Urteil des VG Düsseldorf vom 15.04.2005

VG Düsseldorf: stadt, ergänzung, bebauungsplan, planungspflicht, grundstück, konstitutive wirkung, raumordnung, gemeinde, kreuzung, landesplanung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 3211/04
15.04.2005
Verwaltungsgericht Düsseldorf
25. Kammer
Urteil
25 K 3211/04
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. Mai 2004 und der
Widerspruchsbescheid der Beigeladenen vom 3. September 2004
werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die
Baugenehmigung zur Errichtung eines N auf dem Grundstück Lstraße in
Duisburg nach Maßgabe des Antrages vom 9. Februar 2000 in der
Fassung vom 23. März 2000/10. März 2004 zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beigeladenen auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G1, Lstraße in E-I. Das
Grundstück ist Teil des sog. Gewerbeparks Lstraße, welcher in den zurückliegenden
Jahren von der Klägerin entwickelt worden ist. Das in Nord-Süd- Richtung lang
ausgedehnte Gelände liegt parallel zu der östlich verlaufenden Autobahn BAB 00. Von
dieser führt je eine Aus- und Auffahrt aus Richtung E und aus Richtung E1 auf den Bstraße
über welchen nach ca. 200 m die beampelte Kreuzung mit der Lstraße erreicht wird. Längs
der Lstraße sind verschiedene Betriebe angesiedelt. Die Lstraße endet in einem
Wendekreis, von welchem eine Privatstraße in den Gewerbepark führt. In dem
Gewerbepark Lstraße sind die zum Gesamtkonzept gehörenden Bauteile 1 bis 3 und 5 bis
8 fertiggestellt und werden von verschiedenen Unternehmen genutzt; vorhanden ist u.a. ein
ca. 9.000 qm großer Baumarkt der Firma C, verschiedene Service-Unternehmen (B1 Call-
Center) sowie produzierendes und Handels- sowie Logistikgewerbe (u.a.
Tabakgroßhandel, I1- Versand).
Das Gebiet des Gewerbeparkes Lstraße befindet sich auf dem Grundstück der ehemaligen
I2, die zur ehemaligen N1 gehörten und dort u.a. ein Walzwerk betrieben. Es ist im
Bebauungsplan der Stadt E Nr. 000 vom 10. Januar 1965 als Industriegebiet - GI -
ausgewiesen. Nach Schließung der I2 und Abriss der Werksanlagen ist die neue Nutzung
durch die in den letzten Jahrzehnten entstandenen Baulichkeiten des Gewerbeparkes
Lstraße aufgenommen worden.
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Unter dem 7. Februar 2000 beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung zur
Errichtung des Bauteils 4 - Neubau eines Elektrofachmarktes. Auf die Nachforderung von
Unterlagen durch den Beklagten wurden Anfang März 2000 Baupläne,
Betriebsbeschreibung, Sortimentsbeschreibung, Stellplatznachweis vorgelegt. Vorgesehen
ist eine Nutzung für einen N mit 3.276,79 qm Verkaufsfläche und 164 Stellplätzen; die
Grundstücksfläche beträgt 8.668,31 qm.
Der Beklagte kam in einer Prüfung des Bauantrages am 31. März 2000 zu dem Ergebnis,
dass das Vorhaben planungsrechtlich nach § 9 BauNVO 1962 zulässig ist. Mit Schreiben
vom 31. März 2000 legte er den Antrag der Beigeladenen vor und bat um Zustimmung nach
Nr. 5.6 des Einzelhandelserlasses.
In einer Besprechung vom 22. Mai 2000 zwischen Mitarbeitern des Beklagten und der
Klägerin wurde die Verkehrssituation insbesondere im Hinblick auf die Kreuzung
Bstraße/Lstraße und die Auffahrt zur Autobahn erörtert mit dem Ergebnis, dass die
Bauherren ein Verkehrsgutachten zu den vorhandenen und zu erwartenden
Verkehrsströmen vorlegen wollten. Gemäß einem internen Vermerk vom 13. Juli 2000
wurde der Antrag wegen des noch nicht vorliegenden Verkehrsgutachtens als zur Zeit noch
nicht entscheidungsreif angesehen.
Die Beigeladene äußerte bei einer Besprechung am 26. Mai 2000 Bedenken gegen das
Vorhaben. Mit Verfügung vom 5. Juni 2000 zu der bei ihr am 6. April 2000 eingegangenen
Bitte um Zustimmung wies sie den Beklagten darauf hin, dass nach dem
Einzelhandelserlass eine Planungspflicht bestehe. Das Vorhaben begründe Auswirkungen
i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Sie forderte den Beklagten auf, den Bebauungsplan auf die zur
Zeit gültige BauNVO umzustellen. Sie wies ferner auf einen Runderlass des Ministeriums
für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 10. September 1996 und einen
Ergänzungserlass vom 31. Oktober 1997 hin, mit welchem die Rückforderung von
Städtebauförderungsmitteln bei Ansiedlung von städtebaulich nicht integrierten,
großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit zentrumsrelevanten Sortimenten geregelt wird.
Die Beigeladene behielt sich die Rückforderung bereits gezahlter
Städtebauförderungsmittel für innenstadtstärkende Maßnahmen vor für den Fall, dass der
Elektrofachmarkt genehmigt werden sollte, und kündigte an, die Bewilligung zukünftiger
Städtebauförderungsmittel zu prüfen. Mit Schreiben vom 5. September 2000 nahm der
Beklagte daraufhin seine Bitte um Zustimmung nach dem Einzelhandelserlass zurück.
Mit Beschluss vom 25. September 2000 beschloss der Rat der Stadt E die Aufstellung der
1. textlichen Ergänzung des Bebauungsplanes, mit welcher großflächiger Einzelhandel
ausgeschlossen werden soll. Unter dem gleichen Datum beschloss der Rat die
Veränderungssperre Nr. 00. Beide wurden im Amtsblatt vom 29. September 2000
bekanntgemacht. Die Veränderungssperre wurde durch Beschluss vom 8. Juli 2002,
bekannt gemacht am 20. September 2002, um ein Jahr verlängert. Mit
Dringlichkeitsentscheidung vom 7. August 2003, vom Rat genehmigt mit Beschluss vom
16. Oktober 2003, wurde die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert; nach
Zustimmung durch die Beigeladene vom 14. August 2003 erfolgte die Bekanntmachung am
10. September 2003.
Unter dem 25. September 2000 kündigte die Klägerin Schadensersatzansprüche
gegenüber dem Beklagten für den Fall der Nichtgenehmigung des nach verschiedenen
Auskünften genehmigungsfähigen Vorhabens an. Unter dem 28. September 2000 legte sie
ein Gutachten des Q vom September 2000 zu Auswirkungen des N vor, in welchem die in
E-Süd und -Mitte vorhandenen Anbieter aus dem Sortimentsbereich
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Technik/Unterhaltungselektronik aufgeführt sind; das Gutachten stellt eine Unterversorung
mit dem entsprechenden Sortiment fest und verweist auf einen jährlichen Kaufkraftabfluss
in diesem Bereich aus E in einer Größenordnung von gut 60 Mio. DM. Hinsichtlich der
Innenstadtverträglichkeit sei mit keinen negativen Auswirkungen zu rechnen.
Nach einem Vermerk vom 10. Mai 2001 beabsichtigte der Beklagte die Einholung eines
weiteren Gutachtens und danach die Ausweisung eines kleinen Sondergebietes
Elektronikfachhandel" ggf. mit Änderung des Flächennutzungsplans. Die Klägerin bat mit
Schreiben vom 4. Mai 2001 im Anschluss an vorangegangene Besprechungen, den
Bauantrag ruhen zu lassen. Nach einem Schreiben des T vom 3. September 2001 an die
Klägerin sollte dieses Gutachten in der Folgezeit erstellt werden. Ausweislich von
Beratungsvorlagen des Beklagten für spätere Gremiensitzungen ist dieses Gutachten im
Oktober 2001 vorgelegt worden, ferner ein Ergänzungsgutachten im März 2002, mit dem
Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine städtebaulichen Negativfolgen in Es Zentren und
in den Zentren der Nachbarstädte zu erwarten seien.
Am 7. Oktober 2002 beschloss der Rat der Stadt E die Aufstellung der
Flächennutzungsplanänderung Nr. 0.00 - Süd - mit dem Ziel der Ausweisung eines
Sondergebietes großflächiger Einzelhandel/Elektronikfachmarkt auf der für das Vorhaben
vorgesehenen Fläche; der Beschluss wurde am 21. Oktober 2002 bekanntgemacht. In der
Anhörung der Träger öffentlicher Belange äußerten die benachbarten Städte S, L1 und N2
keine Bedenken.
Unter dem 25. November 2002 leitete der Beklagte den Beschluss unter Beifügung der
Gutachten der Beigeladenen zu mit der Bitte um landesplanerische Stellungnahme nach §
20 Abs. 1 LPlG.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 äußerte die Beigeladene landesplanerische
Bedenken, weil der Standort räumlich und funktional keinem Siedlungsschwerpunkt
zugeordnet sei (§ 24 Abs. 3 LEPro); die Darstellung des Sondergebietes widerspreche den
Zielen der Raumordnung und Landesplanung.
Bei einer Erörterung nach § 20 Abs. 3 LPlG am 26. März 2003 äußerte die Beigeladene
Bedenken gegen den Standort, weil er durch eine zusammenhängende Wohnbebauung
vom Siedlungsschwerpunkt C1/I3 deutlich getrennt sei. Mit Schreiben vom 1. Juli 2003
vertiefte sie diese Bedenken hinsichtlich der Trennung, so dass eine fußläufige Anbindung
zum Siedlungsschwerpunkt nicht gegeben sei. Der Beklagte teilte unter dem 21. Oktober
2003 mit, dass die Stadt E das Verfahren nach § 20 Abs. 3 LPlG fortsetzen wolle, und legte
seine Auffassung dar, dass das Vorhaben mit den landesplanerischen Vorgaben und den
Zielen des Gebietsentwicklungsplans nach den vorgelegten Gutachten vereinbar sei. Mit
Beschluss vom 1. April 2004 stellte der Regionalrat fest, dass die Änderung des
Flächennutzungsplans nicht an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst
sei.
Mit Blick auf die Beratungen der politischen Gremien bestätigte die Klägerin mit Schreiben
vom 22. Januar 2004, dass sie im Falle der Erteilung der Genehmigung aufgrund einer
entsprechenden Entscheidung des Rates in einer Sitzung am 1. März 2004 auf
Entschädigungsansprüche gegen die Stadt E verzichte.
Die Verwaltung bereitete für die Ratssitzung am 1. März 2004 eine Vorlage mit Darstellung
der Entwicklung und Bewertung von Alternativstandorten vor und zeigte zwei
Entscheidungsalternativen auf, nämlich (1) die Fortsetzung des eingeleiteten Verfahrens
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zur textlichen Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 000 und (2) die Aufhebung des
Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre und positive Bescheidung des
Baugesuchs.
Die Beigeladene verwies mit Schreiben vom 5. Februar 2004 darauf, dass sie die
Entscheidungsalternative (2) für rechtswidrig halte. Der Beklagte sei im Falle der
Beschlussfassung zur Beanstandung gehalten. Sie empfahl dringend eine Entscheidung
im Sinne der Entscheidungsalternative (1).
Der Rat der Stadt E beauftragte mit Beschluss vom 1. März 2004 die Verwaltung, die
weiteren Schritte im Sinne der Entscheidungsalternative (2) zur Regelung der Ansiedlung
eines Elektrofachmarktes an der Lstraße zu veranlassen.
Die Klägerin legte geänderte Pläne vom 10. März 2004 vor - mit Anpassung an die
Vorschriften der Verkaufsstättenverordnung -; unter dem 11. März 2004 schloss sie mit der
Stadt E einen städtebaulichen Vertrag über den Umbau der Ampelschaltung an der
Kreuzung Lstraße/Bstraße und der Anschlussstelle der BAB 00 und etwaiger
Umbaumaßnahmen eines Teilstücks der Straße, die aufgrund einer im Oktober 2003
erstellten verkehrstechnischen Untersuchung des C2 zur Erschließung des Vorhabens
ausreichten. Nach einem Prüfvermerk des Beklagten vom 6. April 2004 ist das Vorhaben
nach sämtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts und des Baunebenrechts zulässig.
Am 30. März 2004 fand eine Besprechung bei der Beigeladenen statt, bei welcher die
Beigeladene die Auffassung vertrat, etwaige Amtshaftungsansprüche wegen Nichterteilung
der Genehmigung gegen die Stadt E seien bereits verjährt. Sie kündigte
kommunalaufsichtliche Maßnahmen an, ferner eine Kürzung oder Streichung von
Städtebauförderungsmitteln insbesondere für das Projekt ​E2 mit einem Fördervolumen von
46 Mio. Euro.
In seiner Sitzung vom 1. April 2004 beschloss der Rat der Stadt E in Kenntnis von dem am
Morgen dieses Tages gefassten Beschluss des Regionalrates, den Aufstellungsbeschluss
zur 1. textlichen Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 000 vom 25. September 2000
aufzuheben und die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen.
Mit Verfügung vom 13. April 2004 wies die Beigeladene den Beklagten gemäß § 119 Abs.
1 Satz 1 GO an, diesen Beschluss zu beanstanden. Der Beschluss verstoße gegen
geltendes Recht, da die Stadt E ihrer Planungspflicht nicht nachkomme, welche durch den
Einzelhandelserlass konkretisiert werde. Durch das Vorhaben seien negative
Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten. Der Standort sei räumlich und
funktional keinem Siedlungsschwerpunkt zugeordnet, § 24 Abs. 3 LEPro. Das
Sondergebiet sei vom Siedlungsschwerpunkt C1/I3 räumlich deutlich getrennt, eine
fußläufige Erreichbarkeit des N vom Siedlungsschwerpunkt kaum gegeben. Da das
Sortiment zentrenrelevant sei, sei ein solcher Betrieb in oder unmittelbar angrenzend an
einen Siedlungsschwerpunkt anzusiedeln. Im gültigen Gebietsentwicklungsplan sei die
Fläche als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich festgesetzt; großflächige
Einzelhandelsbetriebe dürften nur in allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden.
Mögliche Ausnahmen bezögen sich nur auf städtebaulich integrierte Brachflächen, eine
solche stelle die in Rede stehende Fläche nicht dar. Die ursprünglich begonnene Planung
sei wieder aufzunehmen.
Der Ratsbeschluss vom 1. April 2004 wurde daraufhin nicht bekanntgemacht. Am 3. Mai
2004 wurde die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 1. textlichen Ergänzung des
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Bebauungsplanes Nr. 000 in der Zeit vom 11. Mai bis 11. Juni 2004 öffentlich
bekanntgemacht.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2004 hob der Rat der Stadt E seinen Beschluss vom 1. April
2004 zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses und zur Außerkraftsetzung der
Veränderungssperre auf und billigte die öffentliche Auslegung der 1. textlichen Ergänzung
des Bebauungsplanes Nr. 000.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 erhob die Klägerin Bedenken gegen die Änderung des
Bebauungsplanes. Sie verwies auf das Erfordernis, Entschädigungsansprüche in die
Abwägung einzustellen; es sei mit einem Schadensersatzanspruch von annähernd 10 Mio.
Euro zu rechnen. Ein Änderungsbedarf bestehe nach den vorgelegten Gutachten nicht;
wegen der festgestellten Unterversorgung komme es zu keiner Zentrenschädlichkeit. Die
Planänderung sei daher nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Sie verwies auf den
vorhandenen Baumarkt, der genehmigt worden sei. Eine wie hier betroffene Fläche
zwischen 2.000 und 5.000 qm sei in regionalplanerischer Sicht nicht von Relevanz.
Siedlungsschwerpunkte bezeichneten zudem nur einen Raum, nicht einen konkreten
Standort. - Weitere Bedenken und Anregungen gingen nicht ein, auch bei der gleichzeitig
durchgeführten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgten keine Einwände.
In einer Verwaltungsvorlage vom 25. Juni 2004 für einen Dringlichkeitsbeschluss wird
vorgeschlagen, den Anregungen nicht zu folgen. Der Beschluss habe keine finanziellen
Auswirkungen. Entschädigungsrechtliche Folgen seien nicht in die Abwägung
einzustellen; grundsätzlich sei die Änderung planungsrechtlicher Zulässigkeiten
entschädigungslos hinzunehmen. Die Änderung sei wegen der Anpassung an § 11 Abs. 3
BauNVO erforderlich. Der Baumarkt sei nicht vergleichbar, da er kein zentrenrelevantes
Sortiment führe. Die Größe der Sondergebietsfläche sei für den Gebietsentwicklungsplan
irrelevant, entscheidend sei die Großflächigkeit des Vorhabens selbst. Der Standort solle
gewerblich industriell mit weitestgehendem Ausschluss von Einzelhandel genutzt werden.
Mit Dringlichkeitsbeschluss vom 29. Juni 2004 beschlossen die damalige
Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied entsprechend der Vorlage, den Anregungen der
Klägerin nicht zu folgen; die 1. textliche Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 000 wurde
mit ergänzter Begründung als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde am 30. Juni
2004 bekanntgemacht. Der Rat der Stadt E genehmigte den Dringlichkeitsbeschluss in
seiner Sitzung vom 12. Juli 2004. Die 1. textliche Ergänzung lautet:
Innerhalb des GI-Gebietes (Industriegebiet) nördlich der Lstraße sind gemäß § 1 Abs. 5
Baunutzungsverordnung (BauNVO) Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe
und sonstige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Punkt 1-3 BauNVO nicht zulässig."
Der Beklagte lehnte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 26. Mai 2004 wegen der
Veränderungssperre ab. Die Beigeladene wies den Widerspruch mit Bescheid vom 3.
September 2004 wegen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderung des
Bebauungsplanes zurück.
Die Klägerin hat bereits am 12. Mai 2004 Klage erhoben. Sie verweist darauf, dass die
Veränderungssperren ihr gegenüber längst abgelaufen gewesen seien und eine zu
sichernde Planung nicht stattgefunden habe. Die Planänderung sei unwirksam. Sie sei
bereits städtebaulich nicht erforderlich; der Standort sei geeignet und führe zu keinen
nachteiligen Auswirkungen, wie die Stadt E selbst im Verfahren ausgeführt habe. Die
Gutachten seien nicht Gegenstand der Abwägung gewesen. Der Bebauungsplan beruhe
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auch mit seiner 1. textlichen Ergänzung weiter auf der BauNVO 1962, die den Ausschluss
großflächigen Einzelhandels gerade nicht regele. Die Planung verfolge auch keine
eigentlichen städtebaulichen Ziele und habe keine städtebaulichen Gründe, sondern
beruhe nur auf der aufsichtsbehördlichen Weisung der Beigeladenen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 26. Mai 2004 und des
Widerspruchsbescheides der Beigeladenen vom 3. September 2004 zu verpflichten, ihren
Bauantrag zur Errichtung und für den Betrieb eines N in der Lstraße vom 9. Februar 2000 in
der Fassung vom 23. März 2000/10. März 2004 positiv zu bescheiden,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte ab Eingang des Verkehrsgutachtens bis zum 30. Juni 2004
verpflichtet war, den Bauantrag positiv zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist im wesentlichen auf die ihn und die Stadt E bindende Weisung der
Beigeladenen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen,
und vertieft ihre Auffassung zur Unzulässigkeit des Standortes nach dem
Einzelhandelserlass und der Gebietsentwicklungsplanung.
Auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten wird
wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet. Die ablehnenden
Bescheide des Beklagten und der Beigeladenen sind rechtswidrig und verletzen die
Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Klägerin steht der geltend
gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu. Eines Eingehens
auf den Hilfsantrag bedarf es daher nicht mehr.
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW,
wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben öffentlich- rechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Zulässigkeit des Vorhabens ist planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 9
BauNVO 1962 zu beurteilen. Der Bebauungsplan der Stadt E Nr. 000 vom 10. Januar 1965
enthält die notwendigen Mindestfestsetzungen i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB und setzt das in
Rede stehende Grundstück als Industriegebiet - GI - fest. Im Industriegebiet sind nach § 9
Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 Gewerbebetriebe aller Art, d.h. auch ein großflächiger
Einzelhandel, zulässig. Die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Festsetzungen dieses
Planes ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
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Der Bebauungsplan Nr. 000 vom 10. Januar 1965 ist wirksam, insbesondere formell
ordnungsgemäß bekanntgemacht. Allerdings enthält der Bebauungsplan textliche
Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen, für die es im damaligen Zeitpunkt
eine Rechtsgrundlage noch nicht gab; die landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für
die damals schon existierende Regelung in § 4 der 1. DVO-BBauG vom 29. November
1960, GV NW S. 433, ist erst in § 103 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW 1970 vom 27. Januar 1970
geschaffen worden. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (z.B. Beschluss
vom 8. Dezember 2003 - 25 L 4115/03 -) kann dies zur Unwirksamkeit des gesamten
Bebauungsplanes führen. Diese Rechtsprechung betraf allerdings gestalterische
Festsetzungen hinsichtlich Dachneigungen, Drempelhöhen etc., welche sich auch auf den
Umfang der baulichen Ausnutzbarkeit eines Wohnhauses auswirken können. Die hier
getroffene Festsetzung betrifft indes nur die Regelung, dass als Einfriedigung an
Nachbargrenzen 1,80 m hohe durchbrochene Zäune zulässig sind, mithin eine Regelung
ohne jede Relevanz für die bauliche Ausnutzbarkeit. Wegen einer derartigen Regelung
wird ein Bebauungsplan, dessen Anlass die Zulassung der Erweiterung der
Walzwerkshalle der ehemaligen I2 war, nicht nichtig, wie mit den Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung erörtert worden ist; er wäre auch ohne die gestalterische
Festsetzung in gleicher Weise beschlossen worden. Die zwischen den Beteiligten streitige
1. textliche Ergänzung des Bebauungsplanes ist mithin nicht schon deshalb unwirksam,
weil sie etwa einen unwirksamen Ausgangsbebauungsplan betrifft.
Der Antrag der Klägerin ist nicht deshalb negativ zu bescheiden, weil das zur
Genehmigung gestellte Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 000 in
der Fassung der 1. textlichen Ergänzung nicht vereinbar wäre, denn die 1. textliche
Ergänzung vom 29. Juni 2004 ist unwirksam.
Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Änderungssatzung sind weder geltend
gemacht noch sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen des Dringlichkeitsbeschlusses nach
§ 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sind nach ständiger Rechtsprechung nicht zu prüfen, wenn der
Rat - wie hier - den Dringlichkeitsbeschluss nachträglich gebilligt hat. Soweit die Klägerin
mit Schriftsatz vom 8. April 2005 darauf hingewiesen hat, die Änderungssatzung beruhe
weiterhin auf der BauNVO 1962, die entsprechende Ausschlüsse nicht zulasse, teilt die
Kammer diese Auffassung nicht. Bereits aus der als Rechtsgrundlage zitierten Vorschrift
des § 1 Abs. 5 BauNVO folgt, dass die Stadt E die Änderung auf der Rechtsgrundlage der
BauNVO in der zur Zeit geltenden Fassung beschlossen hat, denn § 1 BauNVO 1962 hatte
nur vier Absätze. Soweit in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden ist,
einzelne Festsetzungen des Bebauungsplanes, z.B. betreffend Festsetzung eines GI-
Gebietes Stufe III, seien mit der BauNVO 1990 nicht vereinbar, ergibt sich hieraus nichts
Gegenteiliges. Soweit ein Bebauungsplan nicht geändert worden ist, gilt für die nicht
geänderten Teile die BauNVO in der bei ihrem Erlass geltenden Fassung, so dass für
ältere, mehrfach geänderte Pläne durchaus mehrere Fassungen der BauNVO anwendbar
sein können,
vgl. Gelzer / Bracher / Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rdn. 1194.
Die Kammer teilt ferner nicht die Auffassung der Klägerin, dass die 1. textliche Ergänzung
schon mangels städtebaulicher Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam ist.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob für die Stadt E eine
Planungspflicht bestand, wie die Beigeladene in ihrer Weisungsverfügung vom 13. April
2004 unter Bezugnahme auf das
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2003 - 4 C 14/01 - (DVBl 2004
S. 239 ff., BRS 66 Nr. 1)
annimmt. Allerdings erscheint dies nicht zweifelsfrei. Das Bundesverwaltungsgericht
verweist darauf, dass eine Planungspflicht nicht schon dann entstehe, wenn ein
planerisches Einschreiten einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen würde
und deshalb ​vernünftigerweise geboten" wäre; sie setze vielmehr besonders gewichtige
Gründe voraus und besitze Ausnahmecharakter; Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
qualifizierten planerischen Handlungsbedarfs könnten aus der Definition der
städtebaulichen Missstände in § 136 Abs. 2 und 3 BauGB gewonnen werden. Die hier
zitierten Missstände knüpfen im wesentlichen an Situationen an, in denen ein Gebiet den
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die
Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht. Von einer
derartigen Situation kann im Gewerbepark Lstraße nicht ausgegangen werden. Ferner
besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass das Gebiet des Gewerbeparkes Lstraße in der
Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erheblich beeinträchtigt wäre (§ 136 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 BauGB). Der Sachverhalt unterscheidet sich hiernach wesentlich von der vom
Bundesverwaltungsgericht in der herangezogenen Entscheidung entschiedenen
Fallgestaltung aus dem Gewerbepark N2, in dem nach dem veröffentlichen
Urteilstatbestand Einzelhandelsflächen von 120.000 qm vorhanden waren und weitere
Bauanfragen für SB-Warenhäuser von 30.600 qm und 11.000 qm, für weitere
Einzelhandelsprojekte von 8.000 qm und für zehn große Verkaufshallen gestellt waren,
wogegen sich insbesondere auch die benachbarten Gemeinden gewandt hatten. Diese
Situation ist hier schon wegen der erheblich geringeren Dimension des Vorhabens nicht
gegeben; ferner haben im Flächennutzungsplanänderungsverfahren die Nachbarstädte
S,L1 und N2 ausdrücklich keine Bedenken geäußert, die Stadt E1 hat sich nicht geäußert.
Eine rechtlich verbindliche Planungspflicht ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des
Einzelhandelserlasses, der in Nr. 4.3.1, Abs. 1 Satz 5, die Gemeinden auffordert, ihrer
Planungspflicht zur Anpassung älterer Bebauungspläne nachzukommen. Angesichts der
verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit der Gemeinden kann eine
Planungspflicht nur durch Rechtsvorschriften, z.B. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, nicht aber
durch eine ministerielle Aufforderung begründet werden.
Auch wenn eine Planungspflicht nicht bestanden haben dürfte, bedeutet dies nicht
zugleich, dass die 1. textliche Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 000 deshalb nicht
städtebaulich erforderlich wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte
bestimmt sich die Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB nach der jeweiligen planerischen
Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in
ihrem planerischen Ermessen. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche
Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der
Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des
BauGB nicht bestimmt sind. Hiervon ist z.B. auszugehen, wenn eine planerische
Festsetzung nur dazu dient, private Interesse zu befriedigen oder eine positive
städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird,
vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 7a D 60/99.NE -, Urteil vom 22. April
2004 - 7a D 142/02.NE -.
Nach der mitbeschlossenen Begründung der 1. textlichen Ergänzung macht die Stadt E für
die getroffene Festsetzung, wenn auch auf Weisung, immerhin städtebauliche Gründe
geltend; vorhandene zentralörtliche Versorgungsbereiche würden durch die Ansiedlung
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von Einzelhandelsbetrieben an der Lstraße gefährdet, großflächige Einzelhandelsbetriebe
sollten in den Siedlungsschwerpunkten verbleiben oder neu entstehen. Dies ist keine
offensichtlich fehlsame Begründung und genügt den Anforderungen an die städtebauliche
Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB.
Die 1. textliche Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 000 leidet allerdings an erheblichen
Mängeln in der Abwägung, § 2 Abs. 3 BauGB, die zur Unwirksamkeit der
Änderungssatzung führen, § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BauGB.
Ein Mangel der Abwägung ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Satzung auf
Weisung der Beigeladenen beschlossen worden ist, mithin das Ergebnis des
Abwägungsprozesses schon vor seinem Beginn feststand. Nach der genannten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2003 a.a.O. kann eine
gemeindliche Planungspflicht mit Mitteln der Kommunalaufsicht durchgesetzt werden, was
impliziert, dass jedenfalls ein abwägungsfehlerfreies Ergebnis dieses
Normsetzungsverfahrens möglich ist.
Die Kammer hat allerdings nicht unerhebliche Bedenken, ob die Abwägung wegen der
Drohungen der Beigeladenen gegenüber der Stadt E nicht tragend auf sachfremden
Erwägungen beruht. Die Beigeladene hat die Stadt E mehrfach mit dem Entzug von
Städtebauförderungsmitteln in zweistelliger Millionenhöhe und mit der Rückforderung
bereits ausgezahlter Städtebauförderungsmittel bedroht. Dies hat sie bereits in ihrer
Verfügung vom 5. Juni 2000 angekündigt; die Äußerung, die ​Bewilligung zukünftiger
Städtebauförderungsmittel zu prüfen", bedeutet - da eine Prüfung eines Antrages eine
Selbstverständlichkeit ist - der Sache nach die Androhung, dass neue Anträge abgelehnt
würden, was bei jedem Antrag allein unter Hinweis auf die heutige Haushaltslage
unschwer möglich wäre. Da auch dieses eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist und
deshalb keiner besonderen Erwähnung bedurfte hätte, konnte die Äußerung nur dahin
verstanden werden, dass weitere Anträge lediglich wegen der gezeigten Unbotmäßigkeit
der Stadt E, d.h. nicht aus sachlichen Gründen - etwa wegen größerer Wichtigkeit anderer
Projekte in anderen geförderten Gemeinden - abgelehnt werden würden. Entsprechende
Äußerungen hat die Beigeladene bei einer Besprechung am 30. März 2004 im Vorfeld des
Ratsbeschlusses vom 1. April 2004, mit dem der Rat der Stadt E das Vorhaben zulassen
wollte, nach dem hierüber gefertigten Vermerk des Beklagten durch ihren zuständigen
Abteilungsleiter wiederholt. Von der Richtigkeit dieses Vermerks ist auszugehen; die
Beigeladene hat dem in der mündlichen Verhandlung beim Vortrag des wesentlichen
Inhaltes der Akten nicht widersprochen. Die letztere Drohung betraf das neue Projekt E2"
mit einem Fördervolumen von 46 Mio. Euro, d.h. einem Betrag, der für jeglichen
Planungsträger von erheblichster Bedeutung ist.
Ob hiernach der gefasste Beschluss schon auf sachfremden Erwägungen beruht, mag
dahinstehen. Denn jedenfalls sind die abwägungsrelevanten Belange nicht entsprechend
den gesetzlichen Anforderungen in §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2
BauGB in die Abwägung eingestellt und abgewogen worden.
Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gerecht abzuwägen,
wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet.
Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was
nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche
Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder
wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise
vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis
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steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt,
wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für
die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des
anderen Belangs entscheidet,
st. Rspr., z.B. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2000 a.a.O. .
Diesen Anforderungen genügt die 1. textliche Ergänzung zum Bebauungsplan Nr. 000
nicht.
Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang offen, ob die Frage einer
Entschädigungspflicht in das Abwägungsmaterial einzustellen ist, worauf die Klägerin in
ihrem Schreiben vom 8. Juni 2004 in ihren Bedenken und Anregungen hingewiesen hat,
während die Stadt E in der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss die Auffassung
vertreten hat, entschädigungsrechtliche Fragen seien nicht Gegenstand des
Planverfahrens. Die Kammer lässt ferner offen, ob der Beschluss etwa wegen eines Irrtums
der zunächst beschließenden beiden Ratsmitglieder und sodann des Rates selbst bei
seinem Genehmigungsbeschluss fehlerhaft ist. Bedenken hieran sind nicht von der Hand
zu weisen, da die Beschlussvorlage ausweist ​finanzielle Auswirkungen NEIN" und im Text
ausführt, die Änderung planungsrechtlicher Zulässigkeiten innerhalb von Flächen sei im
Grundsatz entschädigungslos hinzunehmen. Unbeschadet der zwischen den Beteiligten
diskutierten Schadensersatzfragen, die an das Behördenverhalten im Verfahren der
Bearbeitung des Bauantrages anknüpfen, erscheint die Annahme zur
Entschädigungslosigkeit bei Änderung planerischer Festsetzungen mit Blick auf §§ 39, 42
BauGB in hohem Maße zweifelhaft.
Die Abwägung ist jedenfalls fehlerhaft, weil durch den Ausschluss großflächigen
Einzelhandels im gesamten Planbereich der vorhandene Baumarkt der Firma C auf seinen
Bestandsschutz reduziert und von Erweiterungen ausgeschlossen wird. Diese
Überlegungen waren in die Abwägung einzustellen, schon weil die Klägerin in ihren
Bedenken und Anregungen auf den Baumarkt hingewiesen hatte; ferner waren
entsprechende Interessen des Baumarktes dem Beklagten aktenkundig, denn bei den
vorgelegten Verwaltungsvorgängen zum Verfahren der Flächennutzungsplanänderung ist
ein Vorbescheidsantrag der Firma C zur baulichen Erweiterung des Baumarktes aus dem
Jahre 2001 abgeheftet. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Formulierung
in der textlichen Festsetzung ​im Sinne des § 11 Abs. 3 Punkt 1-3 BauNVO" bedeuten solle,
dass nur solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang
auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
unzulässig seien und dass dies für den Baumarkt mangels Zentrenrelevanz gerade nicht
zutreffe. Die Beschlussvorlage verweist insoweit darauf, dass Baumärkte nicht-
zentrenrelevante Sortimente führten, so dass für diese entsprechende Ausnahmen möglich
seien. Bereits diese Bewertung als Ausnahme führt zu einer Reduzierung der
Rechtsstellung des Baumarktbetreibers, über deren Relevanz sich keinerlei Überlegungen
in der Beschlussvorlage finden. Der Kammer ist zudem bekannt, dass Baumärkte je nach
Entwicklung der Marktsituation die Flächenanteile einzelner Sortimente an der
Verkaufsfläche recht häufig ändern, was dann in jedem Fall zu rechtlichen Problemen im
Hinblick auf die in Baumärkten geführten Sortimente aus Anlage 1, Teil B des
Einzelhandelserlasses führen kann, die als ​in der Regel zentrenrelevant" bewertet werden.
Jede derartige Sortimentsänderung ist eine nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Dies hätte bei dem Satzungsbeschluss
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abgewogen werden müssen, ist aber nicht abgewogen worden; es liegt mithin der
Abwägungsfehler eines Abwägungsdefizits vor.
Die getroffene Abwägung ist ferner - selbständig tragend - deshalb fehlerhaft, weil die 1.
textliche Ergänzung zum Bebauungsplan Nr. 000 jegliche großflächigen
Einzelhandelsbetriebe und sonstigen Handelsbetriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1-3 BauNVO
ausschließt, während die getroffene Abwägung ausweislich der Beschlussvorlage sich
ausschließlich auf die Zentrenrelevanz des N/Elektrofachmarktes bezieht, mithin auf die
Sortimentsgruppen Nr. 5 und 6 der Anlage 1, Teil A, zum Einzelhandelserlass. Alle
anderen Sortimentsgruppen sind vom Plangeber nicht in den Blick genommen und nicht in
die Abwägung einbezogen worden. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung
z.B. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 76/01.NE -, BRS 66 Nr. 39
allerdings erforderlich; wenn Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten, wie hier,
wegen seiner angeblichen Zentrenschädlichkeit ausgeschlossen werden soll, bedarf es
konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel gewachsene
Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von Art und Umfang
des jeweiligen Warenangebotes schädigen würde,
a.a.O. BRS 66 Nr. 39, S. 220; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -,
Leitsatz 3.
Dies bedarf hinsichtlich der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zunächst einer
entsprechenden gutachterlichen Ermittlung und sodann einer fundierten Abwägung
hinsichtlich jeden einzelnen Sortiments. Dies ist hier völlig unterblieben,
vgl. zu entsprechenden Gutachten OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 a.a.O. .
Die dargelegten Abwägungsfehler sind beachtlich. Die Klägerin hat sie im gerichtlichen
Verfahren in ihren Begründungsschriftsätzen, die dem Beklagten zugeleitet worden sind,
sinngemäß im Sinne des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt; die
Klägerin hat neben der Beanstandung, die Änderung sei bereits städtebaulich nicht
erforderlich, geltend gemacht, die Abwägung sei fehlerhaft, und dabei u.a. auf den
Baumarkt verwiesen.
Die dargelegten Abwägungsfehler sind im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BauGB
offensichtlich, was sich hinsichtlich der Belange des Baumarktes schon daran zeigt, dass
die nicht abgewogenen Erweiterungsabsichten des Baumarktes in den
Verwaltungsvorgängen des Planungsamtes abgeheftet sind. Angesichts der Vielzahl von
Abwägungsfehlern ist ferner eine Ergebnisrelevanz dieser Fehler im Sinne des § 214 Abs.
3 Satz 2, 2. Halbs. BauGB nicht zu verneinen.
Zusammenfassend ergibt sich hiernach die Zulässigkeit des streitigen Vorhabens nach den
Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 000 in der ursprünglichen Fassung. Das Vorhaben
ist auch im übrigen planungsrechtlich zulässig; insbesondere die Erschließung ist nach
dem im Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Verkehrsgutachten gesichert.
Hiervon geht auch der Beklagte aus, der insoweit mit der Klägerin einen städtebaulichen
Vertrag geschlossen hat; die Beigeladene ist dem nicht entgegengetreten.
Das Vorhaben ist ferner nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften und nach den
Vorschriften des Baunebenrechts zulässig, wie sich aus dem Prüfvermerk des Beklagten
vom 6. April 2004 ergibt; die Beigeladene ist auch dem nicht entgegengetreten.
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Die Klage ist hiernach begründet.
Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer darauf hin, dass die bisher
für die gerichtliche Entscheidung rechtlich unerheblichen, allerdings im Vordergrund der
Auseinandersetzung der Beteiligten stehenden Einwände der Beigeladenen gegen die
Zulassung des Vorhabens nicht begründet sind. Die Beigeladene meint, dass die
Zulassung des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB nicht
vereinbar sei; sie verneint ferner die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des
Einzelhandelserlasses und versagt ihre hierin vorgesehene Zustimmung. Beides greift
nicht durch.
Die Beigeladene verweist in ihrer Weisungsverfügung vom 13. April 2004 im
Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 BauGB auf § 24 Abs. 3 des
Landesentwicklungsprogrammgesetzes (LEPro) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5.
Oktober 1989, GV NRW S. 485. Hiernach sollen Sondergebiete für Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nur
ausgewiesen werden, soweit die in ihnen zulässigen Nutzungen nach Art, Lage und
Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem Rahmen zu
sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen und wenn sie räumlich und
funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sind. Die Beigeladene verneint
insoweit in ihrer Weisungsverfügung ausschließlich die räumliche und funktionale
Zuordnung; nach der Erklärung ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung stellt sie
ausschließlich darauf ab, dass der Standort räumlich nicht integriert sei.
§ 24 Abs. 3 LEPro stellt nach der Rechtsprechung des OVG NRW
Urteil vom 7. Dezember 2000 a.a.O., Abdruck S. 43-44
ein Ziel der Raumordnung dar. Allerdings ist der von der Beigeladenen gesehene Verstoß
gegen § 24 Abs. 3 LEPro durch das streitige Vorhaben nicht gegeben. Ein solcher Verstoß
ergibt sich nicht schon daraus, dass der Regionalrat am 1. April 2004 durch Beschluss
festgestellt hat, die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt E für das Gebiet des
Vorhabens - mit der das Vorhaben planungsrechtlich ermöglicht werden sollte - sei nicht an
die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst. Dieser Beschluss stellt
lediglich eine interne Mitwirkungshandlung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 LPlG dar und hat keine
konstitutive Wirkung. Auch in der Sache ist ein Verstoß gegen § 24 Abs. 3 LEPro nicht
gegeben. Die vom Gesetz vorgesehene ​Zuordnung" zu einem Siedlungsschwerpunkt -
i.S.d. § 6 LEPro - bedeutet nach ihrem Wortlaut nicht, dass das jeweilige Vorhaben
innerhalb des Siedlungsschwerpunktes angesiedelt werden muss; wäre dies gewollt
gewesen, so hätte es der Gesetzgeber unschwer so formulieren können. Die von der
Beigeladenen vermisste räumliche Zuordnung zu einem Siedlungsschwerpunkt ist
tatsächlich gegeben. Dies gilt sowohl für den rechtlich im Gebietsentwicklungsplan
vorgesehenen Siedlungsschwerpunkt, der sich am T1straße befindet - im Bereich der
Kreuzung E2straße/T2straße/Bstraße - als auch für die tatsächlich vorhandenen
Siedlungsschwerpunkte, die sich unabhängig von den in der Örtlichkeit nicht zu
realisierenden Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans zum einen in E-C3 im Bereich N3
Straße/E2straße, zum anderen in EI im Bereich E2straße/N4 Straße und zum dritten in E/H
im Bereich südlich des Gewerbeparkes Lstraße und südlich des Bstraße sowie auf der
gegenüberliegenden Seite der Autobahn in E/H zwischen Autobahn und H1straße
entwickelt haben. Die jeweiligen Örtlichkeiten sind den Mitgliedern der Kammer aus
eigener langjähriger privater Kenntnis gut geläufig, worauf in der mündlichen Verhandlung
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hingewiesen worden ist. Die Entfernung des vorgesehenen Standortes beträgt zu allen -
sowohl dem im Gebietsentwicklungsplan vorgesehenen als auch zu den tatsächlich
vorhandenen - Siedlungsschwerpunkten höchstens 1,5 km, was eine Bagatellentfernung
ist. Soweit die Beigeladene die räumliche Zuordnung zum Siedlungsschwerpunkt verneint,
da der N vom Siedlungsschwerpunkt aus fußläufig kaum erreichbar sei, ist dies abwegig.
Der überwiegende Teil des Sortiments eines N - Fernseher, Hifi-Geräte, Computer,
Waschmaschinen, Kühlschränke, kleinere Haushaltsgeräte etc. - wird von allen Kunden mit
dem Auto transportiert; für einen Transport zu Fuß eignet sich nur ein Teil des Sortiments
wie z.B. CDs, DVDs, Kameras, Computer- und Fotozubehör. Im übrigen erscheinen die
Erwägungen der Beigeladenen, die schwerpunktmäßig auf die fehlende fußläufige
Erreichbarkeit abstellt, von Vorstellungen geprägt, die eher zur Anwendung des § 4 Abs. 2
Nr. 2 BauNVO gehören, wenn es um die Zulassung von ​der Versorgung des Gebietes
dienenden Läden" geht. Um einen derartigen Laden handelt es sich bei einem N, der nach
den vorgelegten Gutachten jeweils einen Einzugsbereich von mehreren 100.000
Einwohnern hat, ersichtlich nicht. Außerdem ist der vorgesehene Standort unschwer mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen; an der Einmündung der Lstraße in den Bstraße
befindet sich eine Bushaltestelle, wie der Kammer bekannt ist. Soweit die Beigeladene die
nach ihrer Auffassung fehlende räumliche Zuordnung zum Siedlungsschwerpunkt in ihrer
Weisungsverfügung vom 13. April 2004 mit Ziff. 3.1.2 des Einzelhandelserlasses
konkretisiert, ergibt sich auch hieraus nichts Gegenteiliges. Nach Ziff. 3.1.2.2, 3. Absatz,
des Einzelhandelserlasses ist Kriterium für eine örtlich richtige Zuordnung die Sicherung
einer siedlungsräumlichen Konzentration mit ausdrücklicher Betonung von ​optimaler
Ausnutzung von Infrastruktur/ Erreichbarkeit/sparsamer Flächenverbrauch" und einer
möglichst ausgewogenen und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung. In
Anwendung dieser Kriterien ist der vorgesehene Standort für den N optimal; er kann über
die nur wenige 100 m entfernte Autobahnanschlussstelle E/H der Autobahn A 00 aus
Richtung E-Nord und aus Richtung E-Süd und über die Verbindung der A 00 mit der A
000/B 000 ebenso aus N2, S, E1-Nord und L1 jeweils innerhalb weniger Minuten erreicht
werden, und dies ohne jegliche Belastung von Wohngebieten; die Infrastruktur ist
vorhanden, der Flächenverbrauch gering. Hiernach ist die von § 24 Abs. 3 LEPro als Ziel
der Raumordnung gewünschte funktionale und räumliche Zuordnung zu den
Siedlungsschwerpunkten in tatsächlicher Hinsicht gegeben.
Die Vorschriften des Einzelhandelserlasses vom 7. Mai 1996 (MBl. NRW S. 922)
rechtfertigen gleichfalls nicht die Ablehnung der Zulassung des Vorhabens.
Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang zunächst offen, ob die Vorschriften des
Einzelhandelserlasses überhaupt in ihrer Gesamtheit bzw. in einzelnen Vorschriften
wirksam sind. Bedenken bestehen insoweit jedenfalls mit Blick auf einige der
Verfahrensregelungen. Nach Nr. 5.6 des Einzelhandelserlasses sind verschiedene Anträge
betreffend großflächige Handelsbetriebe der Bezirksregierung vorzulegen; nach Nr. 5.6
Abs. 2 Satz 2 darf vor Eingang einer positiven Entscheidung der Bezirksregierung ein
Vorhaben nicht zugelassen werden. Dies ist mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht zu
vereinbaren, wonach die Zulassung eines Vorhabens lediglich dann abgelehnt werden
kann, wenn dieses mit öffentlich- rechtlichen Vorschriften, d.h. mit Regelungen in Gesetzen,
Rechtsverordnungen oder Satzungen nicht vereinbar ist. Ein nur ministerieller Erlass reicht
insoweit nicht aus. Dementsprechend sind auch sonstige behördliche Mitwirkungs-,
insbesondere Zustimmungserfordernisse in Rechtsvorschriften geregelt, vgl. z.B. § 36 Abs.
1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 2 a DVO-BauGB NRW, § 9 Abs. 2 FStrG, § 25 StrWG NRW. Die
Mitteilungspflicht aus § 42 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LPlG dürfte insoweit als Rechtsgrundlage für
ein im Erlass geregeltes Zustimmungserfordernis nicht ausreichen.
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Die Vorschriften des Einzelhandelserlasses sind jedenfalls nicht verletzt.
Das Sortiment eines N ist zunächst nach der Definition des Einzelhandelserlasses,
wodurch sich zentrenrelevante Sortimente auszeichnen, weit überwiegend nicht
zentrenrelevant. Nach Nr. 2.2.5, 2. Absatz des Einzelhandelserlasses zeichnen sich
zentrenrelevante Sortimente dadurch aus, dass sie z.B. (1) viele Innenstadtbesucher
anziehen, (2) einen geringen Flächenanspruch haben, (3) häufig im Zusammenhang mit
anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden und (4) überwiegend ohne PKW
transportiert werden können. Die Voraussetzungen (2) bis (4) sind bei den in einem N
verkauften Geräten aus dem Haushalts-, Hifi- und Computerbereich nicht gegeben; sie
nehmen in den dem Gericht bekannten N jeweils große Flächen in Anspruch, werden
regelmäßig nicht beiläufig anlässlich anderer Einkäufe in anderen Läden erworben, und sie
werden praktisch ausschließlich mit dem PKW transportiert. Allerdings enthält Anlage 1,
Teil A des Einzelhandelserlasses eine Fiktion, indem bestimmt wird, dass u.a.
Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren sowie Foto/Optik als
zentrenrelevante Sortimentsgruppen gelten. Dies bedeutet indes keine verbindliche
Festlegung der Zentrenrelevanz dieser Sortimentsgruppen,
OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 a.a.O., Leitsatz 2; Urteil vom 22. April 2004 a.a.O. S. 19
.
Das OVG NRW führt in der genannten Entscheidung vom 3. Juni 2002 (Abdruck S. 19 f.)
aus, dass die Einstellung einer Sortimentsgruppe in die Anlage 1 nur als Vermutung zu
verstehen sei, die einer Verifizierung der Zentrenrelevanz in der jeweiligen örtlichen
Situation bedürfe. Nach dem Urteil vom 22. April 2004 knüpft die Anlage 1 zum
Einzelhandelserlass daran an, dass sich Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz aus dem
vorhandenen Angebotsbestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit
städtebaulichen Kriterien ergeben. Im hier zu entscheidenden Fall sprechen gegen die
Zentrenrelevanz und insbesondere gegen befürchtete Beeinträchtigungen entsprechender
Betriebe in den Zentren die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten
Gutachten des Q und des T, die im einzelnen ermittelt haben, dass in E-Süd und E-Mitte
eine erhebliche Unterversorgung an Handelsbetrieben in dem betroffenen Sortiment
besteht, was zu einem jährlichen Kaufkraftabfluss in einer Größenordnung von gut 60 Mio.
DM, mithin über 30 Mio. Euro, aus E führt. Die in den Gutachten ermittelten anderen in E
ansässigen Betriebe sind der Kammer aus privater Kenntnis bekannt; Änderungen sind
seither nur insoweit eingetreten, als einzelne genannte Betriebe auch nicht mehr existieren.
Die Beigeladene, die ihre Ablehnung, wie ausgeführt, wesentlich nur auf die nach ihrer
Meinung fehlende räumliche Zuordnung stützt, hat diese ihr bekannten Gutachten auch
sachlich nicht in Zweifel gezogen. Eine durch die Regelungen des Einzelhandelserlasses
abzuwehrende Zentrenbeeinträchtigung scheidet daher aus.
Nach der weiteren Rechtsprechung des OVG NRW
Beschluss vom 23. Juli 2004 - 10a B 1009/04.NE -, Abdruck S. 9
liegt den Regelungen des Einzelhandelserlasses die Annahme zugrunde, dass das
Anbieten der darin als zentrenrelevant bezeichneten Warensortimente regelmäßig nur
dann negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde erwarten lässt, wenn
es überdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt; nach dem
Urteil des OVG NRW vom 9. Oktober 2003, BRS 66 Nr. 39, S. 220
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bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten
Art, würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt, die gewachsenen
Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem
Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Das streitige Vorhaben ist nicht
überdimensioniert und schädigt keine gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den
Zentren der Stadt E, weil es diese, wie in den Gutachten ermittelt und oben ausgeführt, in
den betroffenen Sortimenten in nennenswertem Umfang gar nicht gibt. Es ist ferner im
Sinne des Einzelhandelserlasses auch an einem integrierten Standort vorgesehen. Nr. 1.1
des Einzelhandelserlasses sieht insoweit vor, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe
wegen ihrer erheblichen Auswirkungen auf die lokalen und regionalen
Versorgungsstrukturen, die Umwelt und die Stadtentwicklung nur dann zugelassen werden
sollen, wenn sie an einem städtebaulich integrierten Standort und in integrierten
städtebaulichen Strukturen entstehen. Der vorhandene Gewerbepark Lstraße stellt eine
derartige städtebauliche Struktur dar, in die sich der N bestens einfügt. Der Standort ist
auch städtebaulich integriert; dies wird in Nr. 2.3.2 des Einzelhandelserlasses
dahingehend definiert, dass der Betrieb ​in zentraler und für die Wohnbevölkerung gut
erreichbarer Lage" errichtet werden soll. Dass dies hinsichtlich des vorgesehenen
Standortes im Gewerbepark Lstraße wegen der Verkehrsanbindung erfüllt ist, ist
vorstehend bereits ausgeführt. Die in dieser Passage des Einzelhandelserlasses
vorgesehene ausnahmsweise Zulassung, weil von § 11 Abs. 3 BauNVO zu verhindernde
negativen Folgen nicht gegeben sind, steht unter der weiteren Voraussetzung, dass ein
etwa vorhandenes Zentrenkonzept oder die angestrebte Zentrenstruktur dadurch nicht
gestört wird; auch dies ist bei dem streitigen Vorhaben erfüllt, wie bereits dargelegt ist, da
es weder ein Zentrenkonzept noch eine beeinträchtigungsfähige Zentrenstruktur im
betroffenen Sortimentsbereich gibt. Dies bedeutet zugleich, dass das Vorhaben auch mit
den Regelungen des Gebietsentwicklungsplanes, die die Beigeladene zur Begründung
ihrer Weisungsverfügung vom 13. April 2004 herangezogen hat, vereinbar ist. Die
Beigeladene verweist insoweit darauf, großflächige Einzelhandelsbetriebe dürften nach
dem Gebietsentwicklungsplan nur in sog. Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant
werden, während die betroffene Fläche im Gebietsentwicklungsplan als Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereich dargestellt sei; mögliche Ausnahmen bezögen sich nur auf
städtebaulich integrierte Brachflächen; die hier betroffene Fläche sei zwar eine
Brachfläche, aber nicht städtebaulich integriert. Dass letzteres nicht zutrifft, der Standort
vielmehr bestens städtebaulich integriert ist, ist vorstehend bereits ausgeführt.
Die im Verfahren zwischen den Beteiligten eingehend erörterten vier Ersatzstandorte, an
deren die Beigeladene den N für zulässig hält, kommen hingegen nicht in Betracht.
Dies gilt zunächst für den Standort des Eckgrundstücks E2straßeBstraße, auf dem sich
derzeit ein L2-Gartenmarkt befindet. Dieses Grundstück liegt zwar in dem im
Gebietsentwicklungsplan vorgesehenen Siedlungsschwerpunkt, scheidet aber schon
tatsächlich aus, da es durch den Gartenmarkt belegt ist und ferner nach den Erläuterungen
der Gesellschafter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch für die Bedürfnisse
eines N zu klein wäre. Bei diesem Grundstück wäre ferner mit Blick auf unmittelbar
angrenzende Wohnbebauung mit erheblichen Nachbarbeschwerden zu rechnen.
Außerdem ist der Kammer bekannt, dass bereits die Zufahrt zum Klee-Gartenmarkt, die
innerhalb des Kreuzungsbereichs der großen Kreuzung E2straße/T2straße/Bstraße liegt,
mitunter zu schwierigen Verkehrsverhältnissen führt; bei Anlage eines N wäre mit einer
Steigerung dieser Probleme zu rechnen.
Der Standort Bstraße/T3 Straße kommt gleichfalls nicht in Betracht. Das Wiesengrundstück
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im Eckbereich zwischen diesen Straßen ist zwar als MK-Gebiet festgesetzt. Es grenzt
allerdings unmittelbar an ein reines Wohngebiet aus gehobenen Einfamilienhäusern auf
der gegenüberliegenden Seite der T3 Straße an. Derzeit hat das Wiesengrundstück eine
Pufferfunktion zwischen den zur T2straße ausgerichteten Kerngebietsnutzungen -
vorhanden sind ein Hotel mit Gaststätte, ein Hochhaus mit Läden, Arztpraxen und
Wohnungen, das städtische Bezirksamt Süd und das Gesundheitsamt, anschließend eine
Kirche - und dieser Wohnbebauung. Auf der gegenüberliegenden Seite des Bstraße
befindet sich zudem ein großes Altenheim. Bei Zulassung des N auf diesem Grundstück
wäre wegen der erheblichen Beeinträchtigungen durch umfangreichen Liefer- und
Kundenverkehr mit entsprechenden Lärm- und Abgasemissionen bei dem nur schmalen
Ausbauzustand der T3 Straße mit erheblichen - begründeten - Nachbarwidersprüchen zu
rechnen. Die Vertreter der Klägerin haben insoweit in der mündlichen Verhandlung gut
nachvollziehbar ausgeführt, der N wolle diesen Standort nicht, weil er nicht ständig negativ
in der Presse erwähnt werden wolle. Hinzu treten objektive erhebliche Probleme
hinsichtlich der verkehrlichen Anbindung dieses Grundstücks ebenfalls innerhalb des
Kreuzungsbereichs. Der Kammer ist insoweit die Örtlichkeit auch aus dem Nachbarstreit 25
L 961/03 bekannt, bei welchem Nachbarn sich gegen die Errichtung einiger
Einfamilienhäuser an der ebenfalls vom Bstraße gegenüber der Einmündung der T3 Straße
abzweigenden Straße B2 gewandt haben und sich u.a. auf Verkehrsprobleme im
Straßeneinmündungsbereich berufen haben; der Berichterstatter hat in diesem Verfahren
im Ortstermin die Breite des Bstraße ausgemessen.
Der Standort B3 Straße kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil auf diesem
Grundstück großflächiger Einzelhandel durch einen anderen Bebauungsplan
ausgeschlossen ist; die Zulassung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes auf diesem
Grundstück war bereits Gegenstand des Verfahrens 25 K 5785/01, in welchem die Kammer
mit Urteil vom 11. Juli 2003 einem Fortsetzungsfeststellungsantrag stattgegeben hat.
Der vierte Alternativstandort an der C3 Straße neben dem S1 schließlich ist völlig
indiskutabel. Es handelt sich hierbei um den Beginn einer größeren Außenbereichsfläche;
gegenüber befindet sich auf der anderen Seite der C3 Straße eine große
Freizeiteinrichtung in Gestalt eines von einem Verein betriebenen Freibades. Die
Inanspruchnahme der Außenbereichsfläche würde fundamentalen Planungsleitsätzen
betreffend Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, § 1 Abs. 5 BauGB,
Berücksichtigung des Umweltschutzes, § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, sparsamen Umgang mit
Grund und Boden, § 1 a Abs. 2 BauGB, widersprechen. Hinzu kommen erhebliche
Probleme hinsichtlich der ausreichenden Erschließung. Die Zufahrt zum S1 führt über die
schmale C3 Straße über lange Strecken durch ein Wohngebiet. Der Kammer ist aus
eigener Erfahrung bekannt, dass bereits der samstägliche Zufahrtverkehr zum S1 dort zu
schwierigsten Verkehrssituationen und zur Benutzung von ​Schleichwegen" durch das
Wohngebiet, die durch Zeichen 250 StVO für Fahrzeuge aller Art außer für Anlieger
gesperrt sind, führt. Die Straße dürfte einen weiteren erheblichen Verkehr zu einem N nicht
mehr aufnehmen können.
Diese Bedenken waren der Beigeladenen bekannt; die Klägerin hat der Beigeladenen die
von ihr gefertigten Prüfungen zu allen Alternativstandorten mit Planunterlagen und
Fotodokumentationen mit Schreiben vom 24. November 2003 überreicht. Die Beigeladene
ist hierauf in ihrer Weisungsverfügung vom 13. April 2004 und auch im übrigen in keiner
Weise eingegangen.
Wenn auch über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden war, merkt die Kammer
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gleichfalls vorsorglich an, dass auch dieser begründet gewesen wäre. Das Vorhaben war
mit Eingang des zuvor angeforderten Verkehrsgutachtens insgesamt planungsrechtlich und
bauordnungsrechtlich zulässig. Die bei Eingang dieses Gutachtens geltende zweite
Verlängerung der Veränderungssperre war unwirksam. Dies ergibt sich schon daraus, dass
sie keine Planung sicherte; zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfolgte die Stadt E das
Flächennutzungsplanänderungsverfahren mit dem Ziel, das streitige Vorhaben zuzulassen.
Die Unwirksamkeit folgt ferner daraus, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB
für eine zweite Verlängerung nicht vorlagen; wie auch der spätere Geschehensablauf zeigt,
hätte das Planverfahren zur Einführung lediglich der 1. textlichen Ergänzung auch ohne
Dringlichkeitsbeschlüsse in deutlich weniger als einem Jahr abgeschlossen werden
können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2
ZPO. Der Beklagte wollte das Vorhaben während der gesamten Verfahrensdauer zulassen;
das gerichtliche Verfahren ist ausschließlich durch das Verhalten der Beigeladenen
verursacht worden. Deshalb macht das Gericht von der Ermächtigung in § 100 Abs. 2 ZPO
Gebrauch, die Verfahrenskosten auch ausschließlich der Beigeladenen aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709
ZPO.