Urteil des VG Düsseldorf vom 02.12.2002

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3204/02
Datum:
02.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3204/02
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 13.
Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
E vom 23. April 2002 verpflichtet, die bauplanungsrechtliche
Bauvoranfrage des Klägers vom 16. November 2001 zur Errichtung
eines Einfamilienhauses und einer Garage auf dem Grundstück Uallee
in S, Gemarkung I, Flur 13, Flurstück 707 unter Ausschluss der Frage
der Erschließung positiv zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Unter dem 16. November 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer
Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem an
der Uallee in S, Gemarkung I, gelegenen Grundstück Flur 13, Flurstück 707. Das
Flurstück erstreckt sich von der Uallee bis zur X Straße; das geplante Wohnhaus soll an
der X Straße liegen. Für die an der Uallee gelegenen Grundstücksteile sind dem Kläger
Baugenehmigungen zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen erteilt
worden.
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Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 den Antrag mit der
Begründung ab, das geplante Bauvorhaben stehe im Gegensatz zu der die Umgebung
maßgeblich prägenden Bebauung, würde zu einer Hinterlandbebauung führen und füge
sich deshalb nicht ein. Die Maßnahme übe bei der Vielzahl der in die Tiefe führenden
Grundstücke eine weit reichende, nicht übersehbare Vorbildwirkung aus. Die
Wohnbebauung im Bereich der Uallee sei straßenzeilig angeordnet. Eine Erschließung
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von der L 459 her sei nicht möglich. Bei der Wohnnutzung der rückwärtigen Flurstücke
531 und 533 handele es sich um Altbebauung und Einzelfälle.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers vom 14. Januar 2002 wurde mit
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 23. April 2002 zurückgewiesen.
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Der Kläger hat am 15. Mai 2002 Klage erhoben. Er trägt vor, in dem Dreieck zwischen
Uallee und X Straße befinde sich jeweils entlang der Straßen Bebauung. Die
Wohnhäuser auf den Flurstücken 747, 705 und 703 stellten sich nicht als Fremdkörper
dar, sondern prägten die Eigenart der näheren Umgebung.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Dezember 2001 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 23. April 2002 zu verpflichten, die
bauplanungsrechtliche Bauvoranfrage des Klägers vom 16. November 2001 zur
Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Garage auf dem Grundstück Uallee in S,
Gemarkung I, Flur 13, Flurstück 707 unter Ausschluss der Frage der Erschließung
positiv zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeit am 16. September 2002 in Augenschein
genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage hat Erfolg.
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Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid sind
rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Erteilung
eines positiven Bauvorbescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Anspruchsgrundlage ist §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 BauONRW. Danach ist ein
Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht
entgegen stehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Vorhaben des Klägers ist
bauplanungsrechtlich zulässig. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des nicht im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes vorgesehenen Vorhabens richtet sich nach §
34 BauGB. Das Baugrundstück ist einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil
zuzuordnen. Der am Rande von Haldern gelegene Bebauungskomplex
Turmallee/Wertherbrucher Straße hat nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein
gewisses Gewicht und ist Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Die östliche
Seite der Wertherbrucher Straße ist ebenso wie die westliche Seite der spitzwinkelig
zulaufenden Uallee bis zum Friedhof nahezu durchgängig bebaut. Innerhalb des
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Dreiecks Uallee/X Straße ist lediglich das Flurstück 748 nicht bebaut. Hierfür gibt es
aber einen positiven Bauvorbescheid. Auf dem Flurstück 707 des Klägers ist ein
Einfamilienhaus bereits errichtet. Optisch abgegrenzt durch den mit dem Friedhof an der
Uallee beginnenden Wald handelt es sich bei der kleinen Siedlung um eine
zusammenhängende Bebauung.
Das Vorhaben des Klägers fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und auch
nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 BauGB). Es kann dahin stehen, ob die geplante Bebauung
des rückwärtigen, zur X Straße gelegenen Grundstückteils den durch seine Umgebung
gesetzten Rahmen noch einhält. An der Uallee findet sich eine Hinterlandbebauung nur
auf den Flurstücken 531 und 533. Alle anderen umliegenden Flurstücke sind
straßenseitig, entweder zur Uallee oder zur X Straße hin, mit jeweils einem Wohnhaus
bebaut. Auch wenn das Vorhaben des Klägers den vorhandenen Rahmen
überschreiten sollte, ist es gleichwohl zulässig, weil es nämlich weder selbst noch
infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich
beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Für sich allein verursacht das
geplante Wohnhaus keine derartigen Spannungen. Auf Grund des besonderen
Zuschnitts des Grundstücks, das sowohl an der Uallee als auch an der X Straße liegt,
hat die geplante Bebauung keinen Hinterlandcharakter. Vielmehr wird mit der Errichtung
eines Wohnhauses auf diesem Grundstücksteil die zwischen den Flurstücken 747, 705
und 703 bestehende Lücke in der Bebauung entlang der X Straße geschlossen. Auch
wenn das Bauvorhaben von der Uallee her erschlossen werden muss, wird der Standort
optisch der X Straße zugerechnet. Das Vorhaben des Klägers stellt auch keinen
Präzedenzfall für die weitere Bebauung rückwärtiger Grundstücksteile in der näheren
Umgebung dar. Innerhalb des Dreiecks Uallee/X Straße kommt allenfalls noch der an
der Uallee gelegene Grundstücksteil des Flurstücks 705 für eine Bebauung in Frage.
Dabei würde es sich aber um eine straßenseitige Bebauung handeln, für die das hier
geplante Vorhaben nicht Vorbild wäre. Auch für die rückwärtigen Grundstücksteile der
westlich der Uallee gelegenen Flurstücke ist eine Vorbildwirkung auszuschließen, weil
sie mit dem klägerischen Grundstück von der Lage her nicht vergleichbar sind; sie
werden nicht von zwei Straßen eingerahmt, sondern orientieren sich allein an der
Uallee.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 708 Nr.
11, 709, 711 ZPO. Es entsprach nicht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und
sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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