Urteil des VG Düsseldorf vom 29.06.2004

VG Düsseldorf: eltern, anspruch auf bewilligung, unterhaltspflicht, auflage, deckung, fahrtkosten, sozialhilfe, haushalt, unterhaltsbeitrag, vorsorge

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 8105/03
Datum:
29.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 8105/03
Tenor:
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 17.
Dezember 2002, 19. Februar 2003, 22. April 2003, 21. Mai 2003 und 20.
Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November
2003 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis
30. Juni 2004 Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von
Kindergeld zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Tatbestand:
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Die am 17. September 1969 geborene Klägerin ist geistig und körperlich behindert. Sie
lebt im Haushalt ihrer Eltern; der Vater, der auch Betreuer ist, bezieht das Kindergeld für
die Klägerin. Es wird Pflegegeld der Pflegestufe III gezahlt. Die Klägerin erhielt bis
einschließlich 31. Dezember 2002 Soziahilfeleistungen. Mit Bescheid vom 17.
Dezember 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen der Grundsicherung ab
1. Januar 2003 unter Berücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von 154 EUR als
Einkommen. Unter dem 19. Februar 2003, dem 22. April 2003 und dem 21. Mai 2003
ergingen weitere, insoweit deckungsgleiche Bescheide über die weitere Bewilligung
von Leistungen der Grundsicherung. Die Klägerin erhob durch ihren Betreuer am 13.
Januar 2003 Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2002. Sie bat um
Überprüfung der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen, da regelmäßige
Ausgaben bestünden, die über die allgemeinen Lebenshaltungskosten hinaus gingen.
Telefonisch wurde zunächst eine Rückstellung der Bearbeitung des Widerspruchs
vereinbart, bis gerichtliche Entscheidungen vorlägen. Auf Antrag vom 2. Juni 2003
bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Juni 2003 Leistungen nach
dem Grundsicherungsgesetz für den Zeitraum von Juli 2003 bis Juni 2004 in Höhe von
237,93 EUR monatlich; dabei rechnete sie das Kindergeld wiederum als Einkommen
der Klägerin an. Mit Schreiben vom 16. September 2003 kam der Betreuer der Klägerin
auf den Widerspruch vom Januar 2003 zurück. Er erhob erneut Widerspruch gegen die
Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen. Zur Begründung führte er aus, als
Einkommen der Eltern könne Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn das
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Elterneinkommen insgesamt 100.000,00 EUR übersteige, und bat um eine
Neuberechnung des Grundsicherungsanspruchs. Mit Bescheid vom 3. November 2003
wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, Kindergeld
werde Einkommen des Kindes, wenn der Kindergeldberechtigte es nicht zur
Sicherstellung des eigenen laufenden Lebensunterhaltes benötige. Die Eltern der
Klägerin seien in der Lage, ihren eigenen Lebensunterhalt auch ohne das Kindergeld
sicherzustellen. Darüber hinaus könne das Kindergeld nach § 48 SGB I auch direkt an
die Klägerin ausgezahlt werden.
Die Klägerin hat am 26. November 2003 Klage erhoben. Über das Vorbringen im
Widerspruchsverfahren hinaus macht sie geltend, es genüge für die Anrechnung des
Kindergeldes als ihr Einkommen nicht, wenn das Kindergeld in den gemeinsamen Topf
der Haushaltsgemeinschaft fließe. Aus dem Kindergeld würden auch in erster Linie
Kosten für Freizeitbetätigungen der Lebenshilfe, Gruppentherapien, Aufwendungen für
Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse getragen würden, sowie erhöhte Fahrtkosten
für Besuche, Begleitfahrten und Aufwendungen für Betreuung finanziert, nicht jedoch
der allgemeine Lebensunterhalt.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 17. Dezember 2002, 19.
Februar 2003, 22. April 2003, 21. Mai 2003 und 20. Juni 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. November 2003 zu verpflichten, ihr
Grundsicherungsleistungen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 ohne
Anrechnung des Kindergeldes zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat Erfolg.
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Sie ist zulässig. Ein Vorverfahren (§ 68 VwGO) ist auch hinsichtlich des Zeitraumes
nach Erlass des Widerspruchsbescheides bis zum 30. Juni 2004 durchgeführt. Denn bei
objektiver Würdigung der im Widerspruchsbescheid getroffenen Regelung ist dieser
dahin auszulegen, dass er alle bis dahin ergangenen Bescheide und deren
Regelungszeitraum über Leistungen der Grundsicherung hinsichtlich der zwischen den
Beteiligten streitigen Frage der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen erfassen
sollte. Mit dem zuletzt vor Ergehen des Widerspruchsbescheides erlassenen Bescheid
vom 20. Juni 2003 ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung bis zum 30.
Juni 2004 geregelt worden.
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Die Klage ist begründet.
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Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind teilweise rechtswidrig und verletzen
die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die
Beklagte Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen der Grundsicherung in Höhe
von 154,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004.
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Die Klägerin ist nach §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) dem Grunde nach
grundsicherungsberechtigt. Die Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR
auf den Grundsicherungsbedarf der Klägerin als Einkommen ist zu Unrecht erfolgt.
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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG haben Antragsberechtigte Anspruch auf Leistungen der
Grundsicherung, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und
Vermögen beschaffen können. Nach § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 76 Abs. 1 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG, der Grundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit
gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz.
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Das Kindergeld ist danach - in Gestalt von Geld - kein Einkommen der Klägerin. Es wird
an den Vater der Klägerin als Kindergeldberechtigten gezahlt und ist deshalb
grundsätzlich sein Einkommen.
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so zum Recht der Sozialhilfe BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8/90 -,
BVerwGE 94, 326 ff., und Urteil vom 29. September 1994 - 5 C 56.92 -, BVErwGE 96,
379 ff.; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273, und Urteil
vom 26. September 2002 - 16 A 4104/00 -.
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Dies gilt auch für den Bereich des Grundsicherungsrechts. Denn § 3 Abs. 2 GSiG
verweist hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ohne
Einschränkung auf die Vorschriften der §§ 76 bis 88 BSHG.
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OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -; Bayr.VGH, Urteil vom 5.
Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -, und Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 -, juris.
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Es liegen keine Umstände vor, die das vom Vater der Klägerin bezogene Kindergeld
zum Einkommen der Klägerin werden lassen. Kindergeld kann nur dadurch zum
Einkommen des Kindes werden, dass der Kindergeldberechtigte diese zweckorientierte
Sozialleistung durch einen weiteren Zuwendungsakt an das Kind weitergibt. Für die
Annahme eines solchen Zuwendungsaktes genügt es nicht, wenn das Kindergeld in
eine gemeinsame Haushaltskasse einfließt, aus der der notwendige Lebensunterhalt
der gesamten Familie sowie sonstige Ausgaben bestritten werden.
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BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177, 182 f., und Urteil vom
8. Februar 1980 - 5 C 61.78 -, FEVS 28, 265, 269; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 -
16 A 455/01 -, FEVS 53, 273, und Urteil vom 26. September 2002 - 16 A 4104/00 -; Bayr.
VGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -, und Urteil vom 9. Februar 2004 - 12
B 03.2299 -, juris.
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Der Klägerin wird das Kindergeld nicht in Gestalt von Geld, etwa als Taschengeld,
weitergegeben. Es wird ihr aber auch nicht in sonstiger Weise - zur Deckung des
Grundsicherungsbedarfs nach § 3 Abs. 1 GSiG - durch einen konkretisierten
Zuwendungsakt zugewendet. Denn es fließt nach der glaubhaften Darstellung des
Vaters der Klägerin lediglich in den „gemeinsamen Topf" der Haushaltsgemeinschaft
ein, über dessen Verwendung die Eltern der Klägerin entscheiden.
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Die Klägerin muss sich das Einkommen ihres Vaters in Form des Kindergeldes auch
nicht aus anderen Gründen anrechnen lassen.
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Es kann dahinstehen, ob gemäß § 16 BSHG erwartet und deshalb vermutet werden
kann, dass Eltern, die das Kindergeld nicht zur Deckung des eigenen notwendigen
Lebensunterhalts benötigen, dieses ihrem (erwachsenen) Kind zuwenden.
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Vgl. etwa Hess. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 TG 444/00 -, FEVS 52, 114
ff.
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Denn § 16 BSHG gilt im Bereich des GSiG nicht. Ein geplanter Verweis des
Grundsicherungsgesetzes auf § 16 BSHG (vgl. BT Drucks. 14/5150) ist vom
Gesetzgeber nicht in das GSiG übernommen geworden.
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Eine Anrechnung ist auch nicht im Hinblick auf die Regelungen der §§ 48 Abs. 1 Sätze
2 und 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Allgemeiner Teil (I), 74 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) vorzunehmen. Nach den genannten
Vorschriften kann das Kindergeld in Höhe des jeweils pfändbaren Betrages (§ 54 Abs. 5
Satz 2 SGB I, § 76 EStG 1997) an das Kind ausgezahlt werden, wenn der
Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder
mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
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Es ist nichts dafür erkennbar, dass der Vater der Klägerin seiner gesetzlichen
Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dabei kann dahinstehen, inwieweit er nach seinen
Einkommens- und Vermögensverhältnissen überhaupt zum Unterhalt durch Entrichtung
einer Geldrente (§ 1612 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) verpflichtet ist; die
Beklagte führt in ihrem Widerspruchsbescheid lediglich aus, der Vater könne nach § 16
BSHG einen geringfügigen Unterhaltsbeitrag leisten. Denn die Mehreinnahmen aus
dem Kindergeld werden vom Vater offensichtlich für den Unterhalt der Klägerin
verwendet. Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten
Lebensbedarf. Hierzu zählt auch ein krankheits- oder behinderungsbedingter
Mehrbedarf im Bereich der Gesundheitsfür- und vorsorge, der Freizeitgestaltung und der
Erholung.
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Vgl. Köhler, in: Münchner Kommentar zum BGB, 3. Auflage 1992, § 1610 Rdnr. 11;
Erman, BGB, 10. Auflage 2000, § 1610 Rdnr. 4 f..
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Nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin werden mit Hilfe des Kindergeldes
vorrangig Kosten für Freizeitbetätigungen der Lebenshilfe, Gruppentherapien und
Hilfsmittel, die nicht von Dritten, etwa der Kranken- oder Pflegekasse, getragen werden,
sowie Aufwendungen für erhöhte Fahrtkosten für Besuche, Begleitfahrten und
Betreuung abgedeckt. Die Klägerin wird darüber hinaus im Haushalt ihrer Eltern
versorgt und gepflegt.
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Dem Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen steht auch nicht der
Gedanke der Bedarfsdeckung durch tatsächliche Unterhaltsgewährung in Höhe des
Kindergeldes,
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vgl. hierzu OVG NRW; Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -,
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entgegen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin soll mit dem
Kindergeld nicht vorrangig ihr allgemeiner Lebensunterhalt, also der
Grundsicherungsbedarf nach § 3 Abs. 1 GSiG, sichergestellt werden; vielmehr sollen
die bereits genannten, darüber hinausgehenden behinderungsbedingten
Aufwendungen finanziert werden. Im Hinblick auf die Schwere der Behinderung und
den Grad der Pflegebedürftigkeit der Klägerin fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür,
diese Aufwendungen erreichten in der Höhe nicht die des Kindergeldes. Soweit im
Zeitraum seit 1. Januar 2003 der Grundsicherungsbedarf der Klägerin durch die Eltern
mangels entsprechender Leistungen der Beklagten in Höhe des als Einkommen
angerechneten Betrages von 154,00 EUR tatsächlich finanziert worden ist, steht dies
dem Anspruch auf (höhere) Grundsicherungsleistung nicht entgegen. Es ist bereits
zweifelhaft, ob die sozialhilferechtliche Rechtsprechung zur Bedarfsdeckung durch
Dritte und damit im Wege der Selbsthilfe und zum Charakter der Sozialhilfe als Hilfe in
gegenwärtiger Not,
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, NDV 1994, 106, 108, und
Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138 ff.,
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auf das Recht der Grundsicherung übertragen werden kann. So ist etwa § 2 Abs. 1
BSHG auf den Anspruch auf Grundsicherungsleistung mangels Verweis im GSiG nicht
anwendbar. Jedenfalls liegen aber die Voraussetzungen für einen
Anspruchsausschluss nach diesen Grundsätzen nicht vor. Denn die Eltern der Klägerin
haben die entsprechenden Leistungen an die Klägerin nur deshalb erbracht, weil der
Grundsicherungsträger ein Eingreifen abgelehnt hat. Mangels Anwendbarkeit des § 16
BSHG,
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zu diesem Fall vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 5 B 36/98 -, FEVS 49,
529, 530,
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steht diesem Ergebnis vor dem Hintergrund der in § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG zum Ausdruck
gelangten gesetzgeberischen Wertung auch nicht das eventuelle Bestehen einer
Unterhaltspflicht entgegen.
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OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -.
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Darin ist keine ungerechtfertigte Besserstellung der Klägerin gegenüber
Antragsberechtigten zu sehen, die nach §§ 48 SGB I, 74 EStG 1997 das Kindergeld
unmittelbar erhalten.
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So aber OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -.
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Ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin nach den Feststellungen der Kammer eine
Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst mangels Vorliegens der Voraussetzungen
nicht erreichen könnte, stünde eine solche Auslegung auch im Widerspruch zu der
Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG, wonach Unterhaltsansprüche der
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Antragsberechtigten grundsätzlich, das heißt bei Nichterreichen der Einkommensgrenze
von 100.000,00 EUR durch die Eltern, außer Betracht bleiben. Wertete man die
tatsächliche Bedarfsdeckung durch die Eltern eines Antragstellers in Höhe des von
diesen bezogenen Kindergeldes als endgültige, nicht nur an Stelle des Trägers der
Grundsicherung erbrachte und damit bedarfsvernichtende Leistung, verwiese man den
Antragsteller über den Umweg der §§ 48 SGB I, 74 EStG 1997 auf die Geltendmachung
eines Unterhaltsanspruchs gegen seine Eltern. Dass es Personen gibt, die freiwillig
ihren Anspruch auf Unterhalt jedenfalls in Höhe des Kindergeldes zu Lasten ihrer Eltern
durchsetzen, begründet können Wertungswiderspruch. Denn ebenso wie diese
Handlungsweise unterliegt es der freien Entscheidung jedes
Grundsicherungsberechtigten, den Anspruch nach dem GSiG überhaupt geltend zu
machen oder stattdessen einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zu erheben und
durchzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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