Urteil des VG Düsseldorf vom 23.08.1999

VG Düsseldorf: interessenabwägung, zustand, datum, leib, dach, baurecht, brandschutz, genehmigung, aussetzung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 1835/99
23.08.1999
Verwaltungsgericht Düsseldorf
9. Kammer
Beschluss
9 L 1835/99
Der Antrag auf Aussetzung der von der Antragstellerin angefochtenen
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Mai 1999 wird
abgelehnt, weil diese Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist und
auch die im übrigen nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende
Interessenabwägung der widerstreitenden Belange hier zu Lasten der
Antragstellerin ausgeht. Daß der Antragsgegner nach Lage der Dinge zur
Untersagung der Wohnnutzung im Dachgeschoß des streitbefangenen
Gebäudes berechtigt ist, hat das erkennende Gericht bereits in seinem
der Antragstellerin bekannten Beschluß vom 28. Januar 1999 im
Verfahren 9 L 5530/98 im einzelnen ausgeführt. Da der Antragsgegner
auch seine neuerliche und hier in Rede stehende Ordnungsverfügung
nach wie vor auf formelle Illegalität und den Gesichtspunkt eines aktuell
notwendigen Brandschutzes stützt, soll zur Begründung und zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit auf die zutreffenden
Gründe des vorerwähnten Gerichtsbeschlusses verwiesen werden, mit
denen sich die Antragstellerin in der hier vorliegenden Antrags- schrift
auseinandergesetzt hat. Indes führen diese ihre Erwägungen im Ergebnis
zu keiner anderen Bewertung des Streitfalles. Vielmehr ist nach der im
hiesigen Ver- verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen
Einschätzung der Gegebenheiten nach wie vor davon auszugehen, daß
die drei Wohneinheiten im Dachgeschoß formell illegal sind. Namentlich
weisen diese baulichen Verhältnisse nach ihrem Ausbauzustand, so wie
er in den vorhandenen Lichtbildern und den vom Antragsgegner
nachträglich skizzierten Bauzeichnungen dokumentiert ist, modernere
architektonische bauliche Strukturen auf und dürften dergestalt neueren
Datums sein. Dabei kann zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt
werden, daß diese Wohneinheiten schon seit 1980 vorhanden waren.
Die vom Antragsgegner vorgelegten Hausakten erfassen auch den
Zeitraum davor und geben damit Aufschluß darüber, daß auch vor 1980
keine Baugenehmigung für die drei Wohneinheiten im Dachgeschoß
erteilt wurde. Dabei trägt der erste hier aktenkundige Vorgang das Datum
vom 28. Januar 1963, so daß insoweit also bereits ein weit in die
Vergangenheit reichender Zeitraum dokumentiert ist. Abgesehen davon
haben die Bauverwaltungen des Landes schon seit Kriegsende wieder
Hausakten geführt. Dies alles spricht dafür, daß jedenfalls seit Kriegs-
ende eine entsprechende bauaufsichtliche Genehmigung zu keinem
Zeitpunkt erteilt worden ist.
Daß die drei Wohneinheiten schon vor Kriegsende im wesentlichen in
ihrem heutigen baulichen Zustand vor- handen gewesen sein könnten, ist
im Hinblick auf den bereits erwähnten Ausbauzustand nicht
wahrscheinlich. Im Gegenteil sprechen die straßenwärtige Fassadenge-
staltung und die Dachneigung schon für sich genommen dafür, daß die
Wohnungen in den drei Hauptgeschossen und nicht in dem gestalterisch
eindeutig abgesetzten Dachbereich gelegen waren. Das gilt umsomehr,
als nach Aktenlage in diesem Teil des Gebäudes massive
brandschutztechnische Defizite bestehen, so daß nach dem so
begründeten Anschein kaum davon auszugehen ist, daß diese drei
selbständigen Wohneinheiten schon in früherer Zeit bestanden haben,
zumal es früher eher un- üblich war, die im Dachbereich gelegenen
Geschoßflächen von mehrgeschossigen Gebäuden vollständig zu
eigenstän- digen Hauptwohnnutzungen auszubauen. Ob einzelne Man-
sarden neben einer ansonsten üblichen Speichernutzung vorhanden
waren, ist insoweit unerheblich, weil solche Nebenräume mit dem
heutigen Ausbauzustand zu drei selb- ständigen Wohneinheiten nicht
vergleichbar wären. So gesehen kann sich die Antragstellerin auch nicht
mit Erfolg auf die im Dachgeschoß vorhandenen aufstehenden Fenster
berufen, weil sie abgesehen davon, wann sie überhaupt errichtet wurden,
jedenfalls nur Teilbereiche des Dachgeschosses belichten und dergestalt
für den Nachweis einer vollständigen Nutzung dieser Ebene als drei
Wohneinheiten nichts hergeben.
Nach alledem ist auch für die von der Antragstellerin geltend gemachte
Legalitätsvermutung kein Raum, weil die vorhandenen Brandschutz- und
Ausbauverhältnisse nicht dafür sprechen, daß dieser Zustand jemals
dem materiellen Baurecht entsprochen hat, wie der Antrags- gegner
zuletzt in seiner unwidersprochen gebliebenen Antragserwiderungsschrift
vom 1. Juli 1999 zutreffend ausgeführt hat.
Hiernach geht die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der
Antragstellerin aus, weil es eigentlich schon für sich spricht, daß aus
Gründen der Gefahren- abwehr und namentlich dem Schutz etwaiger
Benutzer dieser Räume vor konkreten Gefahren für Leib oder Leben die
streitbefangene Nutzung des Dachgeschosses solange mit sofortiger
Wirkung untersagt bleiben muß, bis die bauaufsichtliche Klärung
abgeschlossen ist und insbesondere eine brandschutztechnische
Freigabe er- folgen kann.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitwert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt und entspricht dem
geschätzten Jahresnutzwert im Dach- geschoß, den die Kammer im
Hinblick auf die Vorläufig- keit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte
redu- ziert hat, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.
Der Antrag auf Aussetzung der von der Antragstellerin angefochtenen Ordnungsverfügung
des Antragsgegners vom 12. Mai 1999 wird abgelehnt, weil diese Maßnahme nicht
offensichtlich rechtswidrig ist und auch die im übrigen nach § 80 Abs. 5 VwGO
vorzunehmende Interessenabwägung der widerstreitenden Belange hier zu Lasten der
Antragstellerin ausgeht. Daß der Antragsgegner nach Lage der Dinge zur Untersagung der
Wohnnutzung im Dachgeschoß des streitbefangenen Gebäudes berechtigt ist, hat das
erkennende Gericht bereits in seinem der Antragstellerin bekannten Beschluß vom 28.
Januar 1999 im Verfahren 9 L 5530/98 im einzelnen ausgeführt. Da der Antragsgegner
auch seine neuerliche und hier in Rede stehende Ordnungsverfügung nach wie vor auf
formelle Illegalität und den Gesichtspunkt eines aktuell notwendigen Brandschutzes stützt,
soll zur Begründung und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit auf die
zutreffenden Gründe des vorerwähnten Gerichtsbeschlusses verwiesen werden, mit denen
sich die Antragstellerin in der hier vorliegenden Antrags- schrift auseinandergesetzt hat.
Indes führen diese ihre Erwägungen im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung des
Streitfalles. Vielmehr ist nach der im hiesigen Ver- verfahren nur möglichen und gebotenen
summarischen Einschätzung der Gegebenheiten nach wie vor davon auszugehen, daß die
drei Wohneinheiten im Dachgeschoß formell illegal sind. Namentlich weisen diese
baulichen Verhältnisse nach ihrem Ausbauzustand, so wie er in den vorhandenen
Lichtbildern und den vom Antragsgegner nachträglich skizzierten Bauzeichnungen
dokumentiert ist, modernere architektonische bauliche Strukturen auf und dürften dergestalt
neueren Datums sein. Dabei kann zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt werden, daß
diese Wohneinheiten schon seit 1980 vorhanden waren. Die vom Antragsgegner
vorgelegten Hausakten erfassen auch den Zeitraum davor und geben damit Aufschluß
darüber, daß auch vor 1980 keine Baugenehmigung für die drei Wohneinheiten im
Dachgeschoß erteilt wurde. Dabei trägt der erste hier aktenkundige Vorgang das Datum
vom 28. Januar 1963, so daß insoweit also bereits ein weit in die Vergangenheit reichender
Zeitraum dokumentiert ist. Abgesehen davon haben die Bauverwaltungen des Landes
schon seit Kriegsende wieder Hausakten geführt. Dies alles spricht dafür, daß jedenfalls
seit Kriegs- ende eine entsprechende bauaufsichtliche Genehmigung zu keinem Zeitpunkt
erteilt worden ist.
Daß die drei Wohneinheiten schon vor Kriegsende im wesentlichen in ihrem heutigen
baulichen Zustand vor- handen gewesen sein könnten, ist im Hinblick auf den bereits
erwähnten Ausbauzustand nicht wahrscheinlich. Im Gegenteil sprechen die straßenwärtige
Fassadenge- staltung und die Dachneigung schon für sich genommen dafür, daß die
Wohnungen in den drei Hauptgeschossen und nicht in dem gestalterisch eindeutig
abgesetzten Dachbereich gelegen waren. Das gilt umsomehr, als nach Aktenlage in
diesem Teil des Gebäudes massive brandschutztechnische Defizite bestehen, so daß nach
dem so begründeten Anschein kaum davon auszugehen ist, daß diese drei selbständigen
Wohneinheiten schon in früherer Zeit bestanden haben, zumal es früher eher un- üblich
war, die im Dachbereich gelegenen Geschoßflächen von mehrgeschossigen Gebäuden
vollständig zu eigenstän- digen Hauptwohnnutzungen auszubauen. Ob einzelne Man-
sarden neben einer ansonsten üblichen Speichernutzung vorhanden waren, ist insoweit
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unerheblich, weil solche Nebenräume mit dem heutigen Ausbauzustand zu drei selb-
ständigen Wohneinheiten nicht vergleichbar wären. So gesehen kann sich die
Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf die im Dachgeschoß vorhandenen aufstehenden
Fenster berufen, weil sie abgesehen davon, wann sie überhaupt errichtet wurden,
jedenfalls nur Teilbereiche des Dachgeschosses belichten und dergestalt für den
Nachweis einer vollständigen Nutzung dieser Ebene als drei Wohneinheiten nichts
hergeben.
Nach alledem ist auch für die von der Antragstellerin geltend gemachte
Legalitätsvermutung kein Raum, weil die vorhandenen Brandschutz- und
Ausbauverhältnisse nicht dafür sprechen, daß dieser Zustand jemals dem materiellen
Baurecht entsprochen hat, wie der Antrags- gegner zuletzt in seiner unwidersprochen
gebliebenen Antragserwiderungsschrift vom 1. Juli 1999 zutreffend ausgeführt hat.
Hiernach geht die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil
es eigentlich schon für sich spricht, daß aus Gründen der Gefahren- abwehr und
namentlich dem Schutz etwaiger Benutzer dieser Räume vor konkreten Gefahren für Leib
oder Leben die streitbefangene Nutzung des Dachgeschosses solange mit sofortiger
Wirkung untersagt bleiben muß, bis die bauaufsichtliche Klärung abgeschlossen ist und
insbesondere eine brandschutztechnische Freigabe er- folgen kann.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt und entspricht dem geschätzten
Jahresnutzwert im Dach- geschoß, den die Kammer im Hinblick auf die Vorläufig- keit des
vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte redu- ziert hat, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.