Urteil des VG Düsseldorf vom 14.02.2000

VG Düsseldorf: schutz der menschenwürde, sozialhilfe, eltern, deckung, leistungsfähigkeit, sicherstellung, verordnung, haushalt, unterhaltspflicht, minderjähriger

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 4115/99
Datum:
14.02.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 4115/99
Tenor:
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz
Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxx aus
xxxxxxxx beigeordnet.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 21. Dezember 1999
bis 29. Februar 2000 weitere laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in
Höhe eines Betrages von insgesamt 539,26 DM zu gewähren; im
übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
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Dem Antragsteller ist für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt xxx xxxxxxxx aus xxxxxxxx
beizuordnen, weil der Antragsteller sowie seine Mutter nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen können
und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung aus den nachfolgend
dargelegten Gründen im wesentlichen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der
Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] in Verbindung mit §§ 114, 121 Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung [ZPO]).
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Der am 21. Dezember 1999 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem der Antragsteller
sinngemäß begehrt,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den
Zeitraum ab Eingang des Antrages bei Gericht bis zum Ende des Monats, in dem das
Gericht entscheidet, weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 250,-- DM
zu gewähren,
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ist hinsichtlich eines Betrages von monatlich 229,-- DM zulässig und begründet;
hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages von monatlich 21,-- DM ist der
Antrag unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere ein
solches dauernder Art, erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen
nötig erscheint. Daraus folgt, daß eine die Entscheidung der Hauptsache
vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen
darf, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1
VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, daß dem Begehren sofort
entsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die
besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§
920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß ihm gegen die Antragsgegnerin über die
bereits bewilligte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 44,-- DM
hinaus nach §§ 11 Abs. 1, 12, 22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ein Anspruch
auf Gewährung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 229,-- DM
zusteht; einen weitergehenden Anordnungsanspruch hat er jedoch nicht glaubhaft
gemacht.
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Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren,
der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann.
Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und das Vermögen beider
Ehegatten zu berücksichtigen; soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem
Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören, den notwendigen
Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind
auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteiles zu
berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG). § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG bestimmt, daß der
notwendige Lebensunterhalt besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens umfaßt. Nach § 22
Abs. 1 BSHG werden laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von
Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen gewährt (Satz 1).
Sie sind abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach der
Besonderheit des Einzelfalles geboten ist (Satz 2).
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Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin
für den im Antrag genannten Zeitraum einen Anspruch auf Gewährung von laufender
Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 273,-- DM monatlich, den die Antragsgegnerin in
Höhe eines Betrages von 44,-- DM bereits erfüllt hat, so daß ein Anspruch von 229,--
DM verbleibt. Denn in Höhe von 273,-- DM kann der Antragsteller seinen notwendigen
Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen und dem nach § 11 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 2 BSHG zu berücksichtigenden Einkommen seiner Mutter beschaffen; über
einsetzbares Vermögen verfügt weder der Antragsteller noch seine Mutter.
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Der zum notwendigen Lebensunterhalt gehörende Bedarf des am xxxxxxxxxxx 1992
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geborenen Antragstellers beträgt im Monat 731,- DM und setzt sich zusammen aus dem
Regelsatz für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG) in
Höhe von 356,-- DM und der Hälfte der von der Antragsgegnerin offenbar für
angemessen gehaltenen Unterkunfts- und Heizungskosten (vgl. § 3 der Verordnung zur
Durchführung des § 22 BSHG) in Höhe von 375,-- DM. Das Wohngeld in Höhe von
monatlich 186,-- DM, das die Mutter des Antragstellers erhält, mindert nicht die Kosten
der Unterkunft, sondern stellt Einkommen des Wohngeldberechtigten, hier der Mutter
des Antragstellers, dar,
vgl. Lutter, Kindergeld und Wohngeld in der Bedarfsberechnung für die Hilfe zum
Lebensunterhalt, Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch 1997, S. 387 (394 f.)
m.w.N..
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Dem sozialhilferechtlichen Bedarf des Antragstellers in Höhe von 731,-- DM steht
eigenes Einkommen in Gestalt von Unterhaltszahlungen in Höhe von 344,-- DM und
nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG zu berücksichtigendes Einkommen seiner
Mutter in Höhe von 114,-- DM gegenüber. Denn um den zuletzt genannten Betrag
übersteigt das Einkommen der Mutter des Antragstellers ihren eigenen
sozialhilferechtlichen Bedarf von 922,-- DM, der aus dem Regelsatz für den
Haushaltsvorstand in Höhe von 547,-- DM und der Hälfte der Unterkunfts- und
Heizungskosten in Höhe von 375,-- DM besteht. Ein höherer Bedarf der Mutter des
Antragstellers kann nicht anerkannt werden.
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Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.
Januar 2000 geltend macht, in diesem Zusammenhang müßten auch einmalige Bedarfe
seiner Mutter sowie ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden, hat er
im Hinblick auf einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf schon nicht substantiiert
dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, welche konkreten Umstände einen
derartigen Bedarf seiner Mutter begründen. Im übrigen übersieht der Antragsteller, daß
zur Deckung einmaliger Bedarfe gegebenenfalls einmalige Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt bewilligt werden müssen, und zwar auch dann, wenn der
Hilfesuchende wegen ausreichenden Einkommens - wie die Mutter des Antragstellers -
keine laufenden Leistungen zum Lebensunter-halt benötigt (vgl. § 21 Abs. 2 BSHG).
Danach kommt es für die Frage, ob das Einkommen der Mutter des Antragstellers ihren
eigenen zum notwendigen Lebensunterhalt gehörenden Bedarf über-steigt,
ausschließlich auf den laufenden Bedarf an.
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An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, daß die Mutter des Antragsteller
eine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach
förderungsfähige Ausbildung absolviert und daher nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG
keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, d.h. auch keinen Anspruch auf
einmalige Leistungen, sofern der Bedarf, für den eine einmalige Beihilfe begehrt wird,
ausbildungsgeprägt ist. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Auszubildende im
Rahmen des § 26 BSHG von der Hilfe zum Lebensunterhalt auszuschließen, darf
nämlich nicht dadurch unterlaufen werden, daß man Auszubildenden, deren Ein-
kommen ihren laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigt, das Recht einräumt,
den Einkommensüberschuß für einmalige Bedarfe zu verwenden, statt ihn einem mit
ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen, dessen Einkommen zur
Beschaffung seines notwendigen Lebensunterhaltes nicht ausreicht, zuzuwenden.
Wenn der Einkommensüberschuß des Auszubildenden nicht als Einkommen seines
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bedürftigen Angehörigen berücksichtigt würde, müßte diesem eine entsprechend
höhere Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden, so daß mittelbar der Auszubildende
doch Sozialhilfe erhielte, was § 26 BSHG gerade verhindern soll.
Das Einkommen der Mutter des Antragstellers beläuft sich auf monatlich insgesamt
1.036,-- DM und übersteigt damit ihren sozialhilferechtlichen Bedarf um 114,-- DM. Das
Einkommen setzt sich zusammen aus dem Unterhalt in Höhe von 600,-- DM, den sie
von ihren Eltern erhält, dem Wohngeld in Höhe von 186,-- DM sowie dem Kindergeld,
das ihr nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes für den Antragsteller
gewährt wird und das im Dezember 1999 250,-- DM betrug. Dadurch, daß das
Kindergeld seit dem 1. Januar 2000 durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes zur
Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552) auf 270,-- DM angehoben
worden ist, hat sich das anrechenbare Einkommen der Mutter des Antragstellers nicht
erhöht. Denn nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG in der Fassung von Artikel 3 des
vorgenannten Gesetzes zur Familienförderung ist vom Einkommen für minderjährige,
unverheiratete Kinder ein Betrag in Höhe von monatlich 20,-- DM bei einem Kind
abzusetzen.
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Bei dem Kindergeld handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht
um Einkommen des Antragstellers, sondern um Einkommen seiner Mutter, das diese
allerdings nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG zur Sicherstellung des
Lebensunterhaltes des Antragstellers einsetzen muß, soweit sie es nicht zur Deckung
ihres eigenen laufenden Bedarfs benötigt, d.h. in Höhe eines Betrages von 114,-- DM.
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Nach gefestigter Rechtsprechung ist Kindergeld Einkommen im Sinne der §§ 76 Abs. 1,
77 Abs. 1 BSHG, und zwar Einkommen des Kindergeldberechtigten. Einkommen des
Kindes kann es nur dadurch werden, daß der Kindergeldberechtigte es zweckorientiert
durch einen weiteren Zuwendungsakt an das Kind weitergibt.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -,
Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Ver- waltungs- und Sozialgerichte (FEVS),
Band 28, S. 177 (180 f.), sowie Urteil vom 8. Februar 1980 - 5 C 61.78 -, FEVS 28, S.
265 (268 f.).
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Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wird das Kindergeld nur teilweise, nämlich in
Höhe eines Betrages von 114,-- DM, zu Einkommen des Antragstellers, weil seine
Mutter nur in diesem Umfang nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG verpflichtet ist,
das Kindergeld dem Antragsteller zuzuwenden. Anhaltspunkte dafür, daß die Mutter das
Kindergeld in voller Höhe an den Antragsteller weitergibt, sind nicht zu erkennen.
Vielmehr kann eine Weitergabe des Kindergeldes an das Kind nur in dem Umfang
angenommen werden, in dem es der zum Bezug des Kindergeldes berechtigte Elternteil
nicht selbst benötigt, um seinen eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf sicherzustellen.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 17. Oktober
1995 - 8 A 3699/92 -, S. 16 des amtlichen Umdrucks, m.w.N., sowie Beschluß vom 8.
Dezember 1997 - 8 B 2289/97 - ; Lutter, Kindergeld und Wohngeld in der Be-
darfsberechnung für die Hilfe zum Lebensunterhalt, a.a.O., S. 388 ff..
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Danach bleibt das Kindergeld in Höhe von 136,-- DM Einkommen der Mutter des
Antragstellers, da sie es in diesem Umfang benötigt, um ihren eigenen notwendigen
Lebensunterhalt zu beschaffen.
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Daß das Kindergeld Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteiles ist, ergibt sich
jetzt auch aus dem Bundessozialhilfegesetz selbst, nämlich aus der durch Artikel 3 des
bereits erwähnten Gesetzes zur Familienförderung dem § 76 Abs. 2 BSHG angefügten
Nr. 5. Diese Regelung sieht vor, daß „von dem Einkommen ... für minderjährige,
unverheiratete Kinder ein Betrag in Höhe von monatlich 20,-- Deutsche Mark bei einem
Kind und von monatlich 40,-- Deutsche Mark bei zwei oder mehr Kindern in einem
Haushalt" abzusetzen ist, und bewirkt, daß die zum 1. Januar 2000 erfolgte Erhöhung
des Kindergeldes um 20,-- DM für das erste und zweite Kind auch
Sozialhilfeempfängern zugute kommt. Der Wortlaut des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG macht
deutlich, daß der Gesetzgeber das Kindergeld nicht als Einkommen des Kindes,
sondern als Einkommen eines anderen (des Kindergeldberechtigten) betrachtet, von
dem für das Kind ein bestimmter Betrag abzusetzen ist. Wäre der Gesetzgeber der
Auffassung gewesen, das Kindergeld sei Einkommen des Kindes, so hätte er die
Bestimmung etwa wie folgt formulieren müssen: „Von dem Einkommen minderjähriger,
unverheirateter Kinder ist ein Betrag in Höhe von ... abzusetzen."
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Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Ansicht, die Mutter des
Antragstellers müsse das Kindergeld für den Lebensunterhalt des Antragstellers
verwenden, auf die Vorschriften des § 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)
beruft, überzeugt diese Argumentation nicht. Satz 2 des § 48 Abs. 1 SGB I sieht vor, daß
Kindergeld unmittelbar an Kinder ausgezahlt werden kann, wenn der
Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern
nicht nachkommt, und zwar - nach Satz 3 - auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte
mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Da die Grenze der
Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht deutlich über der Grenze der sozialhilferechtlichen
Bedürftigkeit liegt, kann aus den genannten Bestimmungen keine Verpflichtung des
Kindergeldberechtigten hergeleitet werden, das Kindergeld sogar dann an das Kind
weiterzugeben, wenn er dadurch selbst sozialhilfebedürftig würde. Eine solche
Auslegung des § 48 SGB I verstieße auch gegen das Grundrecht auf Achtung und
Schutz der Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz), weil sie denjenigen, der sich
selbst helfen kann (§ 2 Abs. 1 BSHG), verpflichtete, seine Mittel für andere einzusetzen,
mit der Folge, daß er dadurch selbst mittellos wird und auf staatliche Hilfe angewiesen
ist.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37.97 -, FEVS 49,
S. 307 (309).
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Nach alledem verbleibt ein monatlicher Bedarf des Antragstellers in Höhe von 273,--
DM, den er weder durch eigenes Einkommen noch durch zu berücksichtigendes
Einkommen seiner Mutter decken kann, so daß die Antragsgegnerin ihm insoweit Hilfe
zum Lebensunterhalt gewähren muß. Da sie ihm im streitgegenständlichen Zeitraum
lediglich 44,-- DM je Monat bewilligt hat, besteht ein Anspruch auf Gewährung weiterer
Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von jeweils 229,-- DM für die Monate Januar und
Februar 2000 sowie in Höhe von 81,26 DM (229,-- DM : 31 x 11) für den Zeitraum vom
21. bis 31. Dezember 1999.
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In diesem Umfang hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht, weil er auf die Mittel der Sozialhilfe zur Sicherstellung seines
Lebensunterhaltes dringend angewiesen ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den
Ausgang des Widerspruchsverfahrens und eines sich eventuell anschließenden
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Klageverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO.
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