Urteil des VG Düsseldorf vom 06.11.2002

VG Düsseldorf: kosovo, ausreise, asylbewerber, aufenthalt, abschiebung, bundesamt, behörde, vollstreckung, auflage, asylverfahren

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 6824/01
Datum:
06.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 6824/01
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen
worden ist.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember
2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2002
verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1. November 2000 bis
einschließlich 28. Februar 2002 Leistungen nach § 2 des
Asylbewerberleistungsgesetzes zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, tragen die Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Der am 00. Oktober 1947 in Dobra Voda (Kosovo) geborene Kläger zu 1., die am 00.
April 1957 in Klina (Kosovo) geborene Klägerin zu 2. und der am 00. Juli 1986 in
Prishtina (Kosovo) geborene Kläger zu 3. reisten nach eigenen Angaben im Juli 1992 in
die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylantrag, wobei sie angaben,
albanische Volkszugehörige zu sein. Dieser Asylantrag blieb ebenso wie die am 16.
Oktober 1992 und 15. Juli 1998 gestellten Folgeanträge erfolglos. Erstmals im Termin
zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (1 K 6469/98.A)
über den zweiten Folgeantrag gaben die Kläger an, nicht albanischer
Volkszugehörigkeit zu sein, sondern dem Volk der Ashkali anzugehören. Roma seien
sie nicht. Der auf den dritten Asylfolgeantrag vom 15. Mai 2000 ergangene ablehnende
2
Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Juli
2002 ist mit Klage vom 29. Juli 2002 angefochten worden (15 K 4991/02.A); das
Klageverfahren ist noch anhängig.
Nachdem die Kläger bis einschließlich des Monats Mai 2000 Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hatten, stellte die Beklagte am 18. Mai 2000
intern fest, dass die Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG für ein
Überwechseln in den Leistungsbezug entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) erfüllten und gewährte ihnen in den Monaten Juni 2000 bis einschließlich
Oktober 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Am 16. Oktober 2000 erfuhr
die Sachbearbeitung in Sozialhilfesachen, dass die Kläger nach Einschätzung der
Ausländerabteilung der Beklagten freiwillig ausreisen könnten. Ab dem 1. November
2000 wurden den Klägern daraufhin wieder Leistungen nach dem AsylbLG gewährt. Mit
Schriftsatz vom 6. November 2000 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger
und bat um Mitteilung, weshalb nur noch geringere Leistungen gewährt würden.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 7. November 2000 dargelegt hatte, dass nach
ihrer Auffassung die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG wegen der Möglichkeit der
freiwilligen Ausreise doch nicht gegeben seien, erwiderten die Kläger unter dem 11.
Dezember 2000, sie seien Ashkali und könnten deshalb nicht freiwillig ausreisen.
UNMIK lasse Angehörige ethnischer Minderheiten nicht in den Kosovo einreisen. Sie
baten um eine kurzfristige Entscheidung in der Sache. Mit Bescheid vom 28. Dezember
2000 lehnte die Beklagte es ab, den Klägern Leistungen nach dem AsylbLG zu
gewähren und berief sich darauf, dass einer freiwilligen Ausreise der Kläger keine
humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründe entgegenstünden. Die Kläger
erhoben am 9. Februar 2000 Widerspruch. Zur Begründung gaben sie an, sie könnten
nicht freiwillig in den Kosovo zurückkehren, weil von der im Kosovo-Krieg
verschossenen Uran- Munition erhebliche Gesundheitsgefahren ausgingen.
3
Die Kläger haben am 26. Oktober 2001 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung
wiederholen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Zur
Begründung dessen, dass ihnen eine freiwillige Ausreise nicht zuzumuten sei, beziehen
sie sich auf einen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17.
Januar 2001 - 4 M 4422/00 -.
4
Die Kläger haben zunächst beantragt,
5
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern zumindest ab Oktober 2000 Leistungen gemäß
§ 2 AsylbLG analog dem BSHG zu bewilligen.
6
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2001 haben sie den Antrag dahingehend umgestellt
bzw. erweitert,
7
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern ab Juni 2000 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG
zu gewähren, hilfsweise den Klägern ab dem 1.10.2000 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG
zu bewilligen.
8
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2002 den Widerspruch der Kläger
vom 9. Februar 2000 als unbegründet zurückgewiesen hat, haben sie mit Schriftsatz
vom 24. Juni 2002 die Klage hinsichtlich des Zeitraumes von Juni 2000 bis
einschließlich Oktober 2000 zurückgenommen und das Klagebegehren auf den
Zeitraum bis Ende des Monats Februar 2002 beschränkt.
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Sie beantragen nunmehr,
10
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 2000 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2002 zu verpflichten, ihnen für den
Zeitraum vom 1. November 2000 bis einschließlich 28. Februar 2002 Leistungen nach §
2 des Asylbewerberleistungsgesetzes zu gewähren.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Sie ist der Auffassung, die Gesundheitsgefahren durch die Folgelasten des
Kosovokrieges seien nicht derart konkret, dass den Klägern eine Heimkehr nicht
zuzumuten sei.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Akten der gerichtlichen Verfahren 1 K
6469/98.A und 15 K 4991/02.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten Bezug genommen.
15
Entscheidungsgründe:
16
Soweit die Klage bezüglich des Zeitraumes von Juni 2000 bis einschließlich Oktober
2000 zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO
einzustellen.
17
Die Klage ist zulässig und begründet.
18
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Kläger
in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben gegen die Beklagte
im Zeitraum vom 1. November 2000 bis 28. Februar 2002 nach § 2 Abs. 1 des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
August 1997, BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Art. 65 der 7.
Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785,
Anspruch auf Gewährung von Leistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz.
19
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das
Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG entsprechend
anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am
1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen
kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil
humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse
entgegenstehen.
20
Die Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungsberechtigte nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, weil sie wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse eine
Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG besaßen. Sie hatten am 1. Juni 2000 bereits über eine
Dauer von weit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten; sie
beziehen seit Schaffung des AsylbLG (Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an
Asylbewerber vom 30. Juli 1993, BGBl. I S. 1074) Asylbewerberleistungen.
21
Es kann offen bleiben, ob die aus dem Kosovo stammenden Kläger als Angehörige der
Volksgruppe der Ashkali im Zeitraum vom 1. November 2000 bis 28. Februar 2002 aus
humanitären Gründen weder in den Kosovo abgeschoben werden noch freiwillig dorthin
oder in das übrige Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien ausreisen konnten. Denn in
dem genannten Zeitraum standen sowohl der Abschiebung der Kläger
(aufenthaltsbeendende Maßnahmen) als auch ihrer freiwilligen Ausreise rechtliche
Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen.
22
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen konnten gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 des
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht vollzogen werden. Denn die Kläger haben am
15. Mai 2000 einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG gestellt. Zwar bedurfte es nach § 71
Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht des Erlasses einer neuen Abschiebungsandrohung, weil
die nach Stellung des vorherigen Asylantrages mit Bescheid vom 21. Juli 1998
erlassene Abschiebungsandrohung erst seit 28. Februar 2000 (vgl. Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 27.
Januar 2000 - 14 A 4865/99.A -) vollziehbar war, mithin der Folgeantrag vom 15. Mai
2000 innerhalb von zwei Jahren nach Vollziehbarkeit dieser Abschiebungsandrohung
gestellt worden ist. Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG darf eine Abschiebung im Falle der
Entbehrlichkeit einer neuen Abschiebungsandrohung aber erst nach Mitteilung des
Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der
Folgeantrag ist offensichtlich unschlüssig oder der Ausländer soll in den sicheren
Drittstaat abgeschoben werden. Eine solche Mitteilung des Bundesamtes an die
Ausländerbehörde über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3
VwVfG ist vor Erlass des das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens ablehnenden
Bescheides des Bundesamtes vom 23. Juli 2002 nicht erfolgt, also auch nicht im
streitgegenständlichen Zeitraum. Die Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit einer
solchen Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG lagen ebenfalls nicht vor. Eine
Abschiebung in einen sicheren Drittstaat war zu keinem Zeitpunkt vorgesehen und der
erneute Asylantrag war angesichts der Umstände im Kosovo nach Ende des so
genannten Kosovo-Krieges am 10. Juni 1999, insbesondere der zunächst einsetzenden
Vertreibung von Minderheiten aus dem Kosovo durch die albanische
Bevölkerungsmehrheit auch nicht offensichtlich unschlüssig,
23
vgl. hierzu Auswärtiges Amt, ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 21. November 2000 und 4.
September 2001 sowie Auskunft an das VG Ansbach vom 10. Juli 2001.
24
War demnach eine Mitteilung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vor
einer Abschiebung erforderlich, standen auf Grund des Ausbleibens dieser Mitteilung
auch der freiwilligen Ausreise der Kläger rechtliche Gründe entgegen. Die Kläger
können sich gegenüber der Beklagten darauf berufen, dass sie die Entscheidung des
Bundesamtes über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland
abwarten konnten. Ein Folgeantragsteller ist jedenfalls in dem Fall, dass das
Bundesamt nicht binnen angemessener Frist über die Frage der Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens entschieden hat, für den Zeitraum bis zu dieser Entscheidung
im Hinblick auf Leistungen nach § 2 AsylbLG einem Asylbewerber gleichzustellen, der
sich im Asylerstverfahren befindet,
25
Einem Asylbewerber im Erstverfahren, dessen Aufenthalt - mangels unanfechtbarer
26
Entscheidung des Bundesamtes - nach Ablauf der 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1
AsylbLG gemäß §§ 55, 67 AsylVfG (weiterhin) gestattet ist, kann durch die zur
Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG berufene
Behörde mangels entsprechender Entscheidung des Bundesamtes nicht darauf
verwiesen werden, er könne freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, weil sein
Asylbegehren ohnehin unbegründet sei. Die weiterhin gültige Aufenthaltsgestattung
steht in diesen Fällen als rechtlicher Grund sowohl der Abschiebung als auch einer
freiwilligen Ausreise entgegen; der Asylbewerber ist zum Aufenthalt zum Zwecke der
Durchführung des Asylverfahrens berechtigt,
OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Februar 2001 - 4 M 3889/00-, NVwZ- Beilage 2001,
89, 91, und Beschluss vom 29. März 2001 - 4 LB 443/01 und 444/01 -, FEVS 52, 523,
526; Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Stand Juni 2002, § 2 Rdnr. 29.
27
Diese Auslegung des rechtlichen Grundes im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG stellt
sicher, dass die Prüfung des Asylantrages allein dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge obliegt und nicht als Vorfrage im Leistungsrecht auch von der
dort zuständigen Behörde vorgenommen werden kann. Denn nach der Regelung des §
5 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist dem Bundesamt das Entscheidungsmonopol über
Asylanträge zugewiesen, um durch die Nutzung der umfassenden Sachkenntnis dieser
Behörde eine schnelle und doch zuverlässige Trennung (auch offensichtlich)
unbegründeter Anträge von den übrigen und durch die Konzentration der Verfahren eine
einheitliche Anwendung asylrechtlicher Grundsätze und damit eine gleiche Behandlung
aller Asylbewerber zu erreichen,
28
vgl. GK-AsylVfG, Stand Juni 2002, II - § 5 Rdnr. 2 unter Bezugnahme auf die
Gesetzesmaterialien.
29
Dieser, auch der verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts auf Asyl dienende
Aspekt,
30
vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413, 768, 820/80 -,
BVerfGE 59, 216, 236.
31
kommt auch im Hinblick auf die Situation des Asylfolgeantragstellers im Zeitraum
zwischen Antragstellung und Entscheidung des Bundesamtes über die Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens zum Tragen.
32
Dem steht nicht entgegen, dass die rechtliche Ausgestaltung des Aufenthalts des
Folgeantragstellers zwischen Stellung des Folgeantrages und Entscheidung des
Bundesamtes über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht derjenigen
des Asylbewerbers im Erstverfahren entspricht. Der Aufenthalt der Kläger als
Folgeantragsteller war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Sinne von § 55 Abs.
1 AsylVfG gestattet. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 AsylVfG, wonach der
Aufenthalt (nur) „zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet" ist.
33
BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 11 CS 94.1887 - InfAuslR 1994, 346; OVG
Hamburg, Beschluss vom 18. Juni 1997 - Bs I 157/95 -, juris; VGH BW, Beschluss vom
16. März 1995 - 6 S 339/95 -, VBlBW 1995, 327, und Urteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S
856/98 -, InfAuslR 1999, 287; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG
(GK-AsylVfG), Stand Januar 2002, II - § 71 Rdnr. 63 m.w.N..
34
Die Gestattungswirkung des § 55 Abs. 1 AsylVfG tritt im Folgeverfahren demnach erst
ein, wenn feststeht, dass gemäß §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ein weiteres
Asylverfahren durchzuführen ist.
35
Ist danach der aufenthaltsrechtliche Status eines Asylfolgeantragstellers vor der
Entscheidung des Bundesamtes über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens
vom Gesetzgeber bewusst offen gelassen worden,
36
vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Januar 2002, II - § 71 Rdnr. 64 ff.; Marx,
AsylVfG, 4. Auflage 1998, § 71 Rdnr. 160 ff.,
37
lässt sich der Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 5 AsylVfG aber der Wille des
Gesetzgebers entnehmen, dass der Aufenthalt des Folgeantragstellers vor dieser
Entscheidung des Bundesamtes nicht zwangsweise beendet werden darf. Der
Folgeantragsteller erhält somit zwar kein Bleiberecht, aber eine faktische
Bleibemöglichkeit, um die Entscheidung des Bundesamtes über die Frage der
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzuwarten. Er hat Anspruch darauf, nicht
vor der Entscheidung abgeschoben zu werden. Etwas anderes wäre mit dem Gebot der
verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts auf Asyl auch nicht zu vereinbaren.
Auch die Entscheidung nach § 71 AsylVfG liegt dabei in der alleinigen Kompetenz des
mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Bundesamtes (§ 5 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG); nur im Fall des unschlüssigen Folgeantrages (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG) ist
die Entscheidungsprärogative des Bundesamtes aufgehoben,
38
GK-AsylVfG, Stand Juni 2002, II - § 5 Rdnr. 2, 10.
39
Dieses Entscheidungsmonopol des Bundesamtes würde berührt, wenn die nach § 10
AsylbLG zuständigen Kostenträger im Rahmen der Entscheidung nach § 2 Abs. 1
AsylVfG wegen dauerhaften Fehlens einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 71
AsylVfG vorgreiflich prüfen würden, ob ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des
bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens mit der Folge der Gestattung des
Aufenthaltes für die Dauer der Durchführung des weiteren Asylverfahrens besteht.
40
Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 1 AsylVfG sprechen dafür, die Kläger
für den streitgegenständlichen Zeitraum in den Kreis der Leistungsberechtigten
entsprechend dem BSHG einzubeziehen. Grundlage für die weit gehende Angleichung
des Leistungsrechts nach AsylbLG an das Sozialhilferecht nach einem Zeitraum von
drei Jahren ist die „Überlegung, dass bei einem längeren Zeitraum des Aufenthaltes und
- mangels Entscheidung - noch nicht absehbarer weiterer Dauer nicht mehr auf einen
geringeren Bedarf abgestellt werden kann, der bei einem in der Regel nur kurzen,
vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland entsteht. Insbesondere
sind nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung an die
hiesigen Lebensverhältnisse und auf bessere soziale Integration gerichtet sind."
41
so BT-Drucks. 12/5008, S. 15; vgl. auch die Darstellung der Entstehungsgeschichte im
GK-AsylbLG, Stand Juni 2002, III - § 2 Rdnr. 1 ff.
42
Auch im Fall der Kläger war nicht absehbar, wann das Bundesamt über die Frage des
Wiederaufgreifens des Asylverfahrens entscheiden würde. Denn die Asylanträge von
Minderheiten aus dem Kosovo sind im streitgegenständlichen Zeitraum bei der für die
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Kläger zuständigen Außenstelle des Bundesamtes - offenbar wegen fehlender
tatsächlicher Möglichkeiten der zwangsweisen Rückführung, möglicherweise auch
wegen der unklaren Lage im Kosovo - ,
zur fehlenden Abschiebemöglichkeit vgl. Erlasse des Innenministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2000 (IB3/44.386-I14/Kosovo; IB5/III 5.2/138), 13.
Dezember 2000 (IB3/44.386-B2/I14/Kosovo) und 14. Juni 2002 (14.3/44.386-I14-
Kosovo//14.1/VI.3/138) unter Bezugnahme auf Beschlüsse der Ständigen Konferenz der
Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) auf der Grundlage einer Vereinbarung
zwischen der Internationalen Zivilverwaltung des Kosovo (UNMIK) und dem
Bundesministerium des Innern.
44
tatsächlich nicht bearbeitet worden. Es kann leistungsrechtlich nicht zu Lasten der
Kläger gehen, dass ihr Verfahren auf Prüfung der Voraussetzungen zur Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens faktisch für längere Zeit ausgesetzt worden ist. Zwar sieht
das AsylVfG keine Fristen für die Entscheidung über Asylanträge und Asylfolgeanträge
vor. Auch über diese Anträge muss aber nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Grundsätzen in angemessener Frist sachlich entschieden werden,
45
Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand Januar 2002, II - § 71 Rdnr. 65: Unverzügliche
Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes erforderlich; zum Anspruch auf
Bescheidung in angemessener Frist vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1982 - 2
BvL 6/78 und 8/79 -, BVerfGE 60, 16, 41, und Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvR
1145/83 -, NJW 1985, 2019, 2020; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 75 Rdnr.
8.
46
Dies entspricht auch der humanitären Zielsetzung des Asylrechts, dem Asylbewerber
möglichst schnell Klarheit über seine Asylberechtigung zu verschaffen,
47
BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413, 768, 820/80 -, BVerfGE 59, 216,
236.
48
Wegen der aufenthaltsrechtlichen Besserstellung des Asylbewerbers nach einer
positiven Entscheidung des Bundesamtes über die Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens (Eintritt der Gestattungswirkung des § 55 Abs. 1 AsylVfG) besteht auch
grundsätzlich ein rechtlich schützenswertes Interesse des Asylantragstellers an einer
zeitnahen Entscheidung über die Frage des Wiederaufgreifens des Verfahrens.
Jedenfalls im vorliegenden Fall ist auch kein Aspekt erkennbar, der die faktische
Aussetzung der Bearbeitung des Asylantrages auch gegenüber den Klägern
rechtfertigen könnte. Aus Sicht des Bundesamtes mag es zwar der Praktikabilität
entsprechen, dass Asylfolgeanträge von Asylbewerbern, bei denen tatsächliche Gründe
der Abschiebung entgegen stehen oder in deren Heimatland keine gefestigten
Verhältnisse vorliegen und damit keine ausreichende Prognosebasis für die
Entscheidung über das Asylgesuch besteht, nicht vor einem (absehbaren) Wegfall
dieser Hindernisse in der Sache entschieden werden. Diese Verfahrensweise wird
jedoch dem berechtigten Interesse der Asylbewerber an einer möglichst schnellen
Entscheidung über die - vorgeschaltete - Frage des Wiederaufgreifens ihres
Asylverfahrens und damit die Frage einer Gestattung ihres weiteren Aufenthaltes nicht
gerecht. Diese vorgreifliche Prüfung des Wiederaufgreifens ist - sowohl im Hinblick auf
das Asylverfahren als auch auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG -
insbesondere auch bei (zeitweise) unklaren Verhältnissen im Heimatland möglich; die
49
Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlung oder des Abwartens der weiteren
Entwicklung (möglicherweise) asylrelevanter oder im Hinblick auf § 53 des
Ausländergesetzes (AuslG) ausschlaggebender Sachverhalte bedingt in diesen Fällen
gerade das Wiederaufgreifen des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die
Kostenquote ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts der für den Zeitraum von Juni
2000 bis Oktober 2000 wegen Klagerücknahme nicht mehr begehrten Leistungen
(1661,00 DM) zum Wert der mit der Klage zugesprochenen Leistungen (5920,00 DM).
Das Begehren der Kläger war wegen der vollen Übernahme der Unterkunftskosten
durch die Beklagte und der erfolgten Abdeckung des Bekleidungsbedarfs durch
Sachleistungen lediglich auf die Übernahme der Differenz zwischen den ihnen nach
AsylbLG gewährten Grundleistungen und den Regelsätzen nach § 22 BSHG i.V.m. der
Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (RSVO)
gerichtet. Die im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gewährten Grundleistungen
beliefen sich im Fall des Klägers zu 1. auf 410,00 DM monatlich, im Fall der Klägerin zu
2. auf 360,00 DM monatlich und im Fall des Klägers zu 3. im Monat Juni 2000 auf
320,00 DM und anschließend auf 360,00 DM monatlich; für die Monate Januar und
Februar 2002 wurden den Klägern die entsprechenden Beträge in Euro gewährt. Unter
Berücksichtigung der für die Kläger nach § 22 Abs. 5 BSHG i.V.m. § 2 der RSVO sowie
der jeweils geltenden Verordnung der Landesregierung gemäß § 22 Abs. 2 BSHG
anzusetzenden Regelsätze ergibt sich eine mit der Klage geltend gemachte
Leistungsdifferenz von 241,00 DM für den Monat Juni 2000, 355,00 DM für den Zeitraum
von Juli 2000 bis Juni 2001 und 385,00 DM für den Zeitraum von Juli 2001 bis Februar
2002 (die letzten beiden Monate unter Umrechnung der in Euro festgesetzten
Regelsätze). Insgesamt ergibt sich damit ein mit der Klage zuletzt noch begehrter Betrag
von (8 x 355,00 DM + 8 x 385,00 DM =) 5920,00 DM, während sich der Wert der
bezüglich des zurückgenommenen Teils der Klage auf (1 x 241,00 DM + 4 x 355,00
DM=) 1661,00 DM beläuft. Dies entspricht einer Kostenquote von 4/5 zu 1/5.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2, Abs. 1
VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Zulassung der Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
erfolgt. Der Rechtssache kommt insofern grundsätzliche Bedeutung im Sinne der
genannten Vorschriften zu, als bislang obergerichtlich und höchstrichterlich nicht geklärt
ist, ob und in welchem Umfang die Stellung als Asylbewerber im Folgeverfahren als
rechtlicher Grund einer freiwilligen Ausreise im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG
entgegensteht.
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