Urteil des VG Düsseldorf vom 10.11.2009

VG Düsseldorf (verdacht, berichterstattung, land, rechtsextremismus, kapitel, www, moschee, ausländer, verhältnis zu, archiv)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 3117/08
Datum:
10.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 3117/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist eine Wählervereinigung in Form eines eingetragenen Vereins, die seit
dem Jahr 2004 mit Fraktionsstärke im Ler Stadtrat vertreten ist. Sie vertreibt ein
Informationsblatt mit dem Namen "Informationen der Q im Rat der Stadt L (im
Folgenden: Infoblatt) und äußert sich auf ihrer Internetseite (http://www.Q-online.de) -
unter anderem in unter der Rubrik "Archiv" abgelegten Artikeln - zu tagesaktuellen
Ereignissen.
2
Das Innenministerium des beklagten Landes – Abteilung Verfassungsschutz – gibt
jährlich Verfassungsschutzberichte zur Information der Öffentlichkeit heraus. Diese
Berichte sind in Broschürenform erhältlich und seit dem Berichtsjahr 2001 auch im
Internet als PDFDatei abrufbar. Die den einzelnen Kapiteln zugehörigen Seiten
enthalten am Außenrand findexartige Balken in unterschiedlichen Farben. Die
Farbgebung ist dabei u.a. wie folgt: braun für das Kapitel "Rechtsextremismus", rot für
das Kapitel "Linksextremismus", gelb für das Kapitel "Ausländerextremismus" und grün
für das Kapitel "Islamismus".
3
Seit dem Jahr 2000 berichtet das beklagte Land in einem eigenen Kapitel über die
Klägerin, und zwar unter der Rubrik "Rechtsextremismus". Gegen die Erwähnung in den
Berichten der Jahre 2002 bis 2006 suchte die Klägerin erfolglos um Rechtsschutz nach.
Das erkennende Gericht wies die auf die Jahre 2002 bis 2004 bezogene Klage durch
Urteil vom 21. Oktober 2005 - 1 K 3189/03 – ab. Durch Beschluss vom 24. Mai 2007
4
5 A 4719/05 – wies das OVG NRW den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Die
auf die Jahre 2005 und 2006 bezogene Klage wies das erkennende Gericht durch Urteil
vom 4. Dezember 2007 – 22 K 1286/06 – ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf
Zulassung der Berufung wies das OVG NRW zurück durch Beschluss vom 8. Juli 2009
5 A 203/08 -.
Im "Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2007"
(Verfassungsschutzbericht 2007) widmet das beklagte Land der Klägerin im Kapitel
"Rechtsextremismus" (3) ein eigenes Unterkapitel (3.5) unter der Überschrift "Q e.V.".
5
Die Kapitelüberschrift "Rechtsextremismus" wird zunächst ergänzt durch einen
Fußnotentext mit folgendem Inhalt:
6
"Zur Erfüllung seiner Funktion als Frühwarnsystem in der wehrhaften Demokratie ist
der Verfassungsschutz durch das Verfassungsschutzgesetz NRW berechtigt, über
eine Organisation zu berichten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
einer verfassungsfeindlichen Bestrebung vorliegen. Für eine Berichterstattung ist es
nicht Voraussetzung, dass sich Verdachtsmomente bis zur Einschätzung als
"verfassungsfeindlich" verdichtet haben. Soweit nur Anhaltspunkte für den Verdacht
bestehen, wird dies ausdrücklich hervorgehoben."
7
Sodann heißt es im laufenden Text des Kapitels:
8
"(...) Rechtsextremisten lehnen unsere freiheitliche demokratische Grundordnung ab.
Sie betonen die ethnische Zugehörigkeit als bestimmendes Merkmal der Nation und
als Grundlage der Politik. Rechtsextremisten sind von der Vorstellung geprägt, dass
die Zugehörigkeit zu einer Nation oder Rasse entscheidende Bedeutung für das
Individuum besitzt, der alle anderen Interessen und Werte, auch Menschen- und
Bürgerrechte, untergeordnet seien. Vor diesem ideologischen Hintergrund gibt es für
Rechtsextremisten kein friedliches, gleichberechtigtes und selbstbestimmtes
Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft in einem Staat. Daraus
folgen zwangsläufig Freund-Feind-Haltungen und Intoleranz gegenüber Menschen
anderer Herkunft, anderen Aussehens, anderer Religion.
9
Dieses propagierte politische Ordnungssystem einer rassisch verstandenen
homogenen Volksgemeinschaft, eines antipluralistischen Systems, lässt für
demokratische Entscheidungsprozesse ebenso wenig Raum wie für die freie
Selbstentfaltung jedes Einzelnen. Alles und jeder hat sich dem völkischen Staat
bedingungslos unterzuordnen.
10
Zwar ist der Rechtsextremismus nicht ideologisch homogen. Eine gegen den
Gleichheitsgrundsatz gerichtete Fremdenfeindlichkeit und ein ausgrenzender
Nationalismus kommen aber in allen Varianten des Rechtsextremismus vor. (...)"
11
(Verfassungsschutzbericht 2007, S. 45 f.)
12
In dem Unterkapitel über die Klägerin (3.5) heißt es sodann u.a.:
13
"
Hintergrund
14
‘Q’ ist ein eingetragener Verein, der versucht über kommunalpolitische Arbeit Einfluss
15
zu gewinnen. Bei der Kommunalwahl im September 2004 erzielte er vier Ratssitze
und ist außerdem in allen Bezirksvertretungen der Stadt L vertreten. Im November
2006 erhöhte sich die Zahl der Fraktionsmitglieder durch den Beitritt eines parteilosen
Ratsmitgliedes auf fünf Personen.
Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen
16
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 24. Mai 2007 die
Berufung von ‘Q’ gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wegen
der Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten über die Jahre 2002 bis 2004
nicht zugelassen. Damit wurde die Einschätzung des Innenministeriums NRW, dass
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ausdrücklich bestätigt. In
dem erneuten verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Berichterstattung in den
Verfassungsschutzberichten über die Jahre 2005 und 2006 hat das Ler Gericht mit
Urteil vom 4. Dezember 2007 abermals festgestellt, dass sich insbesondere aus
Äußerungen in den ‘Q’-Infoblättern sowie aus Artikeln, die sich im Archiv der
Homepage von ‘Q’ befinden, Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen
ergeben, Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen
oder außer Geltung zu setzen. In diesen Äußerungen seien durchweg Bekundungen
enthalten, die im Hinblick auf die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte,
insbesondere die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot, den Verdacht
einer verfassungswidrigen Bestrebung begründeten. So würden Ausländer
beziehungsweise Migranten mit überwiegend drastischer Wortwahl anhaltend negativ
bewertet, herabgesetzt und ausgegrenzt. Die uneingeschränkten, nicht relativierten
Aussagen (Pauschalisierung) ließen nur den Schluss zu, ‘Q’ wolle Ausländer generell
sowie Personen bestimmter Volks- oder Religionsgruppen bewusst als unerwünschte,
nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse darstellen und in der Bevölkerung
Ablehnung und Hass gegenüber diesen Personen schüren. Die nahezu vollständige
Ausblendung positiver oder zumindest neutraler Berichte über Ausländer trage
schließlich auch zur Herabsetzung bei.
17
Eine weitere Bestätigung ausländerfeindlicher Einstellung sah das
Verwaltungsgericht in dem nach Aussage des ‘Q’-Vorsitzenden C "seit Jahren"
(Archiv, 9. Oktober, ‘Q-online’) bestehenden politischen Kontakt zur belgischen Partei
‘W’, die als Nachfolgerin des ‘W1’ nach Auffassung des Gerichts eine
ausländerfeindliche Politik verfolgt. Weiterhin wiesen die Verwaltungsrichter auf ein
Interview hin, für das die derzeitige ‘Q’-Fraktionsvorsitzende der ‘O-Zeitung’ (24/06)
zur Verfügung stand. Die ‘O-Zeitung’ ist das Sprachrohr der ‘Deutschen Volksunion’
(DVU).
18
Aktuelle Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen
19
In 2007 fand sich in der ‘O-Zeitung’ (Nr. 26/07) unter der Überschrift "’Orientalische
Machtsymbolik’ und ‘berechtigte Ängste’" erneut ein Interview mit der Vorsitzenden
der ‘Q’-Fraktion, bei dem diese Gelegenheit hatte, ein bekanntes ‘Q’-Thema
aufzugreifen und gegen den geplanten Bau einer Moschee zu agitieren. Der ‘Q’-
Vorsitzende C stellte sich darüber hinaus im Juli 2007 der NPD-Publikation ‘'T’ als
Gesprächspartner zur Verfügung.
20
Im September 2007 gab es ein Treffen in T1, an dem neben dem Vorsitzenden von ‘Q’
21
und seinem Stellvertreter auch der Vorsitzende der NPD, W2 sowie weitere NPD-
Funktionäre und der Vorsitzende der DVU, G, teilgenommen haben."
(Verfassungsschutzbericht 2007, S. 77 – 79, Fettdruck im Original)
22
Im "Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2008"
(Verfassungsschutzbericht 2008) finden sich Ausführungen über die Klägerin wiederum
im Kapitel "Rechtsextremismus" (3), Unterkapitel "Parlamentsorientierter
Rechtsextremismus" (3.1), in einem gesonderten Abschnitt (3.1.3) mit der Überschrift "Q
e.V.".
23
In dem Kapitel "Rechtsextremismus" findet sich – diesmal nicht unmittelbar der
Überschrift, sondern dem ersten Wort des laufenden Textes "Rechtsextremisten"
zugeordnet – wiederum ein Fußnotentext, der wortgleich demjenigen – oben
wiedergegebenen – im Verfassungsschutzbericht 2007 entspricht. Auch der laufende
Kapiteltext entspricht wortgleich dem im Verfassungsschutzbericht 2007.
24
In dem die Klägerin selbst betreffenden Abschnitt 3.1.3 heißt es:
25
"
Hintergrund
26
Die Gruppierung 'Q' ist ein eingetragener Verein, der seit der Kommunalwahl 2004 mit
vier Ratssitzen und außerdem in allen Bezirksvertretungen der Stadt L vertreten ist.
Zwischenzeitlich erhöhte sich die Zahl der Ratsmitglieder durch den Beitritt eines
parteilosen Stadtverordneten auf fünf Personen. 'Q' versucht über kommunalpolitische
Arbeit Einfluss zu gewinnen und setzt dabei gezielt auf populistische Strategien, die
an Einstellungen anknüpfen, die weit über das rechtsextremistische Spektrum hinaus
verbreitet sind. Themenschwerpunkte sind die Ablehnung von sogenannten "Groß-
Moscheen" sowie die Diskussion um Kriminalität bei ausländischen oder deutschen
Jugendlichen mit Migrationshintergrund."
27
Unter der Überschrift "Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer
Bestrebungen" folgen Ausführungen, die nahezu wortgleich denen im
Verfassungsschutzbericht 2007 entsprechen. Weiter heißt es in dem Bericht:
28
"
Aktuelle Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen
29
Beispiele für das Schüren von Ressentiments gegen die muslimische Bevölkerung
und für fremdenfeindliche Agitation fanden sich auch im Jahre 2008 in Aussagen und
Publikationen von 'Q'. Im 'Q-Info-Blatt' (Nr. 20, 1. Quartal 2008) hieß es zu einer Bazar-
Veranstaltung, die seit Jahren an Ostern im Umfeld einer Moschee in einem Ler
Stadtteil stattfindet: "Höchste christliche Feiertage werden einfach mal eben zur
Bedeutungslosigkeit degradiert, damit der Moslem mitten auf der Hauptstraße in W3
seinen Hammel grillen kann!"
30
Auf einem 'Jugend Q'-Flyer (Titel: "L ist UNSERE HEIMAT") war die Forderung zu
lesen: "Maximal 30% Kinder ausländischer Herkunft in den Schulklassen". Eine
weitere Forderung auf einem Flugblatt von 'Q' lautete: "Muslimische Gebetsräume
sollen baurechtlich nur in Außenbezirken zugelassen werden und darüber hinaus
intensiv von unseren Sicherheitsbehörden überwacht werden."
31
Für den Zeitraum vom 19. bis zum 21. September hatte 'Q' einen "Anti-
Islamisierungskongress" einschließlich einer Kundgebung zum Thema
"Wahlkampferöffnung zum Kommunalwahlkampf 2009: Nein zur Islamisierung
Europas – Nein zur Ler Großmoschee" angemeldet. Die mit ausländischer Beteiligung
– vor allem des belgischen 'W' und der österreichischen FPÖ – geplante
Veranstaltung wurde im Ergebnis verboten. (Zum Verlauf der Veranstaltung siehe
unter 4.2.1. Seite 11 0). Allerdings wurde von 'Q' bereits eine erneute
Großveranstaltung mit derselben Bezeichnung "Anti-Islamisierungskongress" für den
Mai 2009 angemeldet.
32
Der Vorsitzende C legte in einem Interview mit einer Wochenzeitung die Taktik von 'Q'
offen, als er erklärte, man habe nach Inhalten Ausschau gehalten und "das Thema
Islamisierung" liege 'Q' nahe: "Gerade in Großstädten kann man damit punkten! Wir
haben die Marktlücke besetzt, und es ist uns der Einbruch in Schichten gelungen, die
wir sonst nicht erreicht hätten." Man komme zwar in dem Gewand daher, verstehe sich
aber nicht als bloße Bürgerinitiative gegen den Moscheebau, sondern als ein rechtes
Parteiprojekt, stimmte C dem Fragesteller zu.
33
Die gleiche Stoßrichtung verdeutlicht ein inzwischen zu 'Q' übergetretener
Stadtbezirksverordneter in einem Interview mit 'O1', einer Zeitschrift, die als ältestes
rechtsextremistisches Theorie- und Strategieorgan gilt: Man könne, heißt es dort, "mit
den Medien geschickt spielen und Stimmungen in den Stadtteilen aufgreifen und
kanalisieren". (...)"
34
(Verfassungsschutzbericht 2008, S. 60 - 62, Fett- und Kursivdruck im Original)
35
Am 25. April 2008 hat die Klägerin mit Anträgen betreffend den
Verfassungsschutzbericht 2007 Klage erhoben. Am 8. April 2009 hat sie die Klage mit
auf den Verfassungsschutzbericht 2008 bezogenen Anträgen erweitert.
36
Sie macht geltend, eine überparteiliche grundgesetzkonforme kommunale
Wählervereinigung zu sein mit dem Ziel, die Kommunalpolitik in L mitzugestalten und
"kölsche" Eigenarten zu erhalten und zu pflegen. Sie sei als freiheitlich, konservativ,
patriotisch und rechtspopulistisch einzuordnen. Zwischenzeitlich hätten sich ihr eine
Vielzahl ehemaliger CDU-Mitglieder angeschlossen. Selbstverständliche Grundlage
ihrer Politik sei die auf dem Grundgesetz fußende freiheitlich-demokratische
Grundordnung; insbesondere bekenne sie sich ausdrücklich zum Demokratieprinzip,
der Gewaltenteilung, den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip, wie sich u.a. aus
ihrem Programm und ihrer Satzung ergebe. Insbesondere habe sie zu keinem Zeitpunkt
eine irgendwie geartete plumpe Ausländerfeindlichkeit propagiert, sondern habe stets
bekundet, dass die Würde eines jeden Menschen völlig unabhängig von Hautfarbe,
Herkunft oder Nationalität unantastbar ist.
37
Ungeachtet dessen lägen in rechtlicher Hinsicht die tatbestandlichen gesetzlichen
Voraussetzungen sowie die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
konkretisierten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ihre Nennung in den
Verfassungsschutzberichten des beklagten Landes nicht vor. Voraussetzung für eine
Nennung sei eine feststehende Verfassungsfeindlichkeit; ein Verdacht genüge insoweit
nicht.
38
Selbst wenn man insoweit einen Verdacht für ausreichend halten würde, verstoße ihre
39
Nennung in den streitgegenständlichen Verfassungsschutzberichten gegen
Grundrechte. Sie verstoße gegen die Freiheitsrechte der Vereinigungsfreiheit (Art. 9
Abs. 1 GG), der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der allgemeinen
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). In Bezug auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit
verstoße sie zum einen in Form einer sog. "Nachzensur" gegen das Zensurverbot des
Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG. Im Übrigen sei der erfolgte Eingriff in die drei genannten
Freiheitsrechte jedenfalls unverhältnismäßig, insbesondere deshalb, weil ihre Nennung
jeweils im Kapitel "Rechtsextremismus" ohne hinreichende Differenzierung und
Abstufung im Verhältnis zu anderen in diesem Kapitel genannten Parteien und
Organisationen, die sämtlich allein schon durch die Farbgebung der Berichte
unzulässigerweise als "braun" – die Farbe der Nationalsozialisten – zusammengefasst
würden, erfolgt sei. In Wirklichkeit gehe es dem beklagten Land mit der Nennung der
Klägerin gar nicht um die Erfüllung ihres sich aus dem VSG NRW ergebenden
Auftrages, sondern es solle einem politischen Gegner geschadet werden. Dies habe in
der Praxis bereits dazu geführt, dass selbst strafrechtsrelevantes Vorgehen Dritter
gegen die Klägerin und seine Mitglieder insbesondere in Form von Gewaltanwendung
als gesellschaftlich akzeptiert erscheine und diesem staatlicherseits mit "aktivem
Schweigen" begegnet werde. Schließlich biete das VSG NRW keine rechtliche Basis
für die Zuordnung der Klägerin zum "Rechtsextremismus", so dass diese Zuordnung
überdies eine gegen das absolute Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG
verstoßende rechtswidrige Ungleichbehandlung in Anknüpfung an die politische
Anschauung bewirke.
In tatsächlicher Hinsicht sei die vom Beklagten vorgenommene bloße
Aneinanderreihung von Zitaten aus Publikationen der Klägerin ungeeignet, den
Verdacht einer dahinterstehenden verfassungsfeindlichen Bestrebung zu begründen; es
handele sich bei den vom Beklagten angeführten Zitaten, die die Beklagte sogar noch
sinnverfälschend aus dem Gesamtzusammenhang gerissen habe, um
verfassungsrechtlich zulässige Meinungsäußerungen. Ernsthafte aktuelle
Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen ließen sich ferner
nicht daraus herleiten, dass Funktionäre der Klägerin auch Zeitungen aus dem dezidiert
rechten Spektrum jeweils kurze Interviews gegeben hätten, denn Interviewanfragen
würden von den Funktionären im Regelfall unabhängig davon positiv beantwortet, aus
welchem Spektrum die jeweiligen Anfragen stammen. Auch könne die Teilnahme von
Funktionären an einem Treffen im Europäischen Parlament in Straßburg im September
2007 auf Einladung der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) keine derartigen
Anhaltspunkte begründen, weil an diesem Treffen auch Funktionäre der Partei "Die
Republikaner" teilgenommen hätten und das beklagte Land bei dieser Partei
neuerdings das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte verneine. Auch im Hinblick auf
Kontakte zum W unterscheide sie – die Klägerin – sich nicht von den Republikanern.
40
Die Klägerin beantragt,
41
das beklagte Land zu verurteilen,
42
1.
die Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes Nordrhein-Westfalen 2007
zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über sie entfernt oder
unleserlich gemacht worden sind,
43
2.
in seinem nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass der
Bericht über sie in der Rubrik "Rechtsextremismus" in dem
Verfassungsschutzbericht 2007 rechtswidrig war,
3.
die Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes Nordrhein-Westfalen 2008
zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über sie entfernt oder
unleserlich gemacht worden sind, und
4.
in seinem nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass der
Bericht über sie in der Rubrik "Rechtsextremismus" in dem
Verfassungsschutzbericht 2008 rechtswidrig war.
44
Das beklagte Land beantragt,
45
die Klage abzuweisen.
46
Es ist der Ansicht, in den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2007 und 2008 zu
Recht über die Klägerin berichtet zu haben. Die vom VG Düsseldorf für die Jahre 2002 –
2006 und vom OVG NRW für die Jahre 2002 – 2004 benannten bzw. bestätigten
hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die
Zielsetzung verfolge, tragende Strukturprinzipien der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung – insbesondere die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten
Menschenrechte – zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, bestünden trotz
Bemühens der Klägerin mutmaßlich aus strategischen Gründen, formale
Relativierungen bei ihrer Begriffswahl vorzunehmen, auch für das Berichtsjahr 2007
weiter fort, wie sich aus einer genügenden Zahl von Belegen in Form von Äußerungen
der Klägerin auf deren Internet-Homepage (dort im "Archiv 2007") ergebe. Dass die
Republikaner als nach Angaben der Klägerin ebenfalls mit dem W in Verbindung
stehende Organisation nicht im Verfassungsschutzbericht genannt würden, stehe dieser
Einschätzung nicht entgegen, weil entscheidend für das Bestehen hinreichend
gewichtiger Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung nicht dieser
einzelne Aspekt, sondern eine Gesamtschau sämtlicher Anhaltspunkte sei. Schließlich
seien die Ausführungen über die Klägerin im Verfassungsschutz auch verhältnismäßig,
weil, soweit hierin über die reine Darstellung von Fakten hinausgehend Wertungen
enthalten seien, diese nachvollziehbar und plausibel und nicht unsachlich oder
willkürlich seien.
47
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 22 K 1286/06 und
1 K 3189/03, auf die Broschüren der Verfassungsschutzberichte 2007 und 2008, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die insbesondere Publikationen der Klägerin und
sonstige Belege enthalten, Bezug genommen.
48
Entscheidungsgründe:
49
Die Klage hat keinen Erfolg.
50
Sie ist zwar zulässig. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Klageerweiterung
51
betreffend den Verfassungsschutzbericht 2008, die das Gericht als Klageänderung nach
§ 91 Abs. 1 VwGO für sachdienlich hält und in die das beklagte Land überdies
eingewilligt hat, indem es sich widerspruchslos schriftsätzlich und in der mündlichen
Verhandlung auf die Klageerweiterungsanträge eingelassen hat, § 91 Abs. 2 VwGO.
Sie ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin keiner der gegen das beklagte Land
geltend gemachten Ansprüche zusteht.
52
Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der
Verfassungsschutzberichte 2007 und 2008, wenn nicht zuvor die Passagen über die
Klägerin entfernt oder unleserlich gemacht worden sind (Klageanträge zu 1. und 3.).
53
Das beklagte Land war berechtigt, in den genannten Jahren über die Klägerin zu
berichten: Diese Berechtigung ergibt sich aus § 15 Abs. 2 i. V. m. § 3 VSG NRW. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen liegen vor. Zugleich verstößt die
Berichterstattung über die Klägerin in der konkret erfolgten Art und Weise nicht gegen
höherrangiges Recht, namentlich Grundrechte.
54
Gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
(Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen VSG NRW) darf die
Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte,
zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach
§ 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen. Diese Befugnis besteht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG
NRW unter anderem für Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, soweit tatsächliche
Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen. Bestrebungen gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c)
VSG NRW solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in
einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in
Absatz 4 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu
setzen. Zu den Verfassungsgrundsätzen im Sinne dieses Gesetzes zählen gemäß § 3
Abs. 4 lit. g) VSG NRW u.a. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
55
Bei der Klägerin, die als Wählervereinigung einen Personenzusammenschluss i.S.d.
§ 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c) VSG NRW darstellt, liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den
Verdacht derart verfassungsfeindlicher Bestrebungen vor.
56
Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte unterliegt dabei als Tatbestandsmerkmal des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Dem beklagten
Land steht insoweit auch keine Einschätzungsprärogative zu. Für die positive
Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c)
VSG NRW genügen einerseits bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf
beobachtbare Fakten stützen können, zur Annahme eines Verdachts im Sinne der §§ 15
Abs. 2, 3 Abs. 1 und 3 VSG NRW nicht. Andererseits bedarf es auch nicht der
Gewissheit, dass Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigt
oder außer Geltung gesetzt werden sollen. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass
Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung im Sinne eines Verdachts auf
Bestrebungen nach § 3 VSG NRW hindeuten und die Aufklärung der Öffentlichkeit
erforderlich erscheinen lassen.
57
VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2005 – 1 K 3189/03 -, bestätigt durch
58
Beschluss des OVG NRW vom 24. Mai 2007 – 5 A 4719/05 -; vgl. auch VG
Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 1 K 9318/96 m.w.N. und Beschluss des
OVG NRW vom 22. Mai 2001 – 5 A 2055/97 , insoweit bestätigt durch BVerfG,
Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 , juris = BVerfGE 113, 63 ff. = NJW
2005, 2912 ff.
Dabei müssen tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 3 Abs. 1 a. E. VSG NRW allerdings
hinreichend gewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein
Verdacht begründet ist, reichen sie als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung
nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche
Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität
hinreichend sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch
angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen. Lassen
sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus
Meinungsäußerungen ableiten, ist zudem zu berücksichtigen, dass Kritik an der
Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der
Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu
ändern. Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass
aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung
mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer
Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Auch sieht § 15 Abs. 2
VSG NRW eine von der Feststellung des Verdachts solcher Bestrebungen abgelöste
inhaltliche Bewertung von Artikeln im Verfassungsschutzbericht nicht vor. Einzelne
Artikel können allerdings zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher
Bestrebungen herangezogen werden, wenn sie aus sich heraus oder im
Zusammenwirken mit anderen Befunden darauf hindeuten.
59
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 , a.a.O., juris (Rn. 68 ff.).
60
Dabei müssen sich Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher
Bestrebungen nicht notwendig nur aus Ereignissen im zu überprüfenden
Berichtszeitraum ableiten lassen. Dies folgt aus der Aufgabe des
Verfassungsschutzberichts, (umfassend) über Bestrebungen einer Gruppierung zu
informieren.
61
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 , a.a.O., juris (Rn. 84);
OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 5 A 203/08 -, www.nrwe.de = juris.
62
Vor dem Berichtszeitraum liegende Anhaltspunkte für den Verdacht einer
verfassungsfeindlichen Bestrebung können bereits allein eine Berichterstattung
rechtfertigen, wenn jedenfalls bei der Bestrebung eine hinreichende personelle
Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und
Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und
zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum eine nur kurze Zeitspanne liegt,
wobei von einer nur kurzen Zeitspanne jedenfalls auszugehen ist, wenn die letzten
Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen.
63
Vgl. OVG NRW a.a.O.
64
Gemessen daran liegen bei der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, die ihre Aufnahme in die
65
Verfassungsschutzberichte Nordrhein-Westfalen 2007 und 2008 rechtfertigen.
Diese ergeben sich allein schon aus den vom erkennenden Gericht durch die Urteile
vom 21. Oktober 2005 – 1 K 3189/03 – und vom 4. Dezember 2007 – 22 K 1286/06 -,
bestätigt durch Beschlüsse des OVG NRW vom 24. Mai 2007 – 5 A 4719/05 – bzw. vom
8. Juli 2009 – 5 A 203/08 -, festgestellten Verlautbarungen und Aktivitäten in den Jahren
2002 bis 2006, welche in einer Gesamtschau hinreichende tatsächliche Anhaltspunkten
für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründen. An die in diesen
rechtskräftigen Entscheidungen getroffenen Feststellungen ist das Gericht gebunden.
Die letzten Anknüpfungstatsachen aus dem Jahr 2006 liegen bezogen auf die
streitgegenständlichen Berichtszeiträume 2007 und 2008 noch nicht mehr als zwei
Kalenderjahre zurück. Ferner besteht seitdem bei der Klägerin eine personelle
Kontinuität in wesentlichen Führungspositionen. Seit 2005 unverändert ist C der
Vorsitzende der Klägerin, X die geschäftsführende stv. Vorsitzende und S der
Schatzmeister und zugleich der Verantwortliche für die Internet-Homepage.
Insbesondere lässt sich auch eine inhaltliche Distanzierung von den
Vereinsverlautbarungen und -aktivitäten aus den Jahren 2002 bis 2006 nicht feststellen.
Im Gegenteil haben sich die für die genannten Vorjahre feststehenden Anhaltspunkte für
den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung in den Berichtszeiträumen 2007
und 2008 fortgesetzt. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der in den oben
genannten gerichtlichen Entscheidungen getroffenen Feststellungen zusammen mit der
Tatsache, dass die Klägerin auf ihrer Internethomepage u.a. unter "Archiv" bis heute
weiterhin Erklärungen aus den zurückliegenden Jahren zur Ansicht und zum Abruf
bereithält, und neuen Verlautbarungen der Klägerin in den Berichtszeiträumen 2007 und
2008. Aus den im Folgenden wiedergegebenen Äußerungen bzw. Veröffentlichungen
der Klägerin lässt sich entnehmen, dass eine (deutliche) Veränderung der in den oben
genannten gerichtlichen Entscheidungen festgestellten inhaltlichen Ziele der Klägerin
nicht stattgefunden hat. Sie stellen im Hinblick auf die Jahre 2007 und 2008 vielmehr
eine tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen
i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. c) VSG NRW begründende konstante Weiterverfolgung der
bisherigen Linie dar.
66
Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen, Schutzgüter der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, ergeben
sich auch für die Jahre 2007 und 2008 insbesondere aus Äußerungen der Klägerin in
ihren Infoblättern und aus auf ihrer Homepage - vor allem unter der Rubrik "Archiv" -
abgelegten Artikeln, die Bekundungen enthalten, welche im Hinblick auf die im
Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde und
das Diskriminierungsverbot, den Verdacht einer verfassungswidrigen Bestrebung
begründen. Durch die Art und Weise der Darstellung geht die Befassung der Klägerin
mit bestimmten Themen (wie z. B. dem Moscheebau), die für sich genommen
grundsätzlich durchaus Gegenstand eines verfassungstreuen Diskurses sein kann, über
die bloße Kritik an Verfassungswerten hinaus.
67
Wie bereits in den Vorjahren werden Ausländer bzw. Personen mit
Migrationshintergrund wegen ihrer Nationalität, Abstammung oder
Religionszugehörigkeit insbesondere aufgrund von Pauschalierungen herabgesetzt und
ausgegrenzt und als kriminell und nicht integrierbar dargestellt. Dabei lässt die
anhaltende und wiederholte Befassung mit den genannten Themen weiterhin nicht nur
klar erkennen, dass das Thema Ausländer bzw. Migranten und deren negative
Bewertung zentrales Anliegen der Klägerin ist. Sie lässt in Verbindung mit der
68
überwiegend drastischen Wortwahl und der nahezu vollständigen Ausblendung
positiver oder auch nur neutraler Berichte über Ausländer und Migranten darüber hinaus
keinen anderen Schluss als den zu, dass die Klägerin Ausländer bzw. Migranten
generell bzw. solche bestimmter Volks- oder Religionsgruppen bewusst als
unerwünschte, nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse darstellt, diese herabsetzen
und in der Bevölkerung Ablehnung und Hass gegenüber diesen Personen schüren will.
Wie die Klägerin in ihren Äußerungen pauschalierend und undifferenziert die
Anwesenheit von Ausländern und den Bau von Moscheen mit Kriminalität und sozialen
Problemen gleichsetzt und darüber hinaus Ausländer, Angehörige islamischer
Glaubensrichtungen oder Deutsche mit Migrationshintergrund dadurch ausgrenzt, dass
sie diese von den übrigen Lern bzw. der einheimischen Bevölkerung abgrenzt und
dadurch als der einheimischen Bevölkerung nicht zugehörig darstellt, verdeutlichen die
folgenden Zitate (Fettdruck nicht im Original):
69
"Nein zu den Ler Groß-Moscheen! (...) Die Moslems suchen intensiv nach geeigneten
Grundstücken. (...) Im Rathaus denkt offenbar niemand darüber nach, welche
Folgen
der Bau einer Moschee für deren Nachbarn
Lärmbelästigungen, Massenaufmärsche, Parkplatzprobleme und lautstarke, sich
ständig wiederholende orientalische Lautsprecherdurchsagen sowie
eine Menge
sozialer Sprengstoff
dann der Muezzin-Ausruf bei den zuständigen Behörden beantragt.
Den nicht-
islamischen Lern stehen also spannende Zeiten bevor
online.de....htm)
70
"(...) Der CDU-Bezirksbürgermeister von D, M, legte aus gegebenen Anlaß ein
feierliches Gelübde auf Multikulti und Überfremdung ab: "Wir in D sind stolz darauf,
ein weltoffener, toleranter und multikultureller Stadtbezirk zu sein. Wir sehen
Menschen anderer Nationen oder Herkunft nicht als Fremdkörper oder Ballast,
sondern als Bereicherung für unseren Stadtbezirk", tönte M auf einer
Einbürgerungsfeier für "Neu-Deutsche" aus der Türkei und anderswo. Damit wurde
einmal mehr deutlich, wofür die Ler CDU steht:
Masseneinwanderung
Multikulturalismus,
Überfremdung
angefangen bei höheren Kriminalitätsraten über steigende Sozialausgaben
hin zur Bildung ethnischer Ghettos. (...)." (http://www.Q-online.de.....htm)
71
"Mißachtung der Osterruhe (...) Über Ostern – insbesondere am Ostersonntag - war es
deutschen Einzelhändlern in L verboten, ihre Geschäfte zu öffnen. Auf der P Straße
direkt neben der W3er Moschee galten allerdings an den christlichen Feiertagen
offenbar ganz andere Gesetze.
Karfreitag wie folgt: "Seit 9 Uhr heute früh haben wir hier eine Lärmkulisse wie auf
einem orientalischen Basar. (...)" (...) Am Abend des Ostermontag erreichte uns der
folgende ergänzende Bericht: "Wie sich herausstellte, war der ‚Wohltätigkeitsbasar’
der W3er Moschee leider nicht auf den Karfreitag beschränkt. Das Ganze erstreckte
sich sage und schreibe über vier Tage! (...) Es eskalierte am gestrigen Nachmittag, als
etwa 15 muslimische Jugendliche begannen mit Druckluftpistolen auf die
Fensterscheiben unseres Wohnhauses zu schießen.
Offensichtlich hatte die
Moschee ihrem Nachwuchs eine Runde Pistolen spendiert
Jugendliche hatte eine solche. Selbst als am Abend eine Art '
Treibjagd
vorbei kommende deutsche Jugendliche auf Inline-Skatern eröffnet wurde, fühlte sich
72
niemand von den anwesenden Erwachsenen berufen, ihrem Nachwuchs Einhalt zu
gebieten. Im Gegenteil, man fand das offensichtlich noch lustig und stand
feixenderweise beieinander und amüsierte sich offenbar gut darüber." (...)"
(http://www.Q-online.de.....htm)
"Neues moslemisches Zentrum in N geplant: Islamisierung unter Ausschluss der
Öffentlichkeit? Die Multikulti-Fetischisten der Ler Altparteien
wollen die Schlagzahl
bei der Islamisierung unserer Heimatstadt weiter erhöhen. (...)
versucht die Bürgerbewegung Q auch im rechtsrheinischen die Interessen der
einheimischen
gemeinschaftlich denkende, stadtweite Gruppierung
rheinischen Charakter unserer Stadt zu erhalten. (...)Die Parole kann deshalb nur
lauten: Für die Bewahrung der deutschen Leitkultur in L!
Gegen Überfremdung und
Islamisierung
73
"Bandenkriminalität bekämpfen (...) Bei dem Phänomen der
kriminellen
Jugendgangs
auch um ein ethnisches
74
Insbesondere letzteres Zitat macht deutlich, dass die Klägerin Kriminalität (auch) für
ethnisch bedingt hält, sie also davon ausgeht, dass die Frage, ob jemand kriminell ist
oder wird, (auch) von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie als solcher abhängt,
wodurch sie die Angehörigen dieser Ethnien herabsetzt und ausgrenzt. Darüber hinaus
bewirkt die Klägerin die Ausgrenzung der oben genannten Bevölkerungskreise dadurch,
dass sie diese verächtlich macht, wie das nachfolgende Zitat belegt (Fettdruck nicht im
Original),
75
"Osterbambule in W3 (...) Am Karfreitag gegen 9.10 Uhr war es dieses Jahr wieder
einmal vorbei mit der Osterruhe an der P Straße in W3 (...).
Höchste christliche
Feiertage werden einfach mal eben zur Bedeutungslosigkeit degradiert, damit
der Moslem mitten auf der Hauptstrasse in W3 seinen Hammel grillen kann!
(...)"(Infoblatt Nr. 20, 1. Quartal 2008),
76
oder indem sie Angst bei ihren Lesern dadurch schürt, dass sie subtil islamische
Trägervereine mit Bedrohungsszenarien in Verbindung bringt, wie das folgende Zitat
zeigt:
77
"(...)Wie radikal, wie gefährlich sind jene islamischen Trägervereine, die in L ein
Kulturzentrum nach dem anderen und eine Hinterhofmoschee nach der anderen
errichten? Das weiß – zumindest offiziell – in der Ler Kommunalpolitik niemand. So
befaßt sich die Bezirksvertretung N derzeit mit einer Verwaltungsvorlage zur
Änderung des Bebauungsplans für das ehemalige S1-Gelände an der N1straße. (...)
Unabhängig von dem Umstand, daß der politische und religiöse Hintergrund eines
Bauträgers nicht als planungsrechtlicher Faktor in Frage kommt, spielt er aber doch für
den politischen Willensbildungsprozeß in den Entscheidungsgremien eine wichtige
Rolle. (...) Deshalb beantragt die Fraktion Q in der nächsten Ratssitzung am 15. Mai,
den zuständigen Gremien mögen künftig bei Entscheidungen über Bauvorhaben
islamischer Trägerorganisationen rechtzeitig Informationen über den religiösen und
politischen Hintergrund und insbesondere über eventuell bei den
Sicherheitsbehörden vorliegende Erkenntnisse über diese Trägerorganisationen zur
78
Verfügung gestellt werden. Es gilt, den (oft un-)verantwortlichen Politikern den
Ausweg zu versperren: sie sollen nicht behaupten können, sie hätten nicht gewußt,
was sie tun, wenn demnächst wieder einmal in Regionalzügen Bomben deponiert
werden oder in islamischen Einrichtungen zum Heiligen Krieg aufgerufen wird!"
(http://www.Q-online.de..........htm)
Dass die Ausgrenzung speziell von Muslimen aus der Gesellschaft ihr tatsächliches
politisches Ziel ist, macht die Klägerin in einem Flugblatt unter dem Titel "Q im
Ausnahmezustand – Der Tag, an dem L die Demokratie verlor – 20.9.2008" deutlich,
indem sie unter der Überschrift "Wir fordern daher ganz konkret:" u.a. ausführt:
79
"Muslimische Gebetsräume sollen baurechtlich nur in Außenbezirken zugelassen
werden und darüber hinaus intensiv von unseren Sicherheitsbehörden überwacht
werden".
80
Durch diese konkret formulierte politische Forderung, muslimische Religionsausübung
in Gebetsräumen aus dem innerstädtischen Bereich heraus in Außenbezirke zu
"verbannen", bringt die Klägerin ihre politische Zielsetzung der Ausgrenzung von
Muslimen eindeutig zum Ausdruck. Bestärkt wird dies durch die weitere Forderung nach
intensiver Überwachung der muslimischen Gebetsräume durch Sicherheitsbehörden.
Hierdurch erfolgt in subtiler Weise die pauschale Unterstellung, Besucher muslimischer
Gebetsräume seien grundsätzlich gefährlich. Zugleich wird pauschal in Bezug auf
Muslime Angst geschürt.
81
Bestätigt wird die aufgezeigte Einstellung der Klägerin gegenüber Ausländern bzw.
Migranten durch den auch in den Berichtsjahren fortbestehenden Kontakt zur
belgischen Partei "W", die, wie das Gericht bereits im Urteil vom 4. Dezember 2007
festgestellt hatte, eine ausländerfeindliche Politik verfolgt. Unerheblich ist dabei, dass
die Partei "Die Republikaner", welche nach Angaben der Klägerin ebenfalls mit dem
"W" in Verbindung steht, nicht in den streitgegenständlichen Berichten genannt wird.
Denn die Rechtmäßigkeit der Nennung der Klägerin leitet sich nicht isoliert aus deren
Kontakten zum "W" ab, sondern aus einer Gesamtschau der Aktivitäten und
Veröffentlichungen.
82
Neben den Äußerungen der Klägerin zu Ausländern bzw. Personen mit
Migrationshintergrund ist auch der Umgang der Klägerin mit sexuellen Minderheiten im
Hinblick auf die im Grundgesetz garantierte Menschenwürde über den Berichtszeitraum
2006 hinaus zu beanstanden. Das gilt insbesondere für die Darstellung von
Homosexuellen, wie das nachfolgende Zitat aus dem Archiv 2007 der Internetseite der
Klägerin verdeutlicht (Fettdruck nicht im Original) :
83
"Mehr städtische Gelder für Schwule, Lesben und "Transgender"? Trotz der aktuellen
Haushaltskrise scheinen einige lautstarke Lobbygruppen in L weiterhin einen sehr
gesunden Appetit auf noch mehr städtische Fördermittel zu haben. Allen voran die von
Rot-Grün und PDS ins Leben gerufene "Stadt-Arbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule
und Transgender". Entgegen dem allgemeinen Sparkurses fordert die
Arbeitsgemeinschaft (...), daß es beim Bereich der Förderung der oben genannten
sexuellen Minderheiten in L keinerlei Abstriche geben dürfe (...). Und was es da nach
Ansicht der Homo-Lobbyisten alles für "förderwürdige" Projekte und Organisationen
gibt: Angefangen beim "B", der Einstiegshilfe für schwul-lesbische Jugendliche, über
das "D1" bis hin zum "S2-Beratungszentrum", zuständig für die homosexuelle
84
"Seniorenbetreuung" – für alle Lebenslagen dieser offensichtlich privilegierten
Minderheit soll in Zukunft mit noch mehr öffentlichen Geldern vorgesorgt werden. Die
Dreistigkeit bei den Begründungen für die "Staatsknete" ist schon erstaunlich. Das "B"
hätte zum Beispiel "einen jährlichen Eigenmittelanteil von über 30 % aufzubringen" –
welch eine Unverschämtheit! Jeder Schatzmeister eines gewöhnlichen 08/15-
Vereines würde sich wohl angesichts einer öffentlichen Bezuschussung von rund 70
Prozent die Hände reiben. Nicht so die schwulen Jugendbetreuer: Zusätzliche 40.000
Euro müssen her, um nur ja viele Jugendliche auf den richtigen sexuellen Weg
bringen zu können! Ähnlich unverschämt sind die Forderungen für das "S2-
Beratungszentrum". Die "Wunschlosglücklichversorgung" für homosexuelle Senioren
soll mit zusätzlich 30.000 Euro ermöglicht werden. Auch weil das "S2"-Team
"expandiert": "Lesben, Schwule, Migration" – auch den Ler Neubürgern aus
Vorderasien oder sonstwo soll unsere politisch korrekte Sexualmoral schnellstmöglich
beigebracht werden. (...) Abschließend noch einmal eine allgemeine Klarstellung
seitens der Bürgerbewegung Q zu dieser sensiblen Thematik: Was zwei erwachsene
Menschen im gegenseitigen Einvernehmen hinter verschlossenen Schlafzimmertüren
tun, ist natürlich Privatsache und geht niemanden etwas an. Eine andere Lage ergibt
sich jedoch, wenn es um die öffentliche Förderung bestimmter sexueller Vorlieben
geht. Wenn bestimmte Lobbygruppen ständig nach noch mehr Steuergeldern und
öffentlicher Bewerbung ihrer Sexualpraktiken rufen, dann brauchen sich die
Betroffenen nicht wundern, daß das Thema zu einem Politikum wird! Zumal schwul-
lesbische Aktivitäten – im Gegensatz zur normalen Familie – laut Grundgesetz eben
keiner besonderen Förder- oder Schutzwürdigkeit unterliegen. Warum auch –
ein
besonderer Nutzen
ist beim besten Willen nicht zu erkennen
Insbesondere der letzte Satz des Artikels macht deutlich, dass die Klägerin
Homosexuellen einen besonderen Nutzen für das Fortbestehen des Gemeinwesens
abspricht und Homosexuelle dadurch aus der Gesellschaft ausgrenzt und herabsetzt.
Darüber hinaus ist zwar die in dem Artikel geäußerte Kritik an städtischen
Förderprogrammen für Homosexuelle als solche von der Meinungsfreiheit gedeckt,
jedoch findet sich wiederum subtil eine Verächtlichmachung und dadurch bedingte
Herabsetzung durch den gesamten Duktus des Artikels, insbesondere diffamierende
Formulierungen wie "offensichtlich privilegierte Minderheit", "Dreistigkeit bei den
Begründungen für die "Staatsknete"", "Unverschämtheit", "zusätzliche 40.000 Euro
müssen her, um nur ja viele Jugendliche auf den richtigen sexuellen Weg bringen zu
können", ""Wunschlosglücklichversorgung" für homosexuelle Senioren", "auch den Ler
Neubürgern aus Vorderasien oder sonst wo soll unsere politisch korrekte Sexualmoral
schnellstmöglich beigebracht werden".
85
Weitere gewichtige Anhaltspunkte für die auch über das Jahr 2006 hinausgehende
Annahme der Zielsetzung der Klägerin, tragende Strukturprinzipien der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, bieten ihre
Berührungen zu feststehend verfassungsfeindlichen Organisationen. Der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende der Klägerin haben nicht nur an einem Treffen der
europäischen Rechtsfraktion J mit Vertretern verschiedener politischer Gruppierungen
und Parteien, darunter aus Deutschland der Nationaldemokratischen Partei
Deutschlands (NPD) und der Deutschen Volksunion (DVU), im Europäischen Parlament
in Straßburg am 26. September 2007 teilgenommen, wie es im
Verfassungsschutzbericht 2007 verkürzt dargestellt ist, sondern es wurde, wie sich aus
den beigezogenen Materialien des Beklagten ergibt, darüber hinaus eine Resolution
86
den beigezogenen Materialien des Beklagten ergibt, darüber hinaus eine Resolution
unter dem Titel "Gemeinsam für ein Europa der Vaterländer – Die Straßburger
Resolution" verabschiedet. Diese Resolution unterzeichneten die beiden Funktionäre
der Klägerin – zugleich handelnd für die Bürgerbewegung Q Nordrhein-Westfalen –, fünf
Funktionäre der NPD, darunter der Parteivorsitzende W2, und vier Funktionäre der
DVU, darunter der Parteivorsitzende G – darüber hinaus zwei Vertreter der
Republikaner und fünf weitere Einzelpersonen. Zwar ist diese Resolution inhaltlich nicht
zu beanstanden, zeigt entgegen den Beteuerungen der Klägerin aber, dass diese mit
der NPD und der DVU als feststehend verfassungsfeindlichen Parteien,
vgl. etwa Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministerium des Innern, S. 68 bis
107, im Internet abrufbar unter
http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/463552/publicationFile/
40129/vsb_2008.pdf),
87
zusammenarbeitet.
88
Auch eine derartige Nähe zu bzw. Zusammenarbeit mit verfassungsfeindlichen Parteien
ist geeignet, Anhaltspunkte für den Verdacht von gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung gerichteten Bestrebungen zu begründen.
89
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 5 A 4719/05 –; VG Düsseldorf, Urteil
vom 21. Oktober 2005 - 1 K 3189/03 -.
90
Neben der genannten Resolution lässt sich eine derartige Nähe der Klägerin zur DVU
aus einem in Ausgabe Nr. 26/07 vom 22. Juni 2007 der O-Zeitung veröffentlichten, von
deren Herausgeber G, zugleich Vorsitzender der DVU, geführten Interview mit der
geschäftsführenden stellvertretenden Vorsitzenden der Klägerin festmachen. Die Nähe
der Klägerin auch zur NPD wird deutlich durch ein in der Ausgabe Juli 2007 der Zeitung
"T", bei welcher es sich um ein Publikationsorgan der NPD handelt,
91
vgl. Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministerium des Innern, S. 68, a.a.O.,
92
veröffentlichtes Interview mit dem Vorsitzenden der Klägerin. Zwar betont er in dem
Interview: "Es gibt zwischen der Bürgerbewegung Q und der Ler NPD weder bei diesem
noch bei anderen Themen eine politische Zusammenarbeit. Dafür gibt es einfach zuviel
trennendes, sowohl inhaltlicher als auch strategischer Natur." Diese inhaltliche Aussage
wird jedoch konterkariert durch eine "Anmerkung der Redaktion" am Ende des
Interviews, in der es heißt: "Der NPD-LV NRW hat auf eine eigene Großveranstaltung
verzichtet und will stattdessen am 16. Juni wegen der überragenden Bedeutung des
Themas die Q-Demonstration unterstützen."
93
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 i. V. m. § 3 VSG NRW für
eine Berichterstattung über die Klägerin in den Verfassungsschutzberichten 2007 und
2008 des beklagten Landes vor, verstößt diese Berichterstattung, insbesondere was die
Art und Weise der Darstellung angeht, zugleich nicht gegen höherrangiges Recht,
insbesondere nicht gegen Grundrechte der Klägerin.
94
Soweit durch die Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten in Form von
mittelbaren Beeinträchtigungen in das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit der
Klägerin aus Art. 5 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG eingegriffen wird,
95
vgl. zum Eingriffscharakter eines Verfassungsschutzberichtes insoweit BVerfG,
Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., juris (Randnr.50 ff.),
96
ist dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
97
Eine Verfassungswidrigkeit dieser Berichterstattung kann sich nicht aus dem sog.
Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG ergeben, weil mit Zensur in diesem Sinne
entgegen der Ansicht der Klägerin allein die Vorzensur, also die Verpflichtung, vor
Herstellung oder Verbreitung eines Mediums dieses einer staatlichen Stelle zur
vorherigen Genehmigung vorzulegen, gemeint ist.
98
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.1978 - 2 BvR 523/75, 2 BvR 958/76, 2 BvR 977/76
-, juris (Randnr. 113) = BVerfGE 47, 198 ff. = NJW 1978, 1043 ff, , und Beschluss vom
20. Oktober 1992 1 BvR 698/89 -, juris (Randnr. 113) = BVerfGE 87, 209 ff. =
NJW 1993, 1457 ff; jeweils m.w.N.,
99
Um eine Vorzensur in diesem Sinne handelt es sich bei der Berichterstattung über die
Klägerin durch das beklagte Land in den Verfassungsschutzberichten nicht. Vielmehr
rechtfertigt die Befugnisnorm des § 15 Abs. 2 VSG NRW grundsätzlich einen Eingriff in
das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit in Form der Berichterstattung in
Verfassungsschutzberichten über einen Grundrechtsträger, sofern diese
Berichterstattung in ihrer Art und Weise im Einzelfall verhältnismäßig ist,
100
vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., juris (Randnr.59 ff.).
101
Letzteres ist im Falle der streitgegenständlichen Berichterstattung über die Klägerin in
den Verfassungsschutzberichten 2007 und 2008 zu bejahen.
102
Die Berichterstattung auf der Grundlage der §§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 VSG NRW dient dem
Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zielt damit auf die Wahrung
eines Rechtsguts von Verfassungsrang und ist eine grundsätzlich geeignete
Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr
verfassungsfeindlicher Bestrebungen.
103
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., juris (Randnrn.60, 65).
104
Dies trifft auch konkret auf die streitgegenständliche Berichterstattung über die Klägerin
zu. Dass bei der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, wurde
oben bereits ausgeführt. Die Art und Weise der Darstellung in den
Verfassungsschutzberichten 2007 und 2008 ist geeignet zur Aufklärung der
Öffentlichkeit. Inhaltlich beschränkt sich das beklagte Land bei seiner Berichterstattung
über die Klägerin im Wesentlichen darauf, bestehende Anhaltspunkte für den Verdacht
von Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
benennen. Soweit es, insbesondere unter den Zwischenüberschriften "Hintergrund" und
"Ausblick" darüberhinausgehende Erläuterungen und Bewertungen der Klägerin
vornimmt, ist dies ebenfalls vom Gesetzeszweck gedeckt,
105
vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., juris (Randnr. 58).
106
Der Verfassungsschutzbericht richtet sich an juristisch nicht vorgebildete Leser, so dass
107
essentiell zur Zweckerreichung ist, dass der Bericht gut verständlich ist. Die vom
beklagten Land vorgenommenen Bewertung der Klägerin dient diesem Verständnis,
indem sie eine Einordnung der Klägerin in das politische Spektrum vornimmt und
überdies unter "Ausblick" eine Einschätzung künftiger, von der Klägerin ausgehender
Entwicklungen und Gefahren enthält.
Die Berichterstattung ist in ihrer Art und Weise auch erforderlich, um den mit ihr
verfolgten Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit zu erreichen; ein milderes Mittel ist
nicht ersichtlich. Zu diesem Kriterium hat das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 24. Mai 2005 (a.a.O., juris Randnr. 78) grundlegend ausgeführt:
108
"Der Beschränkung der Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz Erforderliche
entspricht es, bei einer Berichterstattung aus Anlass eines Verdachts nicht den
Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Daher ist
- etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts - deutlich
zwischen solchen Organisationen zu unterscheiden, für die nur ein Verdacht besteht,
und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind."
109
Entscheidend ist damit, dass in den Berichten Organisationen, bei welchen lediglich
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen
festgestellt werden, nicht ohne jede Differenzierung in der Gestaltung des Berichts auf
die gleiche Stufe mit solchen Organisationen gestellt werden, für die Anhaltspunkte für
gewissermaßen über die Verdachtsstufe hinausgehend feststehende –
verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt werden. Abzustellen ist dabei auf den
flüchtigen Leser, d.h. es genügt nicht, wenn eine solche Differenzierung allein aus im
Textteil des Berichts enthaltenen Nuancierungen hervorgeht, sondern diese
Differenzierung muss sich aus der Gestaltung des Berichts, etwa in der Gliederung oder
in den Überschriften, ergeben.
110
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., juris (Randnr. 89).
111
Dass es zwingend geboten wäre, in Verfassungsschutzberichten über Verdachtsfälle
verfassungsfeindlicher Bestrebungen in besonderen, von den Fällen erwiesener
Verfassungsfeindlichkeit deutlich abgesetzten, mit einer anderen Überschrift, einer
anderen Kopfzeile und einer anderen Farbmarkierung versehenen Kapitel zu berichten,
112
so Murswiek, NVwZ 2006, 121, 126f.,
113
ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts eindeutig nicht.
Vielmehr beschränkt sich das Bundesverfassungsgericht darauf, von dem Erfordernis
einer deutlichen, d.h. für den flüchtigen Leser erkennbaren, Differenzierung zu sprechen.
Zwingende Vorgaben dazu, wann von einer deutlichen Differenzierung in diesem Sinne
auszugehen ist, macht das Bundesverfassungsgericht gerade nicht; lediglich
beispielhaft sprachlich ausgedrückt durch eine Parenthese und die einleitende Vokabel
"etwa" – benennt es Überschriften und Gliederung des Berichts als mögliche Mittel der
Differenzierung. Es bedarf deshalb der Würdigung im vorliegenden Einzelfall, ob das
beklagte Land in den Verfassungsschutzberichten 2007 und 2008 eine dem
Erforderlichkeitsmaßstab gerecht werdende Differenzierung vorgenommen hat.
114
Dies ist zu bejahen. Auch für einen flüchtigen Leser ist in den streitgegenständlichen
115
Verfassungsschutzberichten 2007 und 2008 durch die gewählten
Zwischenüberschriften erkennbar, dass das beklagte Land in Bezug auf die Klägerin
lediglich von einem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgeht. In beiden
Berichten finden sich in dem Abschnitt über die Klägerin die jeweils fettgedruckten
Zwischenüberschriften "Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer
Bestrebungen" und "Aktuelle Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer
Bestrebungen". Damit grenzt das beklagte Land die Klägerin in den Berichten etwa von
der ebenfalls in das Kapitel "Rechtsextremismus" aufgenommenen NPD ab, denn in der
Berichterstattung über die NPD heißt es in den ebenfalls fettgedruckten
Zwischenüberschriften "Aktuelle Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen"
– hier fehlt der Zusatz "Verdacht". Für den flüchtigen Leser wird also allein anhand des
Lesens der Zwischenüberschriften im Kapitel "Rechtsextremismus" eine Differenzierung
zwischen "Verdachtsfällen" und "Feststehensfällen" in Bezug auf verfassungsfeindliche
Bestrebungen deutlich. Diese Differenzierung entspricht der Erläuterung im
Fußnotentext zu Beginn des Kapitels "Rechtsextremismus".
Ein gegenüber dieser hinreichend deutlich zwischen "Verdachtsfällen" und
"Feststehensfällen" differenzierenden Darstellungsweise milderes, gleichfalls
geeignetes Mittel zur Erreichung des mit den Verfassungsschutzberichten des beklagten
Landes verfolgten Ziels der Aufklärung der Öffentlichkeit zum Zwecke der Abwehr
verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist nicht erkennbar. Dieses Ziel wird nicht dadurch
erreicht, dass über Verdachtsfälle verfassungsfeindlicher Bestrebungen in besonderen,
von den Fällen erwiesener Verfassungsfeindlichkeit deutlich abgesetzten, mit einer
anderen Überschrift, einer anderen Kopfzeile und einer anderen Farbmarkierung
versehenen Kapiteln berichtet wird. Gegen die Eignung einer derartigen
Darstellungsweise spricht, dass die vom beklagten Land vorgenommene Gliederung
des Berichts in Kapiteln wie "Rechtsextremismus", "Linksextremismus",
"Ausländerextremismus" und "Islamismus" nicht aufrechterhalten werden könnte. Diese
Gliederung bewirkt jedoch nicht nur eine Strukturierung des Berichts u.a. im Hinblick
darauf, bei welchen Gruppierungen und Organisationen Anhaltspunkte für den Verdacht
verfassungsfeindlicher Bestrebungen in Bezug auf einzelne Strukturprinzipien der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung bestehen. Vor allem wird durch diese
Gliederung erreicht, dass die Berichte allgemeinverständlich sind.
116
Ist die von dem beklagten Land vorgenommene Berichterstattung in ihrer Art und Weise
damit erforderlich und sind die tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht
verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin hinreichend gewichtig, wie sich aus
den oben gemachten Ausführungen ergibt, ist die Berichterstattung in ihrer Art und
Weise auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei dem mit der Berichterstattung
verfolgten Ziel des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, also der
fundamentalen Strukturprinzipien der staatlichen Gesamtordnung, denen nach der im
Grundgesetz getroffenen verfassungspolitischen Entscheidung die Vorstellung
zugrundeliegt, dass der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen
selbständigen Wert besitzt und Freiheit und Gleichheit dauernde Grundwerte der
staatlichen Einheit sind,
117
vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1953 - 1 BvB 1/51 -, juris (Randnr. 37 f.) = BVerfGE
2, 1 ff.
118
handelt es sich um ein Schutzgut von überragendem Verfassungsrang. Zu diesem steht
der vorgenommene Eingriff in das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit der
119
Klägerin erkennbar nicht außer Verhältnis.
Ebenso wenig wie gegen Art. 5 Abs. 1 GG verstößt die streitgegenständliche
Berichterstattung gegen Art. 9 Abs. 1 GG. Dabei kann dahinstehen, ob in dieser
Berichterstattung überhaupt ein Eingriff in das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit,
welches gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch der Klägerin als inländischer juristischer Person
zusteht, liegt; in Betracht käme insoweit allenfalls die Annahme einer faktischen
Beeinträchtigung, denn eine zielgerichtete Beschneidung der Vereinigungsfreiheit der
Klägerin liegt in der Berichterstattung nicht. Bejaht man das Vorliegen eines Eingriffs, ist
auch dieser verfassungsrechtlich gerechtfertigt durch § 15 Abs. 2 VSG NRW. Jenseits
der in Art. 9 Abs. 2 GG abschließend geregelten Verbotstatbestände unterliegt die
Vereinigungsfreiheit nach den Grundsätzen der sog. verfassungsimmanenten
Schranken weiteren Beschränkungen durch gesetzgeberische Konkretisierung,
120
vgl. Bauer in Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Band I, 2. Aufl., Art. 9 Randnr.
59, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 438/68, 1 BvR
456/68, 1 BvR 484/68, 1 BvL 40/69 -, juris (Randnr. 55) = BVerfGE 30, 227, 243 =
NJW 1971, 1123 ff.
121
§ 15 Abs. 2 VSG NRW verfolgt den Zweck des Schutzes der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung und konkretisiert damit dieses Schutzgut von
überragendem Verfassungsrang. Die Berichterstattung in den
Verfassungsschutzberichten 2007 und 2008 über die Klägerin in der vorgenommenen
Art und Weise ist daher wegen des überragenden Ranges dieses Schutzguts nicht
unverhältnismäßig.
122
Soweit in der streitgegenständlichen Berichterstattung darüber hinaus ein Eingriff in das
Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3
GG liegt, ist auch dieser durch § 15 Abs. 2 VSG NRW als Bestandteil der
verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG gerechtfertigt.
123
Verstößt die Berichterstattung über die Klägerin in den Verfassungsschutzberichten
2007 und 2008 damit nicht gegen Freiheitsgrundrechte, liegt hierin auch kein
Gleichheitsverstoß. Namentlich verstößt die Berichterstattung der Klägerin nicht gegen
das sog. absolute Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 (i. V. m. Art. 19 Abs. 3) GG,
denn entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dieser Berichterstattung
nicht um eine Benachteiligung in Anknüpfung an deren politische Anschauung bzw. die
ihrer Mitglieder.
124
Durch die Einordnung der Klägerin in das Kapitel "Rechtsextremismus" in den beiden
Verfassungsschutzberichten 2007 und 2008 erfolgt gerade keine Anknüpfung der
Berichterstattung an die konkrete politische Anschauung der Klägerin bzw. ihrer
Mitglieder als solche, sondern es erfolgt – ebenso wie etwa auch im Kapitel
"Linksextremismus" – eine Anknüpfung an die Verfassungsgrundsätze, die die
freiheitliche demokratische Grundordnung ausmachen. Zu Beginn des Kapitels
"Rechtsextremismus" erläutert das beklagte Land jeweils in für juristische Laien
anschaulicher Sprache, was es begrifflich unter "Rechtsextremismus" versteht. Nach
dem einleitenden Satz "Rechtsextremisten lehnen unsere freiheitliche demokratische
Grundordnung ab" folgen Ausführungen, wonach es für Rechtsextremisten kein
friedliches, gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Zusammenleben von Menschen
unterschiedlicher Herkunft in einem Staat gibt. Damit bringt das beklagte Land
125
allgemeinverständlich die Ablehnung der im Grundgesetz konkretisierten
Menschenrechte als Kernelement des Rechtsextremismus zum Ausdruck und knüpft
damit sinngemäß unmittelbar an einen Verfassungsgrundsatz, welcher Bestandteil der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. § 3 Abs. 4 VSG NRW (dort: lit. g) ist,
an.
Ist die Aufnahme der Klägerin in die Verfassungsschutzberichte Nordrhein-Westfalen
2007 und 2008 danach insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden, bleibt auch den auf
Richtigstellung im nächsten Verfassungsschutzbericht des Beklagten gerichteten
Anträgen (Klageanträge zu 3. und 4.) der Erfolg versagt. Es fehlt bereits an einem für
einen Folgenbeseitigungsanspruch erforderlichen rechtswidrigen Eingriff. Denn das
Handeln des beklagten Landes – hier: die Erwähnung der Klägerin in den genannten
Verfassungsschutzberichten – stellt sich als rechtmäßig dar.
126
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
127
Der deklaratorische Ausspruch zur Nichtzulassung der Berufung durch das
Verwaltungsgericht folgt daraus, dass die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1,
124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 nicht vorliegen.
128