Urteil des VG Düsseldorf vom 01.12.2000

VG Düsseldorf: ausbildung, verordnung, unterhaltung, widerruf, wartezeit, vollstreckung, erfüllung, physiker, gerichtsakte, feuerwehrdienst

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6821/98
Datum:
01.12.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 6821/98
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Der am 0.00.0000 geborene Kläger ist seit Februar 1995 diplomierter Physiker und
bemüht sich seitdem bundesweit um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die
Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes.
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Unter dem 17. Oktober 1997 richtete der Kläger, der sich bereits im Mai 1995 bei der
Beklagten um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beworben hatte, eine Bewerbung
an die Beklagte zum Einstellungstermin 1. April 1998. Die Beklagte lehnte dieses
Begehren unter dem 12. Februar 1998 ab mit der Begründung, einer begrenzten
Ausbildungskapazität stehe eine hohe Bewerberzahl gegenüber und der Kläger könne
nicht berücksichtigt werden. Zum Einstellungstermin 1. April 1998 stand der Beklagten
nur ein Ausbildungsplatz für einen Brandreferendar über den eigenen Bedarf hinaus zur
Verfügung, auf den sich insgesamt 52 Interessenten beworben hatten. Wegen der
hohen Bewerberzahl führte die Beklagte eine Vorauswahl anhand bestimmter Kriterien
durch. Die Bewerber mussten mindestens das Votum „gut geeignet" vom Deutschen
Städtetag erhalten haben, durften nur eine Studiendauer von längstens 12 Semestern
benötigt und bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Auf Grund dieser Kriterien verblieben von den 52 Bewerbern nur 9 Bewerber in der
engeren Auswahl; die Bewerbung des Klägers wurde auf Grund des Votums des
Deutschen Städtetages „geeignet", seiner Studiendauer von 19 Semestern und seines
Alters von 32 1/2 Jahren nicht berücksichtigt.
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Seinen gegen die Absage eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid
vom 7. Juli 1998, dem Kläger zugestellt am 16. Juli 1998, zurück mit der Begründung,
Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vermittele nur einen generellen Anspruch auf
Zulassung zum Vorbereitungsdienst und könne durch tatsächliche Umstände wie
begrenzte Ausbildungskapazitäten beschränkt werden. Der Bewerber habe lediglich
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Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Berücksichtigung im Rahmen einer Auswahl.
Die Vorauswahlkriterien seien unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren
feuerwehrtechnischen Dienstes (VAPhD-Feu) festgelegt. Das Brandreferendariat sei
anders als der staatliche juristische oder forstliche Vorbereitungsdienst keine staatliche
Monopolausbildung. Die vom Kläger begonnene Ausbildung zum Physiker sei mit
Abschluss des Physikstudiums als beendet anzusehen.
Mit seiner hiergegen am 12. August 1998 erhobenen Klage trägt der Kläger im
Wesentlichen vor, er besitze aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Zulassung zum
Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst, da der erfolgreiche
Abschluss des Brandreferendariats Voraussetzung für andere Berufe außerhalb des
öffentlichen Dienstes sei. Hierzu zähle der von ihm angestrebte Beruf des Leiters einer
privaten Werkfeuerwehr. Es entspreche ständiger Praxis der Unternehmen, nur solche
Personen als hauptberufliche Leiter der Werkfeuerwehr einzustellen, die die
Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abgelegt hätten. So
müssten Werkfeuerwehren nach § 14 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Feuerschutz
und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) in Aufbau,
Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen
entsprechen. Auch für den Beruf des Brandschutzsachverständigen sei die
Absolvierung des Referendariats im höheren feuerwehrtechnischen Dienst erforderlich.
Daraus ergebe sich, dass der Vorbereitungsdienst eine notwendige Durchlaufstation für
bestimmte Berufe in der Privatwirtschaft sei. Sofern die Beklagte Bedenken habe, die
Ausbildung im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf durchzuführen, solle
sie ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zur Durchführung des
Vorbereitungsdienstes begründen. Das Studium der Physik sei eine notwendige
Voraussetzung für das Brandreferendariat; es bestehe insoweit ein zwingender
Zusammenhang zwischen Physikstudium und Brandreferendariat. Eine Beschränkung
der Zulassung zum Vorbereitungsdienst bedürfe eines förmlichen Gesetzes
insbesondere hinsichtlich der Kapazitätsgrenzen und Art bzw. Rangfolge von
Auswahlkriterien. Solche gesetzliche Schranken gebe es im Land Nordrhein-Westfalen
nicht. Die Zulässigkeit der von der Beklagten festgelegten Auswahlkriterien wie
maximale Studiendauer und Votum des Deutschen Städtetages werde bestritten.
Sachgerechtere Kriterien seien vielmehr das Ergebnis der Diplom-Prüfung, die
Wartezeit nach dem ersten Zulassungsbegehren sowie gegebenenfalls
Härtefallgesichtspunkte. Er verweist auf seine Diplomnote (1,55), auf seine seit Mai
1995 zurückgelegte Wartezeit sowie auf seine festgestellte gesundheitliche Eignung für
den feuerwehrtechnischen Dienst.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Februar 1998 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1998 zu verpflichten, ihn in den
Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst einzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch auf Zulassung zum
Vorbereitungsdienst nur dann bestehe, wenn eine begonnene universitäre Ausbildung
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durch die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen werden soll und
somit die Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes darstelle. Dies sei z.B. bei den
Juristen, Lehrern und staatlichen Forstwirten der Fall. Der Kläger habe das Berufsbild
des Physikers gewählt, das mit Erlangung des universitären Diploms als erreicht
anzusehen sei. Der feuerwehrtechnische Vorbereitungsdienst sei im Falle des Klägers
nur ein spezieller Berufswunsch (Zusatzqualifikation). Da der Vorbereitungsdienst der
Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Beamtenverhältnis auf
Widerruf erfolge, sei für die Bewerberauswahl das Kriterium der Bestenauslese
entscheidend. Die Beklagte habe die Vorauswahlkriterien unter Berücksichtigung der in
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 VAPhD-Feu genannten unbestimmten Rechtsbegriffe zulässigerweise
konkretisiert. Der Aspekt der gesundheitlichen Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst sei
hier nicht von Bedeutung, da dieser erst bei der engeren Bewerberauswahl relevant
gewesen sei, der Kläger aber bereits bei der Vorauswahl ausgeschieden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte
sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den
höheren feuerwehrtechnischen Dienst gegen die Beklagte.
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Ein solcher gegen die beklagte Gemeinde durchsetzbarer Anspruch ergibt sich nicht
aus Art. 12 GG oder anderen Rechtsvorschriften. Dabei lässt die Kammer offen, ob es
sich bei diesem landesrechtlich normierten Vorbereitungsdienst um eine
Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG vergleichbar mit dem
Vorbereitungsdienst für den höheren staatlichen Forstdienst
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- vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1963 - II C 158.62 -,
BVerwGE 16 S. 241 (242 ff.),
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dem juristischen oder dem lehrerausbildungsrechtlichen Vorbereitungsdienst handelt.
Sofern dies nicht der Fall ist, ist ein Anspruch des Klägers schon durch § 13 Nr. 3 der
Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im
Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann in
den Vorbereitungsdienst als Brandreferendar eingestellt werden, wer das 33.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger hat indes im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung, auf den es im Fall der vorliegenden Verpflichtungsklage ankommt, bereits
das 35. Lebensjahr vollendet und kann nach dieser Vorschrift im Land Nordrhein-
Westfalen nicht mehr als Brandreferendar eingestellt werden.
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Sofern der in Rede stehende Vorbereitungsdienst indes als allgemeine
Ausbildungsstätte anzusehen ist, die ein Bewerber durchlaufen haben muss, um nach
Ablegung der nur über diese Ausbildung erreichbaren Prüfung Berufe ergreifen oder
öffentliche Ämter bekleiden zu können, welche die durch die Prüfung erlangte
Qualifikation voraussetzen, so besteht der Anspruch auf Durchführung dieser
Ausbildung jedenfalls nicht gegen die beklagte Gemeinde. Ihr steht nach Art. 28 Abs. 2
GG das kommunale Selbstverwaltungsrecht, d.h. das Recht zu, alle Angelegenheiten
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der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Die damit garantierte Gemeindefreiheit setzt u.a. Organisations-, Personal-, Planungs-
und Finanzhoheit voraus, um diese Angelegenheiten regeln zu können. Dem
widerspräche es, die Gemeinde mit Aufgaben zu belasten, die die örtliche Gemeinschaft
nicht betreffen, es sei denn, diese Aufgaben seien ihr gesetzlich ausdrücklich
zugewiesen. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse
und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen
spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen
gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der
politischen Gemeinde betreffen.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 30. Juli 1958 - 2 BvG 1/58 -,
BVerfGE 8 S. 122 (134).
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Zum Bereich der örtlichen Angelegenheiten in diesem Sinne gehört jedenfalls nicht die
Schaffung oder Unterhaltung von allgemeinen Ausbildungsstätten, für die sich ein
Anspruch auf Zugang auch für jeden Gemeindefremden ergeben könnte. Die Schaffung
oder Unterhaltung solcher Ausbildungskapazitäten ist der Beklagten lediglich im
Bereich der Schulen durch gesetzliche Vorschriften aufgegeben. Eine ausdrückliche
Übertragung einer solchen Verpflichtung durch gesetzliche Bestimmungen liegt für den
Bereich des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes nicht vor. Vielmehr wird aus § 2
Abs. 1 Nr. 1 VAPhD-Feu deutlich, dass auch eine Ausbildung von Brandreferendaren im
Dienst des Landes, dessen Sache nach Art. 30 GG die Erfüllung der staatlichen
Aufgaben ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt,
vorgesehen ist, wobei dann nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VAPhD-Feu die
Landesfeuerwehrschule die Ausbildungsbehörde bildet. Unter diesen Umständen kann
sich ein etwa bestehendes Teilhaberecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls
nicht gegen die Beklagte richten -
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a.A. wohl Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 26. November 1986 - Bs I
67/86 -, DVBl. 1987 S. 316 f.,
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weil die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die über ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich
hinausgehen, der Beklagten als Gemeinde nur durch gesetzliche Bestimmungen
aufgegeben werden kann.
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Sonach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §
167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
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