Urteil des VG Düsseldorf vom 09.05.2007

VG Düsseldorf: beamtenverhältnis, probe, kinderbetreuung, unterbrechung des kausalzusammenhangs, ausnahme, altersgrenze, geburt, erlass, schule, staatsprüfung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5619/06
Datum:
09.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5619/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die am 00. 0 1969 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im
öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen und ist an einer Grundschule
im Schulamtsbezirk X1 tätig. Sie begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
Probe.
2
Nachdem sie zunächst von Oktober 1988 bis März 1990 Statistik studiert hatte, nahm sie
im April 1990 das Lehramtsstudium auf, das sie am 8. Juni 1995 mit der Ersten
Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe mit dem Schwerpunktfach
Evangelische Religionslehre und den weiteren Unterrichtsfächern Deutsch und
Mathematik abschloss.
3
Zum 15. Dezember 1995 nahm sie den Vorbereitungsdienst auf. Anlässlich der Geburt
ihres Sohnes I am 00. 0 1997 nahm sie zwar die gesetzlich vorgeschriebenen
Mutterschutzfristen in Anspruch, beendete den Vorbereitungsdienst aber planmäßig am
12. Dezember 1997, nachdem sie am 14. November 1997 die Zweite Staatsprüfung für
das Lehramt für die Primarstufe abgelegt hatte.
4
Seit Januar 1998 bewarb sich die Klägerin bei der Bezirksregierung B regelmäßig um
Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes mit voller
Stundenzahl (Bewerbungsschreiben vom 5. Januar 1998, 22. Oktober 1998, 25. Juli
1999, 26. September 1999, 23. März 2000, 6. Februar 2001, 11. November 2001, 22.
5
Juli 2003 und 31. Mai 2004). Eine Einstellung in ein unbefristetes
Beschäftigungsverhältnis erfolgte nicht.
Zwischen dem 10. Februar 2000 und dem 21. August 2005 war die Klägerin - mit
Unterbrechungen - als befristet angestellte Lehrkraft vertretungsweise an Grundschulen
in C und im F-Kreis im Umfang von 4 bis zu 22 Wochenstunden tätig.
6
Auf ihre Bewerbung im Listenverfahren (Einstellung zum Schuljahrsbeginn 2005/2006)
teilte ihr die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) mit Schreiben vom 18. Juli 2005 mit,
dass beabsichtigt sei, sie zum 22. August 2005 einzustellen und an einer Grundschule
in X1 einzusetzen. Sobald die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorlägen, solle
eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen, soweit sie die laufbahn-
und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Die Klägerin nahm dieses
Angebot mit Schreiben vom 20. Juli 2005 an. Es kam zum Abschluss eines
Arbeitsvertrages zwischen dem Schulamt für die Stadt X1 und der Klägerin, wonach
diese ab dem 22. August 2005 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte
Zeit eingestellt wurde.
7
Zur Prüfung der Voraussetzungen der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe
bat die Bezirksregierung unter dem 1. August 2005 um die Zusendung eines
Lebenslaufes und weiterer Unterlagen. Dem kam die Klägerin mit Schreiben vom 21.
August 2005 nach. Hieraus ergab sich, dass sie für die Betreuung ihres Sohnes I
Erziehungszeiten von Januar 1998 bis Februar 2000 geltend machte. Sie führte aus,
anlässlich der Geburt ihres Sohnes während des Vorbereitungsdienstes nur den
gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutz genommen zu haben. Danach habe sie den
Vorbereitungsdienst wieder aufgenommen und am 14. Dezember 1997 beendet.
Anschließend sei sie 26 Monate lang nicht im Schuldienst tätig gewesen, sondern habe
Erziehungszeiten für ihren Sohn gehabt. In dieser Zeit sei sie lediglich einer
unregelmäßigen, stundenweisen, freiberuflichen Tätigkeit in der Marktforschung
nachgegangen und habe sich ansonsten ausschließlich um die Erziehung ihres Sohnes
gekümmert. Ihr angebotene Vertretungstätigkeiten im Schuldienst habe sie abgelehnt.
Erst am 10. Februar 2000 sei sie in den Schuldienst zurückgekehrt und habe befristete
Verträge mit wechselnden Stundenzahlen abgeschlossen.
8
In den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Bezirksregierung befindet sich ein
amtsärztliches Gesundheitszeugnis vom 19. August 2005, wonach ärztlicherseits keine
Bedenken gegen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis bestehen. Am 7.
September 2005 ging bei der Bezirksregierung ferner ein Führungszeugnis über die
Klägerin vom 29. August 2005 ein, das keine Eintragung aufweist.
9
Mit einem ersten Bescheid vom 30. August 2004 (Schreibfehler; es muss 2005 heißen)
lehnte die Bezirksregierung die Übernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf
Probe ab mit der Begründung, sie habe die Höchstaltersgrenze überschritten und könne
dies durch die Kinderbetreuungszeiten nicht ausgleichen, weil diese für die verspätete
Einstellung nicht ursächlich seien. Grund für die Überalterung sei vielmehr, dass sie in
den vorherigen Einstellungsverfahren nicht zum Zuge gekommen sei. In ihrem
Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe aufgrund der Erziehung ihres
Sohnes eine Einstellung ablehnen müssen; es handele sich „um die Einstellung bei der
Bezirksregierung E vom 18.07.2003 bei der B1-Schule in P". Daraufhin hob die
Bezirksregierung mit Abhilfebescheid vom 25. Oktober 2005 ihren Bescheid vom 30.
August 2005 auf.
10
Mit weiterem Bescheid vom 1. Juni 2006 lehnte die Bezirksregierung die Übernahme
der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe erneut ab. Die Einstellung der Klägerin
sei aufgrund der fehlenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zunächst im
Angestelltenverhältnis erfolgt. Sie erfülle zudem aber wegen Überschreitung der
Höchstaltersgrenze auch nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine
Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe, da sie bereits am 25. August 2004 ihr
35. Lebensjahr vollendet habe. Zwar mache sie Kinderbetreuungszeiten von Januar
1998 bis Februar 2000 geltend. Diese Zeiten seien aber nur dann gemäß § 6 der
Laufbahnverordnung (LVO NRW) auf die Altersgrenze anzurechnen, wenn sie für die
verspätete Einstellung kausal seien. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall, da sie
wegen der fehlenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht in ein
Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden sei.
11
Die Klägerin legte hiergegen mit Schriftsatz vom 22. Juni 2006 Widerspruch ein und
wies darauf hin, dass ihre über zwei Jahre dauernden Kinderbetreuungszeiten hätten
berücksichtigt werden müssen. Erforderlich sei, dass die Kinderbetreuung nicht nur
ursächlich für die Verzögerung der Bewerbung gewesen sein müsse, sondern es werde
darüber hinaus die Feststellung verlangt, dass eine ohne die Kinderbetreuung mögliche
frühere Bewerbung um eine Einstellung hätte Erfolg haben können. Ohne
Kinderbetreuung hätte sie sich zum Schuljahr 1998/1999 oder zum Schuljahr 1999/2000
bewerben können. Zu diesem Zeitpunkt wäre sie auch eingestellt worden, da die
haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und sie eine entsprechende
Fächerkombination besitze. Die Kinderbetreuung sei daher auch ursächlich für ihre
Nichteinstellung in das Beamtenverhältnis. Die Kausalität werde insbesondere nicht
durch die fehlenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen unterbrochen, da sie diesen
Umstand nicht zu vertreten habe. Würden die Kinderbetreuungszeiten von 26 Monaten
somit berücksichtigt, hätte sie bis zum 25. Oktober 2006 in das Beamtenverhältnis auf
Probe übernommen werden können, da vor Ablauf der Altersgrenze die
haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten.
12
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2006, zugestellt am 13. Oktober 2006, wies
die Bezirksregierung den Widerspruch der Klägerin zurück und wiederholte zur
Begründung im wesentlichen die Argumentation aus dem Bescheid vom 1. Juni 2006.
Ergänzend hieß es, die Kinderbetreuungszeiten hätten lediglich zu einer verspäteten
Einstellung und nicht zu einer verspäteten Übernahme in das Beamtenverhältnis
geführt. Ob eine solche Übernahme unter Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeiten
möglich gewesen wäre, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen
hätte, könne offen bleiben, weil am 22. August 2005 unabhängig von möglichen
Kinderbetreuungszeiten keine Neueinstellungen hätten erfolgen können. Erst mit
Verabschiedung des Haushalts 2006 zum 17. Mai 2006 hätten die Stellen in Planstellen
umgewandelt und besetzt werden können. Damit sei das Fehlen der
haushaltsrechtlichen Planstelle ursächlich dafür, dass die Klägerin nicht innerhalb der
Höchstaltersgrenze als Beamtin habe eingestellt werden können.
13
Die Klägerin hat am 31. Oktober 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr
Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter
verfolgt.
14
Sie beantragt schriftsätzlich,
15
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirkregierung E vom 1. Juni
2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2006 zu verpflichten,
sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,
16
hilfsweise,
17
über ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
18
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
19
die Klage abzuweisen.
20
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
21
Die Kammer hat mit Beschluss vom 5. März 2007 den Rechtsstreit dem Berichterstatter
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
23
Entscheidungsgründe:
24
Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) durch den Einzelrichter entscheiden, dem die Entscheidung
gemäß § 6 Abs. 1 VwGO von der Kammer übertragen worden war.
25
Die Klage hat keinen Erfolg.
26
Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
27
Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 1. Juni 2006 und deren
Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin
nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Sie hat weder einen Anspruch
auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch darauf, dass der Beklagte über
ihren hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5
VwGO).
28
Das Klagebegehren hat keinen Erfolg, weil die Klägerin die für sie geltende
Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf
Probe zum Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung überschritten hatte, die
Überschreitung der Altersgrenze nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW unschädlich
war, eine Ausnahme von der Altersgrenze nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW
als erteilt gilt und die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW sich als ermessensfehlerfrei erweist.
29
Das Gericht kann die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung, die Klägerin in das
Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, bereits deshalb nicht aussprechen, weil die
Sache insoweit nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Auswahl eines
30
Bewerbers zur Begründung eines Beamtenverhältnisses ist gemäß § 7 Abs. 1 LBG in
das Ermessen des Beklagten gestellt. Vorliegend ist dieses Ermessen jedenfalls nicht
zu Gunsten der Klägerin dahin reduziert, dass allein die Übernahme in das
Probebeamtenverhältnis in Betracht kommt. Zwar gibt es ausweislich des
amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 19. August 2005 keine Anhaltspunkte für
gesundheitliche Bedenken gegen eine Verbeamtung. Auch ist ein Führungszeugnis
über die Klägerin bereits eingeholt worden und weist keine Eintragungen auf. Offen ist
jedoch, ob weitere Ermessensgesichtspunkte - etwa Fehlzeiten der Klägerin - einer
Übernahme ins Probebeamtenverhältnis entgegenstehen.
Auch mit dem hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2
VwGO) hat die Klage keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der
Beklagte über ihren Einstellungsantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts entscheidet.
31
Dieses Klagebegehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Klägerin zu dem
für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen)
gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich 37 Jahre und etwa 8 Monate -
erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung vorgeschriebenen
Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. War das der Klage zu Grunde liegende
Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt, kann dieses auch
heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW die
Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.
32
Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -,
NVwZ 1999, 132 und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305.
33
Dem Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war aber
auch seinerzeit nicht stattzugeben.
34
Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen
beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren keinen
unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die
Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der
dabei allerdings den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem
solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher
Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen
gehören. Hieran fehlt es im Falle der Klägerin.
35
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1
Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder
übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat. Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach
§ 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW unter anderem durch das Ableisten des
Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und durch Bestehen der
vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Die Klägerin ist Laufbahnbewerberin im Sinne
dieser Vorschrift, da sie vom 15. Dezember 1995 bis zum 12. Dezember 1997 ihren
Vorbereitungsdienst leistete und am 14. November 1997 die Zweite Staatsprüfung für
das Lehramt für die Primarstufe ablegte. Nach § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als
36
Laufbahnbewerber in die in diesem Abschnitt der Laufbahnverordnung genannten
Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden,
wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Vorschrift bezieht sich damit auf
Abschnitt V über „Besondere Vorschriften für Lehrer an Schulen" und die hier in § 50
LVO NRW genannten Lehrerlaufbahnen des Lehramtes etwa für die Primarstufe.
Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen - wie hier die Klägerin
mit der Lehrbefähigung für die Primarstufe - nur eingestellt werden, wer das 35.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Diese durch §§ 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW auf der Grundlage des §
15 LBG NRW festgelegte Altersgrenze, die das Dienstalter mit dem Anspruch auf
Versorgung im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine
ausgewogene Altersstruktur in der jeweiligen Laufbahn gewährleisten soll, verstößt
auch nicht gegen höherrangiges Recht.
37
Stdg. Rspr., vgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW), Urteil vom 15. März 2007 - 6 A 2007/04 -, juris.
38
Die am 26. August 1969 geborene Klägerin hatte die Altersgrenze bereits mit Ablauf des
25. August 2004 erreicht, so dass sie im Zeitpunkt ihrer (unbefristeten) Einstellung in
den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen am 22. August 2005 um ca. ein Jahr
überaltert war.
39
Diese Überschreitung war nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW unschädlich.
Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der
Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18
Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren
Kindern höchstens um sechs Jahre überschritten werden. Auf die Gesamtdauer der
Kinderbetreuungszeiten kommt es dabei nicht an. Maßgeblich für die individuell
zulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist nicht der Umfang der
Kinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung bedingten
Verzögerung der Einstellung.
40
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -, juris.
41
Dabei kann nach der Rechtsprechung der Zeitverlust in verschiedenen Phasen
eingetreten sein, etwa im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorbildung für die
Einstellung in den Vorbereitungsdienst, während des Vorbereitungsdienstes selbst,
anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach. Eine in diesem Sinne
beachtliche Verzögerung ist aber nur dann gegeben, wenn sich die Einstellung wegen
dieses Sachverhalts verzögert hat, wenn also die Geburt oder die tatsächliche
Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren ursächlich dafür gewesen ist, dass eine
Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres
möglich wurde.
42
Stdg. Rspr., vgl. Urteile der Kammer 20. April 2007 - 2 K 5611/06 -, vom 24. November
2006 - 2 K 3444/06 -, vom 15. März 2005 - 2 K 422/03 - und vom 18. November 2002 - 2
K 3829/00 -.
43
Vermeidbare Verzögerungen zwischen diesem Sachverhalt und der Einstellung
unterbrechen den Kausalzusammenhang. Dazu zählen nur vom Bewerber zu
44
vertretende Umstände.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, vom 7. September 1994 - 6
A 3377/93 - und vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 -, jeweils m.w.N.
45
Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs kann allerdings nur durch
Sachverhalte erfolgen, die nach dem Verzögerungstatbestand - hier nach der
Kinderbetreuung - liegen. Schon denklogisch vermögen Sachverhalte, die vor dem
Verzögerungstatbestand liegen, den Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen.
46
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -; Urteile der Kammer vom
17. Juni 2003 - 2 K 9002/02 -, vom 20. Januar 2003 - 2 K 1392/02 - und vom 6.
Dezember 2002 - 2 K 86/01 -.
47
Sollte sich dem Laufbahnbewerber allerdings, nachdem er wegen der Geburt oder der
tatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer Kinder eine oder mehrere Chancen zur
Einstellung in den Schuldienst verpasst hatte, vor der Vollendung des 35. Lebensjahres
eine weitere Einstellungschance geboten haben, die er aus anderen als den in § 6 Abs.
1 Satz 3 LVO NRW genannten Gründen nicht wahrgenommen hat, fehlt es an dem
erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Geburt beziehungsweise der
Kinderbetreuung und der verzögerten Einstellung in den Schuldienst. Eine Ausdehnung
der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW kann er in einem solchen Fall
nicht beanspruchen.
48
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -, juris.
49
In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung
von Zeiten für die Kinderbetreuung.
50
So ist bereits fraglich, ob sie sich während der von ihr angegebenen Betreuungszeiten
zwischen Januar 1998 und Februar 2000 überhaupt überwiegend ihrem Sohn gewidmet
hat. Zweifel hieran ergeben sich aus ihrer Einlassung, sie sei während dieser Zeit einer
unregelmäßigen, stundenweisen, freiberuflichen Tätigkeit in der Marktforschung
nachgegangen. Soweit diese Beschäftigung mehr als die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit ausgemacht hat, könnte der genannte Zeitraum nicht mehr im Sinne des § 6
Abs. 1 Satz 3 LBG NRW angerechnet werden. Weitere Sachaufklärung war insoweit
aber nicht erforderlich. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW liegen
nämlich selbst dann nicht vor, wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, sie
habe sich zwischen Januar 1998 und Februar 2000 überwiegend der Kinderbetreuung
gewidmet.
51
Diese Zeit der - unterstellten - Kinderbetreuung war jedenfalls nicht kausal im oben
dargestellten Sinne, denn die Klägerin hat sich nach der Geburt ihres Sohnes (00. 0
1997) und vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres (00. 0 2004) bei der Bezirksregierung
B ständig erfolglos um eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes
Nordrhein-Westfalen beworben. Dies ergibt sich aus den von ihr unterzeichneten
Bewerbungsschreiben vom 5. Januar 1998, 22. Oktober 1998, 25. Juli 1999, 26.
September 1999, 23. März 2000, 6. Februar 2001, 11. November 2001, 22. Juli 2003
und 31. Mai 2004, die sich bei dem beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 2)
befinden, in den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Akteneinsicht genommen hat.
Ihre Fächerkombination Evangelische Religionslehre, Deutsch und Mathematik war
52
ausweislich der jeweiligen Einstellungserlasse des für den Schulbereich zuständigen
Ministeriums (MSJK NRW bzw. MSWF NRW) vom 31. Oktober 1997 (Einstellung zum
Schuljahresbeginn 1998/1999), vom 16. Oktober 1998 (zum Schuljahresbeginn
1999/2000), vom 26. November 2000 (zum Schuljahresbeginn 2000/2001), vom 1.
Dezember 2000 (zum Schuljahresbeginn 2001/2002), vom 1. Oktober 2001 (zum 1.
Februar 2002 und unterjährige Einstellungen), vom 12. Dezember 2002 (für das
Schuljahr 2003/2004) und vom 16. Dezember 2003 (für das Schuljahr 2004/2005) für
den Bereich der Primarstufe auch einstellungsrelevant. Die Klägerin wurde aber - wohl -
deshalb nicht eingestellt, weil leistungsstärkere Bewerber vorrangig berücksichtigt
wurden. Mit ihren Bewerbungen um eine unbefristete Einstellung mit voller Stundenzahl
(und der Annahme befristeter Verträge im Umfang von 4 bis zu 22 Wochenstunden) hat
die Klägerin gezeigt, dass sie bereits vor Erreichen der Höchstaltersgrenze eine
unbefristete Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen anstrebte.
Mithin sind nicht die - unterstellten - Zeiten der Kinderbetreuung ursächlich für die
verspätete unbefristete Einstellung in den Schuldienst, sondern der Umstand, dass sich
die Klägerin bei diversen, früheren Bewerbungen nicht gegen ihre Mitbewerber
durchsetzen konnte.
Dem steht die Einlassung der Klägerin nicht entgegen, sie habe wegen der Betreuung
ihres Sohnes das Angebot der Bezirksregierung E vom 18. Juli 2003 abgelehnt, sie
(unbefristet?) an der B1-Schule in P einzustellen. Abgesehen davon, dass P nicht zum
Regierungsbezirk E gehört, findet sich weder im Bewerbungsvorgang der
Bezirksregierung B noch im beigezogenen Vorgang der Bezirksregierung E ein
Anhaltpunkt dafür, dass der Klägerin ein solches Einstellungsangebot gemacht worden
wäre. Auch wäre eine solche Ablehnung unverständlich, weil die Klägerin ausweislich
der von ihr selbst eingereichten Unterlagen zwischen dem 15. September 2003 und
dem 21. August 2005 im Vertretungspool des F-Kreises mit 20 Wochenstunden tätig war
und nicht ersichtlich ist, weshalb einer unbefristeten Einstellung, die in etwa zeitgleich
zum Beginn des Schuljahres 2003/2004 erfolgt wäre, die Kinderbetreuung entgegen
gestanden haben soll. Im übrigen bedeutete eine solche - einmalige - Absage nicht,
dass die Klägerin während des gesamten Bewerbungszeitraumes von Januar 1998 bis
Mai 2004 betreuungsbedingt außerstande gewesen wäre, einer unbefristete Einstellung
zuzustimmen.
53
Auf die Frage, inwieweit (auch) das Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen
der Kausalität der Kinderbetreuung für die verspätete unbefristete Einstellung
entgegensteht, kommt es nach alledem nicht an.
54
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der
Einhaltung der Höchstaltersgrenze.
55
Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gilt zunächst nicht nach § 84 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO als erteilt. Voraussetzung hierfür wäre, dass die
Klägerin an dem Tage, an dem sie den Antrag auf Einstellung gestellt hat, die
Höchstaltersgrenze von 35 Jahren nicht überschritten hatte und die Einstellung oder
Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt wäre. Dies ist indes
nicht der Fall. Die Klägerin hat sich im Listenverfahren um Einstellung im Schuljahr
2005/2006 nach Maßgabe des Einstellungserlasses vom 20. Dezember 2004
beworben. Ihre auf dieses Schuljahr bezogene Bewerbung muss folglich nach dem 20.
Dezember 2004 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, an dem sie die
Höchstaltersgrenze von 35 Jahren am 00. 0 2004 bereits überschritten hatte.
56
Die Klägerin hat schließlich auch nicht nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 LVO NRW einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf
Probe. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das
Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter
gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer
derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es
einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang
Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze
zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der
Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 Satz 1
VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen
Verwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. Seit
etwa 15 Jahren lässt der Beklagte in ständiger, von den Gerichten gebilligter
57
- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. -
58
Praxis eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur noch zur Gewinnung von
Lehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In
Konkretisierung dieser Praxis hat das MSWF NRW durch den Erlass vom 22. Dezember
2000, dessen Geltungsdauer durch Erlass vom 23. April 2001 und Erlasse des MSJK
NRW vom 16. November 2004 und vom 15. Juni 2005 sowie Erlass des Ministeriums für
Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein- Westfalen (MSW NRW) vom 23. Juni
2006 (sog. Mangelfach-Erlass) bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das
Schuljahr 2006/2007 verlängert worden ist, für Bewerber mit „Mangelfächern" allgemein
eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen. Die Klägerin
wird von diesen Regelungen jedoch nicht erfasst. Der Mangelfacherlass lässt unter
Nummer I. 1. eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen
Höchstaltersgrenze für überalterte Lehrkräfte mit Mangelfächern zu. Diese Bestimmung
bezieht sich unter anderem auf Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die
Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen und
beschränkt sich dabei auf Bewerber mit den Unterrichtsfächern Chemie, Englisch,
Hauswirtschaft, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften,
Technik, evangelische Religion, Latein und Sport. Es werden also ausschließlich
Lehrkräfte erfasst, die ein für die Unterrichtung von älteren Schülern (ab Klasse 5 bzw.
11) geeignetes Lehramt haben. Das Lehramt für die Primarstufe war seinerzeit eindeutig
nicht betroffen. Die Klägerin verfügt indes nicht über eine dem entsprechende
Lehrbefähigung, da sie lediglich für das Lehramt für die Primarstufe ausgebildet ist. Sie
zählt auch nicht auf Grund des Runderlasses des MSJK NRW vom 16. November 2004,
mit dem der Mangelfacherlass bis zum 31. Juli 2007 verlängert wurde, zum Kreis der
begünstigten Bewerber. Dort heißt es unter Nr. 2, dass die Ausnahme auch für
Bewerber an allgemeinbildenden Schulen gelte, die die Lehrämter an Grund-, Haupt-
und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen sowie
die Lehrämter an Gymnasien und Gesamtschulen inne hätten. Auch von diesem Erlass
werden jedoch nur Lehrämter erfasst, die - zumindest auch - zur Unterrichtung älterer
Schüler (ab Klasse 5 bzw. Jahrgangsstufe 11) befähigen. Hierdurch wird einer zum 1.
Januar 2003 in Kraft getretenen Änderung der Lehrerausbildung Rechnung getragen.
Während es zuvor die Lehrämter 1. für die Primarstufe, 2. für die Sekundarstufe I, 3. für
die Sekundarstufe II und 4. für Sonderpädagogik gab (vgl. § 4 des
Lehrerausbildungsgesetz vom 18. September 1998, SGV. NRW 223), sind nunmehr
andere, „neue" Lehrämter geschaffen worden: das Lehramt 1. an Grund-, Haupt- und
59
Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, 2. an
Gymnasien und Gesamtschulen, 3. an Berufskollegs und 4. für Sonderpädagogik (vgl. §
5 Abs. 1 Lehrerausbildungsgesetz vom 2. Juli 2002, GV. NRW 2002, 325). Der
Verlängerungserlass erweitert also den Geltungsbereich des Mangelfacherlasses auf
die ersten beiden neuen Lehrämter. Indes verfügt die noch nach altem Recht
ausgebildete Klägerin nicht über das hier allenfalls in Betracht kommende neue
„Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen
der Gesamtschulen". Ihre Ausbildung war vielmehr allein zugeschnitten auf Schüler der
Klassen eins bis vier.
Sonstige einzelfallbezogene Gründe, die - nach einer Vorlage des Antrages an das
Finanz- und Innenministerium - einen Anspruch der Klägerin auf Zulassung einer
Ausnahme hätten begründen können, sind ersichtlich.
60
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
62
Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.
63
64