Urteil des VG Düsseldorf vom 11.02.2008

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 4928/07
Datum:
11.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 4928/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger ist Miteigentümer des in T gelegenen, mit einem Gebäude bebauten
Grundstücks B Straße 52 (G1). Dieses Gebäude wird mit einer Zentralheizung für feste
Brennstoffe beheizt; diese Heizung dient dem gesamten Haus inklusive der
Warmwasseraufbereitung. Durch Bescheinigung vom 31. Oktober 2006 bescheinigte
der Bezirksschornsteinfegermeister P nach Besichtigung am 26. Oktober 2006 gemäß
§ 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen
Zustand befinde und für die angeschlossene Feuerstätte geeignet sei. Die
Bescheinigung ist an den Kläger als Bauherrn gerichtet; in seinem Auftrag wurde die
Abgasanlage an dem Standort B Straße 52 in T überprüft. Es handelte sich dabei um
einen Schornstein (Abgasanlage für Feuerstätten für feste Brennstoffe), der errichtet
wurde und an den eine Feuerstätte für feste Brennstoffe angeschlossen wurde.
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Mit Schreiben vom 2. Januar 2007 wandten sich sieben Familien aus der Nachbarschaft
wohnhaft B Straße 50, 54, 56, 59 und 61 – an den Beklagten mit der Bitte um Abhilfe
und trugen vor, aus dem Schornstein des Gebäudes B Straße 52 steige dicker,
schwarzgrauer Russ und stoßweise stinkende Rauchwolken. Insbesondere wenn
angeheizt werde, entwickle sich der Gestank. Der Schornstein sei zu niedrig und werde
mit falschem Material beheizt, z.B. mit dem im Garten lagernden nassen Holz oder mit
Abfällen. Die Belästigung halte ca. eine Stunde an. Weitere Beschwerdebriefe der
Nachbarin K – B Straße 50 – folgten: Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 Anzeige von
Rauch, starkem Gestank und Russ am Vortag um 19.15 Uhr; mit Schreiben vom
14. Januar 2007 Anzeige von Gestank und dicken schwarzen Wolken aus dem
Schornstein von 18.00 Uhr bis 18.25 Uhr; mit Schreiben vom 16. Januar 2007 Anzeige
von stinkendem schwarzen Russ aus dem nachbarlichen Schornstein am Vortag von
18.15 Uhr bis 18.40 Uhr.
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Auf Befragen des Beklagten teilte der Bezirksschornsteinfegermeister P durch
Schreiben vom 19. Januar 2007 mit, am 23. November 2006 habe er eine
Feststoffmessung an der beschriebenen Anlage durchgeführt. Die geforderten Werte
seien nicht überschritten worden; das Messergebnis entspreche der Verordnung. Am
Tag der Überprüfung sei der sichtbare Rauchausstoß im normalen Bereich gewesen. In
der Anheizphase wären weiße bis hellgraue Rauchgase aus der Schornsteinmündung
getreten. Nach ca. drei bis fünf Minuten sei der Rauch fast nicht mehr erkennbar. An
diesem Tag sei trockenes, vorschriftsmäßiges Scheitholz verbrannt worden. Welche
Brennstoffe während seiner Abwesenheit verbrannt würden, könne er nicht beurteilen.
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Weitere Nachbarbeschwerden, insbesondere von Frau K, aber auch von anderen
Nachbarn folgten (z.B. Schreiben vom 19. und 24. Januar 2007, 3., 13. und
22. Februar 2007 sowie vom 10. März 2007). Gerügt wird im Wesentlichen, dass aus
dem Schornstein des Gebäudes B Straße 52 schwarze stinkende Qualmwolken
teilweise über einen Zeitraum von länger als einer Stunde entwichen. Mit Schreiben
vom 3. Februar 2007 zeigt Frau K u.a. an, am 3. Februar 2007 seien von 9.00 Uhr bis
11.00 Uhr dicke dunkle Qualmwolken verbunden mit beißendem Gestank sichtbar
gewesen; mit Schreiben vom 13. Februar 2007 zeigt Frau K an diesem Tag dunkle
Rauchwolken mit Gestank ab 17.50 Uhr an; der Gestank war nach 65 Minuten noch
nicht zu Ende.
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Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 teilte der Bezirksschornsteinfegermeister P1 – der
Bruder des zuvor tätigen Bezirksschornsteinfegermeisters P – dem Beklagten mit, er sei
am Donnerstag, 15. Februar 2007 17.00 Uhr, und Sonntag, 18. Februar 2007 9.30 Uhr
bis 10.15 Uhr bei Frau K gewesen; zu diesen Zeitpunkten habe er keine
Rauchbelästigung feststellen können. Der Bezirksschornsteinfegermeister P teilte durch
Schreiben vom 2. April 2007 mit, am 30. März 2007 habe er eine unangekündigte
Ortsbesichtigung in dem Gebäude B Straße 52 gemacht. Die zentrale Feuerstätte für
feste Brennstoffe sei in Betrieb gewesen und der Rauchausstoß nicht erkennbar. Das
bereit liegende Brennholz sei naturbelassen und habe eine Restfeuchte von ca. 18 %. In
den vergangenen Wochen sei er mehrmals unangemeldet an diesem Gebäude
gewesen und habe keinen belästigenden Rauchausstoß erkennen können. Im
Gespräch mit dem Kläger habe sich herausgestellt, dass pro Tag zwei Phasen von 15
bis 30 Minuten mit sichtbarem Rauchausstoß vorkämen. Es sei nicht möglich, die
Feuerstätte in der Anheizphase und beim Nachlegen von Brennstoff rauchfrei zu
betreiben.
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Mit Schreiben vom 28. April 2007 machten die Bewohner der Häuser B Straße 50, 54
und 56 – Frau K, Familie J und Familie U geltend, am Morgen des 26. April 2007 von
3.45 Uhr bis 5.15 Uhr seien sie wieder von aus dem Schornstein B Straße 52
entweichenden dicken schwarzgrauen und stinkenden Qualmwolken belästigt worden.
Dieser fast allnächtige Zustand sei unerträglich. Weitere Beschwerdeschreiben folgten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Nach vorheriger Anhörung des Klägers durch Schreiben des Beklagten vom
19. Juni 2007 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger unter dem 19. Juli 2007 eine
Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung. Mit dieser Ordnungsverfügung wurde
der Kläger aufgefordert, dass die Zentralheizung für feste Brennstoffe erst wieder
betrieben werden dürfe, wenn die Höhe des Schornsteins so weit verlängert werde,
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dass eine Belästigung durch Rauchentwicklung nicht mehr vorliegt (Nr. 1) und die
Feuerstätte durch geeignetes Heizmaterial betrieben werde (Nr. 2). Zugleich wurde ein
Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro – je Mangel 1.000,00 Euro – angedroht.
Innerhalb der Monatsfrist wurde gegen diesen Bescheid keine Klage erhoben.
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Am 17. August 2007 wurde der Schornstein der Feststofffeuerstätte wie gefordert um
2 m mit seitlichen Stützstreben zur Aufnahme der Windlast verlängert.
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Mit Schreiben vom 31. August 2007 erfolgte eine weitere Beschwerde von Frau K.
Dabei wies sie insbesondere darauf hin, es würden alte und z.T. schmierige Paletten
verbrannt. Vor einigen Tagen seien zwei große Transporter dieser Paletten angeliefert
worden, die jetzt im Garten im Freien lagerten.
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Durch Bescheid vom 5. September 2007 stellte der Beklagte fest, der Schornstein sei
entsprechend der Forderung verlängert worden, durch die Verwendung nicht für die
Feuerstätte geeigneten Materials komme es jedoch weiterhin zu Beschwerden. Deshalb
werde das in der Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2007 angedrohte Zwangsgeld von
1.000,00 Euro für den nicht erledigten Mangel festgesetzt.
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In den anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren 25 K 4170/07
VG Düsseldorf und 25 L 1566/07 VG Düsseldorf wurde der Bescheid des Beklagten
vom 5. September 2007 betreffend die Festsetzung des Zwangsgeldes angefochten und
darüber hinaus begehrt festzustellen, dass die Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2007
nichtig sei und mangels Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Die
Verfahren 25 K 4170/07 und 25 L 1566/07 wurden jeweils durch Beschluss vom
7. November 2007 nach übereinstimmenden Erklärungen der Parteien eingestellt,
nachdem der Beklagte den angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom
5. September 2007 aufgehoben und die Kammer im Übrigen zum Ausdruck gebracht
hatte, dass sie eine unbestimmte bzw. nicht vollstreckbare Ordnungsverfügung als
rechtswidrig, nicht aber als nichtig ansehe.
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Durch Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2007 ergänzte der Beklagte die
Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2007 dergestalt, dass der Kläger aufgefordert wurde,
die Feuerstätte durch geeignetes Heizmaterial zu beheizen. Es müsse ein zugelassener
und geeigneter Brennstoff vorhanden sein. Nach der Kleinfeuerungsanlagenverordnung
seien Braunkohlenbriketts als Brennstoff ausdrücklich zugelassen. Darüber hinaus sei
trockenes Holz nach einer im Einzelnen aufgeführten Lagerzeit vorzugsweise in Form
von Scheitholz sowie Holzbriketts als zugelassener Brennstoff zu verwenden. Zur
Begründung führte der Beklagte aus, es lägen Beschwerden von Nachbarn vor, aus
denen hervorgehe, dass durch eine unsachgemäße Befeuerung der Heizung
Rauchbelästigungen gegeben seien. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger
Abfälle, Plastik, Pappen, behandeltes Holz verbrannt habe. Das Verbrennen von
ungeeigneten Stoffen führe zu erheblicher Umweltbelastung.
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Die Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2007 wurde dem Kläger am 9. Oktober 2007
zugestellt.
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Mit seiner am 6. November 2007 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen
geltend, zu keinem Zeitpunkt habe er ungeeignetes Brennmaterial benutzt.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung wäre, dass er
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ungeeignetes Brennmaterial verwendet habe, dies sei nicht der Fall. Er habe keinen
Anlass für ein Einschreiten des Beklagten gegeben. Die angeführten Gegenstände
habe er zu keinem Zeitpunkt in der Heizungsanlage verbrannt, sondern nur
unbehandeltes trockenes Holz mit einem Feuchtgehalt von weniger als 20 % im
lufttrockenen Zustand verwendet.
Der Kläger beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Juli 2007 in der Fassung der
Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Oktober 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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wobei er sich im Wesentlichen auf die Gründe seiner Verwaltungsentscheidungen
stützt.
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In der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2008 ist der
Bezirksschornsteinfegermeister P informatorisch befragt worden; auf die Niederschrift
der Anhörung wird Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtene Ordnungsverfügung des
Beklagten vom 19. Juli 2007 in der Fassung der Ordnungsverfügung vom
8. Oktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit es Nr. 2 der ursprünglichen Ordnungsverfügung vom
19. Juli 2007 betrifft, die durch die Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2007 konkretisiert
worden ist. Der Klageantrag des Klägers ist dementsprechend sinngemäß dahingehend
auszulegen, dass er sich gegen Ziffer 2 der vorbezeichneten Ordnungsverfügungen
richtet, da die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Ordnungsverfügung
vom 19. Juli 2007 hinsichtlich Ziffer 1 bestandskräftig geworden ist und der Kläger
zudem dieser Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung nachgekommen ist, da der
Schornstein entsprechend verlängert wurde. Schließlich wenden sich die Klagegründe
ausschließlich gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügungen.
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Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1
Satz 2 BauO NRW. Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei
der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie
der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-
rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen
eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach
pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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Die angefochtene Ordnungsverfügung ist sowohl formell rechtmäßig wie auch materiell-
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rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht aufgegeben, die
Feuerstätte, d.h. die Zentralheizung für feste Brennstoffe durch geeignetes Heizmaterial
zu betreiben; eine Konkretisierung dieses Brennstoffs, die zur Bestimmtheit der
Ordnungsverfügung führt, ist durch die Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2007
vorgenommen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2008 haben
die Vertreter des Beklagten aufgezeigt, dass die Aufzählung der Holzarten nebst
Lagerzeit aus der Broschüre des Regierungspräsidenten Düsseldorf und der
Schornsteinfegerinnung "Richtiges Heizen mit Holz" übertragen worden ist. Dieses
Vorgehen ist rechtlich bedenkenfrei.
Die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten liegen vor. Der Betrieb der
Zentralheizung für feste Brennstoffe in der Vergangenheit verstößt gegen öffentlich-
rechtliche Vorschriften, nämlich gegen § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG). Gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert
werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1
BImSchG sind Anlagen im Sinne dieses Gesetzes Betriebsstätten und sonstige ortsfeste
Einrichtungen. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Feuerstätten und
Abgasanlagen § 43 BauO NRW – beziehen sich vor allem auf den Brandschutz, auf
den Betriebsschutz und auf den Schallschutz. Die Anforderungen hinsichtlich des
Immissionsschutzes ergeben sich aus den Vorschriften des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes,
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vgl. dazu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: 1. Oktober 2007, § 43
Randnote 3.
28
Für immissionsrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ist anerkannt, dass § 22
BImSchG nachbarschützend ist. Ob eine derartige bauliche Anlage in ihrer konkreten
Ausgestaltung so errichtet und betrieben werden kann, dass den Anforderungen des
§ 22 Abs. 1 BImSchG entsprochen wird, hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu
prüfen,
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vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Randnote 373.
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Durch unsachgemäße Befeuerung der Zentralheizung für feste Brennstoffe hat der
Kläger schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen, nämlich Immissionen, die nach
Art, Ausmaß oder Dauer geeignet waren, Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen
(vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG). Für den Beklagten waren hinreichend Anhaltspunkte und
Erfordernisse für das Einschreiten gegeben, die angefochtene Ordnungsverfügung
erwies sich mithin als erforderlich. Dies gilt, obgleich der Kläger seine Klage wesentlich
darauf stützt, er habe zu keinem Zeitpunkt ungeeignetes Brennmaterial benutzt und
damit keinen Anlass für ein Einschreiten des Beklagten gegeben. Die
Ordnungsverfügung erweist sich als erforderlich, um die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften zu gewährleisten. Diese Rechtsauffassung hat das Gericht als
Gesamtergebnis der Auswertung der Verwaltungsvorgänge, der in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Fotografien und der Befragung des
Bezirksschornsteinfegermeisters P gewonnen.
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Allerdings hat der informatorisch angehörte Bezirksschornsteinfegermeister P erklärt, er
habe das Gebäude des Klägers sporadisch aufgesucht, sei überraschend dort gewesen
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und auch unangemeldet. Zu keinem Zeitpunkt habe er festgestellt, dass es zu einer
übermäßigen Rauchentwicklung durch Benutzung unsachgemäßen Heizmaterials
gekommen sei. Dies entspricht der Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters
vom 2. April 2007, in welcher ausgeführt ist, in den vergangenen Wochen sei er
mehrmals unangemeldet am beschriebenen Gebäude gewesen und habe keinen
belästigenden Rauchausstoß erkennen können.
Diese Ausführungen sprechen jedoch nicht entscheidend dagegen, dass der Kläger
ungeeignetes Heizmaterial verwendet hat, denn die Überprüfungen durch den
Bezirksschornsteinfegermeister beschränken sich naturgemäß auf einzelne Zeitpunkte.
Der Bezirksschornsteinfegermeister hat gleichermaßen in dem Schreiben vom
2. April 2007 erklärt, bei der unangekündigten Ortsbesichtigung am 30. März 2007 sei
die zentrale Feuerstätte für feste Brennstoffe in Betrieb gewesen; der Rauchausstoß war
nicht erkennbar. Demgegenüber belegen die Fotos, die von dem Beklagten in der
mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2008 überreicht und mit den Beteiligten
gemeinschaftlich eingesehen worden sind – die Fotos befanden sich zum Teil auch in
den Verwaltungsvorgängen des Beklagten , dass Rauchwolken und Qualm erheblichen
Umfangs aus dem Schornstein des Gebäudes des Klägers aufsteigt. Insbesondere wird
dies belegt durch die Aufnahmen, die die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf
der Rückseite mit einem Kreuz gekennzeichnet haben. Der
Bezirksschornsteinfegermeister hat zu diesen Aufnahmen in der mündlichen
Verhandlung erklärt, er habe den Kamin noch nie in einem Zustand gesehen, wie ihn
die mit einem Kreuz gekennzeichneten Fotos zeigen. Dies ist – wie bereits ausgeführt –
auch erklärbar dadurch, dass es naturgemäß nur zu schwerpunktmäßigen
Überprüfungen kommen kann.
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Die Verwendung ungeeigneten Heizmaterials durch den Kläger wird belegt durch diese
Fotografien und durch die Vielzahl der Beschwerden der Anwohner, die den Beklagten
über einen lang andauernden Zeitraum zum Einschreiten aufforderten. In diesem
Zusammenhang des Nachweises unsachgemäßen Heizens bzw. des Anlasses für ein
Einschreiten des Beklagten ist für das Gericht maßgebend, dass es sich nicht lediglich
um pauschale Beschwerden der Anwohner handelt, sondern um die ins Einzelne
gehende Aufzeichnung konkreter Vorfälle; die Schreiben sind hinsichtlich Datum und
Zeitraum sehr detailliert. Darüber hinaus handelt es sich nicht um die Beschwerde nur
einer Anwohnerin, sondern insgesamt sieben Familien aus der Nachbarschaft haben
sich an den Beklagten gewandt. Die Schreiben der Nachbarn enthalten die Angabe
weiterer Zeugen, die zur Verfügung stehen könnten (z.B. den Anstreicher). Die
Schreiben der Nachbarn – belegt durch die Fotos – vermitteln das Vorkommnis
derartiger konkreter Ereignisse. Dem steht nicht entgegen, dass der
Bezirksschornsteinfegermeister P1 ausweislich seiner Stellungnahme vom
28. Februar 2007 am Sonntag, den 18.2.2007 zu der aufgeführten Zeit keine
Rauchbelästigung feststellen konnte, denn in dem Beschwerdeschreiben vom
22. Februar 2007 heißt es bereits, der Schornsteinfegermeister sei erst gegen Ende der
Beschmutzung eingetroffen. Darüber hinaus handelt es sich nur um einen Zeitpunkt aus
einer Vielzahl von aufgezeigten Vorfällen.
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Wenn der Bezirksschornsteinfegermeister P in der mündlichen Verhandlung vom
11. Februar 2008 weiter erklärt hat, er würde den Rauch anhand der vorgelegten Fotos
unter Zugrundelegung der Ringelmann-Skala als nicht grau genug einstufen, so bezieht
sich dies auf den Grauwert des Rauches, dessen Graustufe letztendlich dahinstehen
kann. Nicht erklärt werden damit die Qualmwolken, die aus dem Schornstein dringen,
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wie die mit einem Kreuz versehenen Fotos aufzeigen.
Wie der Bezirksschornsteinfegermeister in der mündlichen Verhandlung vom
11. Februar 2008 weiter erklärt hat, kommt es in der Anheizphase der Zentralheizung für
feste Brennstoffe zu einer Rauchfahne; dies kann bis zu 15 Minuten andauern. In der
Anheizphase müsse mehr Holz aufgelegt werden. Er wolle nicht ausschließen, dass es
in der Anheizphase zu solchen Rauchentwicklungen kommen könne, wie sie die Fotos
belegten. Diese Äußerungen des Bezirksschornsteinfegermeisters P werden deutlich
eingeschränkt durch seine spätere Ausführung, wenn die Zentralheizung im Haus des
Klägers mit den in der Ordnungsverfügung des Beklagten aufgeführten
Brennmaterialien betrieben werde, könne es eigentlich nicht zu einer Qualmentwicklung
dergestalt kommen, wie sie insbesondere die beiden angekreuzten Fotos belegen. Im
Endeffekt stellt sich dies für das Gericht als maßgeblich dar, d.h. wenn der Kläger die in
der Ordnungsverfügung des Beklagten als geeignetes Heizmaterial aufgeführten
Brennstoffe verwendet, wird die anhand der Fotografien ersichtliche Qualmbelästigung
der Nachbarschaft vermieden. Darüber hinaus handelt es sich nicht nur um
Rauchentwicklungen in der Anheizphase, die maximal 15 bis 30 Minuten andauert,
sondern aus den detaillierten Schreiben der Anwohner ist ersichtlich, dass häufig
Zeiträume von einer Stunde verzeichnet sind.
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Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist ferner zu berücksichtigen, dass am 19. Juli 2007
verursacht durch Qualmentwicklung ein Feuerwehr- und Polizeieinsatz stattgefunden
hat: Dies belegt, dass es zu einer Qualmentwicklung gekommen sein muss, die weit
über eine übliche Rauchentwicklung aus einem Schornstein hinausgeht.
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Ferner zu werten ist, dass in den detaillierten Schreiben der Anwohner stets auch der
Gestank gerügt wird; solcherlei Geruchsbelästigungen treten nur bei unsachgemäßem
Heizmaterial auf. In diesem Zusammenhang hat die Ehefrau des Klägers in der
mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2008 erklärt, sie fahre Zeitungen aus, diese
befänden sich auf Wechselpaletten. Wenn sie die Zeitungen ausgetragen habe,
befänden sich die leeren Paletten in ihrem Wagen, sie nähme sie mit nach Hause.
Diese Einlassung bildet keine Erklärung dafür, dass die in der mündlichen Verhandlung
vom 11. Februar 2008 mit den Beteiligten gemeinschaftlich eingesehenen Fotos
zerkleinerte Paletten zeigen, die in das Gebäude geschafft werden. Üblicher aus
Schornsteinen entweichender Rauch von Häusern ähnlicher Art verbreitet keinen
Gestank.
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Schließlich hat die Einzelrichterin in den vergangenen Monaten dieses Verfahren zum
Anlass genommen, genau die Rauchentwicklung umliegender Schornsteine in der
Nachbarschaft und anderen Orten zu beobachten. Zu keinem Zeitpunkt waren derartige
Qualmwolken erkennbar, wie sie auf den in den Gerichtsakten befindlichen Fotos zu
sehen sind.
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Nach allem ist nach Auffassung des Gerichts zu bejahen, dass eine Würdigung der
vorstehend aufgeführten Gesamtumstände dem Beklagten Veranlassung zum
Einschreiten gab. In diesem Zusammenhang ist nochmals die Aussage des
Bezirksschornsteinfegermeisters P in der mündlichen Verhandlung vom
11. Februar 2008 hervorzuheben, wenn die Zentralheizung im Haus des Klägers mit
den in der Ordnungsverfügung des Beklagten aufgeführten Brennmaterialien betrieben
werde, könne es eigentlich nicht zu einer Qualmentwicklung dergestalt kommen, wie sie
insbesondere die beiden angekreuzten Fotos belegten. Schließlich ist zu
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berücksichtigen, dass die dem Kläger auferlegte Verpflichtung letztendlich nur seine
sich ohnehin aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen festschreibt und
konkretisiert, sodass die angefochtene Ordnungsverfügung den Kläger nicht
unverhältnismäßig trifft.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Juli 2007 in der Fassung der
ergänzenden Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2007 ist auch insofern nicht zu
beanstanden, als sie gemäß §§ 17, 18 OBG den Kläger als Handlungs- und
Zustandsstörer in Anspruch nimmt. Schließlich sind Ermessensfehler des Beklagten im
Sinne des § 114 VwGO nicht gegeben. Das Entschließungsermessen der
Bauaufsichtsbehörde ist regelmäßig auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert, wenn
die Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage auf der Verletzung nachbarschützender
Vorschriften des öffentlichen Rechts beruht,
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vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Januar 1996, BRS 58 Nr. 115 und vom
22. August 2005 10 A 3611/03 .
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Letztendlich ist das von dem Beklagten gewählte Mittel nicht zu beanstanden und der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt.
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Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2,
60 Abs. 1, 63 VwVG NRW.
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Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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