Urteil des VG Düsseldorf vom 29.04.2008

VG Düsseldorf: stand der technik, einbau, fettabscheider, grundstück, vwvg, erfüllung, satzung, allgemeines verwaltungsrecht, aufschiebende wirkung, anschluss

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 5969/07
Datum:
29.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 5969/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung "N
Straße 1a" in E, das mit einem mehrgeschossigen Haus bebaut ist und vor dem ein
betriebsbereiter Abwasserkanal liegt. Das Grundstück ist seit dem Jahre 1892 an einen
Mischwasserkanal in der Straße angeschlossen. Bereits Anfang des vorigen
Jahrhunderts wurde im Erdgeschoss des Hauses eine Gaststätte betrieben; die
Gaststättennutzung wurde in dem im 2. Weltkrieg bis auf das Kellergeschoss zerstörten
und mit neuem Entwässerungsplan Mitte der fünfziger Jahre wiederaufgebauten Haus
wieder aufgenommen (Bierwirtschaft - s. Hausakte Beiakte Heft 4). Neben der Gaststätte
wurde im Erdgeschoss ein Ladenlokal eingerichtet.
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Im Jahre 1984 genehmigte der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde die baurechtliche
Nutzungsänderung dieses Ladenlokals von einem Friseurgeschäft in eine Imbissstube;
der Einbau eines Fettabscheiders wurde mit der Genehmigung nicht verlangt.
3
Die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger vermieteten im Jahre 1989 dieses Ladenlokal
an die Mieterin, die Firma "I-GmbH" in M, bzw. deren Rechtsvorgängerin. Die Mieterin
hat das Ladenlokal in der Folgezeit an verschiedene Imbissbetriebe untervermietet.
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Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 bat der Beklagte die Kläger, wegen der Nutzung von
Grundstücksteilen durch einen Imbissbetrieb einen - nach DIN 4040-100/EN 1825
bemessenen und vom Institut für Bautechnik für den festen Einbau zugelassenen -
Fettabscheider einbauen zu lassen und sämtliches in dem Restaurant anfallendes
fetthaltiges Abwasser über den Fettabscheider zu führen.
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In der daraufhin zwischen den Klägern und der Mieterin einerseits und dem Beklagten
andererseits in der Folgezeit geführten Korrespondenz teilte die Mieterin mit, dass ein
nachträglicher Einbau der geforderten festen Anlage mit einer Größe von einem
Kubikmeter nicht möglich sei, weil sich im Keller unterhalb des Restaurants der
Heizungskeller befinde. Es werde daher der Einbau eines Untertischgerätes
vorgeschlagen; dessen Entsorgung könne über die bestehende Tonne für Fettabfälle
erfolgen. In anderen Gemeinden sei von den dortigen Abwassereinrichtungen der
Einbau eines Untertischgerätes als ausreichend akzeptiert worden, so dass die
hygienerechtlichen Bedenken des Beklagten nicht nachvollziehbar seien. Durch das
Beharren des Beklagten auf maximalen technischen Anforderungen werde die Existenz
des Betriebes der Untermieterin gefährdet, so dass die Einbauforderung in dieser Form
gegen Art. 12 und 14 GG verstoße. Als Adressatin der Einbauforderung sei im Übrigen
die Untermieterin anzusehen. Dem hielt der Beklagte entgegen, ein Untertischgerät sei
für den fraglichen Betrieb nicht geeignet; außerdem gehöre ein solches Gerät aus
hygienischen Gründen (§ 3 Lebensmittelhygieneverordnung) nicht in einen Raum, in
dem Speisen verarbeitet würden.
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Bei einer am 13. September 2007 im Verwaltungsverfahren durchgeführten
Ortsbesichtigung erläuterten die anwesenden Bediensteten des Beklagten nochmals
die Gründe für ihre Ablehnung des Einbaus eines mobilen Fettabscheiders und führten
u.a. die größere Entsorgungssicherheit eines fest eingebauten Gerätes an.
7
Am 27. September 2007 ließ die Untermieterin der Kläger einen mobilen Fettabscheider
des Herstellers X, Modell X (= "Fettabscheider für bewegliche Spüleinrichtungen"),
einbauen. Dies teilte die Mieterin dem Beklagten mit und wies ergänzend darauf hin,
dass der Fettbehälter des Abscheiders in die vorhandene Fetttonne entleert werde, die
ein Mal wöchentlich entsorgt werde.
8
Mit Bescheid vom 19. November 2007, zugestellt am 21. November 2007, forderte der
Beklagte die Kläger unter Berufung auf die städtische Abwassersatzung auf, innerhalb
von sechs Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung in die Entwässerungsanlage
des Grundstücks "N Straße 1a" eine nach DIN 4040-100/EN 1825 bemessene und vom
Institut für Bautechnik für den festen Einbau in Restaurants zugelassene
Fettabscheideanlage einzubauen, sämtliches in der Imbissstube anfallendes fetthaltige
Abwasser über diese Anlage zu führen und den Abschluss der Arbeiten schriftlich
mitzuteilen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von
500,- Euro an.
9
Zur Begründung der am 18. Dezember 2007 erhobenen Klage haben die Kläger
ergänzend geltend gemacht, die Forderung nach dem Einbau einer für den festen
Einbau in Restaurants zugelassenen Fettabscheideanlage sei unverhältnismäßig. Das
Interesse der Stadt am Schutz ihrer Anlagen vor der Einleitung von Ölen und Fetten
könne auch durch den Einbau eines Untertischgerätes gewahrt werden. Ein
Bediensteter des Beklagten habe bei dem Ortstermin deutlich gemacht, dass das
vorgeschlagene und später eingebaute Untertischgerät technisch geeignet sei, die im
Betrieb der Untermieterin anfallenden Fette abzuscheiden, jedoch ein fest eingebauter
Fettabscheider für den Beklagten leichter zu überwachen sei. Der eingebaute (mobile)
Fettabscheider sei durch das Institut für Bautechnik für den Anschluss an eine
Gewerbespülmaschine und ein Spülbecken zugelassen und entspreche den
Anforderungen der DIN 4040-100. Gegen den Einsatz des Untertischgerätes bestünden
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auch keine lebensmittelhygienerechtlichen Bedenken. Zudem verkenne der Beklagte,
dass bei der Einbauforderung auch berechtigte Bestandsschutzbelange zu
berücksichtigen seien.
Im Rahmen eines im Klageverfahren auf dem klägerischen Grundstück durchgeführten
Erörterungstermins stellte sich heraus, dass sich der eingebaute Fettabscheider in
einem von dem Küchenraum getrennten Raum des Ladenlokales befindet.
11
Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 19. November 2007 aufzuheben.
13
Der Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Er tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine Bescheide und Vertiefung der
dort gegebenen Begründung entgegen. Ergänzend hat er auf Anfrage des Gerichtes
eine Stellungnahme seines Amtes für Verbraucherschutz eingereicht.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
17
Entscheidungsgründe:
18
Die zulässige Klage ist unbegründet.
19
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt sowohl für die Grundverfügung (I.) als
auch für die Zwangsgeldandrohung (II.).
20
I.
21
Rechtsgrundlage für die Forderung, eine auf den Betrieb einer Imbiss-Gaststätte auf
dem Grundstück "N Straße 1a" bezogene, nach DIN 4040-100/EN 1825 bemessene
und vom Institut für Bautechnik für den festen Einbau in Restaurants zugelassene
Fettabscheideanlage in die Entwässerungsanlage des streitgegenständlichen
Grundstückes einzubauen und sämtliches in der Gaststätte anfallendes fetthaltiges
Abwasser über diese Anlage zu führen, bildet § 8 der Satzung über die
Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E vom 30. März 2007 (ABS), die
im - für die Prüfung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Bescheides galt. Durch diese Satzungsregelung werden die Pflichten im
Kanalbenutzungsverhältnis, das zwischen der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde
und den Anschlussnehmern besteht und das generell durch Satzung und im Einzelfall
durch Verwaltungsakt geregelt werden kann,
22
vgl. zu diesen Regelungsbefugnissen: Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -;
veröffentlicht u.a. in juris,
23
für den hier in Rede stehenden Sachverhalt konkretisiert.
24
für den hier in Rede stehenden Sachverhalt konkretisiert.
24
Danach hat der Anschlussnehmer, auf dessen Grundstück Rückstände u.a. von Fetten
aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung anfallen nach Anweisung der
Stadt Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen
(Abscheideanlage) (§ 8 Abs. 1 Satz 1 ABS). Die Abscheideanlage und ihr Betrieb muss
den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen (z.B. DIN-
/EN-Normen) (§ 8 Abs. 2 ABS). Das entnommene Abscheidegut darf nicht eigenmächtig
weder an der Abscheideanlage noch an einer anderen Stelle der öffentlichen
Abwasseranlage zugeführt werden (§ 8 Abs. 3 ABS). Nach dem Sinn und Zweck der
Einbauforderung, die öffentliche Kanalisation vor dem Eintrag sie übermäßig
schädigender Stoffe zu schützen, ist mit der satzungsmäßigen Einbauforderung
ersichtlich zugleich die fordernde Erwartung verbunden, die eingebaute
Abscheideanlage auch zu nutzen; diese stillschweigend mit der Einbauverpflichtung
verbundene Nutzungsforderung hat der Beklagte in seinem Bescheid nur klarstellend
expliziert.
25
Die in der Satzung vorgesehene Einbau- und Nutzungsforderung ist nicht zu
beanstanden; sie entspricht als sachgerecht Regelung des
Kanalbenutzungsverhältnisses höherrangigem Recht.
26
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG)
n. F. ist den Gemeinden die (pflichtige Selbstverwaltungs-)Aufgabe übertragen, das auf
ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a Wasserhaushaltsgesetz zu beseitigen.
Um ihnen die Erfüllung dieser Pflicht zu ermöglichen, hat der Landesgesetzgeber in §
53 Abs. 1c LWG n. F. dieser Pflicht die Pflicht der Nutzungsberechtigten eines
Grundstückes gegenübergestellt, auf dem Grundstück anfallendes Abwasser der
Gemeinde zu überlassen. Die Stadt nimmt ihre wasserrechtliche
Abwasserbeseitigungsaufgabe nach § 53 Landeswassergesetz NRW (LWG) durch die
Einrichtung und Bereitstellung ihrer öffentlichen Abwasseranlagen wahr (vgl. § 1 ABS).
Die Art und Weise, in der die Erfüllung der wassergesetzlich angeordneten
Überlassungspflicht erfolgen soll, nämlich durch den Anschluss an die öffentliche
Abwassereinrichtung und durch deren Benutzung, hat die Gemeinde kraft ihres Rechts
zur satzungsmäßigen Regelung ihrer örtlichen Angelegenheiten (§ 7 Gemeindeordnung
NRW) in ihrer Entwässerungssatzung festgelegt.
27
Als Einrichtungsherrin ist sie befugt, innerhalb der allgemeinen Rechtsordnung die
Zugangsvoraussetzungen und die Benutzungsbedingungen für ihre Einrichtung
autonom zu regeln (vgl. §§ 7 – 9 GO).
28
Vgl. Müller in Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3, 5. Auflage, 2004, § 88
Rdnr. 51 ff..
29
Von dieser Regelungsbefugnis hat die Stadt in ihrer Entwässerungssatzung mit Blick
auf die hier in Rede stehende Behandlung öl- und fetthaltiger Abwässer in nicht zu
beanstandender Weise Gebrauch gemacht, da die getroffenen Regelungen den
Anforderungen des Gleichheitssatzes im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und
des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes genügen. Die hier in Rede
stehenden einschränkenden Nutzungsbedingungen der Satzung verletzen auch kein
sonstiges höherrangiges Recht. Mit Bezug auf die entwässerungsabhängigen
Nutzungen des angeschlossenen Grundstückes handelt es sich bei ihnen aufgrund ihrer
Sachgerechtigkeit um zulässige, d.h. verhältnismäßige Inhalts- und
30
Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
bzw. Berufsausübungsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Dies ergibt sich aus
folgenden Erwägungen:
Bei der Regelung der Benutzungsbedingungen hat die Gemeinde u.a. (seit je her) die
Einleitung von (tierischen und pflanzlichen) Fetten und Ölen in die öffentliche
Abwasseranlage ausgeschlossen und daher den Einbau eines Fettabscheiders verlangt
(siehe bereits von § 23 Nr. 1 der Polizeiverordnung betreffend die Entwässerung der
Grundstücke im Stadtbezirk E vom 20. Mai 1933 über Nr. 27.1 der Ortssatzung über die
Entwässerung der Grundstücke im Stadtbezirk E vom 29. Juli 1954 / 2. Februar 1955 bis
zu den heute geltenden § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12 und § 8 ABS). Dies ist eine auch im
Sinne des Verhältnismäßigkeitsgebotes sachgerechte und damit zulässige Regelung
des Benutzungsverhältnisses, weil sie die Abwasseranlage und insbesondere die
Kanalisation vor schädlichen, die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigenden
Einwirkungen durch Einleitung unerwünschter Stoffe schützt.
31
Soweit die Stadt ergänzend zum Einleitungsverbot für Grundstücke, auf denen
Rückstände u.a. von Fetten aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung
anfallen, den Einbau von Abscheideanlagen fordert, ist auch dies sachgerecht. Denn
bei einer derartigen Nutzung sind regelmäßig in unzuträglichem Umfang unerwünschte
Stoffe im Abwasser enthalten und die Einbauforderung stellt sicher, dass diese Stoffe
vor der Abgabe an die Anlage ausgeschieden werden. Die Einbauforderung entspricht -
und zwar gerade auch bei einem Gastronomiebetrieb wie dem hier betroffenen Imbiss -
auch dem Stand der Technik.
32
Nach Ziffer 4 (Einsatzbedingungen) der DIN/EN 18252 "Deutsche Norm Europäische
Norm zu Abscheideanlagen für Fette – Teil 2: Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und
Wartung", die den Stand der Technik wiedergibt und ein antizipiertes
Sachverständigengutachten darstellt, sind Abscheideanlagen für Fette nämlich immer
dann einzusetzen, wenn Fette und Öle pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus dem
Schmutzwasser zurückgehalten werden müssen (Satz 1). Nach der Norm besteht ein
solches Erfordernis gerade auch bei Betrieben gewerblicher und industrieller Art wie
etwa Küchenbetrieben, z. B. Gaststätten und Kantinen (Satz 2, 1. Spiegelstrich), Grill-,
Brat- und Frittierküchen (Satz 2, 2. Spiegelstrich) oder Essensausgabestellen mit
Rücklaufgeschirr (Satz 2, 3. Spiegelstrich). Zu dieser Art von Betrieben gehören auch
Imbiss-Gaststätten als Küchenbetriebe, in denen aufgrund des gewerblichen Umfangs
der Speiseherstellung nach aller Lebenserfahrung insbesondere durch das Spülgut in
größerem Umfang fetthaltiges Abwasser anfällt. Eine etwa mit Blick auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz angestellte Gleichsetzung des aus einem gewerblichen
Imbissbetrieb abgeleiteten Abwassers mit einfachem - keine Forderung nach dem
Einbau eines Abscheiders auslösendem - Haushaltsabwasser verbietet sich vor dem
Hintergrund der DIN/EN 18252 also.
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Bei einem Gastronomiebetrieb wie dem hier betroffenen Imbiss fallen mithin als Folge
der Speisezubereitung in gewerblichem Maßstab - nach der in der DIN/EN 18252
sachverständig niedergelegten Erfahrung, die dem Gericht eine ausreichende
Sachkunde vermittelt, so dass dem klägerischen im Termin ausdrücklich gestellten
Beweisantrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 31. März 2008 auch aus diesem im
Ablehnungsbeschluss bereits genannten Grunde nicht weiter nachzugehen war -
fetthaltige Schmutzwassermengen in einem Umfang an, dass deren Abscheidung aus
dem Schmutzwasser zum Schutz der Kanalisation erforderlich ist. Die Voraussetzungen
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für die Einbau- und Benutzungsforderung sind daher vorliegend erfüllt.
Aufgrund des - wie dargelegt - seit eh und je bestehenden Einleitungsverbotes bzw. der
Einbauforderung konnte mit der erfolgten erneuten Zulassung des Anschlusses des
Grundstückes an die Entwässerungseinrichtung in den fünfziger Jahren oder gar mit der
baurechtlichen Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung für einen Imbissbetrieb
auf dem Grundstück keine schützenswerte Erwartung verbunden werden, die
Entwässerungseinrichtung unter Eintrag von Speisefetten und -ölen nutzen zu dürfen.
Da die (nennenswerte) Ableitung von Fetten in die öffentliche Entwässerungsanlage
schon vor ersten Aufnahme des Imbissbetriebes im Jahre 1984 untersagt war, können
sich die Kläger gegenüber der Einbauforderung auch nicht auf Bestandsschutz berufen.
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Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte
die Verwendung einer vom Institut für Bautechnik für den festen Einbau in Restaurants
zugelassenen Fettabscheideanlage und nicht nur die einer "mobilen" Anlage (=
"Fettabscheider für bewegliche Spüleinrichtungen") fordert.
36
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EWS muss die Abscheideranlage und ihr Betrieb den
einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen (z.B. DIN-/EN-
Normen); dies ist eine selbstverständliche Forderung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EWS
bestimmt die Stadt Art und Einbaustelle dieser Vorrichtung, wobei Wünsche des
Anschlussnehmers nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Durch die Satzung ist damit
dem Beklagten ein Ermessen u.a. bei der Wahl der Art der einzubauenden Anlage
eingeräumt, das er in sachgerechter Weise, d.h. entsprechend dem Zweck der
Ermächtigung und unter Wahrung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens auszuüben
hat (§ 40 VwVfG NRW); die gesetzlichen Grenzen werden insbesondere durch den
rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hoheitlichen Handelns bestimmt.
37
Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass der Beklagte es in der angefochtenen
Verfügung den Klägern überlassen hat, die genaue Einbaustelle des Abscheiders im
Grundstücksentwässerungssystem (unter Abstimmung mit dem Beklagten) selbst zu
wählen, indem er dazu über die Abstimmungsforderung hinaus in dem Bescheid nichts
näheres bestimmt hat. Damit kommt er der Satzungsforderung, bei der Einbauforderung
Wünsche des Anschlussnehmers nach Möglichkeit zu berücksichtigen, am weitesten
möglich entgegen. Die Wahl der Einbaustelle dem Anschlussnehmer zu überlassen, ist
auch sachgerecht, weil dieser die Verhältnisse des Grundstückes besser kennt als der
Beklagte und eventuell weiter zu berücksichtigende Nutzungsbedürfnisse bei der
Einbauplanung am sachgerechtesten beurteilen kann.
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Auch die Forderung nach dem Einsatz eines für den festen Einbau in Restaurants
bautechnisch zugelassenen Fettabscheiders entspricht dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser Grundsatz fordert hier, dass die von der Behörde
verlangte Maßnahme - erstens - geeignet sein muss, das Problem des Schutzes der
Kanalisation vor unzulässigen, weil schädlichen Fetteinleitungen zu lösen (a.), sie -
zweitens - das erforderliche, d.h. bei gleicher Eignung mehrerer Mittel das mildeste
Mittel zur Erreichung dieses gerechtfertigten Zieles ist (b.) und sie - drittens -
verhältnismäßig im engeren Sinne ist, d.h. bei Abwägung der Ansprüche an eine
wirksame Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde und an einen möglichst
schonenden Umgang mit den Belangen des betroffenen Bürgers nach Maßgabe der
Zumutbarkeit die Zweck-Mittel-Relation wahrt (c.).
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a. Grundsätzlich entspricht die Forderung nach dem Einsatz einer für den festen Einbau
bautechnisch zugelassenen Fettabscheideanlage einer am Zweck der Ermächtigung
orientierten Ausübung des Ermessens. Dessen Einbau ist geeignet, um die
Abwasseranlage sicher vor unzulässigen Fetteinleitungen zu schützen.
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Der Einbau ist auch nicht unmöglich; wie sich bei dem Erörterungstermin vom
3. März 2008 gezeigt hat, ist ein Einbau im Heizungskeller unter der Imbissstube nach
den räumlichen Verhältnissen möglich. Damit hat sich die Einschätzung der
sachverständigen Mitarbeiter des Beklagten aus dem Verwaltungsverfahren bestätigt,
dass auch unter den hier gegebenen Umständen ein solcher Einbau möglich ist.
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b. Die vom Beklagten verlangte Maßnahme ist auch als erforderlich anzusehen. Es ist
kein milderes Mittel erkennbar, durch das der von der hier in Rede stehenden Nutzung
ausgehende Gefahr der unzulässigen Ableitung von Ölen und Fetten mit dem in dem
Imbissbetrieb notwendig anfallenden Schmutzwasser in den Kanal begegnet werden
könnte. Die geforderte Art der Anlage ("für den festen Einbau zugelassen") verbindet
eine hohe Nutzungssicherheit (einfache Handhabung bei erschwerten
Umgehungsmöglichkeiten) mit einem geringen Kontrollaufwand, der aus
Finanzierungsgründen letztlich im Interesse aller Einrichtungsnutzer (=
Benutzungsgebührenzahler) liegt. Diese Zwecke sind jedenfalls mit Blick auf den
erhöhten Kontrollaufwand etwa mit einem mobilen Fettabscheider nicht in gleich
geeigneter Weise zu erreichen.
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Der von den Klägern vorgeschlagene und bereits erfolgte Einbau eines "mobilen"
Fettabscheiders (= "Fettabscheider für bewegliche Spüleinrichtungen") ist aber auch
abgesehen davon kein milderes Mittel. Denn ein solcher "mobiler" Abscheider darf bei
der hier - zur Erfüllung des erforderlichen Einbaues einer Fettabscheideanlage -
vorgesehenen Änderung der baulichen Anlage, die in Eingriffen in die
Hausentwässerungsanlage des streitgegenständlichen Gebäudes besteht, schon aus
baurechtlichen Gründen nicht verwendet und damit vom Beklagten nicht verlangt
werden. Stehen mithin baurechtliche Gründe der Verwendung dieses
Fettabscheidertyps entgegen, so war den klägerischen Beweisanträgen zu 1. und 2., die
auf die Frage der Vergleichbarkeit der Rückhaltewirkung von "festen" und "mobilen"
Fettabscheideeinrichtungen abzielt, nicht nachzugehen, weil es darauf nicht ankommt.
43
Ein - für die Zurückhaltung bei gastgewerblicher Nutzung im Abwasser vorhandener
tierischer Fette und Öle geeigneter - Fettabscheider ist ein Bauprodukt im Sinne der
Begriffsbeschreibung in § 2 Abs. 9 BauO NRW, da er eine Anlage ist, die hergestellt
wird, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden. Denn der Fettabscheider
soll nach seiner Funktion dauerhaft in das klägerische Gebäude - nämlich in dessen
Entwässerungsanlage - eingebaut werden, weil dort mit dem baurechtlich genehmigten
Gaststätten-/Imbissbetrieb nachhaltig eine bauliche Nutzung stattfindet, die ständig auf
den Betrieb eines Fettabscheiders angewiesen ist, um die Entwässerungsanlage
nutzen zu dürfen und damit die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW für die bauliche
Nutzung erforderliche entwässerungsbezogene Erschließung (dauerhaft und
nutzungsumfänglich) zu gewährleisten.
44
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW dürfen Bauprodukte für die Errichtung, Änderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den
Verwendungszweck
45
1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht
wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind
und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 25 das
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder
46
2. nach den Vorschriften
47
a) des Bauproduktengesetzes
48
b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 40 v. 11. 2. 1989, S. 12),
geändert durch Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L
220 v. 30. 8. 1993, S. 1), durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder
49
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, soweit
diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes
berücksichtigen,
50
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die
Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung)
tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und
Leistungsstufen ausweist.
51
Nach § 20 Abs. 4 BauO NRW kann die oberste Bauaufsichtsbehörde durch
Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, soweit sie
Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser
Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte
Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 20 bis 23 und der §§ 25 bis 28 zu
führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder
zulassen.
52
In Umsetzung dieser Ermächtigung sind nach § 1 Nr. 1 lit. c) der Verordnung zur
Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch
Nachweise nach der Landesbauordnung (WasBauPVO) vom 6. März 2000 (SGV 232)
für serienmäßig hergestellte Fettabscheider als Bauprodukte auch hinsichtlich
wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und
Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 21, 22 und 25 bis 27 BauO NRW in
Verbindung mit § 20 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und § 28 BauO
NRW zu führen.
53
Fettabscheider mit mechanischen Abstreifern sind in der vom Deutschen Institut für
Bautechnik geführten Bauregelliste B - Teil 2 (Ausgabe 2001/1) unter Ziffer 1
(Technische Gebäudeausrüstung – 1.1.2) verzeichnet.
54
Vgl. Thiel/Moog/Klauke, Baurecht in Nordrhein-Westfalen, Band 4/1,
Ordnungsnummer 50.00, S. 248, 254 (Stand April 2002).
55
Die Bauregelliste B Teil 2 umfasst diejenigen Bauprodukte, die aufgrund der
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Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der EU mit Ausnahme von solchen, die die
Bauproduktenrichtlinie umsetzen, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden, wenn
die Richtlinien wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Bauproduktengesetz nicht
berücksichtigen und wenn für die Erfüllung dieser Anforderungen zusätzliche
Verwendbarkeitsnachweise oder Übereinstimmungsnachweise nach den
Bauordnungen - z. B. in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung -
erforderlich sind; diese Bauprodukte bedürfen neben dem europäische
Konformitätskennzeichen "CE" zusätzlich das Übereinstimmungskennzeichen (Ü-
Zeichen) nach § 25 Abs. 4 BauO NRW.
Vgl. Thiel/Moog/Klauke, Baurecht in Nordrhein-Westfalen, Band 4/1,
Ordnungsnummer 50.00, S. 2 und 24, (Stand April 2002).
57
Bei Fettabscheidern, die - wie hier - bei Errichtung, Änderung oder Instandhaltung
baulicher Anlagen verwendet werden sollen, handelt es sich mithin um Bauprodukte im
Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) BauO NRW, die nach § 20 Abs. 4 BauO NRW
nur bei Erfüllung von zusätzlichen Verwendbarkeits- oder
Übereinstimmungsnachweisen verwendet werden können. Diese Nachweise werden
für Fettabscheider ausweislich der Bauregelliste B - Teil 2, Nr. 1.1.2, Spalte 5, durch die
"Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" im Sinne des § 21 BauO NRW erbracht.
58
Vgl. Thiel/Moog/Klauke, Baurecht in Nordrhein-Westfalen, Band 4/1,
Ordnungsnummer 50.00, S. 254 und 267 (Stand April 2002).
59
Diesen gesetzlichen Grundlagen entsprechend werden vom Deutschen Institut für
Bautechnik "Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen" im Sinne des § 21 BauO NRW
für Fettabscheider erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 BauO
NRW nachgewiesen ist.
60
Nach den Verwendungsbestimmungen dieser Allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen sind "mobile" Fettabscheider nicht zur ortsfesten Installation vorgesehen
(vgl. etwa die dem Gericht vorliegende "Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" Nr. Z–
54.6-339 für einen "Fettabscheider für bewegliche Spüleinrichtungen Typ WNG – 2";
dort II. Besondere Bestimmungen Nr. 1). Demgegenüber sind ortsfeste Fettabscheider
zum Anschluss an die Entwässerungsanlage bestimmt (vgl. etwa die dem Gericht
vorliegende "Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" Nr. Z–54.6-91 für einen
"Fettabscheider mit Schlammfang zur Freiaufstellung"; dort II. Besondere
Bestimmungen Nr. 1).
61
Da mithin "mobile" Fettabscheider (= "Fettabscheider für bewegliche
Spüleinrichtungen") nach den genannten Bestimmungen nicht zu dem hier - aufgrund
einer dauerhaften baulichen Nutzung, die ortsfest mit dem stetigen Anfall von Fett im
Abwasser verbunden ist, - geforderten Zweck der ortsfesten Installation in den Verkehr
gebracht oder gehandelt werden dürfen, sind sie als Bauprodukte für die ortsfeste
Installation in eine häusliche Entwässerungsanlage nicht verwendbar und ungeeignet.
Dies gilt, solange es für die "mobilen" Fettabscheider an der erforderlichen "Allgemeine
bauaufsichtlichen Zulassung" zum ortsfesten Einbau fehlt, ohne dass es auf die
Beweisfragen zu 1. und 2. ankäme, weil auch bei deren Beantwortung im Sinne der
Kläger ein solcher Abscheider ohne diese Zulassung nach der formalisierten
Konzeption der Verwendbarkeitsanforderungen an Bauprodukte, wie sie in den §§ 20 ff.
BauO NRW ihren Ausdruck gefunden hat, nicht eingebaut werden dürfte.
62
c. Die Einbauforderung entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insoweit,
als sie verhältnismäßig im engeren Sinne sein und damit die Zweck-Mittel-Relation
zwischen einer wirksamen Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde und einer
möglichsten Schonung der Rechtspositionen des betroffenen Bürgers wahren muss.
63
Zur Beantwortung der Frage, ob die Einbauforderung auch dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne Rechnung trägt, sind das Gewicht der Gründe,
die für den Einbau einer festen Anlage sprechen mit der Schwere des Eingriffs in die
Belange der Kläger, die durch die damit für den Betroffenen verbundenen Kostenfolgen
repräsentiert werden, nach dem Maßstab der Zumutbarkeit zu gewichten.
64
Bei Anlegen dieser Maßstäbe ist die Einbauforderung hier nicht unverhältnismäßig. Wie
den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, braucht es die Stadt als Einrichtungsherrin
nicht hinzunehmen, dass ihrer Einrichtung mit Ölen und Fetten versetzte Abwässer
zugeführt werden. Dabei entspricht es dem Stand der Technik, dass den damit
verbundenen Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Kanalisation bei gewerblichen
Küchenbetrieben, wie sie z. B. auch Imbiss-Gaststätten darstellen, durch den Einbau
von Fettabscheidern gesteuert wird. Wer ein Grundstück, das dem Anschluss- und
Benutzungszwang für die öffentliche Entwässerungsanlage unterliegt, einerseits durch
derartige Betriebe nutzen (lassen) und damit die mit dem Anschluss verbundenen
Nutzungsvorteile ziehen will, muss andererseits die (nach den Verhältnissen seines
Grundstücks üblichen) Kosten tragen, die mit dem notwendigen Schutz der Einrichtung
vor den von dieser Nutzung ausgehenden Gefahren verbunden sind. Das sind
regelmäßig die Kosten für die Herstellung einer für den festen Einbau vorgesehenen
Fettabscheideanlage, weil bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, dass aus den oben
angeführten Gründen die Verwendung eines "mobilen" Fettabscheiders zur Erfüllung
der Einbauforderung ungeeignet ist und daher nicht in Betracht kommt.
65
Der Einbauaufwand ist hier auch mit Blick darauf zumutbar, dass keine Anhaltspunkte
für die Annahme bestehen, mit dem Einbau seien (ausnahmsweise) Kosten verbunden,
die den Finanzrahmen sprengten, mit dem bei einem (nachträglichen)
Abscheidereinbau für Gaststättenbetriebe in ein älteres überwiegend als
Mehrfamilienhaus genutztes Gebäude mit seinen beengten Verhältnissen üblicherweise
gerechnet werden muss.
66
Ausweislich des Vermerks über die im Verwaltungsverfahren durchgeführte
Ortsbesichtigung haben die Kläger diesbezüglich einen Betrag von 6.500,- Euro an
Einbaukosten in den Raum gestellt (vgl. Bl. 39 Beiakte 2); im Laufe des Klageverfahrens
haben sie die Einbaukosten auf einen Betrag von bis zu 11.000,- Euro beziffert. Im
Interesse des wirksamen Schutzes der Einrichtung vor unzulässiger und ihr schädlicher
Nutzung ist von den Klägern wie von jedem anderen Anschlussnehmer in
vergleichbarer Lage auch zu erwarten, einen Aufwand in dieser Größenordnung zu
tragen, wenn sie das Grundstück durch einen Betrieb nutzen lassen wollen, der eines
(fest eingebauten) Fettabscheiders bedarf.
67
Da Vertrauensschutzgesichtspunkte aus den ebenfalls oben angesprochenen Gründen
der Einbauforderung als solcher hier nicht entgegengehalten werden können, kommt
auch ein daraus resultierender Ausnahmefall nicht in Betracht.
68
Der Beklagte hat schließlich auch zu Recht die Kläger auf den Einbau in Anspruch
69
genommen.
Die Einbaupflicht trifft nach der Satzung den Anschlussnehmer wie sich aus dessen
alleiniger Erwähnung als persönlicher Pflichtenträger in § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS ergibt.
Die Kläger sind als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks, vor dem eine
betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage liegt, Anschlussnehmer (§ 2 Nr. 14 Satz 1
ABS), zumal das Grundstück bereits an die Kanalisation angeschlossen ist.
70
Sind mehrere verpflichtete Anschlussnehmer vorhanden, so steht es im pflichtgemäß
auszuübenden Auswahlermessen des Beklagten, wen er zur Erfüllung der – wie hier –
bestehenden Einbauverpflichtung heranzieht. Entgegen der Auffassung der Kläger kann
dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, er habe das Auswahlermessen fehlerhaft
betätigt, indem er nicht statt ihrer den Inhaber des Imbissbetriebes herangezogen hat.
Denn dieser Betriebsinhaber kommt im Verhältnis zum Beklagten und seiner
Entwässerungseinrichtung nicht als weiterer Einbaupflichtiger in Betracht.
71
Zwar ist in § 2 Nr. 14 Satz 2 ABS bestimmt, dass dem Grundstückseigentümer als
Anschlussnehmer gleichgestellt sind: die Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte,
Nießbraucher, Inhaber und Betreiber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes
und sonstige zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte sowie die
Baulastträger von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile. Der Inhaber des Imbissbetriebes fällt bei sachgerechter Auslegung nicht in den
dadurch bestimmten Kreis der Anschlussnehmer der Entwässerungseinrichtung.
72
Gerade im Zusammenhang mit der Frage, wer nach der Eer Satzung Anschlussnehmer,
d.h. Teilnehmer des Kanalbenutzungsverhältnisses, und damit als Benutzer zur
Erfüllung der satzungsgemäßen Anforderungen verpflichtet sein kann, hat das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Urteil
vom 14. Januar 2003 - 15 A 4115/01 - den Begriff "Inhaber und Betreiber eines auf dem
Grundstück befindlichen Betriebes" zur entsprechenden Vorgängervorschrift des § 2 Nr.
14 Satz 2 ABS (= § 2 Nr. 13 Satz 2 ABS alter Fassung) ausgelegt. Es hat dazu
sinngemäß ausgeführt, dass vorbehaltlich anderweitiger Regelungen jedenfalls für
Gebäude mit mehreren Mieteinheiten nicht (auch) der Mieter des Grundstücks, sondern
(allein) der Grundstückeigentümer Teilnehmer des Kanalbenutzungsverhältnisses und
somit verpflichteter Benutzer der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist. Nach den
(der Beurteilung des OVG unterliegenden früheren, zu den heute geltenden aber
inhaltlich parallelen) Satzungsbestimmungen sind Benutzer der
Hausentwässerungseinrichtungen nicht notwendig zugleich Benutzer der öffentlichen
Abwasseranlage. Die Aufzählung der neben dem Eigentümer als Anschlussnehmer in
Betracht kommenden Gruppen der Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigten,
Nießbraucher, Inhaber und Betreiber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes
und sonstigen zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigten sowie der
Baulastträger von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile in der ABS legt es nahe, dass die erwähnten Betriebsinhaber und –betreiber
nur erfasst sind, wenn sie über eine dingliche Berechtigung am Grundstück verfügen.
Jedenfalls kann die Bestimmung darüber hinaus nach Sinn und Zweck der Vorschrift,
den Kreis der zugelassenen unmittelbaren Nutzer der öffentlichen
Entwässerungseinrichtung von dem der bloß mittelbaren Nutzer der privaten
Hausentwässerungseinrichtungen sinnvoll abzugrenzen, allenfalls dahin verstanden
werden, dass nur Betriebe gemeint sind, die über einen eigenständigen Anschluss
verfügen und insofern selbständige Einleiter von Abwasser sind.
73
Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist der Mieter, der die vermieteten
Räumlichkeiten in dem klägerischen Haus als Imbissbetrieb nutzt, nicht
Anschlussnehmer. Denn das streitgegenständliche Grundstück weist ausweislich der
beigezogenen Hausakte mehrere Nutzungs- bzw. Mieteinheiten auf und der Mieter
verfügt über keinen eigenen Anschluss. Er kann vom Beklagten daher nicht zum Einbau
des Abscheiders herangezogen werden. Der von den Klägern sinngemäß erhobene
Vorwurf fehlerhafter Ausübung des Auswahlermessens geht damit ins Leere.
74
Das erkennende Gericht hat keinen Anlass, von der o.a. Auslegung der ABS durch das
OVG NRW abzuweichen, zumal es zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen
Kanalbenutzungsverhältnisses eines Zulassungsaktes in Form eines (ggf.
stillschweigend erteilten) Verwaltungsaktes oder des Abschlusses eines
verwaltungsrechtlichen Vertrages bedarf,
75
vgl. u.a. Salzwedel in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Auflage 1994, §
41 III; Wolff/Badura/Stober, a.a.O. § 55 III bzw. § 54 VII 2; OVG NRW, Urteil vom 7.
Dezember 1988 22 A 1013/88 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2001 – 5 K
6548/98 -, S. 7 f. des Urteilsabdruckes,
76
woran es vorliegend bzgl. des Imbissbetreibers fehlt.
77
Denn allein der Eigentümer hat eine Anschlussgenehmigung an den Kanal, die einem
seiner Rechtsvorgänger im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zur Errichtung
des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes im Jahre 1892 und neuerlich beim
Wiederaufbau Mitte der fünfziger Jahre zumindest konkludent erteilt wurde (vgl.
Hausakte - Beiakte Heft 4). Der Betreiber der Imbiss-Gaststätte ist nicht eigens (als
Anschlussnehmer) zur Benutzung der Entwässerungseinrichtung zugelassen worden.
Eine solche Zulassung ist in der ihm erteilten baurechtlichen
Nutzungsänderungsgenehmigung schon deshalb nicht enthalten, weil die
Nutzungsänderung die bereits seit Jahrzehnten geklärte Frage der Zulassung zum
Kanal (als Anschlussnehmer) nicht erneut aufwarf, sondern nur die Modalitäten der dem
Grunde nach unverändert zulässigen Anschlussnahme betraf.
78
Die Beschränkung der Anschlussnehmereigenschaft in der Satzung mit den sich daraus
nach der Entwässerungssatzung ergebenden gesteigerten Anforderungen im
Benutzungsverhältnis - wie z. B. dem Anschluss- und Benutzungszwang oder der
Einbaupflicht für Abscheideanlagen - (i.W.) auf die an dem zu entwässernden
Grundstück dinglich Berechtigten ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem
Kanalbenutzungsverhältnis um ein grundstücksbezogenes, d.h. von der Nutzung des
Grundstücks bestimmtes und seine Nutzbarkeit insbesondere im Interesse der dinglich,
d.h. dauerhaft an dem Grundstück Berechtigten verbesserndes Verhältnis handelt, nicht
zu beanstanden.
79
Ist die Einbauforderung gegenüber den Klägern mithin nach dem bislang Ausgeführten
gerechtfertigt, so ist es ihnen auch zuzumuten, für den Einbau vorhandenen Platz im
Heizungskeller zu nutzen.
80
II.
81
Auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro für den Fall der
82
Nichtbefolgung der Einbauforderung innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt der
Bestandskraft des Bescheides ist rechtmäßig. Sowohl die allgemeinen
Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verwaltungszwanges zur Erzwingung von
Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§ 55 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG – (A.)) als auch die besonderen
Voraussetzungen der Androhung eines Zwangsgeldes sind gegeben (B.).
A.
83
Nach § 55 Abs. 1 VwVG kann ein Verwaltungsakt (Grundverfügung) der auf die
Vornahme einer Handlung gerichtet ist (d.i. hier das Einbauverlangen) von der
Vollziehungsbehörde mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist
oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. wenn die
Grundverfügung vollziehbar ist.
84
Hier war die Grundverfügung bei Erlass der Androhung zwar noch nicht vollziehbar.
Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG kann die Androhung aber bereits mit dem
Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder
Unterlassung aufgegeben wird. Dem Erfordernis, dass Verwaltungszwang nur zur
Durchsetzung vollziehbarer Grundverfügungen eingesetzt werden darf, ist hier in
ausreichender Weise Rechnung getragen, da die im Bescheid gesetzte Befolgungsfrist
auf einen Zeitpunkt nach Bestandskraft der Grundverfügung bestimmt ist. Dadurch ist
sichergestellt, dass der Verwaltungszwang erst einsetzen kann, nachdem die
Grundverfügung unanfechtbar geworden ist.
85
B.
86
Die Zwangsgeldandrohung genügt auch den besonderen Androhungsvoraussetzungen
des § 63 VwVG.
87
Der Beklagte hat die Androhung des Zwangsmittels wie erforderlich schriftlich erteilt und
den Klägern zugestellt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 VwVG). Er hat in der
Androhung eine angemessene Frist von 6 Wochen nach Unanfechtbarkeit gesetzt, in
der die im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzende Verpflichtung erfüllt werden
kann (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Die Androhung bestimmt mit dem Zwangsgeld ein
zulässiges Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 VwVG), das in der
angedrohten Höhe von 500, Euro nicht zu beanstanden ist. Die Androhung bewegt sich
in dem in § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG für Zwangsgelder vorgesehenen Rahmen; sie ist
unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Kläger an einer
Nichtbefolgung der Grundverfügung, der Bedeutung der Erfüllung der im öffentlichen
Interesse liegenden Anschlussforderung und der Weigerung, die (rechtmäßige)
Forderung zu erfüllen, auch angemessen (§ 58 VwVG).
88
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
89
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4
VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
90