Urteil des VG Düsseldorf vom 26.06.2007

VG Düsseldorf: beamtenverhältnis, kinderbetreuung, geburt, probe, altersgrenze, vertretung, angestelltenverhältnis, sport, beweislast, ermessen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5618/06
Datum:
26.06.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5618/06
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der
Bezirksregierung E vom 17. August 2006 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 9. Oktober 2006
verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die am 00.0.1967 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im
öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie begehrt die Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe.
2
Die Klägerin bestand im November 1994 die Erste Staatsprüfung und im Oktober 1996
die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe mit den Fächern
Mathematik, Sport und Deutsch.
3
Die Klägerin bewarb sich im Januar 1997 im sog. Listenverfahren erstmalig um eine
unbefristete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst mit (zunächst) voller
Stundenzahl. Zugleich wurde sie im Hinblick auf künftige Einstellungen in die sog.
Interessentendatei aufgenommen. Diese fortlaufenden Bewerbungen der Klägerin
blieben bis zum Jahre 2006 erfolglos. Auf ihre ebenfalls im Jahre 1997 abgegebene
(nachrangige) Bewerbung um eine befristete Einstellung teilte die Bezirksregierung E
4
(Bezirksregierung) der Klägerin durch Schreiben vom 30. September 1997 mit, dass für
die Zeit vom 20. Oktober 1997 bis 24. Juni 1998 eine Stelle mit 27 Wochenstunden als
Erziehungsurlaubsvertretung insbesondere für das Fach Sport an der
Gemeinschaftsgrundschule Cstraße in E1 zu besetzen sei, und bat sie um kurzfristige
Mitteilung, ob sie, die Klägerin, an einer Einstellung interessiert sei. Erfolge keine
Nachricht, scheide sie aus dem Besetzungsverfahren aus. Ein Rechtsanspruch auf
Einstellung könne aus dieser Anfrage nicht abgeleitet werden. Die Klägerin nahm
hiervon Abstand, weil sie zu diesem Zeitpunkt mit ihrer am 00.0.1998 geborenen
Tochter S schwanger war. Statt ihrer wurde die Erziehungsurlaubsvertretung einer
Mitbewerberin übertragen. Diese erhielt ab dem 10. August 1998 bis zum 28. Juni 2000
entsprechende Anschlussverträge.
Am 2. August 1999 wurde die Klägerin durch das beklagte Land, vertreten durch das
Schulamt für die Landeshauptstadt E, erstmals befristet (zunächst bis zum 6. Dezember
1999, später letztlich verlängert bis zum 27. Mai 2000) als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft
im Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellte) mit 13,5/27 Unterrichtsstunden je Woche
eingestellt. Am 0.0.2000 brachte sie ihren Sohn K zur Welt. Vom 14. August bis 19.
Dezember 2000 nahm die Klägerin eine befristete Tätigkeit als Lehrkraft im
Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellte) mit 18 Unterrichtsstunden je Woche wahr.
Ab Februar 2001 schlossen sich - mit wenigen kurzzeitigen Unterbrechungen -
gleichartige befristete Tätigkeiten mit überwiegend 20 Unterrichtsstunden wöchentlich
an.
5
Diese Beschäftigungsverhältnisse wurden im August 2006 durch die unbefristete
Einstellung der Klägerin abgelöst. Auf ihre Bewerbung im 4. Ausschreibungsverfahren
im Schuljahr 2005/2006 hatte die Bezirksregierung der Klägerin mit Schreiben vom 20.
Juni 2006 ihre Absicht mitgeteilt, sie zum 9. August 2006 im Beamtenverhältnis auf
Probe oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis mit voller Stundenzahl
einzustellen und der Gemeinschaftsgrundschule N1straße in X zuzuweisen. Die
Klägerin nahm dieses Angebot mit Schreiben vom selben Tag an. Nachdem die
Bezirksregierung der Klägerin mitgeteilt hatte, sie müsse eine Einstellung in das
Beamtenverhältnis wegen Überschreitung der Altersgrenze zunächst einer näheren
Prüfung unterziehen, kam es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem
Schulamt für die Stadt X und der Klägerin, wonach diese ab dem 9. August 2006 als
Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit mit 28 Unterrichtsstunden je
Woche eingestellt wurde.
6
Durch Bescheid vom 17. August 2006 lehnte die Bezirksregierung die Einstellung der
Klägerin als Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe mit folgender Begründung ab: Die
Klägerin habe die Altersgrenze von 35 Jahren bereits mit Ablauf des 12. September
2002 überschritten. Kinderbetreuungszeiten, die gemäß § 6 der Laufbahnverordnung
zum Hinausschieben der Altersgrenze führen könnten, lägen nicht in dem erforderlichen
Umfang vor. Anrechenbar sei allenfalls die Zeit von der Geburt des ersten Kindes bis zur
Aufnahme der Tätigkeit als Lehrerin am 14. August 2000. Dieser Zeitraum von 2 Jahren
und 5 Monaten könne die Altersgrenze aber nur bis zum 13. Februar 2005 und nicht bis
zum Zeitpunkt der Einstellung in das unbefristete Beschäftigungsverhältnis
hinausschieben. Weitere Zeiten seien nicht berücksichtigungsfähig. Da die Klägerin ab
dem 14. August 2000 mit mindestens 18 Unterrichtsstunden je Woche und somit mit
mehr als der Hälfte des regelmäßigen Beschäftigungsumfangs berufstätig gewesen sei,
habe die Kinderbetreuung nach August 2000 nicht mehr im Vordergrund gestanden.
7
Die Klägerin legte hiergegen unter dem 19. September 2006 Widerspruch ein: Sie sei
durch die Geburt ihrer beiden Kinder jahrelang benachteiligt worden. Kolleginnen mit
den gleichen Fächern, die nach dem Vorbereitungsdienst mit derselben
Ordnungsgruppe gestartet seien, aber keinen Nachwuchs bekommen hätten, seien
wegen ihrer Unterrichtstätigkeit auf Grund von Vertretungsverträgen und der
entsprechenden Verbesserung der Ordnungsgruppe schon lange als Beamtinnen
eingestellt. Wenn sie im März 1999 eine Vertretungsstelle angenommen und 1 ½ Jahre
voll gearbeitet hätte, wäre sie in die Ordnungsgruppe 14 aufgerückt. Vertretungsstellen
seien reichlich vorhanden gewesen. So seien zum 1. Februar 2000 in X im
Listenverfahren drei Lehrerinnen mit dem Fach Sport und der Ordnungsgruppe 17 in der
Grundschule eingestellt worden. Sie habe sich gleichfalls im damaligen Listenverfahren
beworben, aber aufgrund der von ihr geleisteten Kinderziehung seinerzeit lediglich die
Ordnungsgruppe 18 erreicht und deshalb keine Festanstellung bekommen.
8
Die Bezirksregierung wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 zurück
und führte ergänzend aus: Kinderbetreuungszeiten seien nur dann im Sinne des § 6
Abs. 1 Satz 3 LVO berücksichtigungsfähig, wenn sie kausal für die verspätete
Einstellung seien. Hierzu müsse die hierfür aufgewandte Zeit diejenige der gleichzeitig
ausgeübten Berufstätigkeit überwiegen. Das sei bei der Klägerin nach dem 14. August
2000 nicht mehr der Fall gewesen. Unter Berücksichtigung der relevanten
Kinderbetreuungszeiten wäre eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nur
bis zum 13. Februar 2005 möglich gewesen. Der frühestmögliche Einstellungstermin sei
jedoch der 9. August 2006 gewesen.
9
Die Klägerin hat am 31. Oktober 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren unter
Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter verfolgt. Sie trägt ergänzend vor:
Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob sich die Einstellung in den Schuldienst
wegen der Geburt und Betreuung eines Kindes verzögert habe, sei, was gewesen wäre,
wenn das Kind nicht geboren und betreut worden wäre. Sie wäre ohne die Geburt und
die Betreuung ihrer Tochter S seit Ende 1997 auf der Grundlage befristeter
Arbeitsverträge einer Unterrichtstätigkeit mit voller Stundenzahl nachgegangen. Ihr sei
von der Bezirksregierung im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens zum
Schuljahresbeginn 1997/1998 für die Zeit vom 20. Oktober 1997 bis 24. Juni 1998 eine
befristete Einstellung als Erziehungsurlaubsvertretung mit voller Stundenzahl
angeboten worden. Angesichts der damaligen guten Angebotslage und der bevorzugten
Berücksichtigung von Lehrkräften mit entsprechender Unterrichtserfahrung hätten sich
hieran weitere befristete Einstellungen mit voller Stundenzahl angeschlossen. Dies
hätte zur Folge gehabt, dass sie innerhalb von rund 14 Monaten um sechs
Ordnungsgruppen bonifiziert worden und von der Ordnungsgruppe 22 in die
Ordnungsgruppe 16 aufgestiegen wäre; bei einer knapp 1 1/2-jährigen Vollzeittätigkeit
hätte sie sich sogar in die Ordnungsgruppe 14 verbessert. In diesem Falle wäre sie
jedenfalls auf einer der drei am 1. Februar 2000 freien unbefristeten Stellen im
Grundschuldienst der Stadt X eingestellt worden. Berücksichtigt worden seien seinerzeit
nämlich Mitbewerberinnen, welche die selbe Fächerkombination wie sie aufgewiesen
hätten und in die Ordnungsgruppe 16 bzw. 17 eingruppiert gewesen seien. Zudem
verkenne der Beklagte, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
die Beweislast insofern bei ihm liege, er aber nicht den Nachweis führen könne, dass
die erforderliche Bonifizierung durch befristete Beschäftigungsverhältnisse nicht erfolgt
wäre. Bei einer Einstellung im Februar 2000 wäre sie auch verbeamtet worden, da sie
seinerzeit die Altersgrenze noch nicht überschritten gehabt habe.
10
Darüber hinaus seien Lehrkräfte mit EZU-Verträgen aufgrund der Erlasse vom 5. August
1992 und 16. Dezember 1993 sogar bei der unbefristeten Einstellung bevorzugt
berücksichtigt worden. Diese Regelungen hätten bis Ende 1997 gegolten. Auch danach
seien aber weiterhin EZU-Verträge abgeschlossen worden. Ferner habe es die
Möglichkeit gegeben, sich im Grundschulbereich bei den Schulämtern zu bewerben,
etwa um Einstellung in den sog. Vertretungspool. Von den Schulämtern seien auch
andere befristete Beschäftigungsangebote aus dem Programm „Geld statt Stellen"
unterbreitet worden. Bei den Schulämtern habe es Listen gegeben, auf die bei der
Vergabe von befristeten Verträgen zurückgegriffen worden sei.
11
Die Klägerin beantragt,
12
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirkregierung E vom 17. August
2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirkregierung E vom 9. Oktober
2006 zu verpflichten, sie, die Klägerin, in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen,
13
hilfsweise,
14
über ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
15
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16
die Klage abzuweisen.
17
Er verweist auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide. Ergänzend führt er aus: Ob die
Klägerin auf Grund von Kinderbetreuungszeiten tatsächlich eine geringere
Ordnungsgruppe als ihre Kolleginnen gehabt und deshalb erst zum 9. August 2006 ein
Einstellungsangebot erhalten habe, könne dahingestellt bleiben, da
berücksichtigungsfähige Kinderbetreuungszeiten nur für die Zeit vom 13. März 1998 bis
zum 14. August 2000 vorlägen.
18
Die infolge Kinderbetreuung nicht gegebene Möglichkeit, eine ausreichende
Bonifizierung zu erreichen, könne zudem allenfalls die mittelbare Ursache für die
verzögerte Einstellung sein. Darüber hinaus müsse sein Schreiben vom 30. September
1997 auch noch nicht als konkretes Einstellungsangebot verstanden werden, da nach
dessen Wortlaut die Klägerin lediglich eine von mehreren Aspirantinnen gewesen sei.
Wie es in diesem Fall tatsächlich gewesen sei, könne er allerdings nicht sagen.
Eingestellt worden sei eine Frau C1, welche ab dem 10. August 1998 bis zum 29. Juni
2000 Anschlussbeschäftigungen mit voller Stundenzahl erhalten habe. Zu den
Einstellungsterminen in den Jahren 2000 und 2001 sowie am 1. Februar 2002 seien an
Grundschulen unbefristete Einstellungen von Bewerbern mit der Fächerkombination
Mathematik, Deutsch und Sport bis zur Ordnungsgruppe 14 erfolgt. Die Regelung,
wonach die Bewerber, die bereits als Erziehungsurlaubsvertretung tätig gewesen seien,
bei der Vergabe unbefristeter Stellen bevorzugt worden seien, sei bereits im Dezember
1996 bzw. (endgültig) ab dem 1. Januar 1998 aufgehoben worden.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
20
Entscheidungsgründe:
21
Das Gericht kann durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm
der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2007 gemäß § 6 VwGO zur
Entscheidung übertragen worden ist.
22
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang
begründet.
23
Hinsichtlich des auf Verpflichtung des Beklagten zur Einstellung der Klägerin in das
Probebeamtenverhältnis gerichteten Hauptantrags hat die Klage keinen Erfolg. Insoweit
ist die Sache nicht spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Übernahme eines
Bewerbers in das Beamtenverhältnis ist gemäß § 7 Abs. 1 LBG in das (pflichtgemäße)
Ermessen des Beklagten gestellt. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist
nicht zu erkennen, dass das beklagte Land sein Ermessen allein dahin ausüben kann,
die Klägerin in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Im Rahmen des dem
Dienstherrn insoweit zustehenden Entscheidungsspielraums ist neben anderen
Erfordernissen etwa die gesundheitliche Eignung des Bewerbers für das
Beamtenverhältnis von Bedeutung. Diese hat der Dienstherr in eigener Verantwortung
zu prüfen. Das ist bislang - auch anlässlich des Abschlusses des unbefristeten
Arbeitsvertrages - nicht geschehen, weil der Beklagte die Einstellung der Klägerin in
das Beamtenverhältnis aus anderen Gründen abgelehnt hat.
24
Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes zur
Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
begehrt, ist die Klage begründet. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom
17. August 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2006 sind
rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2
VwGO). Diese hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren
Verbeamtungsantrag.
25
Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen
beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren allerdings keinen
unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die
Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der
dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt
ist zudem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen
insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören.
26
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande
Nordrhein-Westfalen (LVO) darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a)
LVO in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer
das in § 52 Abs. 1 LVO festgesetzte 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die am
00.0.1967 geborene Klägerin hatte diese Altersgrenze zwar bereits am 13. September
2002 erreicht, so dass sie im Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst
am 9. August 2006 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO um annähernd vier
Jahre überschritten hatte.
27
Gleichwohl war die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einstellung in den öffentlichen
Schuldienst nicht zu alt für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis, weil die
28
Überschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO unschädlich
war. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen
der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18
Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren
Kindern höchstens um sechs Jahre überschritten werden. Eine in diesem Sinne
beachtliche Verzögerung ist zwar nur dann gegeben, wenn sich die Einstellung wegen
dieses Sachverhalts verzögert hat, wenn also die Geburt und/oder die tatsächliche
Betreuung von Kindern unter 18 Jahren ursächlich dafür gewesen sind, dass eine
Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres
möglich wurde. Dies war aber bei der Klägerin der Fall.
Nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
29
vgl. Beschluss vom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -, juris,
30
welcher das erkennende Gericht im vorliegenden Verfahren folgt, ist maßgebend für die
individuell zulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze der Umfang der durch die
Geburt und Betreuung eines Kindes bedingten Verzögerung der Einstellung. Hat ein
Laufbahnbewerber wegen der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung eines oder
mehrerer Kinder vor der Vollendung des 35. Lebensjahres eine oder mehrere Chancen
zur Einstellung in das Beamtenverhältnis verpasst, erhöht sich die für ihn individuell zu
berechnende Höchstaltersgrenze im Umfang der Verzögerung der Einstellung um bis zu
drei beziehungsweise um bis zu sechs Jahre, ohne dass die Gesamtdauer der
Kinderbetreuung von Bedeutung ist. An dem erforderlichen Ursachenzusammenhang
zwischen der Geburt/Betreuung eines Kindes und der Verzögerung der (unbefristeten)
Einstellung in den Schuldienst fehlt es allerdings dann, wenn sich dem Bewerber,
nachdem er eine oder mehrere Chancen zur Einstellung in den Schuldienst wegen
Kinderbetreuung verpasst hatte, vor der Vollendung des 35. Lebensjahres weitere
Einstellungschancen geboten haben, die er aus anderen als den in § 6 Abs. 1 Satz 3
LVO NRW genannten Gründen nicht wahrgenommen hat. In diesem Fall ist der
Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verspäteter Einstellung in den
Schuldienst unterbrochen, mit der Folge, dass eine Ausdehnung der Höchstaltersgrenze
nicht mehr beansprucht werden kann.
31
Die Klägerin hat zwei Kinder geboren und tatsächlich betreut. Hierdurch hat sie im
Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW beachtliche Verzögerungen bei der unbefristeten
Einstellung in den Schuldienst hinnehmen müssen. Der Umstand, dass die Klägerin
sich in der Zeit von 1998 bis Sommer 2000 für die Kinderbetreuung und gegen die
Aufnahme einer vollschichtigen Berufstätigkeit entschieden hat, war die entscheidende
Ursache dafür, dass ihre unbefristete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst erst
nach Vollendung ihres 35. Lebensjahres möglich wurde.
32
Zwar war die Geburt der Tochter am 00.0.1998 und deren nachfolgende Betreuung
durch die Klägerin anfänglich nicht der (alleinige) Grund dafür, dass die Klägerin kein
Angebot für eine unbefristete Einstellung als Lehrerin und somit auch nicht für eine
Einstellung in das Beamtenverhältnis erhielt. Vielmehr scheiterte eine derartige
Einstellung zunächst am Leistungsgrundsatz. Die Klägerin hatte sich ab Februar 1997
fortlaufend im landesweiten Auswahlverfahren um eine Einstellung in ein
Dauerbeschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen des beklagten Landes
beworben. Diese Bewerbungen blieben erfolglos, weil die freien Stellen an
33
Grundschulen an Mitbewerber(innen) vergeben wurden, die in der nach den
Ergebnissen der beiden Staatsprüfungen erstellten Rangliste einen höheren Platz
einnahmen als die Klägerin.
Vgl. zum Auswahlverfahren die Runderlasse des Kultusministeriums vom 11. November
1992, GABl. NRW. I S. 283, und vom 11. September 1997, GABl. NRW. I S. 230.
34
Die Betreuung der am 00.0.1998 geborenen Tochter und des am 0.0.2000 geborenen
Sohnes, der sich die Klägerin jedenfalls bis Mitte August 2000 überwiegend widmete,
war aber ursächlich dafür, dass sie von der sich ihr bietenden Möglichkeit einer
befristeten Einstellung, insbesondere als Erziehungsurlaubsvertretung (EZU-
Vertretung), keinen Gebrauch machte und deshalb auch nicht in den Genuss der hiermit
verbundenen Vergünstigungen im Hinblick auf ein Dauerbeschäftigungsverhältnis kam.
35
Eine derartige Privilegierung ergab sich für die Klägerin allerdings nicht aus den
Runderlassen des Kultusministeriums vom 5. August 1992 (teilweise abgedruckt als
Anlage 1 zum Runderlass vom 30. November 1993, BASS 1994/1995, 21 - 01 Nr. 25),
30. November 1993 (GABl. NRW. 1994 I S. 4) und 16. Dezember 1993 (GABl. NRW.
1994 I S. 23). Hiernach waren zwar Lehrer, die EZU-Vertretungen mit einer
Gesamtbeschäftigungszeit von mindestens einem Jahr wahrgenommen hatten, bei der
Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen. Diese Vergünstigung
ist aber nach Abschnitt IV. Satz 2 des Runderlasses vom 11. September 1997 (a.a.O.)
mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten und auch in der Praxis nach
dem Lehrereinstellungsverfahren zum Schuljahresbeginn 1998/1999 nicht mehr
angewandt worden.
36
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22. September 2006 - 6 A 1755/04 -, IÖD 2007, 63.
37
Bis zum Sommer 1998 hätte die Klägerin die erforderliche Mindestbeschäftigungszeit
von einem Jahr aber auch dann nicht ansammeln können, wenn sie im Oktober 1997
die EZU-Vertretung an der Gemeinschaftsgrundschule Cstraße in E1 aufgenommen
hätte.
38
In diesem Fall wäre sie aber in den Genuss der bei EZU-Vertretungen zu erzielenden
„Bonifizierung" gekommen, welche ihr jedenfalls im Sommer 2000 eine Chance auf
Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis eröffnet hätte. Das ergibt sich aus
folgenden Erwägungen: Der Beklagte hatte der Klägerin mit Schreiben vom 30.
September 1997 eine Einstellung als EZU-Vertretung mit voller Stundenzahl für die Zeit
vom 20. Oktober 1997 bis 24. Juni 1998 an der Grundschule in E1 in Aussicht gestellt.
Die Klägerin machte von diesem Angebot allein im Hinblick auf die bevorstehende
Geburt ihrer Tochter keinen Gebrauch. Zwar enthielt das Schreiben vom 30. September
1997 noch kein verbindliches Einstellungsangebot. Das Gericht folgt aber insoweit der
Darstellung der Klägerin, dass sie diese Stelle erhalten hätte, wenn sie ihr Interesse
bekundet hätte. Der Beklagte hat dem nicht substantiiert widersprochen, insbesondere
nicht aufgezeigt, dass und aus welchen Gründen die Lehrerin C1, die diese Stelle
tatsächlich erhalten hat, oder eine andere Mitbewerberin der Klägerin vorgezogen
worden wäre.
39
Vgl. zu der Vergabe derartiger („kleiner") EZU-Verträge mit einer Beschäftigungsdauer
von weniger als einem Jahr: Nr. 1.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 5.
August 1992, a.a.O.
40
Ist mithin bereits aus den vorstehenden Gründen davon auszugehen, dass die EZU-
Vertretung an der Gemeinschaftsgrundschule Cstraße in E1 der Klägerin - wäre sie
nicht durch die Geburt ihrer Tochter daran gehindert gewesen - übertragen worden
wäre, kann offen bleiben, ob im Falle der Nichterweislichkeit dieses Geschehensablaufs
die materielle Beweislast beim beklagten Land läge.
41
So Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -,
DVBl. 2000, 1129, zu im Verantwortungs- und Verfügungsbereich der
Einstellungsbehörde liegenden Umständen.
42
Hätte die Klägerin die EZU-Vertretung im Oktober 1997 übernommen, wäre sie, ebenso
wie die tatsächlich eingestellte Lehrerin C1, auch über Juni 1998 hinaus, und zwar ab
Unterrichtsbeginn im Schuljahr 1998/1999 am 10. August 1998, fortlaufend bis zum
Ende des Schuljahrs 1999/2000 (28. Juni 2000) mit voller Stundenzahl als Aushilfskraft
beschäftigt worden. In diesem Fall hätte sie sich auf Grund der „Bonifizierung" der EZU-
Vertretung bis zum Beginn des Schuljahrs 2000/2001 von ihrer ursprünglichen
Ordnungsgruppe 22 auf die Ordnungsgruppe 14 verbessert und wäre hiermit in den
Kreis der Bewerber vorgestoßen, die im Lehrereinstellungsverfahren zum Schuljahr
2000/2001 in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse eingestellt worden sind.
43
Im Einzelnen: Nach den damals geltenden Einstellungserlassen des Kultusministeriums
führten Tätigkeiten als Vertretungslehrer zu einer Verbesserung der für die
Auswahlentscheidung maßgebenden Ordnungsgruppe. Die in Abschnitt I. Nr. 1 Abs. 5
des Runderlasses vom 11. September 1997 (a.a.O.) enthaltene Bonifizierungsregelung,
wonach der Bewerber „mindestens 15 Unterrichtsmonate oder 500 Unterrichtsstunden"
nachweisen musste, um in „die nächstbessere Ordnungsgruppe" aufzusteigen, war
durch Runderlass vom 19. Oktober 1999 (GABl. NRW. I S. 221) mit Wirkung vom 1.
August 2000 (Schuljahresbeginn 2000/2001) verbessert worden. Nunmehr bewirkten
500 Unterrichtsstunden eine Verbesserung um zwei Ordnungsgruppen; das gleiche
geschah bei weiteren 350 bzw. 300 Unterrichtsstunden, wobei eine Verbesserung um
bis zu maximal acht Ordnungsgruppen (nach 1.500 Unterrichtsstunden) möglich war.
Hätte die Klägerin die mit einer vollen Stundenzahl verbundene EZU-Vertretung ab
Oktober 1997 und die bis zum 28. Juni 2000 andauernden entsprechenden
Anschlussbeschäftigungen wahrgenommen, hätte sie zu diesem Zeitpunkt rund 2.900
Unterrichtsstunden angesammelt gehabt, mit der Folge, dass sie bis zum
Lehrereinstellungsverfahren 2000/2001 von der Ordnungsgruppe 22 in die (maximal
erreichbare) Ordnungsgruppe 14 aufgestiegen wäre. Zu dem Einstellungstermin 1.
August 2000 haben nach Angaben des Beklagten auch Bewerber mit der
Ordnungsgruppe 14, welche das Lehramt und die Fächer der Klägerin aufwiesen, ein
Einstellungsangebot erhalten.
44
Demnach hätte zu diesem Zeitpunkt auch die Bewerbung der Klägerin Berücksichtigung
gefunden. Dem entgegen stehende Feststellungen hat der Beklagte nicht getroffen. Er
hat insbesondere nicht dargelegt, dass seinerzeit nicht alle Bewerber mit der
Ordnungsgruppe 14 erfolgreich gewesen sind. Zu derartigen Feststellungen ist er auch
nicht mehr in der Lage. Er verfügt, wie dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren
bekannt ist, nicht mehr über (amtliche) Unterlagen, denen Einzelheiten der jeweiligen
Lehrereinstellungsverfahren zu entnehmen wären. Diese Unterlagen sind im Hinblick
auf die vom Innenministerium vorgegebene Aufbewahrungsfrist von lediglich fünf Jahren
vernichtet worden. Aus diesem Grunde trägt bei Nichtaufklärbarkeit der
45
Einstellungschancen zum Schuljahr 2000/2001 das beklagte Land die materielle
Beweislast dafür, dass die Klägerin ohne die Kinderbetreuung zu diesem Zeitpunkt nicht
ausgewählt worden wäre.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2000, a.a.O., und vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -,
ZBR 2001, 32; Urteil des erkennenden Gerichts vom 3. Februar 1998 - 2 C 2180/95 -.
46
Da die Klägerin im Jahr 2000 die Altersgrenze von 35 Jahren noch nicht überschritten
hatte, wäre sie damals - vorbehaltlich des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen -
zugleich auch als Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden.
47
Ist demnach davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls zu Beginn des
Schuljahres 2000/2001 unbefristet eingestellt worden wäre, kann letztlich dahinstehen,
ob dies - bei Wahrnehmung der EZU-Vertretungen - bereits zu Beginn des 2.
Schulhalbjahres 1999/2000 (1. Februar 2000) der Fall gewesen wäre, als nach der vom
Beklagten nicht in Abrede gestellten Darstellung der Klägerin an Grundschulen in X
auch Bewerberinnen mit der Ordnungsgruppe 17 eingestellt worden sind. Allerdings
erscheint dies immerhin deshalb als zweifelhaft, weil seinerzeit noch die (ungünstigere)
Bonifizierungsregelung des Runderlasses vom 11. September 1997 (a.a.O.) galt,
aufgrund derer die Klägerin im Februar 2000 noch nicht in die einstellungsrelevante
Ordnungsgruppe aufgestiegen gewesen sein dürfte. Die Kausalität der Kinderbetreuung
für das Verpassen der Einstellungschance im August 2000 und somit für die
tatsächliche Einstellung erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres ist auch nicht
später entfallen. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin im Anschluss an die
verpasste Einstellungschance weitere Einstellungschancen aus anderen Gründen als
denen der Kinderbetreuung ausgeschlagen hätte, wenn sie später etwa eine
unbefristete Einstellung in den Schuldienst deshalb nicht angenommen hätte, weil sie
eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit hätte fortsetzen wollen. Ein derartiger
Sachverhalt ist aber nicht gegeben. Die Klägerin hatte sich seit dem Schuljahr
1997/1998 im sog. Listenverfahren (über die Interessentendatei) ununterbrochen um
eine unbefristete Einstellung beworben, aber erst zum Schuljahresbeginn 2006/2007
ein entsprechendes Angebot erhalten. Aus diesem Grunde hat sie ein derartiges
Angebot gar nicht ausschlagen können. Dass sich ihr nach dem Jahre 2000
Einstellungschancen im schulscharfen Lehrereinstellungsverfahren geboten hätten, wird
weder vom Beklagten behauptet, noch ist dies sonst ersichtlich.
48
Der Umstand, dass die Klägerin seit August 2000 überwiegend mit mehr als der Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit als Lehrerin (in befristeten Arbeitsverhältnissen)
erwerbstätig war, die Kinderbetreuung seit in dieser Zeit also nicht mehr im Sinne des §
6 Abs. 1 Satz 3 LVO überwog, ist „für sich betrachtet bedeutungslos". Es kommt nicht auf
die Gesamtdauer der Zeiten an, in denen die Klägerin tatsächlich (überwiegend) ihre
Kinder betreut hat. Maßgeblich ist nicht der Umfang der Kinderbetreuungszeiten,
sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung bedingten Verzögerung der
Einstellung. Die individuell zu berechnende Höchstaltersgrenze „erhöht sich ... im
Umfang der Verzögerung der Einstellung um bis zu drei bzw. um bis zu sechs Jahre,
ohne dass die Gesamtdauer der Kinderbetreuung von Bedeutung ist."
49
OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2007, a.a.O.
50
Demnach sind ab dem Tag, an dem der Bewerber sein 35. Lebensjahr vollendet, die
nach der Zahl der Kinder berücksichtigungsfähigen Zeiten hinzuzurechnen. Bei den
51
zwei Kindern der Klägerin macht dies maximal sechs Jahre aus. Diese Zeitspanne
reicht aus, um den Zeitraum vom 00.0 2002 (35. Geburtstag der Klägerin) bis zum 9.
August 2006 (unbefristete Einstellung) zu überbrücken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
52
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -.
53
Die Kosten können dem Beklagten ganz auferlegt werden, weil die Klägerin nur zu
einem geringen Teil unterlegen ist. Mit dem dem Hilfsantrag entsprechenden
Bescheidungsausspruch ist das gewichtigste Hindernis (Höchstaltersgrenze) für die
Verbeamtung der Klägerin ausgeräumt. Zudem ist bei auf Einstellung in das
Beamtenverhältnis gerichteten Klagen der Streitwert für Verpflichtungs- und
Neubescheidungsklagen einheitlich festzusetzen.
54
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 6 E 1530/05 -.
55
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
56
Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die
Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.
57
58