Urteil des VG Düsseldorf vom 19.05.2006

VG Düsseldorf: nachteilige veränderung, gewässer, aufschiebende wirkung, abwasser, drucksache, eigenschaft, vollziehung, bekanntmachung, härte, zustand

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 1796/05
Datum:
19.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 1796/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 41.784,71 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der am 16. September 2005 gestellte Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. September
2004 und der am 9. März 2006 erhobenen Klage - 8 K 1006/06 - gegen den
Vorauszahlungsbescheid des Antragsgegners vom 17. September 2004 (Gz.: FB
52/Kno), in der Gestalt des (Teil-)Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2006 (Gz.:
52.2/001230 La) anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
4
Die mit dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die festgesetzte
Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 als
öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO,
5
so bereits VG Düsseldorf, Beschluß vom 13. Mai 2005 - 8 L 648/05 - unter Hinweis auf
OVG NRW, Beschluß vom 17. November 1983 - 2 B 2063/83 -, in: NVwZ 1984, 394,
6
ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO regelmäßig nur dann
gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder
Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte.
7
Der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle besteht dabei in einer Prognose der
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren, die notwendigerweise
nur vorläufigen und summarischen Charakter hat, da sie mit den begrenzten
Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu treffen ist.
8
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, von denen
erst dann auszugehen ist, wenn die Antragstellerin bei der im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich
obsiegen würde,
9
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 -, in: juris sowie vom 17.
Juni 1992 - 2 B 808/92 -, vom 2. September 1988 - 9 B 1785/87 - und vom 25. August
1988 - 3 B 2564/85 -, letzterer abgedruckt in: NWVBl 1990, 16,
10
bestehen nicht.
11
Rechtsgrundlage für die in dem Vorauszahlungsbescheid vom 29. Juni 2005 erfolgte
Festsetzung ist § 6 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme
von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz - WasEG). Nach § 6 Abs. 1
WasEG sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen auf das
Wasserentnahmeentgelt zu entrichten. Dabei bemißt sich die Höhe der Vorauszahlung
für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2004 nach der im Jahre 2003 entnommenen
Wassermenge und den in § 2 festgelegten Entgeltsätzen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 WasEG).
12
Die Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Nach dem hier allein einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 2
WasEG wird ein Entgelt für das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern
erhoben, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird.
13
Die Antragstellerin entnimmt in der Gemeinde X aus oberirdischen Gewässern, nämlich
aus den infolge der Naßauskiesungen bei den Abgrabungen I, T und J hergestellten
Auskiesungsseen, Wasser zum Zwecke der Kieswäsche,
14
vgl. allgemein zu infolge von Naßauskiesungen entstandenen Gewässern:
Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 31 Rn 18 m.w.N.
15
Die Wasserentnahmen sind auch nicht entgeltfrei nach § 1 Abs. 2 WasEG.
Insbesondere entfällt die Entgeltpflichtigkeit nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG.
Danach wird ein Entgelt nicht erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des §
24 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG, auf den sich die
Antragstellerin beruft und der den Eigentümergebrauch regelt, ist eine Erlaubnis oder
Bewilligung nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den
Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch
andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des
Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere
Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Eine Beeinträchtigung ist zu
erwarten, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen
Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach auch annähernd voraussehbar ist. Dabei ist
nicht an abstrakte, allgemeine Gefährdungen anzuknüpfen, sondern von einer konkreten
Betrachtungsweise auszugehen,
16
vgl. zur Auslegung des Begriffs „zu erwarten": Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum
17
Wasserhaushaltsgesetz, 8. Aufl. 2003, § 6 Rn 25.
Im Hinblick auf die ansonsten im Wasserhaushaltsgesetz als repressive Verbote mit
Befreiungsvorbehalt ausgestalteten Benutzungstatbestände ist der Rahmen für den in §
24 Abs. 1 Satz 1 WHG geregelten Eigentümergebrauch eng. Bestehen insoweit Zweifel,
bleibt es bei der wasserrechtlichen Vorprüfungspflicht und liegt ein Fall des
Eigentümergebrauchs nicht mehr vor. Ob sich eine Gewässernutzung in den gesetzlich
gezogenen Grenzen des Eigentümergebrauchs hält, ist von demjenigen darzulegen
(und zu beweisen), der eine Gewässernutzung anstrebt,
18
BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 -, in: ZfW 1965, 113.
19
Ob sich die hier streitige Benutzung der Entnahme von Wasser aus den
Auskiesungsseen zum Zwecke der Kieswäscherei und das anschließende
Wiedereinleiten des Waschwassers in die jeweiligen Kiesseen noch in den Grenzen
des in § 24 Abs. 1 WHG geregelten Eigentümergebrauchs hält, begegnet Zweifeln. Die
Wasserentnahme und Wiedereinleitung des Wassers sind, worauf im Übrigen auch die
wasserrechtlichen Erlaubnisbescheide abstellen, in wasserwirtschaftlicher Hinsicht als
natürlicher, nicht voneinander zu trennender Vorgang anzusehen,
20
vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 71.75 -, bei: Buchholz 445.4 § 2
WHG Nr. 3 (vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 1975 - 1 A 36/73 -).
21
Ungeachtet der Frage, ob die zum Zwecke der Kieswäsche entnommene Wassermenge
noch dem eigenen Bedarf im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 WHG dient,
22
vgl. zum Meinungsstand: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 24 Rn 4 m.w.N.,
23
wird der Eigentümergebrauch jedenfalls durch die Erfordernisse des Wasserhaushalts
begrenzt. Gegen eine Unbedenklichkeit der hier streitigen Benutzung spricht bereits,
daß die Antragstellerin bei der zuständigen Wasserbehörde wasserrechtliche
Erlaubnisse für den Vorgang der Kieswäsche beantragt hat. Sie ist - ebenso wie die
Wasserbehörde in ihren Erlaubnissen - in der Vergangenheit offenbar selbst davon
ausgegangen, daß mit der Kieswäsche beachtliche im Rahmen eines
wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens zu bewertende Veränderungen der Wassergüte
mit einhergehen. Dafür, daß diese Einschätzung nicht mehr den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechen soll, bestehen nach summarischer Prüfung keine
Anhaltspunkte. Bereits aufgrund dieser fachkundigen Einschätzung der Wasserbehörde
spricht im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutzes vieles dafür, daß
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht
bestehen.
24
Die in § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG unter anderem angeführte nachteilige Veränderung der
Eigenschaft des Wassers spricht die Wassergüte an. Auf welche Weise das Wasser
verändert wird, spielt keine Rolle. Die Veränderung der Eigenschaft des Wassers ist
gleichzusetzen mit der Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen
Beschaffenheit des Wassers. Sie umfaßt auch eine Veränderung in hygienischer oder
geschmacklicher Hinsicht und in der Beimengung der Schwebstoffe im Wasser.
Nachteilig ist die Veränderung, wenn die Eigenschaften des Wassers durch die
Benutzung (im Rahmen des Eigentümergebrauchs) gegenüber dem vorherigen Zustand
oder dem normalen Zustand verschlechtert werden, sei es auch nur graduell im
25
geringsten Ausmaß. Entscheidend ist, daß und wie sich die Gewässereigenschaften auf
die Gewässergüte auswirken. Die in der Vergangenheit umstrittene Frage, ob hierbei
nur die Wasserbeschaffenheit oder auch die ökologischen Gewässerfunktionen im
Übrigen zu berücksichtigen sind,
vgl. zu diesem Streit: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 24 Rn 5; Theisinger,
Bootsvermietung an naturnahen Fließgewässern - Zur Rechtslage in Baden-
Württemberg, in: ZfW 1987, 137 (142).
26
ist nach der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - sog.
Wasserrechtsrahmenrichtlinie - (vgl. ABl. EG, Nr. L 327) in das deutsche Recht auf der
Ebene des Bundesrahmenrechts mit der 7. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz vom
18. Juni 2002 im Sinne einer umfassenden ökologischen Betrachtungsweise zu
beantworten,.
27
vgl. zur 7. Novelle des WHG: BGBl. I, Seite 1914, ber. Seite 2711; danach
Bekanntmachung der Neufassung des WHG vom 19. August 2002, BGBl. I, Seite 3245.
28
Die durch die 7. WHG-Novelle novellierte programmatische Leitnorm des § 1a WHG
stellt nunmehr ausdrücklich klar, daß nicht mehr nur das Wasser selbst, sondern auch
der Schutz der Natur und der Tierwelt zu berücksichtigen sind. § 1a WHG verlangt, daß
die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen zu sichern sind und darüber hinaus so zu bewirtschaften sind, daß
vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben.
29
Das zur Kieswäsche gebrauchte Wasser erfährt dadurch, daß es bei dem
Waschvorgang mit dem abgewaschenen Schmutz durchsetzt wird, eine Veränderung.
Durch die Ausspülung der Feinkornanteile Schluff und Ton wird der Schwebstoff- und
Feststoffgehalt des Wassers erhöht und das Wasser in seiner physikalischen
Beschaffenheit verändert. Es spricht überwiegendes dafür, daß die Wiedereinleitung
des Waschwassers unter Berücksichtigung der im Schmutzwasser befindlichen
erhöhten Schwebstoff- und Feststoffanteile im Regelfall mit einer Trübung des
Seewassers einhergehen wird. Im Hinblick auf Art und Ausmaß dieser äußerlich
wahrnehmbaren Veränderung liegt es ferner im Bereich naher Wahrscheinlichkeit, daß
die vom Antragsgegner beschriebenen nachteiligen Auswirkungen auf die vorhandene
sowie entstehende Biozönose des Sees eintreten werden, indem sich einerseits die
Schwebstoffe auf der Oberfläche der Makrophyten absetzen bzw. durch die Trübung des
Wassers die Lichtintensität im Seewasser abnimmt und andererseits das Verhältnis von
organischer Substanz zu Mineralstoffen im Wasser bzw. an der Gewässersohle sehr
klein wird und damit filtrierenden Organismen wie z.B. Muscheln die Lebensgrundlage
entzogen wird.
30
Die Darlegungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, die aufgezeigten Zweifel an
der wasserwirtschaftlichen Unbedenklichkeit der Kieswäsche zu entkräften.
31
Das im Bescheid des Regierungspräsidiums Leipzig vom 18. Dezember 2002
angeführte Gutachten des Staatlichen Umweltamtes Leipzig vom 26. Mai 1999, wonach
für den im dortigen Verwaltungsverfahren gegenständlichen Kiessee infolge der
Kieswäsche keine nachteiligen Veränderungen des Wassers festgestellt worden sind,
32
enthält über den untersuchten Einzelfall hinaus keine verallgemeinerungsfähigen
Aussagen. Die gutachterliche Überprüfung war ausweislich der Angaben im
vorgenannten Bescheid zudem ausschließlich auf die Qualität der
Wasserbeschaffenheit beschränkt. Die ökologischen Gewässerfunktionen im Übrigen,
auf die es nach Umsetzung der europäischen Wasserrechtsrahmenrichtlinie bei der
Frage, wie sich die Gewässereigenschaften auf die Gewässergüte auswirken, ebenfalls
ankommt, waren ersichtlich nicht Gegenstand der (noch vor der 7. Novelle zum
Wasserhaushaltsgesetz erfolgten) Begutachtung.
Die Behauptung der Antragstellerin, das wiedereingeleitete Waschwasser führe - bei
der Abgrabung I - jedenfalls wegen der Vorschaltung eines Absetzpolders zu keinen
Veränderungen der Wassergüte, ist zum einen nicht belegt und zum anderen für die
Frage der Reichweite des Eigentümergebrauchs ohne Belang. Es liegen schon keine
gesicherten Erkenntnisse dazu vor, daß der hier in Rede stehende Absetzpolder die
eingangs beschriebenen Veränderungen der Gewässerkomponenten vollständig
verhindern kann. Da - wie dargestellt - bereits Verschlechterungen geringsten
Ausmaßes ausreichen, läßt sich eine relevante nachteilige Veränderung des
Gewässerzustandes auch insoweit nicht ausschließen. Die Wiedereinleitung des
Waschwassers über einen Absetzpolder geht im Übrigen auf die der Antragstellerin
erteilte wasserrechtliche Erlaubnis der Bezirksregierung E zurück. Der Einsatz des
sogenannten Absetzpolders ist der Antragstellerin als Nebenbestimmung aufgegeben
worden. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis mit Nebenbestimmungen ist in
solchen Fällen, in denen die Nebenbestimmungen - wie hier - zum Schutze des
Gewässers beigefügt worden sind, ein Indiz dafür, daß der gesetzliche Rahmen des
Eigentümergebrauchs durch die beabsichtigte Gewässernutzung überschritten wird.
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Auch der Einwand der Antragstellerin, die Unbedenklichkeit der Wiedereinleitung von
Kieswaschwasser ergebe sich aus der Neufassung der Abwasserverordnung
(Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004, BGBl. I, Seite 1108, 2625 - AbwV),
geht fehl. Immerhin wird das Waschwasser in Anhang 26 lit. A), Abs. 2 Nr. 1 der
Abwasserverordnung ausdrücklich als „Abwasser" eingestuft mit der Folge, daß für die
Einleitung des Abwassers in ein Gewässer grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich ist
(vgl. § 7 a WHG). Anhang 26 der Abwasserverordnung befreit das Abwasser, das in ein
beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer
eingeleitet wird, lediglich von der Einhaltung der dort geregelten Schadstoffgrenzwerte,
sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird
und keine anderen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, daß
diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelangen. Im Übrigen gelten für das
abwasserrechtliche Erlaubnisverfahren die allgemeinen Anforderungen, wie sie sich
insbesondere aus § 3 Abs. 1 AbwV ergeben. Danach darf eine Erlaubnis für das
Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach
Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies nach Einsatz
Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung
und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist. Die
Abwasserverordnung enthält folglich keine pauschale
„Unbedenklichkeitsbescheinigung" für den Vorgang der Kieswäsche. Vielmehr kommt
es auch im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens auf eine einzelfallbezogene Prüfung
und Bewertung der Auswirkungen des in ein Gewässer eingeleiteten Abwassers an.
34
Die von der Antragstellerin gerügte Willkürlichkeit im Hinblick auf den Katalog der
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entgeltfreien Tatbestände in § 1 Abs. 2 WasEG und eine damit einhergehende
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht
erkennbar, ohne daß im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hierzu eine
endgültige Klärung dieser Frage herbeigeführt werden kann,
so bereits VG Düsseldorf, Beschluß vom 13. Mai 2005 - 8 L 648/05 -.
36
Nach der Gesetzesbegründung ist es primäres Ziel der hier streitigen Abgabe, den
wirtschaftlichen Vorteil, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechtes zur
Wasserentnahme erzielen, abzuschöpfen. Daneben soll mit der Einführung einer
Abgabe für die Inanspruchnahme von Naturressourcen auch das Bewußtsein für einen
gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang geschaffen werden,
37
vgl. Drucksache 13/4528 des Landtags Nordrhein-Westfalen, 13. Wahlperiode
Gesetzentwurf der Landesregierung, zu Art. 7 - Wasserentnahmeentgeltgesetz - (Seite
29).
38
Die in § 1 Abs. 2 WasEG festgelegten Ausnahmen von der Entgeltpflicht
berücksichtigen in Anerkennung der vorbeschriebenen Zielsetzung im Wesentlichen
zum einen solche Sachverhalte, in denen der Vorteil nicht als Sondervorteil zufließt,
sondern vorrangig dem Allgemeinwohlinteresse dient (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 8, 2. Alt.;
9; 10 WasEG). Entgeltfrei sollen außerdem erlaubnisfreie Benutzungen sein, weil sie
entweder der Wahrnehmung wichtiger Gemeinschaftsaufgaben dienen oder im Rahmen
des Gemeingebrauchs liegen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG) und insoweit
wasserwirtschaftlich unbedeutende Nutzungen darstellen, die keiner regulierenden
Steuerung bedürfen. Schließlich sind solche Nutzungen freigestellt, für die sich ein
entsprechender Verwaltungsaufwand nicht rechtfertigt (Bagatellgrenze, vgl. § 1 Abs. 2
Nr. 3 WasEG, auch § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG). Die sonstigen Freistellungen (vgl. § 1
Abs. 2 Nr. 4; 5, 6; 7; 8, 1. Alt. WasEG) stellen bewußte Subventionsentscheidungen des
Gesetzgebers dar. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen
durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der
Gesetzgeber weitgehend frei. Sachbezogene Gründe stehen dem Gesetzgeber dabei in
sehr weitem Umfang zu Gebote. Bei gemeinwohlbezogener Rechtfertigung haben diese
vor dem Gleichheitssatz Bestand.
39
Vgl. zur Gesetzesbegründung der in § 1 Abs. 2 WasEG erfolgten Freistellungen von der
Entgeltpflicht: Drucksache 13/4528 des Landtags Nordrhein-Westfalen, 13. Wahlperiode
Gesetzentwurf der Landesregierung, zu Art. 7 - Wasserentnahmeentgeltgesetz - (Seite
29) sowie ferner Drucksache 13/4890 des Landtags Nordrhein-Westfalen zu den
Änderungsanträgen der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Gründe; vgl. zur
Rechtmäßigkeit von „Subventionsentscheidungen": BVerfG, Beschluß vom 7.
November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, zur Verfassungsmäßigkeit der
Erhebung von Wasserentnahmeabgaben in Baden-Württemberg und Hessen.
40
Daß die vom Gesetzgeber getroffenen Subventionsentscheidungen, insbesondere die
von der Antragstellerin angeführten Freistellungen von der Entgeltpflicht in § 1 Abs. 2
Nr. 6 und 9 WasEG willkürlich erfolgt sind, ist nicht ersichtlich. Den Freistellungen liegen
ausweislich der zugrundeliegenden Gesetzesbegründung sachliche und
nachvollziehbare Erwägungen zugrunde. Die Entgeltbefreiung von Entnahmen für die
Wasserkraftnutzung und für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene
Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG), wird mit den im
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Rahmen der 7. Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes aufgenommenen
Bewirtschaftungszielen und den darin enthaltenen Belangen des Klimaschutzes
begründet, zu denen sich die Auferlegung einer Entgeltpflicht geradezu kontraproduktiv
verhalten würde. Die Ausnahme in § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG berücksichtigt im Hinblick
auf die bereits im Rahmen der Entgeltpflicht in § 1 Abs. 1 a.E. WasEG geregelte
Tatbestandsvoraussetzung („sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt
wird") letztlich nur klarstellend, daß das Sümpfen von Grundwasser bei unmittelbarer
Wiedereinleitung in ein Gewässer „ohne eine besondere Nutzung" keine Entgeltpflicht
nach sich zieht. Weder sind insoweit offensichtliche Mängel erkennbar noch besteht ein
Anhalt für eine sachliche Vergleichbarkeit mit dem Vorgang der Kieswäsche. Ob diese
im Hinblick auf die Behauptung der Antragstellerin, die Wiedereinleitung des
Waschwassers führe zu keiner bzw. allenfalls zu einer geringen Veränderung der
Eigenschaften des Wassers ohne nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerzustand,
gegeben ist, läßt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht endgültig abschätzen. Ob für
den Fall einer nur geringfügigen Veränderung der Wassergüte eine Gleichstellung mit
den übrigen Freistellungstatbeständen im Rahmen einer analogen Anwendung von § 1
Abs. 2 WasEG gerechtfertigt ist, bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die weiteren Voraussetzungen einer Veranlagung der Antragstellerin liegen ebenfalls
vor. Die Antragstellerin ist als tatsächliche Nutzerin gem. § 3 Abs. 1 WasEG richtige
Adressatin des Vorauszahlungsbescheides. Gegen die Höhe der Festsetzung ist unter
Berücksichtigung der entnommenen Wassermengen und der in § 2 Abs. 1 Satz 1
WasEG festgelegten Entgeltsätze nichts zu erinnern. Für die Frage, ob die
Ausgestaltung der in § 2 Abs. 2 WasEG geregelten Abgabesätze wegen der in § 2 Abs.
2 Sätze 2 und 3 WasEG geregelten Entgeltreduzierungen für Entnahmen zum Zwecke
der Kühlwassernutzung mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, wird auf die vorherigen
Ausführungen zum Gleichheitsgebot Bezug genommen.
42
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt schließlich auch nicht unter dem
Gesichtspunkt einer unbilligen Härte im Sinne von § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO in
Betracht. Dies setzt voraus, daß dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung
wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die
nicht bzw. kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz
herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Daß insbesondere letzteres
drohen würde, ist von der Antragstellerin nicht dargelegt worden. Ihr Vorbringen
erschöpft sich vielmehr darin, daß der im Streit befindliche Bescheid zu einer
empfindlichen Schädigung ihrer wirtschaftlichen Lage führen würden.
43
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und wurde
im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem Viertel der streitigen
Forderung bestimmt,
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vgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004), II. Ziffer 1.5.
46
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