Urteil des VG Düsseldorf vom 10.03.2005

VG Düsseldorf: genehmigung, behörde, leistungsfähigkeit, verkehrssicherheit, gefahr, hauptbeschäftigung, firma, zahl, unternehmen, vollstreckung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 6695/03
10.03.2005
Verwaltungsgericht Düsseldorf
6. Kammer
Urteil
6 K 6695/03
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Durch Schreiben vom 19. November 2002 - bei dem Beklagten eingegangen am 21.
November 2002 - beantragte der Kläger die Erteilung der Genehmigung für einen
Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) mit Taxen. Dem
Antrag war eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer zu E (IHK) über die
Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung im Straßenpersonenverkehr vom 23.
Januar 1980 beigefügt, derzufolge sich der Kläger vor dem Prüfungsausschuss der IHK am
selben Tag einer Prüfung nach der Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung
zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs unterzogen und diese
bestanden hat. Der Kläger reichte ferner eine Gewerbe-Ummeldungsbescheinigung vom
20. Dezember 2002 zu den Akten des Beklagten, derzufolge er ein Internet-Design-
Unternehmen unter der Anschrift Iallee 0 in E betrieb. Der Beklagte wies den Kläger darauf
hin, dass zur Bearbeitung seines Antrages mehrere Unterlagen (unter anderem
Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, des Betriebssitzes und des
Wohnsitzes, der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen sowie
der Stadtkasse E) fehlten, und bat diesen, im eigenen Interesse die angekreuzten
Unterlagen bald möglichst vorzulegen, um eine termingerechte Bearbeitung zu
ermöglichen.
Durch Bescheid vom 23. April 2003 versagte der Beklagte dem Kläger die Genehmigung
zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen gemäß § 47 PBefG, nachdem der Kläger die
erbetenen Unterlagen innerhalb der ihm von dem Beklagten gesetzten Frist nicht
eingereicht hatte. Zur Begründung wies der Beklagte unter anderem darauf hin, dass der
Kläger weder einen Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit noch eines
Betriebssitzes in E erbracht habe. Auch habe er bisher keine Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung mit Ortskenntnisprüfung für E zum Nachweis seiner hauptberuflichen
Tätigkeit im Taxigewerbe vorgelegt. Abgesehen davon fehlten
4
5
6
7
8
9
10
Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, die von einem Angehörigen der
steuerberatenden Berufe oder eines Kreditinstitutes bestätigte Vermögensübersicht, ein
Kontoauszug, Kopien von bestehenden Kredit- bzw. Darlehensverträgen, eine aktuelle
Meldebescheinigung sowie ein Betriebssitznachweis. Im Übrigen ergebe sich aus den dem
Beklagten vorliegenden Unterlagen und insbesondere aus der fehlenden finanziellen
Leistungsfähigkeit, dass die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers zur Zeit nicht
gegeben sei.
Gegen diesen am 30. April 2003 niedergelegten Bescheid erhob der Kläger am 30. Mai
2003 Widerspruch, den die Bezirksregierung E durch Bescheid vom 10. Oktober 2003
zurückwies. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor: Die Verfügung des Beklagten
habe ihre rechtliche Grundlage in § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG. Nach dieser Vorschrift müsse
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sein. Die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Betriebes sei durch Vorlage von
Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der
Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft sowie einer testierten
Eigenkapitalbescheinigung nachzuweisen. Der Kläger habe die
Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes seines Wohnsitzes und des
Betriebssitzes bisher nicht vorgelegt. Auch sei der Kläger nicht bereit, das Taxengewerbe
nach Erteilung der Genehmigung als Hauptbeschäftigung zu betreiben. § 13 Abs. 5 Nr. 1
PBefG schreibe vor, dass die Genehmigungsbehörde einen Antragsteller bei der Erteilung
der Genehmigung für den Taxenverkehr nachrangig zu behandeln habe, wenn dieser das
Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtige. Die
Versagungsverfügung betreffend die Genehmigung für den Taxenverkehr durch den
Beklagten sei auf Grund fehlender Voraussetzungen der Genehmigung nach § 13 Abs. 1
Nrn. 1 und 2 PBefG rechtmäßig, sachgerecht und nicht zu beanstanden.
Mit seiner am 14. Oktober 2003 erhobenen Klage, die der mit dem Aufgabenkreis
Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Betroffenen in allen von ihm und gegen ihn
betriebenen gerichtlichen Verfahren" betraute Betreuer des Klägers genehmigt und den
Kläger zur eigenständigen Prozessführung ermächtigt hat, verfolgt der Kläger sein
Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung zum
Gelegenheitsverkehr mit Taxen weiter und begehrt hilfsweise, seinen Listenplatz an einen
Dritten abtreten zu können.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird
ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorganges des Beklagten, des
Widerspruchsvorganges der Bezirksregierung E sowie auf den Inhalt des von dem
Beklagten im Dezember 2003 bei der Firma M + L, X1, in Auftrag gegebenen, im Juli 2004
erstellten Gutachtens gemäß § 13 (4) PBefG über die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes
in der Landeshauptstadt E Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 10.
März 2005 entscheiden, weil der Kläger in der Ladung auf diese Folgen seines
Ausbleibens hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. November 1981 - 7 C 57.79 -, in:
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 64, S. 238 ff. (241), vom 15.
April 1988 - 7 C 94.86 -, in: BVerwGE 79, S. 208 ff. (214), vom 7. September 1989 - 7 C 44
u. 45.88 -, in: BVerwGE 82, 295 ff. (301), vom 6. November 1989 - 7 C 46/88 -, in: NJW
1990, S. 1378 f.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 13 B 29/03 -, in: NWVBl. 2004,
S. 102 ff. (103)
keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der von dem Kläger
begehrten Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen. Der Versagungsbescheid
des Beklagten vom 23. April 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E
vom 10. Oktober 2003 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz
1 VwGO).
Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August
1990 - BGBl. I S. 1690 -, zuletzt geändert durch Art. 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
vom 29. Dezember 2003 - BGBl. I S. 3076 -), gegen den verfassungsrechtliche Bedenken
nicht bestehen,
vgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - 7 C 57.79 -, in: BVerwGE 64,
S. 238 ff. (240) zu der Vorschrift des § 13 Abs. 3 PBefG in der Fassung des Vierten
Änderungsgesetzes vom 7. Juni 1978 (BGBl. I S. 665),
ist beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen, wenn die örtlichen
Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des
beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird.
Die Voraussetzungen dieser Versagungsnorm sind erfüllt.
Die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nicht erst dann bedroht, wenn die
Gefahr eines Zusammenbruchs des örtlichen Taxengewerbes besteht, sondern bereits
dann, wenn die Behörde die Gefahr konkret belegen kann, dass die Erteilung weiterer
Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen
führen kann etwa derart, dass die Existenzfähigkeit von Betrieben allgemein nur unter
übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender Einsatzzeit der Fahrer oder nur unter
Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit ähnlichen Gefahren für die
Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige Verkehrsbedienung gesichert werden
kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 - 7 C 44 u.45.88 -, in: BVerwGE 82, S. 295 ff.
(302); Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 1. Band, 2. Aufl., Stand: Dezember 2004, § 13
Anm. 85, S. 41/42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, in: BVerwGE
79, S. 208 ff. (211), in dem darauf hingewiesen wird, dass das Merkmal der
Funktionsfähigkeit weiter sei als das der Existenz, in der das örtliche Taxengewerbe
bedroht sein musste, um die Versagung einer Genehmigung nach § 13 Abs. 3 PBefG 1961
zu rechtfertigen.
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum
Gelegenheitsverkehr mit Taxen ist im Hinblick darauf, dass § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG nicht
dem Konkurrenzschutz der vorhandenen Taxiunternehmer dient, sondern die öffentlichen
22
23
24
25
26
Verkehrsinteressen im Blick hat, nicht auf die Auswirkungen der einzelnen Genehmigung
auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes abzustellen, sondern eine
einheitliche Betrachtung der Verhältnisse des örtlichen Taxengewerbes insgesamt und der
durch die Erteilung einer oder mehrerer Genehmigung(en) zu erwartenden Auswirkungen
geboten. Bei der Frage, ab welcher Zahl von Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr
mit Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist, steht der
Behörde im Hinblick auf die zu treffende prognostische Entscheidung, die wertende
Elemente mit verkehrs- und wirtschaftspolitischem Einschlag enthält, ein gerichtlich nur
begrenzt nachprüfbares Einschätzungsermessen zu. Das Gericht kann die getroffene
Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt
zutreffend und vollständig ermittelt sowie die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte
erkannt hat und ob die Prognose der Behörde über den möglichen Verlauf der
wirtschaftlichen Entwicklung erkennbar fehlerhaft ist.
BVerwG, Urteile vom 27. November 1981 - 7 C 57.79 -, in: BVerwGE 64, S. 238 ff. (242)
und vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, in: BVerwGE 79, S. 208 ff. (213).
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen an die von dem Beklagten zu treffende
Prognoseentscheidung, der sich die Ergebnisse des von ihm in Auftrag gegebenen, im Juli
2004 erstellten Gutachtens der Firma M + L, X1, über die Funktionsfähigkeit des
Taxigewerbes in der Landeshauptstadt E zu eigen gemacht hat, ist seine Einschätzung,
dass die Erteilung jeder weiteren Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen die
Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht, nicht zu beanstanden.
Das eingeholte Gutachten stellt eine tragfähige Grundlage für die von dem Beklagten
getroffene Einschätzung der Situation des Eer Taxengewerbes dar. Es ist unter
Berücksichtigung der in § 13 Abs. 4 Satz 2 PBefG genannten Kriterien - Nachfrage nach
Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, Taxendichte, Entwicklung der Ertrags- und
Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, Anzahl und Ursachen der
Geschäftsaufgaben - erstellt worden und kommt aufgrund von durch das Statistische
Landesamt für die Jahre 1995-2003 erhobenen Daten sowie aufgrund eigener Ermittlungen
und Feststellungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Eer Taxengewerbe die
Erteilung weiterer Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nicht verträgt
und die Zahl der vorhandenen Genehmigungen sogar reduziert werden müsste, um die
Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes sicherzustellen.
Anhaltspunkte dafür, dass maßgebliche, die Situation des Eer Taxengewerbes positiv
beeinflussende Faktoren nicht in die gutachtliche Bewertung eingeflossen sind oder in ihrer
Gewichtung keine gebührende Berücksichtigung gefunden haben, sind nicht erkennbar.
Vielmehr machen die Ausführungen des Gutachtens nachvollziehbar deutlich, dass die im
Vergleich zu anderen Großstädten günstigeren wirtschaftlichen Rahmendaten unter
Berücksichtigung der Besonderheiten Es etwa als Messestadt mit einem internationalen
Flughafen als solche erkannt und gewichtet worden sind, diese günstigen Faktoren in
Anbetracht der das örtliche Taxengewerbe ungünstig beeinflussenden Komponenten eine
erhebliche Verschlechterung der Ertrags- und Kostenlage im Eer Taxengewerbe in den
letzten Jahren jedoch nicht verhindern konnten und im Hinblick auf das erhobene und
ausgewertete umfangreiche Datenmaterial greifbare Anhaltspunkte für eine nachhaltige
Verbesserung der Situation des örtlichen Taxengewerbes in absehbarer Zeit nicht
bestehen.
Insgesamt hält die von dem Beklagten gezogene Schlussfolgerung aus dem erstellten
Gutachten, dass im Falle der Erteilung neuer Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr
27
28
29
30
31
mit Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes in E bedroht ist, in
Anbetracht der mit dieser Prognoseentscheidung verbundenen Bewertungsspielräume des
Beklagten der - wie dargelegt nur eingeschränkt möglichen - gerichtlichen Überprüfung
stand.
Es kann daher offen bleiben, ob der Erteilung der von dem Kläger begehrten Genehmigung
auch andere Versagungsgründe - etwa § 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 PBefG -
entgegenstehen.
Das von dem Kläger hilfsweise sinngemäß geltend gemachte Begehren, seinen Listenplatz
an einen Dritten abtreten zu können, war bereits deshalb abzulehnen, weil es insoweit an
dem gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Vorverfahren fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in
Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).