Urteil des VG Düsseldorf vom 04.08.2003

VG Düsseldorf (der rat, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, amt, antragsteller, bestellung, verwaltung, gemeinde, stadt, antrag, mehrheit)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 2857/03
Datum:
04.08.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 2857/03
Tenor:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller bis zur
bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den
Widerspruch des Antragstellers vom 21. Juli 2003 gegen die
Dezernatsneuverteilung nicht das Rechtsamt (Amt 30) zuzuweisen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2000,-- EURO festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag des Antragstellers,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die
Neuorganisation der Verwaltung - Dezernatsverteilungsplan -, soweit der Antragsteller
betroffen ist, vorläufig bis zur Entscheidung der Kammer in der Hauptsache nicht
durchzuführen,
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hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Da die je nach Einordnung der Neuregelung der Dezernatsverteilung als Regelung bzw.
bloße Organisationsmaßnahme ohne Regelungsgehalt in Betracht kommenden beiden
Rechtsschutzarten nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach
strukturgleich sind, bedarf es unter dem Gesichtspunkt der Statthaftigkeit keiner
Festlegung des gesuchten Rechtsschutzes: Der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung von Widerspruch und (künftiger) Klage lägen die gleichen Erwägungen
zugrunde, wie sie zur Stützung des im Tenor ausgesprochenen Umfangs des
Rechtsschutzes angestellt worden sind.
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Vgl. zur Gleichwertigkeit und Strukturgleichheit beider Formen des vorläufigen
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Rechtsschutzes: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51,
268 ff. (280 f., 285 f.); OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2002 - 1 B 755/02 -.
Der Antragsteller hat - mit Ausnahme der Zuweisung des Rechtsamtes (Amt 30) - die
Möglichkeit einer unmittelbar drohenden Verletzung von Rechten oder einer rechtlich
nicht gerechtfertigten Belastung seiner Stellung als Beigeordneter nicht glaubhaft
gemacht. Die Dezernatsneuverteilung ist insoweit nach der im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen nur summarischen Prüfung rechtmäßig und
verletzt den Antragsteller insoweit nicht in seinen Rechten. Es spricht viel für die
Annahme, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin gemäß § 62 Abs. 1
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - GO NW - befugt war, die Neuregelung des
Geschäftskreises des Antragstellers vorzunehmen. Da der Rat der Antragsgegnerin
vorliegend bei der Bestellung des Antragstellers zum Kämmerer sein Recht aus § 73
Abs. 1 GO NW (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GO NW a. F.) nicht wahrgenommen hat, stand dem
Bürgermeister hinsichtlich des Geschäftskreises des Antragstellers eine
Regelungsbefugnis zu. Für die Annahme, dass der Rat der Antragsgegnerin vorliegend
im Zusammenhang mit der Bestellung des Antragstellers zum Kämmerer keinen
Beschluss dahingehend gefasst hat, den Geschäftskreis des Beigeordneten im Sinne
des § 73 Abs. 1 GO NW festzulegen, spricht Folgendes: Die Ausschreibung der Stelle
des Antragstellers erfolgte zwar als „Stelle eines/einer
Beigeordneten/Stadtkämmerers/in", allerdings mit dem Zusatz:
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„Der Dezernatsbereich umfasst zur Zeit das Amt für Finanzwirtschaft, die Stadtkasse, die
Ämter für Wirtschaftsförderung und Liegenschaften sowie die Bauverwaltung und
Bodenordnung. Eine Änderung bleibt vorbehalten",
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was dafür spricht, dem vom Rat der Stadt gewählten Beigeordneten auch ein anderes
Dezernat zuteilen zu können. Die Wahl des Rates in seiner Sitzung vom 30. April 1996
beschränkte sich auf das Amt des Beigeordneten der Antragsgegnerin:
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„Beschluss:
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Der Bewerber C wird zum Beigeordneten der Stadt S gewählt."
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Die Ernennung des Antragstellers erfolgte mit Urkunde vom 2. Juli 1996 ausschließlich
zum Beigeordneten. In der Sitzung des Rates am 2. Juli 1996 wurde der Antragsteller
vom Bürgermeister vereidigt und von diesem ohne dahingehenden Beschluss des
Rates in sein Amt als Kämmerer eingeführt, wenn auch der Beschlussvorschlag noch
die Bestellung des Antragstellers zum Kämmerer vorsah und in der Erläuterung
ausgeführt war, dass in Bezug auf den Ratsbeschluss vom 30. April 1996 die Bestellung
des für das Finanzwesen zuständigen Beigeordneten dem Rat obliege. Ein Vorrang des
Rechtes des Rates aus § 73 Abs. 1 GO NW, den Geschäftskreis der Beigeordneten
festzulegen, vor dem Geschäftsverteilungsrecht des Bürgermeister aus § 62 Abs. 1 GO
NW ist mithin vorliegend nicht feststellbar. Da der Rat von seinem Recht aus § 73 Abs. 1
GO NW, den Geschäftskreis „Amt für Finanzwirtschaft (Amt 20)" für den Antragsteller
festzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat, besteht auch keine Bindung des
Bürgermeisters an die einmal erfolgte Bestellung. Die Änderung der Geschäftsverteilung
fiel vorliegend nicht in die Zuständigkeit des Rates. Im Übrigen hat der Rat in seiner
Sitzung vom 24. Juli 2003 die Neuorganisation der Verwaltung -
Dezernatsverteilungsplan mit Mehrheit „zustimmend zur Kenntnis genommen". Nach
welchen Maßstäben die Verteilung der der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf
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einzelne Geschäftskreise zu erfolgen hat, schreibt die GO NW nicht vor. Es muss
lediglich gesichert sein, dass dem Beigeordneten ein Geschäftskreis zugeordnet wird, in
dem Verwaltungsaufgaben zusammengefasst sind, die nach Art und Umfang und der
Zahl der zu ihrer Bearbeitung eingesetzten Bediensteten eine eigenständige
Leitungsfunktion tragen und zudem auch im Gesamtgefüge der Verwaltung ein solches
Gewicht haben, dass sie die Bildung einer Einzelverwaltung mit einer
kommunalverfassungsrechtlich herausgehobenen Führungsposition als angemessen
erscheinen lassen.
Vgl. OVG NW, Beschluss vom 20. Juli 1990 - 12 B 390/90 -, Eildienst Städtetag NW
1991, 399.
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Daran kann vorliegend - auch bei Herausnahme des Rechtsamtes aus der Zuweisung
an den Antragsteller - kein Zweifel bestehen. Dem Antragsteller sind auch das
Ordnungsamt (Amt 32) und das Sozialamt (Amt 50) zugewiesen worden. Diese sind ein
wesentlicher Teil der öffentlichen Verwaltung und für das Leben der Bürger in einer
Gemeinde - ebenso wie das zugewiesene Standesamt (Amt 34) und das Amt für
Wohnungswesen (Amt 64) - von erheblicher Bedeutung.
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Bei summarischer Prüfung ist die Neufestsetzung des Geschäftskreises des
Antragstellers auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sie aus politischen Gründen,
nämlich weil der Antragsteller „im Hinblick auf die Aufstellung des städtischen
Haushaltes für das Jahr 2004 weder das Vertrauen des Bürgermeisters noch das
Vertrauen der Mehrheit der Verwaltungskonferenz und des Rates genießt", erfolgt ist.
Der Bürgermeister kann als von den Bürgern der Gemeinde gewählter Vertreter (§ 65
Abs. 1 GO NW) nur dann eine effiziente und die Bürger befriedigende Politik betreiben,
wenn das besonders wichtige und sensible Amt des Kämmerers einem Beigeordneten
übertragen wird, der das Vertrauen der Mehrheit genießt.
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Bei summarischer Prüfung zu beanstanden ist die Zuweisung des Rechtsamtes an den
Antragsteller, weil er weder die Befähigung zum Richteramt noch zum höheren
Verwaltungsdienst im Sinne des § 11 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Ratingen hat.
Die Laufbahnbewerber erwerben ihre Befähigung für ihre Laufbahn zwar auch nach den
Vorschriften über Aufstiegsbeamte, § 5 Abs. 1 Buchstabe c) der Laufbahnverordnung -
LVO -, jedoch ist nach Abs. 3 dieser Vorschrift mit dem Erwerb der Befähigung nach
Absatz 1 Buchstabe c) der Erwerb der kraft Gesetzes für bestimmte Ämter geforderten
Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst nicht verbunden. Die Hauptsatzung
verwendet diesen Begriff auch erkennbar im Sinne des Laufbahnrechts. Dies folgt schon
daraus, dass diese Anforderung inhaltsgleich auch für den Ersten Beigeordneten
aufgestellt wird, der ersichtlich nicht aus dem Kreis der Aufstiegsbeamten stammen soll.
Die in der Hauptsatzung geforderte Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst für die
Wahrnehmung des Rechtswesens in der Gemeinde ist schließlich auch nicht
ausschließlich im Interesse der Gemeindebürger erlassen, um die Funktionsfähigkeit
der Verwaltung und die sachgerechte Wahrnehmung der der Gemeinde obliegenden
Aufgaben zu gewährleisten, sondern auf diese Bestimmung kann sich auch der
Beigeordnete selbst berufen, dem die Aufgaben des Rechtswesens entgegen den
Vorgaben der Hauptsatzung zugewiesen werden. Er wird in seiner Rechtsstellung
verletzt, wenn ihm Bereiche anvertraut werden, für die er nicht die fachliche Kompetenz
hat. Der Hinweis auf Fachkräfte des Rechtsamtes, die dem Antragsteller beratend zur
Seite stehen, vermag ihn nicht von seiner originären Verantwortung zu entlasten, wenn
eventuell auftretende nicht auszuschließende Fehlleistungen zu einem nicht wieder gut
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zu machenden Schaden führen würden.
In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang war mithin dem Antrag stattzugeben.
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Nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller
ganz auferlegt worden, da die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen
ist.
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.
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