Urteil des VG Düsseldorf vom 13.09.2010

VG Düsseldorf (diplom, betriebswirtschaftslehre, zulassung, universität, vorläufig, vertrauensschutz, freie wahl, prüfung, erlass, verwaltungsgericht)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 1092/10
Datum:
13.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 1092/10
Tenor:
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Das am 9. Juli 2010 gestellte vorläufige Rechtsschutzgesuch, über das nach seiner
Begründung sinngemäß (§ 88 VwGO) in Gestalt der Anträge zu befinden ist,
2
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu
verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zur mündlichen Prüfung im Fach
"allgemeine Betriebswirtschaftslehre" im Rahmen der Diplomprüfung im
Studiengang Betriebswirtschaftslehre / Diplom zuzulassen,
3
hilfsweise,
4
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu
verpflichten, die Antragstellerin innerhalb der Kapazität im Wintersemester
2010/2011 vorläufig zum Studium im Diplom-Studiengang
Betriebswirtschaftslehre an der I Universität E in einem höheren
Fachsemester – dem 9. bzw. 20. Fachsemester - zuzulassen,
5
sowie weiter hilfsweise,
6
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu
verpflichten, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des
Wintersemesters 2010/2011 außerhalb der Kapazität vorläufig zum Studium
im Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der I Universität E in
einem höheren Fachsemester – im 9. bzw. 20. Fachsemester – zuzulassen,
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hat keinen Erfolg.
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Für die mit dem Hauptantrag begehrte einstweilige Anordnung fehlt es bereits an der
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
9
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich schon vor
Klageerhebung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um
wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus
anderen Gründen nötig erscheint.
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Die von der Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag begehrte (vorläufige) Zulassung zur
mündlichen Prüfung im Fach "allgemeine Betriebswirtschaftslehre" als Teil der
Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Diplom scheitert bereits daran,
dass die Antragstellerin in diesem Studiengang, in dem sie die Diplomprüfung ablegen
möchte, gar nicht immatrikuliert ist, nach dem sie sich zum Ende des Wintersemesters
2005/2006 (31. März 2006) exmatrikuliert hat. Die Zulassung zu einer
Hochschulabschlussprüfung setzt aber ebenso wie die Abnahme einer solchen Prüfung
grundsätzlich voraus, dass der Studierende in dem betreffenden Studiengang
(weiterhin) immatrikuliert ist. Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1, 1. Halbs. des Gesetzes über die
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) vom 31.
Oktober 2006 wird der Studienerfolg u.a. durch Hochschulprüfungen festgestellt, die
studienbegleitend abgelegt werden sollen; § 63 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. HG legt zugleich
ausdrücklich fest, dass die Studierenden während der Prüfungen eingeschrieben sein
müssen. Eine Ausnahme von dieser Regel sieht weder das Hochschulgesetz noch die
im Falle der Antragstellerin einschlägige Hochschulprüfungsordnung vor.
11
Die auf ihre (vorläufige) Zulassung zum Studium im Studiengang
Betriebswirtschaftslehre/ Diplom – an der I Universität E gerichteten Hilfsanträge der
Antragstellerin haben bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen
summarischen Prüfung ebenfalls keinen Erfolg.
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Der Antrag der Antragstellerin, sie innerhalb der Kapazität (vorläufig) zum Studium im
Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Diplom an der I-Universität E zuzulassen, bleibt
erfolglos.
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Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin mit ihrem auf eine "Wiederimmatrikulation"
gerichteten Antrag vom 17. April 2010, den der Antragsgegner mit Bescheid vom 9. Juni
2010 für das Sommersemester 2010 abgelehnt hat mit der Begründung, es seien keine
freien Studienplätze vorhanden, überhaupt für das Wintersemester 2010/2011 einen
ordnungsgemäßen Antrag auf Zulassung zum Studium der
Betriebswirtschaftslehre/Diplom beim Antragsgegner gestellt hat oder ob es bezüglich
des streitgegenständlichen Wintersemesters 2010/2011 bereits an dem erforderlichen
vorprozessualen Rechtsverhältnis fehlt.
14
Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Antragstellerin zum
Studium im Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre im Wintersemester 2010/2011
bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung
schon deshalb nicht vor, weil es sich bei dem betroffenen Studiengang
Betriebswirtschaftslehre/Diplom um einen "auslaufenden" Studiengang handelt und
dies wiederum zur Folge hat, dass "Studienanfänger" in diesem Studiengang nicht mehr
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zugelassen werden, sondern nur den bereits eingeschriebenen Studierenden im
Rahmen des Vertrauensschutzes (noch) die Möglichkeit gewährt wird, diesen
Studiengang an der Hochschule in angemessener Zeit abzuschließen.
Die Antragstellerin ist trotz der von ihr im Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre
bis zum Wintersemester 2005/2006 erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen
bezogen auf die von ihr begehrte Zulassung zum Studium in diesem Studiengang im
Wintersemester 2010/2011 wie ein "Studienanfänger" zu behandeln. Ihrer (Wieder-)
Immatrikulation im Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre zum Wintersemester
2010/2011 stehen die Vorschriften des § 60 Abs. 4 und 5 HG NRW entgegen, die die
Umstellung von Diplomstudiengängen auf Bachelor- und Masterstudiengänge regeln. §
60 Abs. 4 HG NRW regelt, dass die Hochschulen ihr bisheriges Angebot an Diplom-
Studiengängen umstellen auf Bachelor- und Masterstudiengänge mit der Folge, dass
gemäß § 60 Abs. 5 S. 1 HG NRW ab dem Wintersemester 2007/2008 keine
"Studienanfänger" mehr in Diplom-Studiengängen aufgenommen werden.
16
Soweit § 60 Abs. 5 S. 3 HG NRW zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein
angemessenes Angebot an Hochschulleistungen das Ministerium ermächtigt, nähere
Einzelheiten zum Verfahren der Umstellung durch Rechtsverordnung zu regeln, sieht §
6 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich und zur
Umsetzung der Studienstrukturreform (StudienstrukturreformVO) vom 30. Mai 2001
(GV.NRW 2001, 255) in der Fassung vom 28. Oktober 2007 (GV.NRW 2007, 477) vor,
dass die Hochschulen in den "auslaufenden" Studiengängen im Sinne des § 60 Abs. 5
S. 1 HG NRW ein Studien- und Prüfungsangebot gemäß den Studien- und
Prüfungsordnungen zu gewährleisten haben, das sowohl der Verantwortung des
Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen als auch dem
Vertrauensschutz der eingeschriebenen Studierenden Rechnung trägt und ihnen die
Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester
ermöglicht; das Nähere bestimmen die Hochschulen in Ordnungen.
17
Bei dem von der Antragstellerin angestrebten Studiengang der
Betriebswirtschaftslehre/Diplom handelt es sich im Hinblick auf die an der I Universität
bereits zum Sommersemester 2006 erfolgte Umstellung der
wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge auf das neue System der Bachelor- und
Masterstudiengänge um einen solchen "auslaufenden" Studiengang, wie sich auch aus
der aufgrund des § 2 Abs. 4 HG NRW i.V.m. § 6 Abs. 1 StudienstrukturreformVO
erlassenen Ordnung über die Einstellung des Diplom-Studiengangs
Betriebswirtschaftslehre an der I Universität (Auslaufordnung) vom 27. März 2008 ergibt,
die in ihrem § 1 das Auslaufen des Diplom-Studienganges Betriebswirtschaftslehre
regelt.
18
Die Antragstellerin, die vom Wintersemester 1999/2000 bis zum Wintersemester
2005/2006 einschließlich an der I Universität E im Diplom-Studiengang
Betriebswirtschaftslehre immatrikuliert war und sich zum 31. März 2006 exmatrikuliert
hat, ist hinsichtlich der von ihr begehrten Immatrikulation wie ein "Studienanfänger" zu
behandeln und kann folglich vorliegend eine Zulassung zum Studium im Diplom-
Studiengang Betriebswirtschaftslehre zum Wintersemester 2010/2011 nicht
beanspruchen. Sie war und ist insbesondere nicht (fortlaufend) in dem von ihr
angestrebten Diplom-Studiengang eingeschrieben und kann sich insofern auch nicht mit
Erfolg auf Vertrauensschutzgründe berufen, um eine (vorläufige) erneute Zulassung zum
Studium im "auslaufenden" Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre zu erreichen.
19
Soweit die Vorschrift des § 60 Abs. 5 S. 1 HG die Aufnahme von "Studienanfängern"
ausschließt, können die bereits nach den Modalitäten des bisherigen Studienganges
"Studierenden" Vertrauensschutz beanspruchen in Form von verfassungskonformen
Regelungen zum Übergang vom auslaufenden Diplom- zum neu eingerichteten
Bachelor- und Masterstudiengang.
20
Auf diesen besonderen Vertrauensschutz kann sich die Antragstellerin jedoch nicht mit
Erfolg berufen.
21
Hintergrund eines solchen Anspruchs auf Vertrauensschutz ist, dass es einem
"Studierenden" nicht verwehrt werden darf, sein schon aufgenommenes Studium an
seinem bisherigen Studienort abschließen zu können. Wer sich als bereits
"Studierender" auf schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Möglichkeit, sein Studium
abschließen zu können, berufen kann, und wer dagegen als "Studienanfänger" im
Sinne des § 60 Abs. 5 HG NRW zu behandeln ist (und insofern keinen
Vertrauensschutz genießt), ist eine Frage der Auslegung.
22
Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 13 B 533/10 -, Juris Rdnr. 6.
23
Grundsätzlich besteht ein weiter Gestaltungsspielraum zur Gestaltung der
Übergangsvorschriften in den durch das Willkürverbot und den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gesetzten Grenzen.
24
Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 13 C 259/08 -, Juris Rdnr.
10.
25
Bei der Frage, in welchem Umfang Vertrauensschutz zu gewähren ist, ist zu
berücksichtigen, dass dem Studienbewerber zwar eine als Teilhaberecht
grundgesetzlich geschützte freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG)
zusteht, dies jedoch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) zu sehen ist, sodass ihm kein beliebig freies
Zugangsrecht zu staatlichen Ausbildungseinrichtungen ohne Rücksicht auf vorhandene
Ressourcen gewährt wird. Dies gilt insbesondere für Begrenzungsmöglichkeiten, die im
– subjektiven - Einflussbereich des Studienbewerbers selbst liegen und für die er den
maßgeblichen Sachverhalt gesetzt hat. Anders sieht es dagegen für außerhalb des
Einflussbereichs eines Studienbewerbers liegende - objektive –
Begrenzungsmöglichkeiten aus.
26
Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2008 – 13 C 259/08 -, Juris Rdnr. 6 ff;
BayVerfGH, Entscheidung vom 2. Juli 1997 – Vf. 10-VII-94, NVwZ 1998, 838, 839.
27
Diese Differenzierung wirkt sich auch auf die Frage aus, in welchem Umfang aus
Gründen des Vertrauensschutzes Regelungen zum Übergang von einem auslaufenden
zu einem neu eingerichteten Studiengang zu schaffen sind.
28
Unter Berücksichtigung dieses Grundverständnisses, das die vorhandenen Ressourcen
und die persönlichen Verhältnisse des Studienbewerbers, soweit er selbst den
maßgeblichen Sachverhalt setzt, miteinbezieht, kann regelmäßig nur der
Studienbewerber, der sein bereits am Studienort aufgenommenes Studium lediglich
fortsetzen und abschließen möchte, nicht aber auch derjenige, der sich in einem
29
"auslaufenden" Diplom-Studiengang erst einschreiben möchte, schutzwürdiges
Vertrauen beanspruchen.
So OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2008 – 13 C 259/08 -, Juris Rdnr. 10 ff, und
vom 8. Juni 2010 – 13 B 533/10 -, Juris Rdnr. 6 f.
30
Dies stimmt mit der Regelung des § 6 Abs. 1 StudienstrukturreformVO überein, die eine
zeitlich befristete Fortführung des Studien- und Prüfungsangebotes festlegt zur
Sicherung des Vertrauensschutzes der "eingeschriebenen Studierenden".
31
Dementsprechend ist derjenige, der erst eine "Immatrikulation" in einem "auslaufenden"
Diplom-Studiengang und nicht nur – als bereits "Studierender" - eine bloße
"Rückmeldung" zum jeweiligen Semester begehrt, als nicht vertrauensschutzwürdiger
"Studienanfänger" anzusehen. Indem sich die Antragstellerin zum 31. März 2006
exmatrikuliert hat, hat sie ihren Studierendenstatus mit allen damit verbundenen
Rechten und Pflichten aus eigener freier Entscheidung aufgegeben und sich zugleich
selbst des hiermit auch einhergehenden Vertrauensschutzes begeben, ihr schon
aufgenommenes Studium im Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der I
Universität fortsetzen und abschließen zu können. Insofern ist die Antragstellerin mit
ihrem Begehren einer "Wieder- bzw. Neueinschreibung" nicht anders zu behandeln als
etwa ein Studienort- oder Studiengangwechsler, der sich zunächst für einen (anderen)
Studiengang bzw. Studienort entschieden hatte und dessen Vertrauensschutz sich auf
diese zuvor getroffene Wahl beschränkt,
32
so OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 13 C 259/08 -, Juris Rdnr. 12,
33
wobei dies unabhängig davon gilt, ob im Falle einer erfolgreichen (Wieder-
)Einschreibung oder eines Wechsels eine Anrechnung von (unter Umständen
zahlreichen) bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen aus einem bereits
absolvierten Studium auf den angestrebten Diplom-Studiengang möglich ist oder nicht.
34
Vgl. zum Wechsel: VG Köln, Beschluss vom 7. Januar 2008 – 6 L 1520/07 -, Juris
Rdnr. 20.
35
Mit diesem aus der Gesetzes- und Verordnungslage unter Berücksichtigung des
Verfassungsrechts resultierenden Ergebnis korrespondiert auch der Erlass des
Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2009 (Az.: 213-7.01.02.02.06.05), der in diesem
Zusammenhang nochmals ausdrücklich klarstellt, dass für auslaufende Studiengänge
die Zulassung in höheren Fachsemestern auf die Rückmelder beschränkt ist. Dass sich
dieser Erlass, für den es aus Rechtsgründen im Hinblick auf die bestehende Gesetzes-
und Verordnungslage kein zwingendes Bedürfnis gab,
36
so auch VG Münster, Beschluss vom 9. Mai 2008 – 9 Nc 136/08 -, Juris Rdnr. 9.
37
seinem Wortlaut nach auf das Studienjahr 2009/2010 bezieht und dass nach Aktenlage
nicht ersichtlich ist, ob dieser Erlass auch für das hier im Streit stehende Studienjahr
2010/2011 für die I-Universität E fortgeschrieben worden ist, ist rechtlich, ungeachtet des
Umstandes, dass er für das Gericht nicht bindend ist, nicht von Belang.
38
Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Hilfsantrag der Antragstellerin, sie außerhalb der
39
Kapazität (vorläufig) zum Studium im Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an
der I-Universität E zuzulassen.
Abgesehen davon, dass es bereits an dem notwendigen vorprozessualen
Rechtsverhältnis fehlen dürfte, weil sich aus den von der Antragstellerin mit Schreiben
vom 16. Februar 2009 und 17. April 2009 beim Antragsgegner gestellten Anträgen auf
Rückmeldung bzw. Wieder- oder Neuimmatrikulation bereits keine ausreichende und
ordnungsgemäße Antragstellung für eine nunmehr im gerichtlichen Verfahren begehrte
außerkapazitäre Studienzulassung für das Wintersemester 2010/2011 ergibt,
40
siehe dazu auch VG E, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 15 Nc 188/08 -,
41
kommt eine Kapazitätsüberprüfung vorliegend aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in
Betracht: Bei dem betroffenen Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre handelt es
sich wegen der u.a. in § 60 Abs. 4 HG NRW geregelten Umstellung von Diplom-
Studiengängen auf Bachelor- und Masterstudiengänge im Zuge des sog. Bologna-
Prozesses um einen "auslaufenden" Studiengang – wie bereits dargelegt und wie sich
auch aus § 1 der Auslaufordnung ergibt. Dies hat wiederum zur Folge, dass die
Berechnung und Festsetzung einer Aufnahmekapazität von Vorneherein ausscheidet,
da gemäß § 60 Abs. 5 S. 1 HG NRW eine Zulassung von Studienanfängern in diesem
Studiengang – die wiederum die Grundlage für eine Kapazitätsberechnung bildet -
weggefallen ist.
42
Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 13 C 259/08 -, Juris Rdnr.
17.
43
Fehlt es im auslaufenden Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an normativ
festgesetzten Zulassungszahlen, so begründet dies nicht etwa einen Anspruch der
Antragstellerin darauf, (vorläufig) zum Studium zugelassen zu werden. Denn nach den
gesetzlichen Vorgaben wird das Studienangebot grundsätzlich in den "auslaufenden"
Diplom-Studiengängen gerade nicht mehr aufrecht erhalten. Gemäß § 6 Abs.1
StudienstrukturreformVO müssen die Hochschulen aus Gründen des
Vertrauensschutzes nur ein Studien- und Prüfungsangebot für die bereits
eingeschriebenen Studierenden gewährleisten, das diesen die Fortsetzung (und den
Abschluss) des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester
ermöglicht.
44
Die Antragstellerin kann nicht aus Vertrauensschutzgründen beanspruchen, dass (noch)
bestehende Kapazitäten im Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre ermittelt
werden müssten, um ihr die Möglichkeit zu verschaffen, ihr Diplom-Studium beenden zu
können. Wie bereits dargelegt, ist Vertrauensschutz nur insoweit zu gewähren, als
bereits eingeschriebenen "Studierenden" durch Schaffung von Übergangsregelungen
die ermöglicht werden muss, ihr Studium abschließen zu können. Die Antragstellerin hat
aber mit ihrer Exmatrikulation in dem streitgegenständlichen Studiengang zum 31. März
ihren Studierendenstatus einschließlich der damit verbundenen Rechte und Pflichten
selbst aufgegeben, sodass auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des
Vertrauensschutzes ein Anspruch der Antragstellerin auf Überprüfung der vorhandenen
Kapazitäten nicht besteht.
45
Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 13 C 259/08 -, Juris Rdnr.
17.
46
Ob der formal auf das Studienjahr 2009/2010 bezogene Erlass des Ministeriums für
Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen
mit Erlass vom 21. Juli 2009 (Az.: 213-7.01.02.02.06.05), dem zufolge eine Berechnung
von Zulassungszahlen in höheren Semestern mangels einer Zulassungszahl im 1.
Fachsemester nicht möglich ist und der in höheren Fachsemestern eine Beschränkung
der Zulassung auf die "Rückmelder" vorsieht, auch für das streitgegenständliche
Wintersemester 2010/2011 gilt, ist - wie bereits dargelegt - rechtlich unerheblich.
47
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1S. 2 GKG in der Fassung des KostRMoG
und berücksichtigt hinsichtlich der Zulassung zur mündlichen Prüfung den Auffangwert,
der angesichts der nur vorläufig erstrebten Regelung um die Hälfte zu reduzieren war.
Dazu ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG aufgrund der beiden Hilfsanträge, über die eine
Entscheidung ergeht, hinsichtlich der Zulassung zum Studium sowohl innerhalb als
auch außerhalb der Kapazität zweimal der Auffangwert zu addieren. Vorliegend ist bei
der hilfsweise begehrten vorläufigen Zulassung sowohl innerhalb als auch außerhalb
der Kapazität von zwei verschiedenen Streitgegenständen auszugehen. Dass es sich
hierbei nicht um einen einheitlichen Streitgegenstand, sondern um zwei
unterschiedliche Gegenstände handelt, zeigt sich auch daran, dass ein
Studienbewerber im Rahmen eines auf die Zulassung zum Studium innerhalb der
Kapazität gerichteten Rechtsstreits gegen die Hochschule nicht mit Erfolg die
Kapazitätsrüge erheben kann, weil Gegenstand eines solchen (nach Ablehnung im
Auswahlverfahren) initiierten Rechtsstreites ausschließlich die Studienzulassung aus
der Studienplatzquote ist, die aus der normativ festgesetzten Zulassungszahl abgeleitet
worden ist.
48
So OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2007 – 13 B 1381/07 – und vom 3.
März 2006 – 13 B 75/06 -.
49
Die Rüge der nicht ausgeschöpften Ausbildungskapazität kann ein Studienbewerber
dagegen ausdrücklich nur in einem gesonderten verwaltungsgerichtlichen
Streitverfahren gegen die Hochschule, einem NC-Verfahren, (erfolgreich) geltend
machen, dessen Gegenstand wiederum gerade eine Studienzulassung außerhalb der
Kapazität und jenseits der normativ festgesetzten Zulassungszahl ist,
50
OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2007 – 13 B 1381/07 – und vom 3. März
2006 – 13 B 75/06 -,
51
und deshalb ein "aliud" gegenüber dem Streitgegenstand eines auf die Zulassung zum
Studium innerhalb der normativ festgesetzten Quote gerichteten Rechtsstreites darstellt.
52
Die Festsetzung des Streitwertes (jeweils) in Höhe des Auffangwertes auch für die
vorläufig begehrte Zulassung zum Studium ergibt sich unter Berücksichtigung der
Streitwertpraxis des OVG NRW, auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend
die Zulassung zum Studium den Streitwertbetrag in Höhe des im Hauptsacheverfahren
anzusetzenden Auffangwertes als angemessen zu erachten,
53
siehe, OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2009, 13 C 278/08, juris-Dokumentation.
54