Urteil des VG Düsseldorf vom 23.03.2009

VG Düsseldorf: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, hundesteuer, treu und glauben, aufwand, erlass, ermessen, befreiung, amt, satzung, konsum

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 8240/08
Datum:
23.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 8240/08
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom
20. November 2008 verpflichtet, der Klägerin die Hundesteuer gemäß
ihrem Antrag vom 2. September 2008 für 1 Jahr auf ¼ zu ermäßigen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist seit April 2001 Halterin eines Hundes und wird seitdem von dem
Beklagten zur Hundesteuer herangezogen.
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Mit Schreiben vom 2. September 2008 beantragte der Betreuer der Klägerin die
Ermäßigung der Hundesteuer auf jährlich 24,00 Euro. Zur weiteren Begründung legte er
eine Bestellungsurkunde des Amtsgerichts E vom 24. Oktober 2007 (Az.: 00 XVII L 000)
vor, mit welcher er zum Betreuer der Klägerin bestellt wurde. Danach umfasst sein
Aufgabenbereich u.a. die Vermögenssorge und die Vertretung vor Behörden. Im
Rahmen des Aufgabenkreises ist der Betreuer zur gerichtlichen und außergerichtlicher
Vertretung der Klägerin berechtigt. Des weiteren legte der Betreuer einen an ihn
adressierten Bescheid des Beklagten vom 9. April 2008 vor, mit welchem der Klägerin
Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom November 2007 bis Oktober 2008
bewilligt wurden.
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Mit Schreiben vom 3. September 2008 wies der Beklagte auf das Erfordernis der
Vorlage des Epasses hin und bat um dessen Vorlage.
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Im September 2008 sandte der Beklagte den Epass an die Klägerin persönlich.
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Nachdem der Beklagte nochmals an die Vorlage des Epasses erinnert hatte, lehnte er
den begehrten Erlass mit Bescheid vom 20. November 2008 mit der Begründung ab, die
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erforderliche Vorlage des Epasses sei nicht erfolgt.
Am 1. Dezember 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im
Wesentlichen geltend macht: Mit der Vorlage des Grundsicherungsbescheides seien die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 der Hundesteuersatzung nachgewiesen und die
Mitwirkungspflichten erfüllt. Auf der Vorlage des Epasses könne schon deswegen nicht
bestanden werden, weil diese Pässe regelmäßig aus EDV-technischen Gründen an die
betreuten Personen versandt würden, wo sie in der Regel abhanden kämen. Dadurch
werde dieser Personenkreis von Vorteilsinanspruchnahmen unter Verletzung von Art. 3
Abs. 1 GG ausgeschlossen.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom
20. November 2008 zu verpflichten, ihr die Hundesteuer gemäß ihrem Antrag
vom 2. September 2008 für 1 Jahr auf ¼ zu ermäßigen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig. Die erkennende
Kammer habe in einem anderen Verfahren ausgeführt, dass das Erfordernis der Vorlage
des Epasses rechtmäßig sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil
die ordnungsgemäß geladene Klägerin in der Ladung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
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Die Klage hat Erfolg, sie ist zulässig und begründet.
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Die Ablehnung der Ermäßigung der Hundesteuer durch den Beklagten ist rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Klägerin hat einen Anspruch auf
Ermäßigung der Hundesteuer in der von ihr beantragten Höhe, § 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO.
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Zwar kann die Klägerin ihren Anspruch nicht aus § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung
der Stadt E vom 22. September 2000 herleiten.
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§ 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung lautet:
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"Wenn alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden
Hundehalterinnen/Hundehalter (§ 1 Abs. 4) Empfängerinnen/Empfänger laufender
Hillfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder
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dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sind oder solchen Personen
wirtschaftlich gleichstehen, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes
nach § 2 Absatz 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. Der Nachweis ist durch
Vorlage eines gültigen Epasses aller Haushaltsmitglieder zu führen."
Diese Bestimmung ist nach Auffassung der Kammer nicht unverhältnismäßig sondern
wirksam. Die Kammer teilt die Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen,
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vgl. Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 K 3211/08 -,
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nicht, wonach die Erhebung der Hundesteuer bei Leistungsempfängern nach SGB II
bzw. SGB XII unverhältnismäßig ist, weil sie dem aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art.
20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitendem Prinzip der Steuerfreiheit
des Existenzminimums widerspricht. Danach hat der Staat das Einkommen des Bürgers
insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen
eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt.
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Die Hundesteuer ist jedoch keine Steuer auf das Einkommen, sondern eine unter Art.
105 Abs. 2 a GG fallende Aufwandsteuer,
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vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997 – 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 f.
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Die Aufwandsteuer wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhoben, die in der
Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck
kommt. Kennzeichnend ist, dass ein besonderer Aufwand betrieben wird, der
gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Soll zulässigerweise die in dem
Aufwand zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden,
so kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese
Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes
Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für
den finanzielle Mittel verwendet werde. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist
typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne
dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und
welchen Zwecken er des Näheren dient. Wird ein besonderer Aufwand betrieben, darf
Aufwandsteuer erhoben werde, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser
Aufwand finanziert wird,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 – 9 C 17/07 – zur Zweitwohnungsteuer.
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So liegt der Fall hier. Mit der Hundesteuer wird der in der Hundehaltung zum Ausdruck
kommende, in der Regel mit der Verwendung finanzieller Mittel verbundene besondere
Aufwand besteuert, der im Regelfall auf wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schließen
läßt, ohne dass diese Leistungsfähigkeit im Einzelfall festgestellt sein muss.
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Vgl. im Ergebnis ebenso VG Münster, Urteil vom 11. März 2009 – 9 K 1240/05 – u.a.
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Aus diesem Grund ist es für die Erhebung der Hundesteuer unerheblich, ob der
Hundehalter sich die Hundehaltung wirtschaftlich tatsächlich leisten kann oder ob diese
seine finanziellen Verhältnisse übersteigt.
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Desweiteren ist es grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in
seiner Satzung für die Gewährung der Steuerermäßigung die Vorlage des Epasses
verlangt. Steuerbefreiungen sind sämtlich rechtlich zulässig, aber nicht zwingend
erforderlich. Der Rat kann für einzelne Regelungen frei entscheiden, ob sie vor Ort
umgesetzt werden sollen oder nicht. Hierbei dürfen sozialpolitische und
ordnungspolitische Erwägungen bzw. schlichte Praktikabilitätserwägungen im Raum
zutreffen, deren Gewichtung letztlich rein politischer Natur ist und sich daher einer
generellen Vorgabe oder Empfehlung entziehen. Aus dem gleichen Grund sind sie auch
einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Ebenso sind
Steuerermäßigungen sämtlich fakultativ und daher in das politische Ermessen des
Rates gestellt. Dies gilt sowohl für die Frage nach dem "ob" der Steuerermäßigung als
auch nach dem Umfang derselben,
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vgl. Hamacher, Lenz, Queitsch, Schneider, Stein, KAG NRW, Kommentar, § 3 Rdn. 31
und 36.
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Den danach ihm zustehenden Gestaltungsspielraum hat der Beklagte mit dem
Erfordernis der Vorlage des Epasses nicht überschritten. Diese Vorgabe ist allein schon
durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt, weil mit ihr erreicht wird, dass die
Bedürftigkeit für eine Vielzahl unterschiedlicher Ermäßigungen einmal zentral von dem
zuständigen Amt geprüft wird und das Steueramt des Beklagten von dieser Prüfung
enthoben ist.
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Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf Erlass der Hundesteuer auf ein Viertel des
Steuersatzes des § 2 Abs. 1 der Hundesteuersatzung aus § 227 AO.
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Diese Vorschrift ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG auch auf aufgrund kommunaler
Satzungen erhobene Steuern und damit grundsätzlich auch auf die Erhebung von
Hundesteuer durch den Beklagten anwendbar,
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vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 227 Rdn 42; Driehaus,
Kommunalabgabengesetz, § 3 Rdn 125; VG Osnabrück, Urteil vom 7. Mai 2008 – 1 A
44/08 -.
36
Die Satzungsbestimmungen der Hundesteuersatzung der Stadt E über die Befreiung
und Ermäßigung von Hundesteuer stellen nach Auffassung der Kammer kein
abgeschlossenes Regelungssystem dar, das den Rückgriff auf die allgemeinen
Billigkeitsvorschriften der §§ 163, 227 AO verbietet. Diese Befreiungs- und
Ermäßigungsvorschriften der Satzung bilden verschiedene Fallgruppen, in denen
generell eine Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer gewährt wird. Diesen
Bestimmungen liegen zudem nicht nur Billigkeitserwägungen zugrunde. Im Gegensatz
dazu sehen die Billigkeitsvorschriften des §§ 163, 227 AO die Möglichkeit eines
vollständigen oder teilweisen Erlasses allein aus Billigkeitsgründen und zwar nur in
atypischen Einzelfällen vor,
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vgl. Klein, AO, § 227 Rdn 5.
38
Nach § 227 AO können die Finanzbehörden – hier der Beklagte - Ansprüche aus dem
Steuerverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des
einzelnen Falles unbillig wäre. Die Entscheidung der Gemeinde über einen Erlass aus
Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, wobei Inhalt und Grenzen des
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pflichtgemäßen Ermessens durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt werden,
BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42/88 -, DVBl. 1990, 1405 ff.
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Sachliche Billigkeitsgründe, die im vorliegenden Fall in Rede stehen, liegen vor, wenn
der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand
besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht oder nicht
mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft,
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vgl. FG München, Urteil vom 20. Juli 2006 – 5 K 1287/05.
42
Ausschlaggebend für die Bestimmung sachlicher Unbilligkeit sind neben diesem
Gesichtspunkt der Zweckverfehlung allgemeine Rechtsgrundsätze,
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vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 227 AO, Rdn. 270 ff.
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Dazu gehören Verstöße gegen fundamantale Gerechtigkeitsprinzipien, wie etwa den
Grundsatz von Treu und Glauben,
45
vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Tippke/Kruse, AO, § 227 Rdn. 52, 58 f.
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Unter diesem Gesichtspunkt kann sachliche Unbilligkeit in einem Fehlverhalten der
Finanzbehörde liegen, etwa dann, wenn der Anspruch irrtümlich aus alleinigem oder
überwiegendem Verschulden der Finanzbehörde entstanden oder unanfechtbar zu hoch
festgesetzt worden ist,
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vgl. TK, AO, § 227, Rdn. 59, Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 227 Rdn. 273.
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In Anwendung dieser Grundsätze liegen sachliche Unbilligkeitsgründe vor und hat sich
das Ermessen des Beklagten aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden
Falles auf Null reduziert, so dass die Klägerin einen Anspruch aus § 227 AO auf Erlass
der Hundesteuer auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 der
Hundesteuersatzung hat.
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Die Heranziehung zur Hundesteuer in voller Höhe ist unbillig, denn die Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen für eine Ermäßigung der Hundesteuer nach § 5 Abs. 3 der
Hundesteuersatzung ist der Klägerin allein aufgrund der falschen Handhabung des
Beklagten unmöglich gemacht. Die Ursache dafür, dass die Klägerin die
Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestandes nicht erfüllen und den Epass nicht
vorlegen konnte, liegt allein im Bereich des Beklagten. Dieser hat den Epass nicht, wie
es nach der Bestellungsurkunde des Amtsgerichts E vom 24. Oktober 2007 erforderlich
und richtig gewesen wäre, an den Betreuer der Klägerin, sondern an die Klägerin selbst
gesandt. An diese konnten Zustellungen mit der Bestellung des Betreuers nicht mehr
erfolgreich vorgenommen werden. Die Bestellung eines Betreuers für die Klägerin war
dem Beklagten zum Zeitpunkt der Übersendung des Epasses auch bekannt gewesen.
Denn der Bescheid des Amtes für soziale Sicherung und Integration des Beklagten über
die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch für die
Klägerin vom 9. April 2008 ist an den Betreuer adressiert worden. Die Versendung des
Epasses an die Klägerin ist nach diesem Zeitpunkt, nämlich im September 2008 und
zwar durch dasselbe Amt erfolgt. Damit hat allein der Beklagte die Ursache dafür
gesetzt, dass die Klägerin den Epass nicht vorlegen konnte, so dass das Bestehen auf
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der Vorlage des Epasses treuwidrig erscheint. Der Klägerin ist daher mit dem Erlass die
Hundesteuer auf ein Viertel des Steuersatzes des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der
Hundesteuersatzung zu ermäßigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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