Urteil des VG Düsseldorf vom 10.12.2010

VG Düsseldorf (feuerwehr, firma, höhe, einsatz, gesetz, dritter, rechnung, tätigkeit, stadt, kostenersatz)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1603/09
Datum:
10.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1603/09
Schlagworte:
Feuerwehr Ölspur Unglücksfall Verwaltungshelfer Kostenersatz
Auslagen
Normen:
FSHG § 1 Abs 1 FSHG § 41 Abs 2 FSHG § 26
Leitsätze:
Eine der Feuerwehr zurechenbare Tätigkeit des privaten Dritten (hier:
selbständiges Privatunternehmen) als Verwaltungshelfer ist bei einem
Feuerwehreinsatz jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn die
Feuerwehr - oder zumindest ein mit Leitungsbefugnissen ausgestatteter
Feuerwehrbeamter – entgegen der gesetzlichen Bestimmung nicht mehr
am Einsatzort anwesend ist und sich die Feuerwehr hierdurch, obwohl
die Gefahrenlage, der Unglücksfall, oder der öffentliche Notstand noch
andauert, vollständig der Einwirkungsmöglichkeit auf den von ihr
beauftragten Dritten begeben hat. In diesem Fall kann die Feuerwehr
von dem Kostenersatzpflichtigen nach dem FSHG nur Ersatz der ihr
selbst entstandenen Kosten, nicht hingegen Auslagenersatz für die
durch das Tätigwerden des privaten Dritten entstandenen Kosten
verlangen.
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2009 wird insoweit auf-
gehoben, als ein Betrag von mehr als 2.125,78 Euro festgesetzt wor-den
ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollsteckbar.
Tatbestand:
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Die Klägerin, ein Verkehrsunternehmen, wendet sich gegen die Heranziehung zum
Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz.
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Am 27. November 2008, einem Donnerstag, um 14.08 Uhr wurde die Feuerwehr des
Beklagten alarmiert, weil ein Bus der Klägerin im Stadtteil I auf einer Länge von ca. 3,5
km eine Ölspur verursacht hatte. Die Ölspur erstreckte sich von der N Straße über die
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N1 Straße und T Straße bis zur Einmündung N2 und wies eine Breite von 1 m bis zu 3,5
m auf. Die mit mehreren Wagen und insgesamt 19 hauptamtlichen und ehrenamtlichen
Einsatzkräften ausgerückte Feuerwehr streute die Ölspur mit 55 Säcken Bindemittel ab
und ließ durch den Bauhof mittels einer Kehrmaschine das Bindemittel aufnehmen.
Nachdem die vor Ort tätigen Feuerwehrleute festgestellt hatten, dass von der Ölspur –
jedenfalls in Teilbereichen – noch eine Restglätte verursacht wurde, beauftragte der
Einsatzleiter die Firma D e.K. aus N3 als Partnerbetrieb der Firma P GmbH, einer
Gesellschaft für Extremschmutzbeseitigung, mit der Nassreinigung der Fahrbahn. Das
beauftragte Unternehmen brachte eine Nassreinigungsmaschine des Typs P STV 40
sowie insgesamt fünf Reinigungskräfte zum Einsatz. Die Firma ihrerseits beauftragte um
17.07 Uhr den weiteren Partnerbetrieb X GmbH aus E1, ebenfalls Reinigungsarbeiten
mit einer weiteren Nassreinigungsmaschine gleichen Typs vorzunehmen. Die
Mitarbeiter der Firma D waren von Donnerstag, 16.00 Uhr bis zum nächsten Morgen um
7.20 Uhr im Einsatz, die zwei Mitarbeiter der Firma X waren von Donnerstag, 17.20 Uhr
bis Freitag, 7.00 Uhr tätig. Das letzte Feuerwehrfahrzeug rückte bereits am Nachmittag
des 27. November 2008 um 17.07 Uhr wieder ein, die Mitarbeiter des Bauhofs waren am
Donnerstag noch bis 18.30 Uhr am Unglücksort tätig.
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Nach Abschluss der Arbeiten stellte die Fa. D dem Beklagten für ihre Leistungen und
die Leistungen des Subunternehmens X einen Betrag in Höhe von 21.169,24 Euro in
Rechnung.
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Nach erfolgter Anhörung zog der Beklagte die Klägerin durch Bescheid vom 2. Februar
2009 zum Ersatz von Kosten in Höhe von insgesamt 23.295,02 Euro heran. Hierauf
erkannte die Klägerin eine Kostenschuld in Höhe von 2.125,78 Euro an und zahlte
diesen Betrag, der sich aus den Aufwendungen der Feuerwehr für eigenes Personal,
eigene Geräte und 55 Säcke Bindemittel sowie den Aufwendungen des Betriebshofes
der Stadt S zusammensetzte, an den Beklagten.
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Gegen den Bescheid vom 2. Februar 2009 im Übrigen hat die Klägerin am 2. März 2009
Klage erhoben.
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Sie trägt vor: Die Satzung der Stadt S verstoße gegen die gesetzliche Regelung des §
41 FSHG, weil sie die Berechnung der Kosten der Inanspruchnahme Dritter in Höhe der
tatsächlichen Auslagen vorsehe, sodass nach dieser Begriffsbestimmung der
Kostenpflichtige keine Möglichkeit habe, die Notwendigkeit und Erforderlichkeit der
aufgewendeten Kosten zu überprüfen. Der Beklagte habe die Abrechnung der
beauftragten Firma D ungeprüft übernommen und unbeanstandet in voller Höhe
ausgeglichen. Sie – die Klägerin – könne nicht zur Kostentragung herangezogen
werden, wenn diese Kosten nicht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden
könnten. Die in Rechnung gestellten Beträge seien nicht angemessen. Dies gelte
insbesondere für die Stundenlöhne für das eingesetzte Personal, aber auch für die
Kosten der eingesetzten Arbeitsgeräte. Zudem seien einige Rechnungspositionen, z.B.
die Anfahrt der Spezial-Arbeitsgeräte, nicht hinreichend spezifiziert. Auch seien die
berechneten Stundenzahlen bei einer gereinigten Gesamtfläche von 3,4 km nicht
nachvollziehbar. Nachweise für die Entsorgung von Öl-Wasser-Emulsionen und
ölhaltigen Feststoffen würden fehlen. Außerdem werde bestritten, dass die Feuerwehr
nicht in der Lage gewesen sei, den fraglichen Bereich durch den Einsatz eigener
Bediensteter und eigener Fahrzeuge in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
Die Feuerwehr habe die Straße mit Bindemitteln abgestreut, die Bindemittel
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eingearbeitet und anschließend wieder aufgenommen. Nach Abschluss dieser Arbeiten
sei allein auf der Metzkausener Straße noch immer eine Restglätte vorhanden gewesen.
Es habe deshalb in Bezug auf die N Straße und den T Weg nicht der Spezialreinigung
durch eine Fachfirma bedurft. Aber auch auf der N1 Straße sei der Einsatz der
Fremdfirma nicht erforderlich gewesen.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2009 insoweit aufzuheben, als ein
höherer Betrag als 2.125,78 Euro festgesetzt worden ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend: Aus dem defekten Bus seien aufgrund eines Getriebeschadens
Kraftstoff und Motoröl ausgelaufen und über die Zuläufe auch in die Kanalisation
gelangt. Die verunreinigte Strecke sei von den Kräften der Feuerwehr mit Bindemitteln
abgestreut worden, das Bindemittel sei eingearbeitet und anschließend wieder
aufgenommen worden. Zur Aufnahme des Bindemittels sei zwecks Unterstützung der
Einsatzkräfte die Kehrmaschine des städtischen Bauhofs angefordert worden. Durch
das ausgetretene Öl-Kraftstoff-Gemisch sei die Straße stellenweise so glatt gewesen,
dass sich bei Eintreffen der Kräfte im Kreuzungsbereich N1 Straße/T Straße bereits ein
Unfall mit Pkw ereignet habe. Die verunreinigten Straßen seien daher von der Polizei für
den Verkehr teilweise bzw. komplett gesperrt worden. Nachdem die Feuerwehr die
erforderlichen und ihr möglichen Maßnahmen abgeschlossen habe, sei die Strecke
insbesondere auf der N1 Straße noch so glatt gewesen, dass sie von der Polizei nicht
wieder für den Verkehr freigegeben worden sei. Restglätte sei aber auch noch auf den
anderen betroffenen Straßenabschnitten vorhanden gewesen. Die Einsatzleitung der
Feuerwehr habe sich daher nach Rücksprache mit den beteiligten Kräften entschlossen,
die nicht verkehrssichere Fahrbahnoberfläche der Metzkausener Straße von einer
Fachfirma überarbeiten zu lassen. Daraufhin sei von der Feuerwehr die Firma D
beauftragt worden, die Straße durch entsprechende Reinigung wieder in einen
verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die in Rechnung gestellten Arbeiten und
Leistungen seien tatsächlich entstanden und für die Beseitigung des von der Klägerin
angerichteten Schadens auch erforderlich gewesen. Nach eingehender Prüfung sei die
Firma D gebeten worden, einige Rechnungspositionen zu erläutern bzw. zu ändern.
Daraufhin sei eine korrigierte Rechnung erstellt und ein geringerer Betrag in Rechnung
gestellt worden. Hierauf sei festgestellt worden, dass die Kosten angemessen seien. Es
bestünden keine Anhaltspunkte, diese Kosten in Frage zu stellen. Daher sei er - der
Beklagte - als Auftraggeber auch in Vorleistung getreten. Die Satzung verstoße nicht
gegen § 41 FSHG. Das Gesetz sehe in § 41 FSHG vor, dass die Kosten entweder in
Höhe der tatsächlichen Kosten oder in Höhe von Pauschalbeträgen abgerechnet
werden könnten. Insbesondere seien die Stundenlöhne nicht überhöht. Dies gelte
insbesondere dann, wenn man den Stundenlohn mit dem üblichen Stundenlohn für
einen Handwerker vergleiche.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2009 ist in
dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl.
§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
(FSHG) vom 10. Februar 1998 (GVBl. NRW 1998, S. 122 ff.) können die Gemeinden
Ersatz der ihnen durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten von dem
Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-,
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem
Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung. Der Kostenersatz nach
Abs. 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden,
§ 41 Abs. 3 FSHG.
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Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Stadt S durch ihre Satzung über die
Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr S
sowie über die Gewährung von Verdienstausfallersatz und Aufwandsentschädigungen
an Angehörige der Feuerwehr S – Feuerwehrsatzung – (FeuerwehrEGSR) Gebrauch
gemacht. Gemäß § 2 Abs. 2 FeuerwehrEGSR wird für Einsätze der Feuerwehr S im
Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG Kostenersatz nach Maßgabe des §
41 Abs. 2 FSHG verlangt. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 FeuerwehrEGSR sind
Kostenschuldner die in § 41 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 FSHG genannten natürlichen und
juristischen Personen.
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Die im Gesetz und der Satzung genannten Voraussetzungen für die Heranziehung zum
Kostenersatz liegen nicht vor.
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Die allein noch im Streit stehenden Kosten in Form von Auslagen für die Hilfeleistung
privater Dritter, nämlich der Firma D sowie der Firma X, sind nicht durch einen Einsatz
der Feuerwehr entstanden.
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Zwar war die Feuerwehr der Stadt S nach ihrem Ausrücken im Rahmen ihrer (Pflicht-
)Aufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG tätig, denn sie hat – indem sie eine auf öffentlicher
Straße befindliche Ölspur mit Bindemittel abstreute, das Bindemittel aufnahm und
entsorgte bzw. durch den Betriebshof aufnehmen und entsorgen ließ - bei einem
Unglücksfall
Stelle passierende Verkehrsteilnehmer (z. B. Autofahrer/Motorradfahrer) gefährdete,
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vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 16.02.2007 - 9 A 4239/04 - NWVBl 2007, 437 m.w.N.
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Die Hilfeleistung der beteiligten Privatunternehmen stellt im vorliegenden Einzelfall
jedoch keinen Feuerwehreinsatz dar. Dies gilt für die Firma X schon deshalb, weil
dieses Unternehmen von der Feuerwehr nicht mit der Straßenreinigung beauftragt
worden ist. Vielmehr erfolgte die Auftragserteilung durch die Firma D, ohne dass sich
dem Verwaltungsvorgang entnehmen ließe, dass sie hierzu von der Feuerwehr
ermächtigt oder bevollmächtigt gewesen wäre. Etwas anderes ist vom Beklagten auch
in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet worden.
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Aber auch die Tätigkeit der Firma D stellt sich nicht als Einsatz der Feuerwehr dar.
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Es bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Beantwortung der Frage, ob und
ggf. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Feuerwehr im
Rahmen ihres Pflichteinsatzes Privatunternehmen mit der Durchführung solcher
Arbeiten beauftragen kann, die der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG
dienen.
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Insbesondere kann anlässlich des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben, ob der
Begriff des Feuerwehreinsatzes nur die Feuerwehr und die im Gesetz (§ 18 FSHG)
ausdrücklich erwähnten ggf. mitwirkenden Organisationen umfasst und deshalb die
Beteiligung/Heranziehung privater Dritter grundsätzlich nicht vom Begriff des Einsatzes
im Sinne des § 41 Abs. 2 FSHG umfasst ist, bzw. ob die durch eine Tätigkeit des
privaten Dritten verursachten Kosten – wenn man das Tätigwerden eines privaten
Dritten im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes nicht grundsätzlich aus dem
Anwendungsbereich der Vorschrift ausschließen wollte - nur dann erstattungsfähig sind,
wenn die betreffende Person durch oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-
rechtlichen Handlungs- und/oder Entscheidungsbefugnissen als Verwaltungshelfer oder
Beliehener ausgestattet ist,
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in diesem Sinne: VG Arnsberg, Urteile vom 06.08.2010 – 3 K 1109/09 und 1112/09 –
Juris.
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Für ein derartiges restriktives Verständnis des § 41 Abs. 2 FSHG lässt sich anführen,
dass die Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1 FSHG verpflichtet sind, den örtlichen
Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren zu unterhalten, um
Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen
Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche
Vorkommnisse verursacht werden. Da das Unterhalten einer Feuerwehr auch die
materielle Ausstattung umfasst, dürfte es trotz der Zubilligung eines den Gemeinden
zustehenden "Beurteilungsspielraums" einer Gemeinde verwehrt sein, auf die
Anschaffung von erforderlichem Gerät von vorneherein deswegen zu verzichten, weil
sie in einem Schadenfall beabsichtigt, im Wege der überörtlichen Hilfe auf
Ausrüstungsgegenstände zuzugreifen, die eine andere Gemeinde in Erfüllung ihrer
Aufgaben angeschafft hat,
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Schneider, FSHG, 7. Aufl., § 1 Anm. 2.2 und 4.2.
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Ebenso dürfte es der Gemeinde hiernach verwehrt sein, im Hinblick auf entsprechend
ausgerüstete private Unternehmen zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Abs. 1 FSHG
notwendige Gerätschaften nicht anzuschaffen, weil sich die Feuerwehr hierdurch in ihrer
Handlungsfähigkeit von dem Vorhandensein und der Leistungsfähigkeit privater Dritter
abhängig machen würde.
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Der von den Gemeinden in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, viele
Gemeinden könnten sich kein teuren und aufwendigen Fahrzeuge zur Ölbeseitigung
leisten, kann nicht überzeugen, weil für die Gemeinden und die Kreise die Möglichkeit
besteht, zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-
rechtliche Vereinbarungen nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
abschließen (vgl. § 1 Abs. 7 S. 1 FSHG), wodurch ggf. erforderliche Anschaffungen
gebündelt und Kosten gesenkt werden können. Zudem zählen zu den ersatzfähigen
Einsatzkosten auch die Vorhaltekosten, die während eines Feuerwehreinsatzes
entstehen.
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OVG NRW, Urteil vom 13.10.1994 – 9 A 780/93 – Juris.
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Andererseits lässt sich gegen das soeben beschriebene, den Anwendungsbereich des
§ 41 Abs. 2 FSHG einengende Verständnis der Vorschrift im Sinne der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts Arnsberg einwenden, dass es nach nicht nur vereinzelt
vertretener Auffassung keiner gesetzlichen Grundlage für den Einsatz von
Verwaltungshelfern als verlängertem Arm der Verwaltungsbehörden bedarf,
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vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 59 m.w.N.,
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und dass der Gesetzgeber durch § 36 Abs. 1 Nr. 2 FSHG klargestellt hat, dass es über
die gesetzlich geregelten Fälle der §§ 27, 28 FSHG hinaus eine rechtlich zulässige
Form der Hilfeleistung durch private Dritte bei Feuerwehreinsätzen gibt. Nach der
genannten Vorschrift ist ein Schaden, den jemand erleidet, weil er bei einem
Schadensereignis nach diesem Gesetz Hilfe leistet, in entsprechender Anwendung der
§§ 39 bis 43 OBG zu ersetzen. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf die ausdrücklich
normierten Fälle der Inanspruchnahme Dritter gemäß §§ 27, 28 FSHG, denn diese Fälle
werden bereits von § 36 Abs. 1 Nr. 1 FSHG erfasst. Mithin kann § 36 Abs. 1 Nr. 2 FSHG
sich nur auf sonstige Fälle der Hilfeleistung von dritter Seite beziehen.
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Auf die vorstehenden Erwägungen kommt es im hier zu beurteilenden Fall jedoch nicht
an. Auch bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob die Firma D aufgrund einer
privatrechtlichen Vereinbarung mit der Stadt S oder aufgrund einer öffentlich-rechtlichen
Vertrages tätig geworden ist, dessen Rechtmäßigkeit sich an den Vorschriften der §§ 54
ff. VwVfG NRW messen lassen müsste.
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Denn im vorliegenden Fall – und allein dies ist hier entscheidungserheblich - war die
Feuerwehr der Stadt S – abgesehen von der ersten Stunde – die gesamte Zeit, während
der die Firmen D (ab 16.00 Uhr) sowie X (ab 17.20 Uhr) mit Reinigungsarbeiten am
Unglücksort befasst waren, nicht vor Ort, konnte also weder Weisungen erteilen noch
die Arbeiten beaufsichtigen und auf diese Weise verantwortlich die ihr nach dem Gesetz
zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.
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Wie aus § 26 S. 1 FSHG hervorgeht, leitet bei Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1
FSHG der von der Gemeinde bestellte Einsatzleiter die Abwehrmaßnahmen. Die
Anwesenheit der Feuerwehr über den gesamten Einsatzzeitraum am Einsatzort mag
nicht in allen Fällen zwingend erforderlich sein, in denen sich die Feuerwehr in
zulässiger Weise – sei es im Rahmen von § 18 FSHG oder im Rahmen von § 27 FSHG
– der Hilfe Dritter bedient. Insbesondere mag sie dann entbehrlich sein, wenn es nur
noch um Aufräumarbeiten nach Beseitigung der Gefahr geht oder wenn nur noch genau
vorgegebene (Rest-)Arbeiten durchzuführen sind, bei denen dem Dritten ein eigener
Entscheidungsspielraum nicht mehr verbleibt.
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Im vorliegenden Fall aber hat sich die Feuerwehr mit dem Einrücken des letzten
Fahrzeugs um 17.07 Uhr nicht nur vom Einsatzort zurückgezogen, sondern sie hat der
dann noch anwesenden Firma D, wie sich auch und gerade in der
eigenverantwortlichen Beauftragung eines Subunternehmens durch diese Firma zeigt,
die Ausführung und Organisation der Ölspurbeseitigung vollständig und
eigenverantwortlich überlassen, ohne deren Tätigkeit zu überwachen, zu kontrollieren
oder auf andere Art und Weise auf die Ausführung Einfluss zu nehmen. Die Tätigkeit der
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Privatunternehmen nach 17.07 Uhr war während der gesamten folgenden 14 Stunden
der Einflussnahme durch die Feuerwehr vollständig entzogen. Für eine
eigenverantwortliche, von der Einsatzleitung nicht mehr überwachte Tätigkeit der
Reinigungsunternehmen spricht auch die von der Firma D erstellte Rechnung, in der es
zur Einsatzart wörtlich u.a. heißt: "N1 Str. ab N Str. und T1weg mit eigenen Mitteln nach
RSA gesperrt."
Gemeint sind hier offenbar die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an
Straßen (RSA 95), die gemäß Teil A Ziff. 1.1. Abs. 2 dem Schutz der Verkehrsteilnehmer
(Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der
Arbeitsstelle (Arbeitsbereich) dienen.
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Hiernach entschieden die mit der Reinigung beauftragten Fachbetriebe eigenständig,
wie lange und wie intensiv die betroffenen Bereiche zwecks Gefahrenbeseitigung
gereinigt werden mussten und nahmen zur Durchführung der Arbeiten auch
eigenständig Absperrmaßnahmen vor.
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Eine der Feuerwehr zurechenbare Tätigkeit des privaten Dritten als Verwaltungshelfer
ist bei einem Feuerwehreinsatz jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn die
Feuerwehr - oder zumindest ein mit Leitungsbefugnissen ausgestatteter
Feuerwehrbeamter – entgegen der gesetzlichen Bestimmung nicht mehr am Einsatzort
anwesend ist und sich die Feuerwehr hierdurch, obwohl die Gefahrenlage, der
Unglücksfall, oder der öffentliche Notstand noch andauert, vollständig der
Einwirkungsmöglichkeit auf den Dritten begeben hat.
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Sind die von den beauftragten Privatunternehmen in Rechnung gestellten Beträge
schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig, so bedarf es keiner Entscheidung, ob
die veranschlagten Beträge, namentlich die Stundenlöhne der Reinigungsfachkräfte, die
einschließlich des Zuschlags für den Nachteinsatz 97,50 Euro je Stunde betragen (vgl.
demgegenüber den Stundenlohn von 39,00 Euro für die Mitarbeiter des Baubetriebshofs
und von 21,50 Euro für die Feuerwehrleute), der Höhe nach angemessen sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709
ZPO.
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