Urteil des VG Düsseldorf vom 01.06.2006

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 1722/03
Datum:
01.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1722/03
Tenor:
Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Schließung der
Deichlücke in E1 zwischen Rheinstrom-km x und x rechtes Ufer vom 20.
Dezember 2002 und deren Änderungsbeschluss vom 6. Januar 2006
werden aufgehoben, soweit die Klägerin davon betroffen wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Beigeladene beabsichtigt, in der Ortslage I die vorhandene Deichlücke zu
schließen. Die vorhandenen Hochwasserschutzanlagen des Poldergebietes J-I
beginnen im Bereich des Ser Hafens (Rhein-km x) mit einem Erddeich, der südlich der
St. O-Kirche an den N Weg anschließt, in groben Zügen u.a. diese Kirche in Gestalt
einer historischen Mauer einfasst und zur Straße „Alt I" ausläuft. Ab hier besteht
rheinabwärts bis zur Ier Landstraße eine Deichlücke. Der bestehende Deich am N Weg
ist nicht mehr standsicher und weist Fehlhöhen auf. Der Bereich I bildet somit eine
Lücke im sonst überall am P bestehenden Hochwasserschutzsystem.
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Auf Grund des Antrages der Beigeladenen auf Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens für den 1. Abschnitt dieses Vorhabens wurde das förmliche
Verfahren nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) von der Beklagten unter
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Betroffener eingeleitet. Die
öffentliche Auslegung der Planunterlagen und die Festsetzung eines Erörterungstermins
wurden bekannt gemacht. Die Planung wurde in der Zeit vom 4. Februar bis 4. März
2002 zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt, gleichzeitig der Erörterungstermin
bekannt gegeben. Die Einwendungsfrist endete am 2. April 2002.
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Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 28. März 2002 Einwendungen zur Betroffenheit
des „N1", einer denkmalgeschützten Bausubstanz, und der dazugehörigen Parkanlage,
bei der es sich um ein als Bodendenkmal geschütztes Zeitdokument der
Gartenarchitekturgeschichte handelt. Ferner machte sie Einwendungen zur
Trassenführung der Station 0 + 368 bis 0 + 715, zur Frage des Interims-
Privatparkplatzes am Dreieck N Weg/Ostraße, zum Anschluss an das „Planungsobjekt
Deichrückverlegung J-I", zur Viehtrift zwischen Station 0.029 und dem N1, zum Deichtor
Nr. 1, zur grundstücksmäßigen Regelung an der Qstraße und zum Hochufer Station 1 +
586 bis 2 + 255. Hinsichtlich der Baugrundstücke Ier Landstraße 167 - 179 regte die
Klägerin „einen sensiblen Umgang in bezug auf Geländeerhöhungen sowie
Schnittpunkte Deichanlagen/Privatgärten" an. Sie meine, dass mit dem Stand der
Technik wirksamer Hochwasserschutz und Blickkontakt von den Gärten zum Rhein in
Einklang zu bringen seien. Da die dortigen Erbbaurechtsnehmer ihre Rechte beim
Planfeststellungsverfahren unmittelbar wahrnehmen könnten, bitte sie um
aufgeschlossene Behandlung etwaiger Einwendungen.
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Im Erörterungstermin vom 15. April 2002 wurden die Einwendungen der Klägerin
insoweit berücksichtigt, als der „N1" weiterhin für die Öffentlichkeit unzugänglich bleiben
und der in diesem Bereich notwendige Deichverteidigungsweg oberhalb des „N1" über
die Deichkrone geführt werden soll. Auch auf die im landschaftspflegerischen
Begleitplan vorgesehene Obstbauanpflanzung auf dem Gelände des N1 werde
verzichtet. Eine Viehtrift zur Erhaltung der Bewirtschaftungsmöglichkeit der Wiesen im
Deichvorland werde wiederhergestellt, ferner das von der Beigeladenen vorgesehene
Lagergebäude für Dammbalken sowie der Verknüpfungspunkt mit der geplanten
Deichrückverlegung im Ier Rheinbogen würden aus der Planfeststellung
ausgeklammert. Einigen weiteren Einwendungen wurde stattgegeben.
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Mit Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2002 entschied die Beklagte über
die von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüche nur dem Grunde
nach; die Festsetzung von Geldleistungen sei nicht Gegenstand des
Planfeststellungsbeschlusses. Die von der Klägerin geforderte Verlängerung der
Spundwand wurde abgelehnt, weil sie nur dort errichtet werden solle, wo etwa in einer
Ortslage ein Deich aus Platzgründen entfallen müsse; außerdem seien
Spundwandlösungen mit erheblich höheren Baukosten verbunden. Die Beigeladene
habe somit für den Bereich am „N1" zu Recht die Sanierung des dort bereits
vorhandenen Deiches beantragt.
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Gegen diesen ihr am 10. Februar 2003 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat die
Klägerin am 10. März 2003 Klage erhoben, mit der sie vorträgt, ihre Einwendungen
seien nur teilweise berücksichtigt worden. Dies gelte insbesondere für die
Einwendungen, welche die Deichbaumaßnahme im Bereich des „N1" beträfen. Bei
diesem handele es sich um ein unter Denkmalschutz stehendes Bauensemble,
bestehend aus Wohn- und Nebengebäuden. Bei den umgebenden Grundstücksteilen
handele es sich um ein Bodendenkmal.
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Schon in formeller Hinsicht bestünden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, weil dieser nicht ausreichend bestimmt
sei. Die Planunterlagen, die offen gelegen hätten, seien nicht mehr ergänzt worden.
Dies bedeute, dass der Tenor des Planfeststellungsbeschlusses nicht mit den unter
Punkt 5 genannten Planunterlagen übereinstimme. Dies führe zur Unbestimmtheit des
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Planfeststellungsbeschlusses insbesondere unter Berücksichtigung von Nr. 6 und 7 des
Tenors: Nr. 6 betreffe den Deichverteidigungsweg im Bereich des im Eigentum der
Klägerin stehenden „N1", Nr. 7 betreffe die Spundwand von Station 0 + 576 bis 0 + 715.
Darüber hinaus gelte dies für Nr. 9, wonach die Ostraße um 20 cm aufgehöht werden
solle.
In materiell-rechtlicher Hinsicht seien insbesondere die Eigentumsinteressen der
Klägerin im Bereich des „N1" abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Um den
Eigentumsinteressen der Klägerin gerecht zu werden, hätten sowohl die geplante
Spundwand als auch der dort geplante Deichverteidigungsweg um mehrere Meter nach
Westen verschoben werden müssen, um den notwendigen Abstand zu den Gebäuden
des „N1" zu erhalten. Eine entsprechende Verschiebung des Damms nach Westen um
wenige Meter hätte es zudem möglich gemacht, nur Dammvorlandflächen in Anspruch
nehmen zu müssen, nicht auch Flächen, die zum Hausgrundstück des „N1" gehörten.
Auch gelte für die Führung des Deichverteidigungswegs sowohl nordöstlich als auch
südlich um die Gebäude des „N1" herum, dass für die damit verbundene
Grundstückinanspruchnahme kein objektiver Anlass bestehe, weil der
Deichverteidigungsweg im übrigen nördlich und südlich an den N Weg als öffentliche
Erschließungsstraße angebunden sei. Die Notwendigkeit, auf einer Länge von rund 450
m zwei weitere Anbindungen für den Deichverteidigungsweg über private
Grundstücksflächen herzustellen, sei nicht erkennbar. Im Bereich der Grundstücke Ier
Landstraße 167 - 185 hätte bei der Verschiebung der Spundwand in der Breite des
Deichverteidigungswegs vermieden werden können, private Grundstücke für die
Anlegung dieses Weges in Anspruch zu nehmen.
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Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2005 hat die Klägerin hilfsweise beantragt, gemäß § 31 Abs.
5 Satz 2 WHG eine Entschädigung der Höhe nach anzuordnen.
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Bereits mit Schreiben vom 12. August 2004 hatte die Beigeladene bei der Beklagten die
„Anpassung der Planung an den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2002"
beantragt, indem eine Änderung der „Genehmigungsplanung", nämlich der
Planzeichnungen einschließlich der Grunderwerbsplanung, vorgenommen werden
sollte mit dem Ziel, diese Teile des Planfeststellungsbeschlusses mit dessen Wortlaut in
Übereinstimmung zu bringen. Diese „Anpassung" wurde der Klägerin als
Änderungsbeschluss vom 6. Januar 2006 am 7. April 2006 zugestellt und darin
ausgeführt, im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss sei der Plan teilweise
abweichend von den beantragten Planfeststellungsunterlagen festgestellt worden.
Deshalb sei eine Ergänzung der Planfeststellungsunterlagen erfolgt. Es handele sich
nicht um eine wesentliche Änderung des Vorhabens, weshalb auch ein neues
Planfeststellungsverfahren nicht erforderlich gewesen sei. Die von der Klägerin
erhobenen Einwendungen seien berücksichtigt, in die Entscheidung eingestellt,
abgewogen und ihnen zum größten Teil entsprochen worden.
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Mit Schriftsätzen vom 21. März und 11. April 2006 hat die Klägerin die Klage auf die
Anfechtung des Änderungsbeschlusses erweitert und darauf hingewiesen, dass durch
die nunmehrige Planung Mehrflächen der Klägerin in Anspruch genommen würden,
nämlich 1.672,24 m² im Gartengelände des N1, die nicht durch die
Minderinanspruchnahme von 1.082,71 m² im Deichvorland ausgeglichen werde. Gegen
die Inanspruchnahme des Gartens habe sie schon Einwendungen im
Planfeststellungsverfahren erhoben.
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Die Klägerin beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Schließung der Deichlücke in E1
zwischen Rheinstrom-km x und x rechtes Ufer vom 20. Dezember 2002 und den
Änderungsbeschluss vom 6. Januar 2006 aufzuheben, soweit sie davon betroffen ist,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss
dahingehend zu ergänzen, dass der Ausgleich von Schäden der Höhe nach
festzusetzen ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die von der Beklagten vorgelegten Planunterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2002 und der dazu
ergangene Änderungsbeschluss vom 6. Januar 2006 sind rechtswidrig und verletzen
die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung
[VwGO]).
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Maßgebliche Vorschrift ist § 31 Abs. 2 WHG. Danach ist für Deich- und Dammbauten,
die - wie vorliegend - den Hochwasserabfluss beeinflussen, ein
Planfeststellungsverfahren, im Fall des Vorhabens der Beigeladenen den Vorschriften
der §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG
NRW) entsprechend, durchzuführen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
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Allerdings ist dem Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung das
Anhörungsverfahren gemäß § 73 VwVfG NRW vorausgegangen, in dem auch die
Klägerin ihre Einwendungen vorgetragen hat. Dieser Planfeststellungsbeschluss ist
jedoch inhaltlich widersprüchlich und deshalb unbestimmt. Soweit nämlich den
Einwendungen der Klägerin im Textteil des Beschlusses (S. 41 ff., 54) aus Sicht der
Beklagten insbesondere im örtlichen Bereich des N1 ganz oder teilweise Rechnung
getragen worden ist, haben diese Änderungen der ausgelegten Pläne keinen
Niederschlag in den Teil der Planfeststellung bildenden sonstigen Unterlagen,
insbesondere nicht in den beigefügten Planzeichnungen gefunden. Es kann
dahinstehen, ob der Planfeststellungsbeschluss aus diesem Grund bereits unter einem
so schweren Mangel leidet, dass er wegen inhaltlicher Unbestimmtheit als nichtig
angesehen werden muss.
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Vgl. Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 28. August 1986 - 5 TH 3071/84 -,
NVwZ 1987 S. 987 (990 ff.).
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Jedenfalls ist der Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung wegen
Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW aufzuheben, soweit die Klägerin in dem
südlichen Bereich des planfestgestellten Vorhabens von ihm betroffen ist, denn aus den
schriftlichen Ausführungen zu diesem Vorhaben ergibt sich die nunmehr dem
Änderungsbeschluss zu Grunde liegende Planung nicht derart, dass nachvollziehbar
gewesen wäre, wie der Grundbesitz der Klägerin letztlich in Anspruch genommen
werden sollte. Zutreffend hat diese darauf hingewiesen, dass eine wasserrechtliche
Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG NRW, § 152 Abs. 2 Landeswassergesetz
enteignungsrechtliche Vorwirkung besitzt und auch aus diesem Grund die in Anspruch
zu nehmenden Flächen Dritter zweifelsfrei erkennen lassen muss. Dies war auf der
Grundlage der ursprünglichen Planfeststellung nicht möglich. Zugleich bringt es die
enteignungsrechtliche Vorwirkung mit sich, dass die endgültige Inanspruchnahme von
Grundstücken Privater nicht der Ausführungsplanung überlassen bleiben darf, jedenfalls
wenn es sich um Änderungen handelt, die mehrere Hundert Quadratmeter privaten
Grundes betreffen.
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Auch der Änderungsbeschluss vom 6. Januar 2006 vermochte diesen Mangel nicht zu
heilen.
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Als Berichtigung im Sinne von § 42 VwVfG NRW ist er nicht anzusehen, weil die in der
ursprünglichen Fassung gegebene Unrichtigkeit zwar wohl erkennbar war, der Textteil
jedoch nicht erkennen ließ, wie im Einzelnen die Planunterlagen den maßgeblichen
Passagen des Beschlusses angepasst werden sollten.
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Als Änderungsbeschluss ist er deshalb rechtswidrig, weil er nicht der Vorschrift des § 76
Abs. 1 VwVfG NRW entsprechend im Wege eines neuen Planfeststellungsverfahrens
ergangen ist. Eine Ausnahme von der Planfeststellungspflichtigkeit einer
Änderungsplanung nach § 76 Abs. 2 VwVfG NRW ist vorliegend nicht gegeben. Es
bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei der Planänderung um eine solche von
unwesentlicher Bedeutung handelt, denn die Belange der Klägerin sind berührt und sie
hat der Änderung nicht zugestimmt. Dass die Belange der Klägerin berührt sind, ergibt
sich aus dem geänderten Grunderwerbsverzeichnis, das Teil des
Planänderungsbeschlusses ist, und dem von den Beteiligten vorgelegten
Kartenmaterial, insbesondere der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung
vom 19. Mai 2005 überreichten farbigen Skizze. Unter diesen Umständen war eine
Planänderung ohne förmliches Verfahren unzulässig.
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Nach alledem sind der Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2002 und der
Änderungsbeschluss vom 6. Januar 2006 aufzuheben, soweit die Klägerin davon
betroffen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie sich
nicht durch Stellung eines Antrages einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs.
3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO,
§ 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
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