Urteil des VG Düsseldorf vom 11.04.2005

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, entlassung, androhung, schule, vollziehung, zaun, wand, verzicht, kriminalität

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 586/05
11.04.2005
Verwaltungsgericht Düsseldorf
18. Kammer
Beschluss
18 L 586/05
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen
den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2005 wird
wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der am 23. März 2005 bei Gericht eingegangene Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 18. März 2005 wiederherzustellen,
ist zulässig und begründet.
Zweifelhaft ist bereits, ob die in dem genannten Bescheid vorgenommene Anordnung der
sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügt.
Dies kann im Ergebnis allerdings letztlich offen bleiben, da jedenfalls die im Rahmen des §
80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners ausgeht.
Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der Hauptsache
kommt in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder
wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse der Antragstellerin an der Suspendierung
der angefochtenen Maßnahme gegenüber der sofortigen Vollziehung aus anderen
Gründen vorrangig zu bewerten ist.
Die ausgesprochene Entlassung von der Schule erweist sich bei der im Verfahren nach §
80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Ihre
Rechtsgrundlage findet diese Maßnahme in §§ 19 Abs. 4 Satz 2 Allgemeine Schulordnung
(ASchO NRW), 26a Abs. 6 Satz 2 Schulverwaltungsgesetz (SchVG NRW). Ungeachtet des
Vorliegens der sonstigen formellen und materiellen Voraussetzungen ergibt sich die
Rechtswidrigkeit der Entlassung von der Schule jedenfalls daraus, dass, soweit aus den
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seitens des Antragsgegners vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlich, eine vorherige
Androhung nicht ausgesprochen worden ist. Nach § 19 Abs. 1 ASchO NRW muss der
Entlassung von der Schule in der Regel die Androhung der Entlassung vorausgehen.
Ausgehend vom Gesetzeswortlaut kann auf die vorherige Androhung nur in
Ausnahmefällen verzichtet werden. In Betracht kommen insoweit schwerwiegende Fälle,
z.B. gewalttätiges Handeln oder schwere kriminelle Delikte, wenn zugleich die begründete
Besorgnis besteht, dass mildere Mittel wie die Androhung der Entlassung nicht zur Einsicht
und Besserung führen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000, - 19 B 2087/99 -, VG Düsseldorf,
Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 18 L 3137/04 -; Pöttgen/Jehkul/Zaun, AschO,
Kommentar, § 19 Rdnr. 1.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer vermag die seitens der Antragstellerin auf
einer Wand der Schultoilette angebrachte Zeichnung mit beleidigendem Inhalt in Bezug auf
eine Mitschülerin kein derart schwerwiegendes Verhalten darzustellen, das den Verzicht
auf die vorherige Androhung rechtfertigen könnte. Es handelte sich weder um gewalttätiges
Verhalten noch um einen sonstigen Fall schwerer Kriminalität im oben genannten Sinne.
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass sich den Verwaltungsvorgängen des
Antragsgegners keinerlei Anhaltspunkte für vorangegangene Fehlverhalten der
Antragstellerin entnehmen lassen. Auf Grund dessen lässt sich auch nicht die begründete
Besorgnis feststellen, dass mildere Mittel als die sofortige Entlassung von der Schule nicht
zur Einsicht und Besserung führen könnten.
Angemerkt sei noch, dass aus Sicht der Kammer zumindest zweifelhaft ist, ob das
Fehlverhalten der Antragstellerin Grundlage einer Androhung der Entlassung von der
Schule sein könnte, oder ob nicht auch bereits diese Maßnahme unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten verfehlt wäre. Jedenfalls die sofortige Entlassung ist
nach den obigen Ausführungen nicht haltbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52
Abs. 1, 2, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).