Urteil des VG Düsseldorf vom 11.01.2008

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, verfassungskonforme auslegung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, stadt, verwaltungsakt, gesundheit, versetzung, körperschaft, behörde, vollziehung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2205/07
Datum:
11.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 2205/07
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Klage 13 K 6316/07 gegen die in dem der
Antragstellerin am 14. Dezember 2007 bekanntgegebenen
Zuordnungsplan des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen enthaltene Zuordnung der
Antragstellerin zur Stadt E aufschiebende Wirkung hat. Der
Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt
Gründe:
1
Der am 28. Dezember 2007 bei Gericht gestellte - dem Tenor entsprechende - Antrag,
hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
2
Insbesondere ist der Antrag nach §§ 80, 80a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
statthaft. Dies folgt zunächst daraus, dass es sich bei der Zuordnung der Antragstellerin
zur Stadt E gemäß dem Zuordnungsplan des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, der der Antragstellerin am 14. Dezember
2007 bekannt gegeben wurde, um einen Verwaltungsakt handelt (hierzu unter 1.). Da
dieser Verwaltungsakt nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und der Antragsgegner
auch dessen sofortige Vollziehung nicht angeordnet hat, folglich Rechtsbehelfe nach §
80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten, ist auch das Begehren der
Antragstellerin auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen ihre
Zuordnung erhobenen Klage 13 K 6316/07 statthaft (vgl. hierzu unter 2.) und begründet
(vgl. hierzu unter 3.).
3
1. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO
nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Dies bedeutet, dass sich der vorläufige
Rechtsschutz des Betroffenen nach §§ 80, 80a VwGO bemisst, wenn statthafte Klage in
der Hauptsache die Anfechtungsklage ist. Dies wiederum ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO
der Fall, wenn der Betroffene in der Hauptsache die Aufhebung eines belastenden
Verwaltungsaktes begehrt.
4
So liegt der Fall hier. Die Zuordnung der Antragstellerin zur Stadt E gemäß dem
Zuordnungsplan des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen, der der Antragstellerin am 14. Dezember 2007 bekannt gegeben
wurde, ist ein die Antragstellerin belastender Verwaltungsakt.
5
Dieser Bewertung der Rechtsnatur des Zuordnungsplans und der darin enthaltenen
Zuordnungsentscheidung betreffend die Antragstellerin steht nicht entgegen, dass nach
§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die
allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Art. 1 des Zweiten Gesetzes
zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein- Westfalen vom 30. Oktober 2007,
GVBl. S. 482) - im folgenden: Eingliederungsgesetz - die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5
und nach § 8 Abs. 2 betrauten Beamten der Versorgungsämter kraft Gesetzes nach
Maßgabe der Absätze 3 und 4 und der §§ 11 bis 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf
die dort genannten kommunalen Körperschaften übergehen, und dass nach § 9 Abs. 1
Satz 4 Eingliederungsgesetz Beamte der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit
Aufgaben nach §§ 2 bis 8 betraut sind, kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 und
4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die neuen Aufgabenträger übergehen. Diese
Vorschriften sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Übergang der
betroffenen Beamtinnen und Beamten rechtsverbindlich erst durch den Zuordnungsplan
gemäß § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz und die darin enthaltenen
Einzelentscheidungen bewirkt wird.
6
Eine solche verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift ist geboten, weil § 9 Abs. 1
Eingliederungsgesetz anderenfalls wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich in
Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verankerte Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig
wäre. Hiernach müssen gesetzliche Vorschriften zwar nur so bestimmt sein, wie dies
nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck
möglich ist. Erforderlich ist aber, dass die von der Regelung Betroffenen die Rechtslage
erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können.
7
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87,
234 (263) m.w.N.; ebenso Schultze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Band II,
2. Aufl. 2006, Art. 20 Rdn. 129 ff.; Sommermann, in: von Mangoldt/Klein/Starck,
Kommentar zum Grundgesetz, Band 2, 5. Aufl. 2005, Art. 20 Abs. 3 Rdn. 289, jeweils
m.w.N.
8
Diesen Anforderungen genügt § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz nicht. Die Vorschrift
geht davon aus, dass die betroffenen Beamten kraft Gesetzes und damit ohne weiteren
Einzelrechtsakt nach Maßgabe eines von dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zu erstellenden Zuordnungsplans auf die im
Gesetz näher bezeichneten kommunalen Körperschaften übergehen. Damit die
Betroffenen im Sinne der Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes die Rechtslage
aus dem Gesetz selbst heraus erkennen können, hätte es jedoch einer gesetzlichen
Regelung bedurft, aus der jede betroffene Beamtin und jeder betroffene Beamte hätten
entnehmen können, auf welchen Dienstherrn sie zum 1. Januar 2008 übergehen. Eine
solche Regelung enthält das Gesetz jedoch nicht. Vielmehr soll die Zuordnung der
Beamtinnen und Beamten im Einzelnen durch den in § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz
vorgesehenen Zuordnungsplan erfolgen. Dieser soll die Verteilung der Betroffenen
unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange vornehmen, wobei
eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger zu gewährleisten ist (§ 9 Abs.
3 Satz 2 Eingliederungsgesetz). Zu dieser dem Ministerium übertragenen Entscheidung
9
gehört darüber hinaus die örtliche Verteilung der betroffenen Beamtinnen und Beamten,
soweit die Aufgaben, mit denen die Betroffenen betraut sind, nicht nur auf eine, sondern
auf verschiedene Körperschaften übergehen. Dies ist etwa dort der Fall, wo die
Aufgaben eines Versorgungsamtes auf verschiedene kreisfreie Städte und Kreise
übergehen. Ferner obliegt dem Ministerium die Verteilung derjenigen Beamtinnen und
Beamten der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach §§ 2 bis 8
Eingliederungsgesetz betraut sind (§ 9 Abs. 1 Satz 4 Eingliederungsgesetz).
Der hiernach für die konkrete Zuordnung der einzelnen Beamten erforderliche
Zuordnungsplan ist nicht Teil der gesetzlichen Regelung. Schon nach dem Wortlaut von
§ 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz obliegt die Erstellung dieses Plans dem Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und ist er damit
gerade nicht Bestandteil der gesetzgeberischen Entscheidung. Im Übrigen geht die
Erstellung des Plans auch über die bloße Umsetzung gesetzlicher Vorgaben hinaus, da
das Gesetz zwar gewisse Kriterien für die erforderlichen Auswahlentscheidungen
bestimmt, deren konkrete Ausfüllung aber dem Ministerium überlässt und ihm somit ein
Auswahlermessen einräumt.
10
Der Zuordnungsplan ist ferner auch nicht als bloße „Vorbereitung" der gesetzlichen
Regelung anzusehen. Dies folgt schon daraus, dass er erst nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes in seiner endgültigen Fassung beschlossen worden ist. Dass er vor dem
Wirksamwerden der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge - Übergang der betroffenen
Beamten zum 1. Januar 2008 - ergangen ist, genügt insoweit nicht. Diese zeitliche
Abfolge kennzeichnet vielmehr eine zur Umsetzung eines Gesetzes erlassene
Einzelmaßnahme der Verwaltung und führt nicht dazu, dass die
Verwaltungsentscheidung die Qualität einer gesetzlichen Entscheidung erhielte.
11
Der Zuordnungsplan wird schließlich auch nicht durch eine Verweisung Teil der
gesetzlichen Regelung. Auch hierfür bietet der Wortlaut des § 9 Abs. 3
Eingliederungsgesetz keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre eine
derartige Verweisung auf eine Verwaltungsentscheidung den oben bereits genannten
Bedenken gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ausgesetzt. Auch in diesem Fall würde
es an einer hinreichend klaren Entscheidung des Gesetzgebers selbst zu der
Rechtslage für den einzelnen Betroffenen fehlen. Hinzu kommt, dass der
Zuordnungsplan im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes jedenfalls noch nicht in
seiner endgültigen Fassung vorlag.
12
Nach alledem erfolgt die Zuordnung der einzelnen Beamtinnen und Beamten zu ihren
etwaigen neuen Dienstherren nicht allein durch das Gesetz. Die konkrete
Zuordnungsentscheidung wird vielmehr erst in dem von dem Ministerium zu
erstellenden Zuordnungsplan getroffen. Der in § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz
angeordnete Übergang kraft Gesetzes ist mithin unvollständig, weil das
Zuordnungssubjekt im Gesetz nicht bestimmt wird. In diesem Sinne komplettiert erst der
Zuordnungsplan den gesetzlichen Übergang der Beschäftigungsverhältnisse. Erst er
schafft damit diejenige Bestimmtheit, die das Gesetz selbst noch nicht herstellt.
13
Ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2007 - 34 L
1750/07.PVL -.
14
Diese verfassungsrechtlichen Bedenken führen allerdings nicht zur
Verfassungswidrigkeit des Gesetzes mit der Folge, dass für den angestrebten Übergang
15
der betroffenen Beamtinnen und Beamten derzeit keine Rechtsgrundlage bestünde.
Bestehen gegen eine gesetzliche Regelung verfassungsrechtliche Bedenken, sind die
Gerichte gehalten, sich um eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzesrechts
zu bemühen. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, dem Willen des
Gesetzgebers im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen so weit wie möglich
Rechnung zu tragen.
16
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520, 1521/01 -, BVerfGE
110, 226 (267) m.w.N.; Schultze-Fielitz, a.a.O., Art. 20 Rdn. 87; Sommermann, a.a.O.,
Art. 20 Abs. 3 Rdn. 260.
17
Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut der
Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde,
18
Bundesverfassungsgericht, a.a.O.,
19
eine verfassungskonforme Auslegung soll aber von der Absicht des Normgebers das
Maximum dessen aufrechterhalten, was nach der Verfassung aufrechterhalten werden
kann.
20
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 1 BvR 1327/98 -, BVerfGE
101, 312 (330) m.w.N.
21
Nach diesen Maßstäben ist § 9 Eingliederungsgesetz einer verfassungskonformen
Auslegung dahingehend zugänglich, dass - insoweit übereinstimmend mit der Intention
des Gesetzgebers - die konkrete Zuordnung der betroffenen Beamtinnen und Beamten
durch den von dem Antragsgegner gemäß § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz zu
erstellenden Zuordnungsplan vorgenommen wird. Insoweit bilden § 9 Abs. 1 und 3
Eingliederungsgesetz die Ermächtigungsgrundlage für die in dem Zuordnungsplan
zusammengefassten Einzelentscheidungen gegenüber den betroffenen Beamtinnen
und Beamten. Allerdings kommt diesem Plan bei einem derartigen Verständnis der
Norm unmittelbare Rechtswirkung im Hinblick auf die betroffenen Beamtinnen und
Beamten zu, da einerseits das Gesetz selbst - wie oben ausgeführt - den beabsichtigten
Übergang mangels hinreichender Bestimmtheit nicht herbeizuführen vermag und
andererseits weitere Einzelmaßnahmen nach der Konzeption des Gesetzes nicht
vorgesehen sind.
22
Diesem Verständnis der Norm steht ihr Wortlaut nicht entgegen. Zwar geht § 9 Abs. 1
Eingliederungsgesetz seinem Wortlaut nach von einem Übergang der Beamten kraft
Gesetzes aus. Andererseits bestimmt § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz, dass dieser
Übergang durch den Zuordnungsplan „vorbereitet" werden soll. Dementsprechend sieht
die Norm insgesamt ein zweiteiliges Verfahren vor, so dass ihr Wortlaut die oben
beschriebene Auslegung, die im wesentlichen nur die Rechtsnatur des
Zuordnungsplans anders beurteilt, nicht ausschließt.
23
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung zum
Zweiten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
(Landtagsdrucks. 14/4342) im Entwurf von § 9 Eingliederungsgesetz noch ausdrücklich
vorgesehen hatte, dass das Ministerium gegenüber den betroffenen Beamtinnen und
Beamten personalrechtliche Einzelmaßnahmen zu treffen hatte, der Gesetzgeber jedoch
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diesen Passus im Gesetzgebungsverfahren gestrichen und den Übergang kraft
Gesetzes in § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz eingefügt hat (vgl. Beschlussempfehlung
und Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform zu
dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/4342, Landtagsdrucks.
14/5208, S. 6 f., 35). Wie oben ausgeführt, ist die Vorstellung des Gesetzgebers, er
könne den Übergang der Beamtinnen und Beamten unmittelbar kraft Gesetzes regeln,
die Einzelauswahl aber dem Antragsgegner überlassen, mit dem
verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren. Will man in diesem
Fall nicht davon ausgehen, dass die Dienstverhältnisse der betroffenen Beamtinnen und
Beamten wegen der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes unverändert mit dem
bisherigen Dienstherrn fortbestehen, kann der Intention des Gesetzgebers, den zum 1.
Januar 2008 mit den bisherigen Aufgaben der Versorgungsämter betrauten
Körperschaften auch das hierfür erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen, nur
dadurch Rechnung getragen werden, dass gegenüber den betroffenen Beamtinnen und
Beamten entsprechende beamtenrechtliche Einzelmaßnahmen ergehen. Da nach der
endgültigen Fassung des Gesetzes - anders als noch im Gesetzentwurf der
Landesregierung vorgesehen - dem Zuordnungsplan keine weiteren
personalrechtlichen Einzelmaßnahmen folgen sollen (vgl. Landtagsdrucks. 14/5208, S.
35 zu Ziffer 2 a), kann der vom Gesetzgeber angestrebte Übergang der betroffenen
Beamtinnen und Beamten auf die mit den Aufgaben betrauten Körperschaften nur
dadurch herbeigeführt werden, dass dem Zuordnungsplan entsprechende
Rechtswirkungen zugemessen werden.
Ein solches Verständnis des Zuordnungsplans und der in ihm enthaltenen Regelungen
entspricht schließlich auch dem Empfängerhorizont, also der Sichtweise der betroffenen
Beamtinnen und Beamten. Aus deren Warte ist erst durch den Zuordnungsplan
festgelegt worden, bei welchem Dienstherrn bzw. bei welcher Behörde sie ab dem 1.
Januar 2008 Dienst tun sollen. Dass es auch für die Frage, ob einer behördlichen
Maßnahme Regelungswirkung im Sinne des § 35 VwVfG zukommt, auf den objektiven
Empfängerhorizont ankommt, folgt daraus, dass nach den auch im öffentlichen Recht
entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB,
25
so etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. September 1999 - 11 B 14/99 -,
NVwZ-RR 2000, 135,
26
für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung nicht der innere Wille der
Behörde maßgebend ist, sondern ihr erklärter Wille, wie ihn der Empfänger bei
objektiver Würdigung verstehen konnte.
27
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223,
228 f. m. w. N.
28
Nach alledem handelt es sich bei der Zuordnungsentscheidung gegenüber dem
einzelnen betroffenen Beamten, wie sie in dem Zuordnungsplan enthalten ist, um einen
Verwaltungsakt. Dieser ist im konkreten Fall der Antragstellerin am 14. Dezember 2007
durch den Leiter des Versorgungsamts E als Maßnahme des Ministeriums bekannt
gegeben worden.
29
2. Richtet sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach alledem nach § 80
VwGO, ist der Antrag auch als Feststellungsantrag statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den
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Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO - und ebenso nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO
- ganz oder teilweise anordnen und im Falle des Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder
teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt jedoch voraus, dass dem
Rechtsbehelf entweder kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt oder die
Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet
hat.
Keine dieser Fallkonstellationen ist hier gegeben: Der Antragsgegner hat in Bezug auf
die in dem Zuordnungsplan enthaltene Zuordnungsentscheidung für die Antragstellerin
nicht die sofortige Vollziehung angeordnet. Eine gesetzliche Bestimmung, die zum
Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Zuordnung der
betroffenen Beamtinnen und Beamten zu ihren neuen Dienstherren gemäß dem
Zuordnungsplan führen würde, besteht ebenfalls nicht.
31
Das Eingliederungsgesetz selbst enthält keine Regelung, die die aufschiebende
Wirkung eines Rechtsbehelfs entfallen ließe. Auch im Wege der verfassungskonformen
Auslegung von § 9 Eingliederungsgesetz kann keiner der dort enthaltenen Regelungen
eine derartige Regelungswirkung zugebilligt werden.
32
Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Zuordnung
ergibt sich schließlich auch nicht aus § 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz
(BRRG). Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Abordnung oder die Versetzung keine aufschiebende Wirkung. Bei der Zuordnung der
betroffenen Beamtinnen und Beamten zu ihren neuen Dienstherren, für die § 9
Eingliederungsgesetz im Wege der verfassungskonformen Auslegung die
Ermächtigungsgrundlage schafft, handelt es sich jedoch weder um eine Abordnung
noch um eine Versetzung im Sinne von § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG. Eine Abordnung liegt
schon deshalb nicht vor, weil der vorgesehene Übergang der Betroffenen nicht nur
vorübergehend, sondern auf Dauer erfolgen soll. Eine Versetzung im Sinne der
genannten Vorschrift liegt deshalb nicht vor, weil der Landesgesetzgeber die
Versetzung von Beamtinnen und Beamten in § 28 Landesbeamtengesetz (LBG)
geregelt hat und dort verschiedene Regelungen zu dem bei Versetzungen
vorgesehenen Verfahren getroffen hat, bei denen - verstünde man § 9
Eingliederungsgesetz als Versetzung - unklar wäre, ob sie auch im Rahmen des
Eingliederungsgesetzes Anwendung finden. Dies gilt etwa für die in § 28 Abs. 1 Satz 3
LBG vorgesehene Anhörung des Beamten, aber auch für die Regelung über das
Einverständnis des neuen Dienstherrn und dessen Berücksichtigung in der
Versetzungsverfügung in § 28 Abs. 4 LBG.
33
Vielmehr ist auch unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers davon
auszugehen, dass er einen Übergangstatbestand eigener Art schaffen wollte, der § 128
BRRG angenähert ist. Auch wenn insoweit eine Übergangsregelung kraft Gesetzes, wie
sie § 128 Abs. 1 BRRG vorsieht, hier im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit des
Eingliederungsgesetzes aus den o.g. Gründen nicht in Betracht kommt, ähnelt § 9
Eingliederungsgesetz in der oben beschriebenen verfassungskonformen Auslegung
doch den in § 128 Abs. 2 und 3, § 129 Abs. 3 BRRG enthaltenen Regelungen. Dass
entgegen den dortigen Bestimmungen hier nicht die aufnehmende Körperschaft die
Übernahmeverfügung erlässt, sondern die abgebende Körperschaft, ändert an der
grundsätzlichen Vergleichbarkeit dieser Regelungen nichts. Auch im Rahmen der §§
128 Abs. 2 und 3, 129 Abs. 3 BRRG gilt jedoch, dass eine entsprechende Verfügung nur
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dann sofort vollziehbar ist, wenn die übernehmende Behörde dies nach § 80 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 VwGO ausdrücklich angeordnet hat.
Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 2, vor §§
28 f., Rdn. 195; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschlüsse vom 27. September 2007 - 6 B 714/07 und 715/07 -.
35
Eine Anwendung von § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG kommt insoweit nicht in Betracht und
scheidet deshalb auch im vorliegenden Fall aus.
36
Kommt aber einem Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 1
VwGO schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, kann der Adressat des
Verwaltungsaktes analog § 80 Abs. 5 VwGO die gerichtliche Feststellung begehren,
dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, wenn hierüber zwischen
den Verfahrensbeteiligten Streit besteht.
37
Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2007, § 80 Rdn. 181 m.w.N.
38
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Der Antragsgegner geht auf der Grundlage
seines Verständnisses von § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz davon aus, dass die
Antragstellerin unmittelbar kraft Gesetzes zum 1. Januar 2008 in den Dienst der Stadt E
übergegangen ist. Der Antragsgegner berücksichtigt also nicht, dass der Übergang erst
auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes erfolgt. Dass der Klage der Antragstellerin
gegen ihre Zuordnung zur Stadt E aufschiebende Wirkung zukommt, gesteht der
Antragsgegner deshalb nicht zu.
39
3. Der Antrag ist auch begründet, da der Klage der Antragstellerin gegen ihre Zuordnung
zur Stadt E gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Der
Antragsgegner hat weder die sofortige Vollziehung der Zuordnung der Antragstellerin
zur Stadt E angeordnet, noch kommt der Zuordnung kraft Gesetzes aufschiebende
Wirkung zu. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen
Ausführungen verwiesen werden.
40
4. Lediglich vorsorglich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die
Zuordnungsentscheidung auch materiell-rechtlichen Bedenken ausgesetzt sein dürfte.
Auch wenn man sie als Übergangstatbestand eigener Art versteht und insoweit die
ergänzenden Anforderungen des § 28 LBG außer Acht lässt, also nur auf die
Anforderungen des Eingliederungsgesetzes selbst abstellt, bestehen Zweifel an ihrer
Rechtmäßigkeit. Zum einen obliegt dem Antragsgegner schon nach dem
Eingliederungsgesetz selbst im Rahmen der Zuordnung eine Auswahl unter den
betroffenen Beamten im Hinblick auf soziale Kriterien, dienstliche Bedürfnisse und ggf.
die Auswahl des neuen Dienstortes. Insoweit ist dem Antragsgegner mithin ein
Ermessensspielraum eröffnet, der - versteht man die Zuordnungsentscheidung als
Verwaltungsakt - es erfordert, dass die entsprechenden Ermessenserwägungen auch in
dem Bescheid gegenüber dem Betroffenen zum Ausdruck kommen. Darüber hinaus ist
zu berücksichtigen, dass ein verbindlicher Übergang eines Landesbeamten in den
Dienst einer kommunalen Körperschaft im Hinblick auf deren verfassungsrechtlich
gewährte Personalhoheit nur dann zulässig ist, wenn dieser Übergang entweder
unmittelbar durch ein verfassungsgemäßes Gesetz bewirkt wird - was hier jedoch wie
oben ausgeführt nicht der Fall ist - oder mit dem Einverständnis der Körperschaft im
Einzelfall verfügt wird. Die Rechtmäßigkeit der Zuordnungsverfügung setzt demnach
41
voraus, dass die in § 9 Abs. 4 Eingliederungsgesetz vorgesehenen
Personalüberleitungsverträge mit der betroffenen Körperschaft vor dem Erlass der
Zuordnungsentscheidung abgeschlossen worden sind. Ob darüber hinaus eine
Beteiligung der zuständigen Personalvertretung geboten ist, kann an dieser Stelle offen
bleiben.
Dass die Einhaltung dieser Anforderungen im vorliegenden Fall aus zeitlichen Gründen
erhebliche Schwierigkeiten aufwirft, kann die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung nicht ausräumen. Defizite im Gesetzgebungsverfahren
führen nicht zu einer Rechtsverkürzung bei den Betroffenen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2
Gerichtskostengesetz (GKG). Angesichts der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung
war die Hälfte des Auffangstreitwerts anzusetzen.
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