Urteil des VG Düsseldorf vom 18.07.2001

VG Düsseldorf: pflege, versetzung, schule, probezeit, erlass, ermessensfehler, gesundheitszustand, versorgung, beruf, beamtenverhältnis

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1699/01
Datum:
18.07.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1699/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf DM 4.000,-- festgesetzt.
Gründe:
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Das Begehren mit dem wörtlichen Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, hinsichtlich des
Versetzungsantrages der Antragstellerin im allgemeinen Versetzungsverfahren die
Freigabe zu erklären,
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hat keinen Erfolg.
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In der gewählten Form ist der Antrag bereits im Hinblick auf die Vorschrift des § 44a
VwGO unzulässig. Bei der begehrten Freigabeerklärung handelt es sich um eine
unselbstständige interne Behördenhandlung im Rahmen des Versetzungsverfahrens.
Sie ist isoliert gerichtlich weder angreifbar noch erstreitbar.
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Da die Gründe, warum die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxxxxxxxxxxxxxxxx) die
Antragstellerin nicht „freigeben" will, identisch mit denen sein dürften, warum der
Antragsgegner das Versetzungs-gesuch der Antragstellerin ablehnen will, begehrt die
Antragstellerin letztendlich inhaltlich, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, sie antragsgemäß zu versetzen. Diesem
Anordnungsbegehren wäre aber nicht zu entsprechen, weil die so erstrebte Anordnung
eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende
Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Eine dahingehende einstweilige
Anordnung würde der Antragstellerin, wenn auch nur vorläufig, gerade die
Rechtsposition vermitteln, die sie in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste.
Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren)
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vorbehaltenen Entscheidung ist aber nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein
wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem
betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin
unzumutbare Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren
voraussichtlich obsiegen wird,
vgl. OVG NRW., Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 -, DÖD 1985, 280,
und vom 5. Januar 1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, 200.
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Jedenfalls die letzten beiden Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft
gemacht.
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Nach § 28 Abs. 1 LBG kann ein Beamter dann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für
die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es - wie hier - beantragt. Die
Entscheidung über ein Versetzungsbegehren steht im pflichtgemäßem Ermessen des
Dienstherrn.
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Die Antragstellerin hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass die xxxxxxxxxxxxxxxx ihr
Ermessen im Sinne des § 114 VwGO fehlsam zu ihren lasten ausgeübt hat. Die
xxxxxxxxxxxxxxxx hat ausgeführt, dass sie dem Versetzungsgesuch der Antragstellerin
aus folgenden Gründen nicht nachkommen will: Die Antragstellerin sei derzeit noch
Probebeamtin. Es sei landesweit nicht üblich, Probezeitbeamte während der Ableistung
der Probezeit zu versetzen, um nicht die spätere Einschätzung der Bewährung der
Beamten für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit zu gefährden. Desweiteren stehe einer
Versetzung der Antragstellerin entgegen, dass an ihrer Schule - die bereits mit zwei
Stellen unterbesetzt sei - bei Durchführung der begehrten Maßnahme weitere 12
Stunden Mathematikunterricht und 11 Stunden Sportunterricht ausfielen. Diese
Ermessenserwägungen sind sachlich, halten sich im dem dem Antragsgegner
zugewiesenen Rahmen und lassen auch sonst Ermessensfehler nicht erkennen. Dies
gilt auch unter Berücksichtigung der Gründe, die die Antragstellerin für die von ihr
begehrte Versetzung vorgebracht hat. Sie macht geltend, dass sie - als einzige
Angehörige - ihren schwer kranken Vater pflege, dessen Gesundheitszustand sich
weiter verschlechtert habe. Um dessen Betreuung in dem erforderlichen Maße Gewähr
leisten zu können, sei ihre Versetzung an eine dem Wohnort ihres Vaters näher
gelegene Schule erforderlich. Diese persönlichen Belange der Antragstellerin vermögen
das Ermessen des Antragsgegners aber nicht in der gewünschten Richtung zu binden.
Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass das - grundsätzlich
begrüßenswerte - Engagement der Antragstellerin bei der Pflege ihres Vaters keinen
Vorrang vor den aufgezeigten dienstlichen Interessen haben kann. Die Antragstellerin
hat sich mit Eintritt in das Beamtenverhältnis verpflichtet, sich mit voller Hingabe ihrem
Beruf zu widmen, § 57 Satz 1 LBG. Ihren Vater kann sie deshalb nur insoweit pflegen
und betreuen, wie dienstliche Interessen darunter nicht leiden.
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Ausgehend hiervon ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne Erlass der
einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen. Aus den oben genannten
Gründen ist die Antragstellerin im Hinblick auf ihre Berufstätigkeit gehindert, die
Versorgung und Pflege ihres Vaters alleine zu Gewähr leisten. Ihr Vater ist damit
ohnehin insoweit auf die Inanspruchnahme Dritter angewiesen. Eine wohnortnähere
Versetzung der Antragstellerin könnte deshalb allenfalls den zeitlichen Umfang dieser
Inanspruchnahme Dritter senken. Ein zeitlich begrenztes Absehen hiervon, sei es bis
zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, sei es - nach Ende der Probezeit - bis zu
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dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin unter Vermeidung von weiterem
Unterrichtsausfall an ihrer bisherigen Schule wohnortnah versetzt werden kann,
erscheint der Antragstellerin zumutbar. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass der Vater der Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Atteste
schon seit Jahren pflegebedürftig ist und die Antragstellerin eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes und die sich daraus ergebenden Probleme bei der
Betreuung und Pflege ihres Vaters bei ihrer Einstellung als Lehrerin an einer vom
Wohnort ihres Vaters eher weit entfernten Schule hätte mit einkalkulieren müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertbemessung beruht
auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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