Urteil des VG Düsseldorf vom 06.02.2001

VG Düsseldorf: stadt, öffentliches interesse, grundstück, ermessen, schule, ermächtigung, parkplatz, sondernutzung, gemeingebrauch, sammlung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 4925/98
Datum:
06.02.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 4925/98
Schlagworte:
Sondernutzungserlaubnis Container Altkleidersammelcontainer
Altkleidercontainer Ermessen
Normen:
StrWG NRW § 18
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicher-heit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger stellt zum Zwecke der gewerbsmäßigen Sammlung von Altkleidern im
öffentlichen Straßenraum Sammelcontainer auf. Nachdem der Rechtsvorgänger des
Beklagten, der Stadtdirektor der Stadt O, dem Kläger dies durch Ordnungsverfügung
vom 28. Januar 1998 untersagt und ihn zur Beseitigung der Sammelcontainer
aufgefordert hatte, beantragte er am 9. Februar 1998 beim Stadtdirektor der Stadt O die
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für zwei Altkleidersammelbehälter auf dem
Parkplatz vor der I-Schule an der P und am Cweg in Höhe des Her Kirmesplatzes.
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Der Stadtdirektor der Stadt O lehnte die Erteilung der beantragten
Sondernutzungserlaubnis mit Bescheid vom 13. Februar 1998 ab. Zur Begründung
führte er aus: Ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung bestehe nicht. Eine Ablehnung
der Erlaubnis sei aus jedem sachlichen Grund, soweit er sich auf den Straßenraum und
seine vielgestaltigen Funktionen innerhalb der gemeindlichen Ordnung beziehe,
gerechtfertigt. Insbesondere könnten Gesichtspunkte der Stadt- und Ortsbildpflege
berücksichtigt werden. Die Stadt O lasse im öffentlichen Straßenraum
privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufsstände oder vergleichbare Einrichtungen
gewerblicher Art außerhalb der Stätte der Leistung grundsätzlich nicht zu,
ausgenommen kurzzeitige Veranstaltungen kultureller, caritativer oder
brauchtumsmäßiger Art und ambulante Verkaufswagen. Ein Abweichen im Falle des
Klägers hätte einen Präzedenzfall zur Folge, so daß anderen Antragstellern ebenfalls
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eine Sondernutzungserlaubnis für gewerbliche Zwecke erteilt werden müßte. Da in
letzter Zeit hunderte von entsprechenden Anträgen abgelehnt worden seien, sei auch
aus Gleichbehandlungsgründen keine andere Entscheidung möglich. Größe und
Erscheinungsbild der Container würden das Orts- und Straßenbild der Stadt
beeinträchtigen. Im Zusammenhang mit den bereits aufgestellten Altglas- und
Altpapiersammelcontainern würde eine nicht mehr hinzunehmende Überfrachtung des
Straßenraumes eintreten. Für den Kläger bestehe die Möglichkeit, die Container auf
Privatgelände aufzustellen. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Kläger kein
Straßenanlieger in O und damit nicht auf den Kontakt nach außen angewiesen sei.
Mit seinem am 3. März 1998 erhobenen Widerspruch machte der Kläger im
wesentlichen geltend: Der Stadtdirektor der Stadt O habe ermessensfehlerhaft
entschieden, sich insbesondere von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Weder sei
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs betroffen noch die Straßensubstanz.
Gesichtspunkte der Stadt- und Ortsbildpflege könnten nur einen Versagungsgrund
darstellen, wenn Container in unwürdiger Weise im Denkmalbereich oder vor besonders
historischen Bauten oder im Bereich von Ehrenmalen aufgestellt werden sollten. Für die
Entsorgung von Textilien und Schuhen liege kein Abfallentsorgungskonzept vor. Zudem
reichten die Sammelkapazitäten der caritativen Einrichtungen nicht aus. Allein im Jahre
1997 seien rund 200.000 Tonnen Alttextilien nicht ordnungsgemäß verwertet worden.
Die Aufstellung der Container beeinträchtige das Straßenbild nicht, wenn sie in
unmittelbarer Nähe der ohnehin im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Altglas- und
Altpapiersammelcontainer aufgestellt würden. Im übrigen erfülle die durch ihn
durchgeführte Sammlung denselben Zweck wie die Sammlungen durch die caritativen
Einrichtungen; der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordere die Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis.
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Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 23.
April 1998, zugestellt am 5. Mai 1998, als unbegründet zurück.
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Mit der am 5. Juni 1998 erhobenen Klage vertieft der Kläger die Gründe seines
Widerspruchs.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Stadtdirektors der Stadt O vom 13. Februar 1998 und den
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. April 1998 aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, ihm für das Aufstellen von
Altkleidersammelcontainern auf dem Parkplatz vor der I-Schule (an der P),
vor dem Grundstück Bstraße 2 c, vor den Grundstücken Cweg 207 und 121,
vor dem Grundstück Ler Straße 102, vor dem Grundstück Sstraße 32 und an
der Kreuzung Mstraße/Jstraße (H1) eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18
StrWG NRW zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Ob der auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gerichtete Anspruch bereits an
§ 21 StrWG NRW scheitert, kann unentschieden bleiben. Danach bedarf es für eine
Straßenbenutzung über den Gemeingebrauch hinaus keiner Sondernutzungserlaubnis,
wenn dafür nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine
übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. In
diesen Fällen ist kein Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
gegeben. Die vom Kläger geplante Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im
öffentlichen Straßenraum stellt eine Straßennutzung im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1
StVO dar, nämlich das Verbringen von Gegenständen auf Straßen mit der Folge der
Erschwerung des Straßenverkehrs. Auf die Beeinträchtigung des Fahrverkehrs kommt
es dabei nicht an; denn zur Straße gehören auch die Gehwege (vgl. § 2 StVO, wo
Gehwege neben Fahrbahnen erwähnt werden). Das Aufstellen eines
Altkleidersammelcontainers stellt aber eine deutliche Inanspruchnahme der
Gehwegfläche dar, die den Fußgängerverkehr erschweren kann. Die dafür mögliche
Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO fällt unter die
Ausnahmegenehmigungen im Sinne des § 21 StrWG NRW. Es spricht also viel dafür,
daß der Kläger allenfalls eine solche Ausnahmegenehmigung (bei der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde) beantragen könnte; ein Anspruch auf Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis würde daneben ausscheiden.
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Aber auch unabhängig von dieser Rechtsfrage hat der Kläger keinen Anspruch auf die
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die im Klageantrag genannten Standorte -
wobei das Gericht zugunsten des Klägers unterstellt, daß er überhaupt für diese bereits
beim Beklagten einen Erlaubnisantrag gestellt hat, was hinsichtlich der meisten
genannten Standorte in Zweifel gezogen werden könnte. Immerhin sind diese im
Widerspruch zusätzlich aufgeführt.
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Nach § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StrWG NRW ist die Benutzung der Straßen über den
Gemeingebrauch hinaus unbeschadet des (hier nicht einschlägigen) § 14 a Abs. 1
Sondernutzung, die der Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf. Daß das Aufstellen
von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige
Sondernutzung darstellt, steht auch zwischen den Parteien außer Zweifel. Ebenso
unzweifelhaft ist, daß es auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis keinen
Rechtsanspruch sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
der Behörde gibt.
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Der Beklagte hat mit der Ablehnung des klägerischen Antrags auf Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat bei seiner im
wesentlichen auf generelle Erwägungen gestützten Entscheidung die gesetzlichen
Grenzen seines Ermessens nicht überschritten und von dem Ermessen in einer dem
Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO).
Abzustellen ist dabei auf den für Verpflichtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung.
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Die Ermessensentscheidung hat sich an dem Zweck des § 18 StrWG NRW zu
orientieren. Durch das Erlaubnisverfahren bei Sondernutzungen soll insbesondere
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sichergestellt werden, daß die für die Ordnung der Benutzung der Straßen zuständigen
Behörden von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren
Grenzen halten und bei der Kollision von Rechtsgütern verschiedener Rechtsträger
einen Interessenausgleich schaffen können,
vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 -7 C 5.78-, NJW 1978 S. 1933.
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Um den gebotenen Interessenausgleich ermessensgerecht vornehmen zu können, ist
eine Abwägung der gegenseitigen Belange geboten, deren Ergebnis ausschlaggebend
von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und hierbei insbesondere von dem Maß
der Beeinträchtigung der gegenläufigen Rechte und Interessen abhängt. In die
Abwägung einzustellen ist einerseits das Interesse des Sondernutzers an der
Durchführung des Vorhabens mit dem diesem Interesse beizumessenden Gewicht. Auf
der anderen Seite sind primär verkehrliche Gesichtspunkte, daneben aber auch
sonstige in sachlichem Zusammenhang mit der Straße stehende
Ordnungsgesichtspunkte von Bedeutung,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1994 -23 A 742/93-, Beschluss vom 15.
Mai 1987 -23 B 878/87-, NVwZ 1988 S. 269.
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Die hier vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung genügt auch im Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung diesen Maßstäben.
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Der Beklagte begründet seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß er die
Aufstellung von Alttextilbehältern nicht zulasse, weil die Stadt O im öffentlichen
Straßenraum privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufsstände oder vergleichbare
Einrichtungen gewerblicher Art außerhalb der Stätte der Leistung grundsätzlich nicht
zulasse, ausgenommen kurzzeitige Veranstaltungen kultureller, caritativer oder
brauchtumsmäßiger Art und ambulante Verkaufswagen.
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Diese generellen Erwägungen halten sich als zumindest straßenbezogene Belange im
Rahmen des mit der Ermächtigung zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen
verfolgten Gesetzeszwecks. Auch der Schutz des Straßen- und Ortsbildes ist ein
Ordnungsgesichtspunkt, der in sachlichem Zusammenhang mit der Straße steht. Es ist
nicht zu beanstanden, daß der Beklagte unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der
Klägerin keine Sondernutzungserlaubnisse erteilt hat. Der hinter den genannten
Erwägungen stehende Gedanke ist die Vermeidung einer allgemeinen
Gewerbeausübung auf den (dafür ihrer Natur nach in der Regel nicht vorgesehenen)
öffentlichen Straßen. Das gleiche trifft für die weitere Erwägung des Beklagten zu, eine
Sondernutzungserlaubniserteilung zugunsten des Klägers würde über den
Gleichbehandlungsgrundsatz eine Flut weiterer Containeraufstellungen zur Folge
haben. Dabei ist was der Beklagte nicht ausdrücklich erwähnt hat auch zu
berücksichtigen, daß eine ausufernde Genehmigung von Altkleidersammelcontainern
eine Überwachung der genehmigten Standorte wie auch der unerlaubten
Sondernutzungen, die daneben zusätzlich zu erwarten wären und nach den
Erfahrungen des Gerichts häufig vorkommen, wie das anfängliche Verhalten des
Klägers selbst bestätigt, außerordentlich erschweren würde. Der Beklagte ist nicht
verpflichtet, umfangreiches Personal zur Steuerung der Sondernutzungen vorzuhalten,
und kann das sich insoweit abzeichnende Problem auch durch Einschränkung der
Sondernutzungserlaubniserteilung bewältigen.
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Auf der anderen Seite ist das Aufstellen der Altkleidercontainer weder wegen
irgendwelcher öffentlicher Interessen erforderlich noch liegen sonstige Umstände vor,
die zu einem Überwiegen der privaten Belange des Klägers führen.
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Aus den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergibt sich für den
vorliegenden Fall nichts Verbindliches. Zwar ist es durchaus zutreffend, daß ein
öffentliches Interesse an einer vollständigen Verwertung von Wertstoffen, mithin auch
der Alttextilien, besteht. Daß diesem aber nicht auch ohne das Aufstellen von
Alttextilsammelbehältern im öffentlichen Straßenraum Genüge getan werden kann, ist
nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine zwingenden Gründe, daß hierzu gerade der
öffentliche Straßenraum für ein dauerhaftes Aufstellen von Sammelcontainern zur
Verfügung gestellt werden müßte.
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Der Beklagte hat dem privaten Interesse des Klägers an der Nutzung der öffentlichen
Straßen zu Recht keine überwiegende Bedeutung zugemessen. Das private Interesse
an der Straße als Fläche zur Ausübung des Gewerbes muß schon deshalb, weil der
Kläger nicht auf eine Nutzung des öffentlichen Straßenraumes angewiesen ist und ihm
zugemutet werden kann, auf private Grundstücksflächen auszuweichen, hinter dem
öffentlichen Interesse zurücktreten. Der Kläger hätte bei der Inanspruchnahme privater
Flächen lediglich Kosten durch das Anmieten derselben.
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Daß der Beklagte abweichend hiervon anderen gewerblich mit dem Sammeln von
Altkleidern beschäftigten Interessenten Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung
von Altkleidercontainern erteilt hätte und damit eine Ermessensbindung angenommen
werden müßte, ist nicht ersichtlich. Die etwaige Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen zum Zwecke caritativer Sammlungen ist mit der vom
Kläger begehrten Erlaubnis nicht gleichzusetzen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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