Urteil des VG Düsseldorf vom 21.02.2003

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, förderung der prostitution, nutzungsänderung, grundstück, bebauungsplan, bauarbeiten, prostituierte, befreiung, gewerbe, wohnraum

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 61/03
Datum:
21.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 61/03
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs der
Antragstellerin vom 16. November 2002 gegen die den Beigeladenen
erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2002 zur
Nutzungsänderung von Wohnraum im Erdgeschoss in private
Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution einschließlich des
Einbaus einer neuen Haustür und Abtrennung des Treppenhauses auf
den Grundstück G1 in N wird angeordnet.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beigeladenen die
Bauarbeiten zur Nutzungsänderung auf dem vorerwähnten Grundstück
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Nachbarwiderspruch der
Antragstellerin durch eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung zu
untersagen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen, letztere als
Gesamtschuldner, tragen die Gerichtskosten sowie die
außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte und ihre
außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
I.
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Die Beigeladenen sind Eigentümer des Hauses X 123. In diesem Haus befinden sich im
1. Obergeschoss und im Dachgeschoss jeweils eine Wohnung. Das Erdgeschoss
wurde früher als Büro und nachfolgend - ungenehmigt - zur Ausübung der Prostitution
genutzt. Die Antragstellerin ist (Mit-)Eigentümerin der mit Wohnhäusern bebauten
Grundstücke X 119, 121 und 125. In der Umgebung dieser Häuser befinden sich nach
den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragstellerin ausschließlich mehr als
100 weitere Wohnhäuser. Der seinerzeit noch in Aufstellung befindliche Bebauungsplan
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533/VIII „P - Gebiet beiderseits Straße X" weist das Plangebiet als Allgemeines
Wohngebiet aus. Er ist zwischenzeitlich am 15. Januar 2003 ortsüblich bekannt
gemacht worden.
Die Antragstellerin zeigte der Antragsgegnerin bereits unter dem 14. Oktober 2001 an,
dass in dem Haus X 123 ein bordellartiger Betrieb geführt werde und bat um dessen
Schließung.
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Nachdem ein ursprünglich von den Beigeladenen gestellter, den größten Teil des
Hauses X 123 betreffender Bauantrag auf Nutzungsänderung für Zwecke der
Prostitution zurückgenommen worden war, beantragten die Beigeladenen am 20. Juni
2002 eine Nutzungsänderung für das Erdgeschoss von „Büro" in „gewerbliche
Zimmervermietung mit geringen baulichen Änderungen".
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Mit Bescheid vom 25. Oktober 2002 genehmigte die Beklagte den Beigeladenen die
Nutzungsänderung von Wohnraum im Erdgeschoss in private Zimmervermietung zur
Ausübung der Prostitution incl. des Einbaus einer neuen Haustür und der Abtrennung
des Treppenhauses unter der Bedingung, dass der Antragsgegnerin vor Baubeginn die
durch einen geeigneten Fachplaner erstellten Nachweise über den Schallschutz
vorgelegt würden, und unter der Auflage der Herstellung von drei Stellplätzen in Form
eines überdachten Stellplatzes und von zwei Garagenstellplätzen. Die neue
Hauseingangstür, die in den Bereich der vier Privatzimmer führt, liegt unmittelbar neben
der alten, den Zugang zum Treppenhaus eröffnenden Hauseingangstür. Der
Antragsgegner erteilte die Nutzungsänderungsgenehmigung, weil nur die Räume im
Erdgeschoss von der gewerblichen Nutzung betroffen seien und sie als nichtstörend auf
Grund ihrer Art und Größenordnung planungsrechtlich als Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3
Nr. 2 BauNVO nicht zu verhindern sei.
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Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin unter dem 16. November 2002
Widerspruch ein und begehrte, die erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung
wieder aufzuheben, weil die Baugenehmigung gegen den Nachbarschutz, den Schutz
von Kindern, das Gebot der Rücksichtnahme, das Anstandsgefühl sowie ihre religiöse
Überzeugung verstoße, sich die Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung, die
durch Wohnhäuser geprägt sei, nicht einfüge, Stellplätze fehlten und sie hinsichtlich
ihrer Wohnhäuser beträchtliche Wertminderungen erleide. Durch Werbung werde die
Prostitution so gefördert, dass sie nach § 180 a StGB strafbar sei. Sie werde in der
Wohnung auch unter Nichtbeachtung der Hygiene für die Bordellbesucher und die
Prostituierten ausgeübt. So gebe es für die vier Zimmer nur eine, nicht nach
Geschlechtern getrennte Toilettenanlage. Primitivste Einrichtungen für eine intime
Reinigung fehlten ganz. Weder Duschen noch Handwaschbecken seien vorgesehen. In
der Vergangenheit hätten bis zu sechs Prostituierte in dem Haus gleichzeitig gearbeitet.
Es sei daher zu befürchten, dass es auch zukünftig nicht bei dem im Bauantrag
behaupteten „Zweischichtbetrieb" mit jeweils zwei Prostituierten bleiben werde. Die
erteilte Baugenehmigung beachte auch nicht hinreichend die feuerpolizeilichen
Vorschriften. Dem Widerspruch war eine Liste mit 110 Unterschriften von Personen
beigefügt, die sich als Anwohner der Hohnschaft X gegen einen bordellartigen Betrieb
im Hause X 123 u.a. wegen der sittlichen Gefährdung ihrer Schulkinder wandten. Über
den Widerspruch ist bisher nicht entschieden.
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Die Antragstellerin hat am 9. Januar 2003 den vorliegenden einstweiligen
Rechtsschutz-antrag gestellt, da die Beigeladenen zwischenzeitlich mit den durch die
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Nutzungsänderungsgenehmigung bedingten Umbauarbeiten begonnen hätten. Zur
Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem
Widerspruchsverfahren und trägt vertiefend vor: Bei einem „Zweischichtbetrieb" mit
jeweils zwei Prostituierten sei der Duldungsfaktor für Prostitution in „einzelnen Räumen"
in einem Wohngebiet weit überschritten. Auf Grund der vier Zimmer sei sogar - wie in
der Vergangenheit praktiziert - ein „Zweischichtbetrieb" mit jeweils vier Prostituierten
realistisch. Bei der Berechnung der Stellplätze sei die Antragsgegnerin vom überhaupt
denkbar niedrigsten Stellplatzbedarf für Pensionen ausgegangen. Dabei werde
übersehen, dass der Besucherwechsel bei Pensionen in aller Regel einmal am Tag
stattfinde, während bei Bordellen mit einer stündlichen Fluktuation gerechnet werden
könne. Deshalb seien für das Bordell mindestens 6 Stellplätze erforderlich. Hinzu
kämen die Stellplätze für die Fahrzeuge der Prostituierten. Die beiden Garagen könnten
nicht als Stellplätze für das Bordell dienen, weil sie beim Verkauf des Grundstücks für
die Wohnungen im 1. Ober- sowie im Dachgeschoss bestimmt gewesen seien. Es sei
auf Grund der Erfahrungen in der Vergangenheit zu erwarten, dass die durch eine
Grunddienstbarkeit / Baulast gesicherte Zufahrt zu ihrem Haus X 121 zugeparkt werde.
Die Antragsgegnerin habe die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an die
Beigeladenen nicht ermessensfehlerfrei getroffen. Es sei keine sachliche
Ermessenserwägung, wenn sich die Antragsgegnerin auf Grund der Vielzahl
einschlägiger Fälle entschlossen habe, das ausgeübte Gewerbe als nicht störend
anzusehen und den vorliegenden Fall als Musterfall zu nehmen. Es sei auch nicht
nachvollziehbar, wieso die Genehmigung noch erteilt worden sei, obwohl bereits
damals mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestanden habe, dass das
Bordell nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes im allgemeinen Wohngebiet
liegen werde.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
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der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO
aufzugeben, die Bauarbeiten zur Nutzungsänderung: Wohnraum im Erdgeschoss in
private Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution, inkl. der Einbau einer neuen
Haustür und die Abtrennung des Treppenhauses auf dem Grundstück in N, G1, bis zur
bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch und eines nachfolgenden
Klageverfahrens gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung stillzulegen,
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bis zu diesem Zeitpunkt keine von der Baugenehmigung abweichende Bauweise durch
einen Nachtrag zur Baugenehmigung zu sanktionieren,
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hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs der Antragstellerin vom 16. November 2002 gegen die erteilte
Nutzungsänderungsgenehmigung vom 25. Oktober 2002 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt sie aus:
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Der Antrag sei als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig.
Zutreffend sei der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs. Streitent-scheidend sei, ob das Vorhaben der Beigeladenen gegen das
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Gebot der Rücksichtnahme verstoße oder nicht. Bei einem Bordell handele es sich um
eine sonstige nicht störende gewerbliche Nutzung. Sie habe das Vorhaben als
genehmigungsfähig angesehen, weil nur einzelne Räume von der Nutzungsänderung in
Gewerbe betroffen seien und von dem Vorhaben keine störenden Auswirkungen
dergestalt ausgingen, dass es zu bodenrechtlichen Spannungen komme. Die Eröffnung
eines Bordells und die damit einhergehende Anwesenheit von Prostituierten und
Freiern im betroffenen Bereich müsse von der Gemeinschaft als eine Erscheinungsform
des Zusammenlebens hingenommen werden und könne folglich nicht - generell - als ein
sozial abträglicher und damit störender Zustand gewertet werden. 90 Prozent aller
Männer besuchten Prostituierte. Grundsätzlich komme dem allgemeinen
Bauplanungsrecht nicht die Befugnis zu, die „äußere" Ordnung in einer der Gemeinde
sinnvoll erscheinenden Weise zu gestalten. Die Prostitution sei grundsätzlich auch in
einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Bei Genehmigungserteilung habe sich das
Vorhaben noch im Mischgebiet befunden. In Sichtweite des streitbefangenen
Grundstücks befänden sich mehrere gewerbliche Nutzungen. Stellplätze seien in
ausreichender Anzahl nachgewiesen. Nach der Betriebsbeschreibung seien vier
Prostituierte in zwei Schichten tätig. Demnach sei mit gleichzeitigem Besucherverkehr
von ca. 2 - 3 Personen zu rechnen. In Anlehnung an den Stellplatzbedarf von Pensionen
und anderen Beherbergungsbetrieben, wo ein Stellplatz je 2 - 6 Betten erforderlich sei,
habe sie zwei Stellplätze bei einer Ausnutzung von zwei Betten gleichzeitig als
erforderlich aber auch ausreichend angesehen. Besondere Gründe für eine
Rücksichtnahme zu Gunsten der Antragstellerin bestünden nicht. Insbesondere liege
das Gebäude der Beigeladenen an einer Verbindungsstraße, auf der ohnehin ein
erhöhter Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu verzeichnen sei. Demgegenüber
befinde sich das Wohngrundstück der Antragstellerin im lärmgeschützteren
rückwärtigen Bereich. Der allgemeine Vermögensschutz sowie die Beachtung der
Hygiene für die Bordellbesucher und die Prostituierten seien nicht nachbarschützend.
Die feuerpolizeilichen Vorschriften seien beachtet. Die Förderung der Prostitution sei
kein baurechtliches Problem. Das Vorhaben befinde sich nicht in einem
(gewerberechtlichen) Sperrbezirk.
Die Beigeladenen beantragen,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führen sie aus: Durch das Vorhaben werde ein auch nur annäherungs-
weise beachtliches Störungspotenzial nicht hervorgerufen. Die Antragstellerin
übersehe, dass es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die Baugenehmigung
vom 25. Oktober 2002 gehe. Die von der Antragstellerin behaupteten Geschehnisse
beträfen dieses Vorhaben nicht. Gegen das Vorhaben könne die Antragstellerin die
Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geltend machen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten Hefte 2
bis 13) Bezug genommen.
20
II.
21
Der Antrag hat Erfolg.
22
Er ist in sachgerechter Würdigung des Begehrens der Antragstellerin gemäß § 122 Abs.
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1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin vorrangig die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. November 2002 erstrebt und erst in
Folge dieser Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten ist, den Beigeladenen die
Bauarbeiten zur Nutzungs-änderung auf dem Grundstück bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über den Nachbarwiderspruch der Antragstellerin durch eine sofort
vollziehbare Ordnungsverfügung zu untersagen. Dem steht der wörtliche Antrag der
Antragstellerin nicht entgegen, da sie jedenfalls hilfsweise die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt und damit zu erkennen gibt, dass
es ihr auf eine gerichtliche Entscheidung über einen statthaften Rechtsbehelf ankommt.
Die mit Widerspruch angefochtene Baugenehmigung vom 16. November 2002
begegnet Bedenken, die es rechtfertigen, dem Widerspruch entgegen der in § 212 a
BauGB getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3
VwGO aufschiebende Wirkung zu geben. Denn die im Rahmen der Entscheidungen
nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen den wechselseitigen
Belangen fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus.
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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist in Drittwider-
spruchsfällen angezeigt, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden
Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse oder das Interesse des
Begünstigten an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Im
Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung ist zu beachten, dass regelmäßig das
Interesse des drittbetroffenen Antragstellers überwiegt, wenn der von ihm angefochtene
Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und er dadurch in seinen Rechten verletzt
ist, weil der Rechtsbehelf dann voraussichtlich Erfolg haben wird. In
baunachbarrechtlichen Verfahren erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung der
angefochtenen Baugenehmigung daher darauf, ob die angefochtene Baugenehmigung
gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, diese zumindest auch dem Schutz des
streitenden Nachbarn dienen und die Rechtsverletzung nicht in rechtmäßiger Weise
durch eine Befreiung oder Abweichung ausgeräumt werden kann.
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Diese Voraussetzungen sind hier bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein
möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erfüllt.
26
Danach liegt ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des
Bauplanungsrechts vor. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet
sich nach § 30 BauGB. Sowohl das Grundstück der Beigeladenen als auch die
Grundstücke der Antragstellerin liegen (inzwischen) im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 533/VIII - P-Gebiet beiderseits Straße X - der Stadt X. Von der
Wirksamkeit des Bebauungsplans geht die Kammer im vorliegenden Eilverfahren aus,
zumal Gründe gegen die Wirksamkeit des Plans nicht vorgetragen sind.
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Dass dieser Bebauungsplan erst am 15. Januar 2003 öffentlich bekannt gemacht wurde,
steht seiner Anwendung auf das Verwaltungsvorverfahren und deshalb auch im
vorliegenden Verfahren nicht entgegen, da es für die rechtliche Beurteilung der
Nutzungsänderungsgenehmigung auf den Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung ankommt. Dies ist der Tag der noch ausstehenden
Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die
Nutzungsänderungsgenehmigung.
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Die den Beigeladenen erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung stimmt mit den
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht überein. Der Bebauungsplan setzt als Art
der baulichen Nutzung allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO fest. Ein solches
Baugebiet dient vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Zulässig sind in ihm
Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), die der Versorgung des Gebietes dienenden
Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (§ 4
Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Hierzu zählt die genehmigte
Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution nicht. Insbesondere dient sie - trotz der
Ausführungen der Antragsgegnerin zur Akzeptanz der Prostitution unter der männlichen
Bevölkerung - ersichtlich nicht der Versorgung des Gebiets.
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Ausnahmsweise können in einem allgemeinen Wohngebiet neben Betrieben des
Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetrieben sowie
Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nrn. 1, 3 - 5 BauNVO) auch sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) zugelassen werden.
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Die Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution im „Zweischichtbetrieb" durch
jeweils zwei Prostituierte stellt einen Gewerbebetrieb dar. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts,
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vgl. Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213, 217, und Beschluss
vom 28. Juni 1995 - 4 B 137/95 -, BRS 57 Nr. 69.
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ist ein Bordell grundsätzlich ein gewerblicher Betrieb. Zwar führt nicht jede -
insbesondere eine nur gelegentliche - Ausübung der Prostitution schon zur Annahme
eines Gewerbe-betriebes. Nach den vorliegenden Erkenntnissen beabsichtigen die
Beigeladenen hier aber von vornherein, das Erdgeschoss mit seinen vier Zimmern zum
Zwecke der Aus-übung der Prostitution zu vermieten, sodass von einer
gewerbsmäßigen Prostitution im üblichen Sinne auszugehen ist.
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Ein solcher Gewerbebetrieb stört in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Baunutzungs-
verordnung unterscheidet hinsichtlich der Störungsintensität graduell zwischen den
nichtstörenden Gewerbebetrieben in den Wohngebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO, den
nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben in den Gebieten nach §§ 5 bis 7 BauNVO
und den nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben in Gewerbegebieten (§ 8
BauNVO). Nichtstörende Gewerbebetriebe, die in einem allgemeinen Wohngebiet
ausnahmsweise zugelassen werden können, sind diejenigen Betriebe, die die für ein
Wohngebiet typische Wohnruhe einhalten. Sie müssen also mit der Wohnruhe vereinbar
sein. Die Wohnruhe wird nicht nur durch Lärm und andere Immissionen beeinträchtigt,
sondern auch durch eine nicht gebietstypische Unruhe, die durch die allgemeinen
Begleitumstände der betrieblichen Betätigung - wie etwa die Zeitpunkte, zu denen der
Lärm entsteht, und Art und Umfang des Zu- und Abfahrtverkehrs - verursacht wird. Dabei
muss diese nicht vom Betrieb auf das Gebiet, sondern kann auch - etwa auf Grund einer
Reaktion auf die Existenz des Gewerbebetriebes - von der Umgebung auf den Betrieb
ausgehen. Dabei ist allerdings nicht von den seitens der Beteiligten dargelegten
Besonderheiten des konkreten Falles auszugehen. Vielmehr ist eine typisierende
Betrachtungsweise geboten, nach der der konkret zu beurteilende Gewerbebetrieb als
unzulässig einzustufen ist, wenn Anlagen seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung
wegen ihrer besonderen Eigenart in einer bestimmten Umgebung von vornherein
wesensfremd sind und deshalb grundsätzlich zu gebietsunverträglichen Störungen
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führen können.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. März
1995 - 11 A 1089/91 -, BRS 57 Nr. 68; Gelzer, Bauplanungsrecht, 6. Auflage, Rdnrn.
1517, 1643.
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Zu derartigen Störungen führt ein Betrieb zur Ausübung der Prostitution üblicherweise.
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So auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 1995 - 5 S
846/95 -, zitiert nach Juris.
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Die Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution führt wie jedes Bordell - jedenfalls
in den Abendstunden - zu verkehrlichen Mehrbelastungen, die - gemessen an der ge-
wünschten Ruhe in einem allgemeinen Wohngebiet - ein störungsfreies Wohnen nicht
Gewähr leisten. Wenn die Antragsgegnerin demgegenüber geltend macht, das Bordell
liege an einer Durchgangsstraße, so ist dies unerheblich, da durch den Gewerbebetrieb
der Verkehr auf dieser Straße zunehmen und damit zu einer Erhöhung der von ihr
ausgehenden bauplanungsrechtlichen Spannungen zur Ausweisung des Baugebietes
als allgemeines Wohngebiet führen wird. Hinzu kommt die - jedenfalls für die
Nachbargrundstücke erhebliche - Zunahme des Verkehrs auf dem dann gewerblich
genutzten Grundstück selbst, was im vorliegenden Fall auf Grund der Lage der
Stellplätze im der Straße abgewandten Bereich des Grundstücks und der vorhandenen
sowie im Bebauungsplan vorgesehenen Hinterliegerwohnbebauung umso bedeutsamer
ist. Ferner sind die übrigen mit einem Bordellbetrieb verbundenen Begleiterscheinungen
zu berück-sichtigen. Hierzu gehört ein mögliches anstößiges Verhalten von Besuchern
des Betriebes oder von dort tätigen Personen gegenüber jugendlichen oder weiblichen
Bewohnern des Wohngebietes.
38
Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21/83 -, BRS
40, Nr. 52 (zur Zulässigkeit eines Bordells in einem Gewerbegebiet).
39
Selbst wenn dieses ausbleibt, von den Bewohnern aber befürchtet wird und sie deshalb
ihr Verhalten danach ausrichten, ist die gesamtplanerische Entwicklung des
Wohngebietes nachteilig betroffen. Verstärkt wird dies dadurch, dass ein Bordell dem
Ansehen eines Wohngebietes auch nach Außen hin allgemein abträglich ist und damit
die Umsetzung der Wohnkonzeption dieses Gebietes wesentlich erschwert. Eine
Verträg-lichkeit eines Bordells in einem allgemeinen Wohngebiet ist daher bereits
grundsätzlich nicht gegeben.
40
Die Festsetzung von Baugebieten in Bebauungsplänen, hier ein allgemeines
Wohngebiet nach § 4 BauNVO, hat kraft Bundesrechts grundsätzlich
nachbarschützende Wirkung,
41
vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151.
42
Eines besonderen darauf gerichteten Willens des Ortsgesetzgebers bedarf es daher
nicht. Die Gebietsfestsetzung verbindet die Betroffenen zu einer Gemeinschaft, in der
die Beschränkung der eigenen Nutzungsmöglichkeiten dadurch ausgeglichen wird,
dass auch die anderen Eigentümer denselben Beschränkungen unterworfen sind. Der
damit einher-gehende Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters sichert, dass
Nachbarn sich gegen Nutzungen, die nicht allgemein oder ausnahmsweise in dem
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betreffenden Baugebiet zulässig sind, zur Wehr setzen können. Dies gilt jedenfalls
soweit die betroffenen Grundstücke einer wechselseitigen Prägung unterliegen,
vgl. Gelzer, a.a.O., Rdnr. 2049.
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Bei den unmittelbar aneinander grenzenden Grundstücken der Antragstellerin und der
Beigeladenen ist dies zweifellos gegeben.
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Mit der Feststellung, dass die geplante gewerbliche Zimmervermietung zur Ausübung
der Prostitution gegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO verstößt, ist keine allgemeine
sozialethische Bewertung über die Prostitution als solche verbunden. Ein derartiger
Gewerbebetrieb lässt sich, wie dargelegt, (lediglich) mit dem Gebietscharakter eines
allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbaren. Weiter gehende Aussagen hatte die
Kammer nicht zu treffen.
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Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von der Festsetzung des Baugebietstyps
im Bebauungsplan während des noch laufenden Widerspruchsverfahrens ist nach
derzei-tigem Sach- und Streitstand ausgeschlossen. Eine Ausnahmeregelung im Sinne
des § 31 Abs. 1 BauGB enthält der Bebauungsplan Nr. 533/VIII - P-Gebiet beiderseits
der Straße Xl - nicht. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, weil die
Grundzüge der Planung, die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes, durch die
Änderung der Nutzung einer Wohnung in Zimmervermietung zur Ausübung der
Prostitution berührt werden und nichts ersichtlich und auch nicht von der
Antragsgegnerin dafür vorgetragen ist, dass eine Abweichung von der Festsetzung
eines allgemeinen Wohngebietes unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar sein könnte.
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Der Antragsgegnerin war gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO aufzugeben,
den Beigeladenen die Bauarbeiten zur Nutzungsänderung auf dem vorerwähnten
Grundstück bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Nachbarwiderspruch der
Antragstellerin durch eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung zu untersagen, um zu
verhindern, dass vorher durch die Beendigung der Umbauarbeiten und die Aufnahme
der Nutzung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Einer weiter gehenden
Anordnung bedurfte es nicht. Die Aufnahme der Nutzung ist bisher nicht erfolgt. Gegen
eine Nach- tragsbaugenehmigung könnte die Antragstellerin erneut vorrangigen
einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO begehren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. m. Nr. 7.6.1
des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 1996, in analoger
Anwendung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der unmittelbar angrenzenden
Nachbargrundstücke mit den Wohnhäusern X Nrn. 119 und 125 sowie Miteigentümerin
zu ½ des ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks X 121, die durch die
Nutzungsänderung im Haus X Nr. 123 mangels entgegenstehender Anhaltspunkte eine
Wertminderung von jedenfalls 10.000,00 Euro erfahren dürften. Der daraus sich
ergebende Betrag von 25.000,00 Euro (2,5 x 10.000,00 Euro) reduziert sich im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte.
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