Urteil des VG Düsseldorf vom 21.02.2005

VG Düsseldorf: aufschiebende wirkung, vollziehung, aussetzung, verfügung, sicherheit, inhaber, fahreignung, personenschaden, verkehrsunfall, gefahr

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 121/05
Datum:
21.02.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 121/05
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Dezember 2004 wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat ein Widerspruch
grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des
Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5
VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine derartige Wiederherstellung
kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich
rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an
der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen
Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
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Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht
unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des
Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit
an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr fällt vorliegend zu Ungunsten des
Antragstellers aus. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die angefochtene Verfügung
offensichtlich rechtmäßig und ihre - vom Antragsgegner formgerecht angeordnete -
sofortige Vollziehung im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs auch erforderlich
ist; es ist nämlich nicht hinzunehmen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber trotzt festgestellter
fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen weiterhin als Kraftfahrer am
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Straßenverkehr teilnimmt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis
zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer
Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist,
finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
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Nach den § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen
Gutachtens angeordnet werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen
die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Zweifel an
der Fahreignung des Klägers sind infolge seines Verhaltens im Straßenverkehr am 18.
Februar 2003 begründet, weil er an diesem Tag nicht nur einen Rotlichtverstoß
begangen, sondern in unmittelbarem Anschluss daran einen schweren Verkehrsunfall
mit Personenschaden verursacht hat, ohne sich dann an den Unfallhergang erinnern zu
können.
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Ein derartiges Gutachten hat der Antragsteller zwar vorgelegt, doch kommt dies nicht zu
einem abschließenden Urteil über die Fahreignung des Antragstellers mit der Folge,
dass der Antragsgegner nach Auswertung dieses Gutachtens gemäß § 46 Abs. 3, § 11
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV berechtigt war, die Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens zu verlangen. Ein solches Gutachten hat der Antragsteller
zwar erstellen lassen, jedoch nicht vorgelegt, weil es seiner Ansicht nach „in
erheblichem Maße tendenziell und nicht objektiv" sei. Unter diesen Umständen durfte
der Antragsgegner nach § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des
Antragstellers schließen, worauf er bei der Anordnung der Begutachtung hingewiesen
hatte (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV), und die angefochtene Verfügung erlassen. Die
vorgelegten Atteste den Kläger behandelnder Ärzte vermögen unbeschadet der Frage
ihrer Aussagekraft diese Begutachtung nicht zu ersetzen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV).
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Im Hinblick auf das am Unfalltag zutage getretene hohe Gefährdungspotential des
Antragstellers ist auch die Anordnung des Sofortvollzuges gerechtfertigt, zumal sich die
von ihm im Straßenverkehr möglicherweise ausgehende fortdauernde Gefahr während
der Dauer des Verfahrens der Hauptsache realisieren kann. Gründe, die darauf
schließen lassen, dass das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung
der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des
Verwaltungsaktes überwiegt, sind nicht ersichtlich. Das Interesse an der Sicherheit
anderer Verkehrsteilnehmer ist höher zu bewerten als etwaige Nachteile, die dem
Antragsteller aus der Entziehung seiner Fahrerlaubnis möglicherweise erwachsen.
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Sonach war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen; die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz,
wobei die Kammer entsprechend dem Streitwertkatalog 2004 für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit im Fall einer streitigen Fahrerlaubnis der Klasse B, die der
früheren Klasse 3 entspricht, den Auffangwert festsetzt; in Verfahren betreffend die
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
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