläger als Träger des Krankenhauses. Auch aus § 4 Abs. 3
Satz 2 AsylbLG ergibt sich kein Anspruch gegen den nach § 10 AsylbLG in Verbindung
mit § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG)
vom 29. November 1994 (GV NW S. 1087) zuständigen Kostenträger. Nach § 4 Abs. 3
Satz 2 AsylbLG haben niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte, soweit die Leistungen
durch sie erfolgen, Anspruch auf Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren
Bereich der Arzt oder Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Abgesehen
davon, dass der Kläger kein Arzt, sondern ein Krankenhausträger ist, begründet die
genannte Vorschrift keinen Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber dem
Kostenträger nach dem AsylbLG; vielmehr besteht - und erschöpft sich - der Zweck
dieser Vorschrift darin, die Leistungen der Ärzte bzw. Zahnärzte und die Höhe der ihnen
hierfür zustehenden Vergütung zu regeln.
30
So Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. Februar 1998 - 5 B 99.97 -,
Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band
48, S. 246 (248), zu der mit § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG übereinstimmenden Regelung
des § 37 Abs. 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz.
31
Eine Abtretung des Anspruches aus § 4 Abs. 1 AsylbLG ist ausgeschlossen, da diese
Bestimmung einen Anspruch auf Sachleistungen gewährt und Ansprüche auf
Sachleistungen nicht übertragen werden können (vgl. auch § 53 Abs. 1 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch). Im Übrigen ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich,
dass Frau Z einen etwaigen Anspruch aus § 4 Abs. 1 AsylbLG an den Kläger abgetreten
hat.
32
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf die erstmals im Klageverfahren geltend
gemachten Erstattungsansprüche stützen. Einer Anwendung des § 10 b AsylbLG in der
Fassung von 1997 (BGBl. I S. 2023) steht entgegen, dass diese Vorschrift erst am 1.
Juni 1997 in Kraft getreten ist und die Behandlung der Patientin Z im Jahre 1995
stattgefunden hat. Ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu Gunsten des Klägers
ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 3 AsylbLG in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden
Fassung, wonach Erstattungsansprüche nach Maßgabe der §§ 102 bis 114 des 10.
Buches Sozialgesetzbuch im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes
eingreifen. Denn diese Erstattungsansprüche sind solche behördlicher Leistungsträger
untereinander.
33
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, (OVG NRW), Urteil vom
5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -, S. 11.
34
Hier tritt der Kläger als Träger des X Zentrums für Psychiatrie, Psychotherapie und
Psychosomatik und nicht als Leistungsträger auf. Er hat keine Sozialleistungen oder
Asylbewerberleistungen erbracht, deren Erstattung er von der Beklagten fordern könnte.
35
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf § 121 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März
1994 (BGBl. I S. 646) gestützt werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind jemandem, der
in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt hat, die der Träger der Sozialhilfe bei
rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, auf Antrag die
Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund
rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat.
36
Eine unmittelbare Anwendung des § 121 BSHG scheidet aus, weil diese Bestimmung
voraussetzt, dass dem Empfänger der Hilfe bei rechtzeitiger Kenntnis des
Sozialhilfeträgers Hilfe "nach diesem Gesetz", d.h. Sozialhilfe, gewährt worden wäre.
Der Patientin Z hätten jedoch, wenn die nach § 10 AsylbLG F. 1993 i.V.m. § 1 AG
AsylbLG zuständige Behörde rechtzeitig von der Notwendigkeit einer
Krankenhausbehandlung in Kenntnis gesetzt worden wäre, allenfalls Leistungen nach §
4 Abs. 1 AsylbLG F. 1993 gewährt werden müssen. Einen Anspruch auf Leistungen der
Sozialhilfe hatte Frau Z im streitbefangenen Zeitraum nicht, da sie - wie oben dargelegt -
leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG F. 1993 war und Leistungsberechtigte
nach § 1 AsylbLG F. 1993 keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten (§ 120 Abs. 2
BSHG, § 9 Abs. 1 AsylbLG F. 1993).
37
Eine entsprechende Anwendung des § 121 BSHG sieht das
Asylbewerberleistungsgesetz im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar wird durch § 2 Abs. 1
Nr. 1 AsylbLG F. 1993, wonach das Bundessozialhilfegesetz auf bestimmte
Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden ist, auch § 121 BSHG in Bezug
genommen.
38
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 - , S. 10.
39
Im vorliegenden Fall findet § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG F. 1993 aber keine Anwendung,
weil Frau Z vollziehbar zur Ausreise verpflichtet war.
40
Abgesehen von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG F. 1993 hat der Gesetzgeber die Frage der
(entsprechenden) Anwendung des § 121 BSHG im AsylbLG ungeregelt gelassen.
41
Ob in diesem Fall § 121 BSHG analog anzuwenden ist, braucht hier nicht abschließend
entschieden zu werden. Ein Anspruch gegen die Beklagte scheitert jedenfalls an ihrer
fehlenden Zuständigkeit für die begehrte Erstattung der Behandlungskosten.
42
Es stellt sich die Frage, ob über die vom Gesetzgeber in § 2 AsylbLG F. 1993 geregelten
Fälle hinaus eine Anwendung des § 121 BSHG möglich ist. Das OVG NW hat in seinem
bereits mehrfach zitierten Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 - Tendenzen für
eine analoge Anwendung des § 121 BSHG im Asylbewerberleistungsrecht erkennen
lassen, die Frage aber nicht abschließend beantwortet. Es hat in diesem
Zusammenhang ausgeführt, aus der Zielsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes,
im Wege einer Neuordnung der Sozialhilfegewährung an Ausländer (vgl. § 120 BSHG)
den Anreiz zu verringern, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen,
43
lasse sich nur der Grund für die leistungsrechtliche Schlechterstellung der Asylbewerber
und ihnen gleichgestellter Ausländer (vgl. § 9 Abs. 1 AsylbLG F. 1993 bzw. § 120 Abs. 2
BSHG) gegenüber dem Personenkreis der Sozialhilfeempfänger ableiten, nicht aber
das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen Dritter, die in einer Notsituation an
Stelle eines Leistungsträgers die erforderliche Hilfe erbringen. Es spreche viel dafür,
dass hinsichtlich der Nothilfe Dritter an Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG F. 1993,
die nicht zum Kreis der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG F. 1993 genannten Ausländer
gehören, im Asylbewerberleistungsrecht eine offene, dem Plan des Gesetzes
widersprechende Regelungslücke bestehe, die durch eine analoge Anwendung des §
121 BSHG zu schließen sei. Es hat ferner ausgeführt:
„Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass der durch das
Asylbewerberleistungsgesetz nicht geregelte Sachverhalt des Aufwendungsersatzes
eines Hilfe leistenden Dritten ebenso zu bewerten ist, wie der in § 121 BSHG für den
Fall geregelte Sachverhalt, dass der Hilfeempfänger dem Grunde nach Anspruch auf
Sozialhilfe hat. ...
44
Der Gesetzeszweck des § 121 BSHG erfasst die genannten Sachverhalte in gleicher
Weise. Diese Vorschrift gibt einem Dritten („jemand") als so genanntem Nothelfer einen
strikten öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die
Hilfegewährung zuständigen Leistungsträger, um durch die Gewährleistung eines
zahlungsfähigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu
stärken. Der dadurch bezweckte Schutz des Rechts auf Leben und Gesundheit (Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG) gilt allen in Not geratenen gleichermaßen, und zwar ohne Ansehung
des Grundes ihrer jeweiligen Fürsorgeberechtigung (Art. 3 Abs. 1 GG).
45
Durch die entsprechende Anwendung des § 121 BSHG im Geltungsbereich des
Asylbewerberleistungsgesetzes bleiben die Interessen der Leistungsträger gewahrt. Art
und Umfang der Erstattungspflicht sind nach Art und Umfang der Leistung zu
bestimmen, die der jeweilige Träger bei rechtzeitiger Einschaltung nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz ohnehin „gewährt haben würde"."
46
Unabhängig davon, ob § 121 BSHG vorliegend analog anwendbar ist, ist die Beklagte
für die begehrte Erstattung der Behandlungskosten nicht zuständig.
47
Für den Ersatz von Aufwendungen nach § 121 BSHG ist der Träger der sozialen
Fürsorge zuständig, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Hilfe an die in Not geratene
Person „gewährt haben würde". Geht es um den Ersatz der Kosten, die einem Dritten für
die Krankenbehandlung eines nach § 1 AsylbLG F. 1993 anspruchsberechtigten
Patienten entstanden sind, so ist dafür der Fürsorgeträger sachlich und örtlich zuständig,
dem die Gewährung der Leistungen bei Krankheit (§ 4 AsylbLG F. 1993) aufgegeben ist.
48
§ 10 Satz 1 AsylbLG F. 1993 überließ den Landesregierungen oder den von ihnen
beauftragten obersten Landesbehörden, die für die Durchführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden und Kostenträger zu bestimmen, „soweit dies nicht durch
Landesrecht geregelt" war. Für das Land Nordrhein-Westfalen war in Bezug auf die
örtliche Zuständigkeit der Behörden eine Regelung in § 3 VwVfG NRW getroffen. Eine
gegenüber § 3 VwVfG NRW vorrangige Regelung der örtlichen Zuständigkeit ist von der
Landesregierung Nordrhein-Westfalen nicht getroffen worden.
49
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 8 B 3194/94 -, NWVBl. 1995,
50
229 (230); OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -.
Erst durch Einfügung des am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen § 10 a AsylbLG F. 1997
wird für das Asylbewerberleistungsgesetz eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit im
Gesetz selbst begründet.
51
Die Anwendbarkeit des § 3 VwVfG NRW ist nicht durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW
ausgeschlossen. Über die Gewährung von Krankenhilfe an einen Leistungsberechtigten
nach § 1 AsylbLG F. 1993 ist nicht in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden, das
sich nach dem Sozialgesetzbuch richtet. Das Asylbewerberleistungsgesetz gilt weder
als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches (Art. II § 1 Nr. 15 SGB I), noch erklärt es in
§ 9 Abs. 3 AsylbLG F. 1993 über einzelne Vorschriften hinaus das im Sozialgesetz -
Zehntes Buch - geregelte Verwaltungsverfahren für anwendbar.
52
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit richtet sich mithin nach § 3 VwVfG NRW. Im
vorliegenden Fall lässt sich eine Zuständigkeit der Beklagten hieraus jedoch nicht
herleiten.
53
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NRW ist in Angelegenheiten, die - wie hier - eine
natürliche Person betreffen, die Behörde in örtlicher Hinsicht zuständig, in deren Bezirk
die natürliche Person ihren „gewöhnlichen Aufenthalt" hat oder zuletzt hatte.
54
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in dem Urteil vom 5.
Dezember 2000 - 22 A 3164/99 - hierzu Folgendes ausgeführt:
55
Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat jemand
dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
56
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990
Nr. 1, S. 3; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 8 B 3194/94 -, NWVBl. 1995,
229 (230); Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 3 Rn. 27; Bonk,
in: Stelkens/Bonk, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage, § 3 Rdnr. 22; Klappstein,
in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 3 Rdnr. 3.3.
57
Asylbewerber können einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Dem steht nicht
entgegen, dass zum Zeitpunkt ihrer Einreise infolge des bevorstehenden Asylverfahrens
noch nicht abzusehen ist, wie lange sie in Deutschland bleiben dürfen. Ebenso wenig
schließt die Art ihrer Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung oder einem
Übergangswohnheim die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts aus.
58
Vgl. zum gewöhnlichen Aufenthalt (gA) von Asylbewerbern die Spruchpraxis der
Zentralen Spruchstelle, Schiedsspruch vom 23. März 1995 - B 2/94 -, ZfF 1995, 132
(133); Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Stand: Juli 1998 Rdnr. 37 zu § 103;
Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, § 97 Rn. 22; sowie zum möglichen gA
in Übergangswohnheimen: BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 5 B 211.99 -,
FEVS 51, 389 und Urteil vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 - FEVS 51, 385.
59
Es genügt für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts, dass der Betreffende sich
an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen
Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat.
60
Vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage, § 3 Rdnr. 22
sowie zum gA nach §§ 97, 103, 197 BSHG: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1999 - 5 C
21.98 - a.a.O. S. 386; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Stand: Juli 1998 Rdnr. 35
zu § 103; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, Bundessozialhilfegesetz, 5. Auflage 2000,
Rdnrn. 9 und 18 zu § 103.
61
Soweit es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts darauf ankommt, ist nicht
der rechtsgeschäftliche (§§ 104 ff. BGB), sondern der tatsächliche Wille der Person
maßgeblich.
62
Vgl. Klappstein, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 3 Rdnr. 3.3;
Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 18 zu § 97; BVerwG, Urteil vom 4.
Juni 1997 - 1 C 25.96 -, Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1, S. 3.
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Kein gewöhnlicher Aufenthalt wird begründet, wenn die Anwesenheit an einem Ort
lediglich vorübergehender Natur ist. Beispiele dafür sind Besuchs-, Urlaubs- oder
Krankenhausaufenthalte, weil diese in der Regel einen nach Tagen oder Wochen zu
bemessenden zeitlichen Rahmen nicht überschreiten.
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Vgl. Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 25 zu § 97; Bonk, in:
Stelkens/Bonk, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage, § 3 Rdnr. 22 unter Hinweis
auf § 9 AO 1977; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 3 Rn.
28."
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Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt, lässt
sich hier nicht die Feststellung treffen, dass Frau Z vor ihrer Inhaftierung und ihres
Aufenthaltes im Justizvollzugskrankenhauses G ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte.
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Konkrete nachvollziehbare, objektive Umstände, die für die Begründung eines
gewöhnlichen Aufenthaltes durch Frau Z in E sprechen, liegen nicht vor. Auch eine
melderechtliche Anmeldung von Frau Z war in E nicht erfolgt.
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Entgegen der Auffassung des Klägers reicht weder die Tatsache, dass Frau Z am 2. Mai
1995 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten festgenommen worden ist noch der in den
Verwaltungsvorgängen befindliche Arztbrief, wonach sie während der Behandlung
geäußert habe, nach E zu Bekannten zurückkehren zu wollen, aus, die Annahme eines
gewöhnlichen Aufenthaltes der Frau Z in E zu begründen. Dies gilt auch für die von dem
Kläger vorgelegte Erklärung der Frau Z vom 25. November 1996.
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Auf die Angaben von Frau Z kann im Rahmen der Frage, wo sie willentlich ihren
Aufenthalt für einen längeren, nicht nur vorübergehenden Zeitraum genommen hat, nicht
abgestellt werden. Denn ihre Angaben sind völlig unglaubhaft; sie sind in fast allen
Punkten unrichtig und widersprechen sich in erheblichem Umfang.
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In der Erklärung vom 25. November 1996 gibt Frau Z an, sie habe vor ihrem
Krankenhausaufenthalt in E1 ein halbes Jahr in E, S1straße 72, mit ihrem Ehemann und
später mit ihrem Freund gelebt. Ihr Freund habe ihr Geld für das Essen gegeben. Sie
habe in dieser Zeit nicht gearbeitet. Sowohl aus den Angaben bei der
Krankenhausbehandlung ausweislich des in der Ausländerakte befindlichen Arztbriefes
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als auch bei den Vernehmungen von Frau Z durch die Polizei und die
Ausländerbehörde hat sie demgegenüber angegeben, als Prostituierte gearbeitet zu
haben und viel Geld verdient zu haben. Selbst bei den an einem Tag stattgefundenen
Vernehmungen durch die Polizei und die Ausländerbehörde am 2. Mai 1995 hat sie
hinsichtlich der Dauer ihrer Arbeit und ihres Verdienstes unterschiedliche Angaben
gemacht. Während sie bei der polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, im Puff an
der Wstraße 25 zu arbeiten und in zwei Monaten 20.000,00 DM verdient zu haben, gab
sie bei der Vernehmung durch die Ausländerbehörde an, sie habe in der Wstraße in
zwei Monaten 35.000,00 DM verdient und vor fünf bis sechs Monaten aufgehört zu
arbeiten, weil ihr Freund dies nicht mehr gewollt habe. Hinsichtlich des Beginns ihres
Aufenthaltes in E hat sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung im Gegensatz zu
ihrer Erklärung vom 25. November 1996 den Herbst 93 genannt; sie hat des Weiteren
angegeben, zuvor mit ihrem Ehemann in L gelebt zu haben. In L hat die Klägerin sich
nach der Ausländerakte jedoch nicht aufgehalten. Sie war vielmehr dem T-Kreis
ausweislich des Zuweisungsentscheidung vom 13. Mai 1993 zugewiesen. Unrichtig
sind auch die Angaben der Frau Z bei der Ausländerbehörde am 2. Mai 1995. Dort hatte
sie angegeben, sie sei vor vier Jahren eingereist und habe mit ihrem Freund in L gelebt
und dort einen Asylantrag gestellt. Nach diesen Angaben hätte die Klägerin im Sommer
1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein müssen. Ausweislich der
Ausländerakte ist sie jedoch über den Flughafen Frankfurt am 22. Februar 1993
eingereist und hat dort einen Asylantrag gestellt. Bei der Stellung des Asylantrages im
Februar 1993 hat eine Ghana-Identity-Card auf den Namen Z, geboren 0.0.1969 in
Berekum/Ghana sowie ein Reisepass auf den Namen C, geboren 0. März 1972 in
Nairobi/Kenia vorgelegen. Über diese beiden Namen hinaus hat sie sich bei der
Vernehmung am 2. Mai 1995 durch die Polizei und die Ausländerbehörde eines
weiteren Namens, nämlich C1, geboren 00.0.1963, bedient. Bei Durchsicht der
Ausländerakte lässt sich darüber hinaus feststellen, dass Frau Z auch zu ihren Eltern
differierende Angaben gemacht hat. Diese werden von ihr einmal mit Q und B benannt,
ein anderes Mal, in dem Reisezertifikat Ghana mit B1.
Auf Grund der aufgezeigten Unregelmäßigkeiten und Widersprüche in den Angaben der
Frau Z zur Personenidentität, Berufstätigkeit, zum Familienstand, Namen der Eltern,
Einreisedaten und zu den näheren Umständen ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik
Deutschland kann ihren Angaben keinerlei Wahrheitsgehalt zugemessen werden. Auch
in dem in der Ausländerakte befindlichen Arztbrief hinsichtlich der Behandlung in E1 ist
die Angabe enthalten, dass wenig verwertbare Antworten von Frau Z zu erhalten
gewesen seien.
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Eine weitere Aufklärung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Frau Z im fraglichen
Zeitraum ist nicht möglich, da sie 1997 die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat.
Den Namen ihres angeblichen Freundes in E hat sie nicht angegeben, sodass auch
insoweit eine weitere Aufklärung ausscheidet. Lässt sich der gewöhnliche Aufenthalt
der Frau Z nach alledem nicht feststellen, so geht dies auf Grund der allgemeinen
Beweislastregeln zu Lasten des Klägers.
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Die Zuständigkeit der Beklagten in örtlicher Hinsicht lässt sich ferner nicht aus § 3 Abs.
1 Nr. 4 VwVfG NRW herleiten. Danach ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk
der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, es sei denn, vorrangige
Zuständigkeitstatbestände der Nummern 1 bis 3 des § 3 Abs. 1 VwVfG NRW greifen ein.
Diese Vorschrift greift schon weswegen hier nicht ein, weil die Amtshandlung nicht im
Zuständigkeitsbereich der Beklagten eingetreten ist. Frau Z ist vielmehr aus dem
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Justizvollzugskrankenhaus G in das X Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und
Psychosomatik eingewiesen worden.
Aus den selben Gründen scheitert eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten auf Grund
des § 3 Abs. 4 VwVfG NRW, wonach bei Gefahr im Vollzuge für unaufschiebbare
Maßnahmen die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk der Anlass für die
Amtshandlung hervortritt.
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Abschließend sei nur darauf hingewiesen, dass der Kläger sein Begehren, unabhängig
von deren Anwendbarkeit auch nicht mit Erfolg auf allgemeine Erstattungsregeln stützen
kann, weil auch insoweit Voraussetzung wäre, dass die Beklagte für die zu erstattende
Leistung zuständig gewesen wäre. Dies trifft für die Beklagte - wie ausgeführt - aber
nicht zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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