Urteil des VG Düsseldorf vom 27.10.2006

VG Düsseldorf: fahrzeug, ersatzvornahme, abschleppen, vollstreckung, behörde, gefahr, verwaltungsakt, adresse, anschrift, vollstreckbarkeit

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3071/06
Datum:
27.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 3071/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Mit Bescheid vom 4. Juli 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sein näher
bezeichnetes Kraftfahrzeug, welches auf der S-Straße in X abgestellt worden war, im
Wege der Ersatzvornahme durch eine Autoverwertungsfirma habe abschleppen und
einlagern lassen.
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Mit dem unter dem 30. Juli 2005 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Er
habe das Fahrzeug am 23. April 2005 an einen in Moldavien wohnenden Käufer
verkauft und übergeben. An diesen möge sich die Beklagte halten.
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Den Widerspruch lehnte der Landrat des Kreises X durch Widerspruchsbescheid vom 4.
April 2006 ab.
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Mit der am 4. Mai 2006 erhobenen Klage, mit der er sein Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren ergänzt, beantragt der Kläger,
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den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X vom 4. Mai 2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertieft die in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen enthaltene
Begründung.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs des
Landrats des Kreises Wesel ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Die am 20. Juni 2005 durchgeführte und mit Bescheid vom 4. Juli 2005 schriftlich
bestätigte Entfernung des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Straßenraum war
rechtmäßig.
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Die Beklagte durfte nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW im Wege der Ersatzvornahme das
Abschleppen und die Einlagerung des Fahrzeugs anordnen. Die nach dieser Regelung
erforderlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Beklagten lagen vor.
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Die Beklagte hat innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Nach den in den angefochtenen
Bescheiden gegebenen Gründen war das Fahrzeug als Abfall anzusehen, der gemäß §
27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür
zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen gelagert oder abgelagert werden darf. Mithin
wäre die Beklagte nach § 21 KrW-/AbfG befugt gewesen, die für das Fahrzeug
verantwortliche Person zur Beseitigung des Fahrzeugs aus dem Straßenraum
aufzufordern.
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Das Vorgehen der Beklagten ohne vorausgehenden Verwaltungsakt war auch zur
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr - dem fortdauernden Verstoß gegen § 27 Abs. 1
Satz 1 KrW-/AbfG - notwendig, da der am 6. April 2005 mittels eines an der
Windschutzscheibe angebrachten Zettels erfolgte Hinweis auf die Notwendigkeit der
Beseitigung des Fahrzeugs bis zum Zeitpunkt des Einschreitens der Behörde nicht
beachtet worden war.
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Schließlich durfte die Beklagte den Kläger auch als Pflichtigen ansehen, da ihm aus
den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2006 nicht der Nachweis
gelungen war, dass er das Fahrzeug einer in Moldavien lebenden Person verkauft und
übergeben hatte. Diesen Nachweis hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht
erbracht. Der schlichte Hinweis auf eine angeblich in Moldavien existierende Adresse
ist ohne nähere Angabe der Umstände, die zu der Erlangung dieser Anschrift geführt
haben, nicht ausreichend, wenn - wie hier - diese Angaben von denjenigen abweichen,
die in den zunächst vorgelegten schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen worden waren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
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