Urteil des VG Düsseldorf vom 09.03.2001

VG Düsseldorf: grundstück, baum, einzelrichter, defizit, seltenheit, vollstreckbarkeit, zwangsvollstreckung, gefahr, datum, einverständnis

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 6452/00
Datum:
09.03.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 6452/00
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. August
1999 und des Widerspruchsbescheides der xx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. August 2000 verpflichtet, der
Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung einer City-Light-
Werbeanlage 2000 auf Monofuß für hinterleuchtete Wechselwerbung auf
dem Grundstück xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Gemarkung
xxxxxxxxx, Flur x, Flurstück xxxx entsprechend dem Bauantrag vom 26.
Mai 1999 zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
1.700,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin beantragte unter dem 26. Mai 1999 eine Baugenehmigung zur Errichtung
einer Werbeanlage auf dem Grundstück xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Der
Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 16. September 1999 ab, die Baugenehmigung zu
erteilen. Zur Begründung war angeführt, die Werbeanlage verdecke in erheblichem
Maße begrünte Flächen.
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Den Widerspruch der Kläger wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit
Widerspruchsbescheid vom 28. August 2000 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde
am 30. August 2000 zugestellt. Die Klägerin hat am 28. September 2000 Klage erhoben.
Sie beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. August 1999 und des
Widerspruchsbescheides der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. August 2000 zu
verpflichten, ihr eine Baugenehmigung zur Errichtung einer City-Light-Werbeanlage
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2000 auf Monofuß für hinterleuchtete Wechselwerbung auf dem Grundstück
xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxxxx, Flur x, Flurstück xxxx
entsprechend dem Bauantrag vom 26. Mai 1999 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Einzelrichter hat durch eine Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Wegen des
Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Ortsterminsprotokoll vom 7. März 2001 verwiesen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Einzelrichter ohne mündliche
Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist begründet.
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Die geplante Werbeanlage steht nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nicht im
Widerspruch zum Bauordnungsrecht (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Eine
Verunstaltung durch Verdecken nennenswerter begrünter Flächen findet nicht statt (§ 13
Abs. 2 Satz 2 BauO NRW).
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Die Werbeanlage steht am nördlichen Rand einer stark befahrenen Einfallstraße nach
xxxxxxxxx xxxxxxxxx auf einem Grundstück, dessen Boden vollständig befestigt ist und
das von einem Gebrauchtwagenhandel genutzt wird. Unmittelbar gegenüber befindet
sich eine xxxx-Großtankstelle. Die beiden Grundstücke bilden einen ausgedehnten
gewerblich geprägten Bereich beiderseits der Straße. Irgendwelche Bepflanzungen
finden sich darauf nicht. Die streitige Werbeanlage soll nahezu zentral in dieses Areal
gesetzt werden, so dass in unmittelbarer Umgebung nichts an begrünter Fläche
verdeckt werden kann. Bei einem Blick stadteinwärts nach Osten besteht diese Gefahr
ebenfalls nicht. Das liegt zum Teil an den Geländeverhältnissen, im Wesentlichen aber
daran, dass östlich von dem Flurstück xxxx nach dem in einer Mulde gelegenen
Gemeindezentrum eine geschlossene Bebauung ohne nennenswerte Begrünung
beginnt. Allein bei einem Blick stadtauswärts von Osten nach Westen hügelaufwärts
wird sich rechts der Straße die auf einem Pfeiler in etwa 2,50 Metern Höhe angebrachte
Werbefläche vor eine Baumgruppe und einen einzelnen immergrünen Baum schieben.
Darin liegt keine verunstaltende Verdeckung begrünter Flächen. Durch die relativ weite
Entfernung der Werbeanlage von den mit Bäumen bestandenen Flächen und die Größe
der Baumkronen werden diese nur teilweise abgeschirmt. Der Betrachter wird das nicht
als nennenswertes Defizit empfinden. Die Bäume sind aus der Blickrichtung von Osten
nach Westen kein Landschaftselement, auf das das Auge mit Wohlgefallen blickt und
jedes zwischengelagerte Sichthindernis als störend empfindet. Die Gewerbebetriebe
(xxxx-Tankstelle, Gebrauchtwagenhandel) bilden für sich genommen eine markante
Zäsur von städtebaulichem Gewicht. Auf den davon belegten Grundstücken werden
Werbeanlagen erwartet. Sie werden auch dann nicht als Fremdkörper empfunden, wenn
sie unter bestimmten Winkeln den völlig ungehinderten Blick auf einzelne Bäume oder
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Baumgruppen am Rande der Gewerbeflächen hemmen. Die Umgebung ist diffus
bebaut. Zwischen den Bauten befinden sich etliche begrünte Grundstücke. Die von der
geplanten Werbeanlage betroffene Baumgruppe ist keine im innerstädtischen Bereich
befindliche „grüne Oase", die wegen ihrer Seltenheit an dieser Stelle optisch besonders
schutzwürdig wäre. Durch die geplante Werbeanlage wird das Gleichgewicht der
Mischlage von Bebauung, gewerblicher Nutzung und eingestreuten Grünflächen mit
ihrem Baum- und Sträucherbewuchs nicht nennenswert gestört.
Die Werbeanlage verstößt nicht gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs wird nicht gefährdet. Die Straße xxxxxxxx verläuft an der
fraglichen Stelle schnurgerade, ist breit und gut ausgebaut. Irgendwelche
Sichtbehinderungen bestehen nicht. Die Werbeanlage wird für den in der heutigen Zeit
an Straßenrandwerbung gewöhnten Autofahrer keinen Ablenkungseffekt haben. Dazu
hat der Beklagte auch nichts vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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