Urteil des VG Düsseldorf vom 14.04.2010

VG Düsseldorf (verhältnis zu, kläger, zulassung, abgrenzung zu, begründung, bauhöhe, verhältnis, prüfung, gesundheit, verwaltungsgericht)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 5847/07
Datum:
14.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 5847/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen und der Beklagten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v.
110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher
Höhe leistet.
Die Beigeladene stellte am 9. August 2006 den Sonderbetriebsplan
"Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" für den Abbau der Bauhöhen a - c
in Flöz N im Steinkohlebergwerk X zur Zulassung durch die Beklagte.
1
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Einwirkungsbereich des
Steinkohleabbaus und erhoben am 23. Oktober 2006 im Rahmen der Auslegung
Einwendungen gegen den Sonderbetriebsplan. Sie haben im Wesentlichen
eingewandt, die zu erwartende Senkung der Geländeoberfläche setzte sie erhöhten
Hochwassergefahren aus und führte zu erheblichen Gemeinschäden.
2
Die Beklagte ließ den Sonderbetriebsplan durch Bescheid vom 4. Juli 2007 zu. In
Nebenbestimmungen der Zulassung wird die Beigeladene zur Überwachung der
Tagesoberfläche durch Schwingungsmessungen verpflichtet und die
Abbaugeschwindigkeit geregelt. In der Begründung des Zulassungsbescheides wird im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Abbau keine schweren Schäden am
Oberflächeneigentum erwarten lasse.
3
Die Zulassung des Sonderbetriebsplans wurde durch ortsübliche Bekanntmachung am
18. Juli 2007 öffentlich bekannt gegeben.
4
Nachgehend ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2008 die sofortige
Vollziehung der Zulassung an.
5
Der Zulassung des Sonderbetriebsplans liegt der mit Planfeststellungsbeschluss der
6
Beklagten vom 11. April 2003 zugelassene Rahmenbetriebsplan zur Gewinnung von
Steinkohle im Bergwerk X zu Grunde.
Gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans erhoben die Kläger am 30. August 2007
Widerspruch. Zur Begründung des Widerspruches führten sie im Wesentlichen aus, die
zu erwartende Senkung der Geländeoberfläche und ein zu erwartendes Deichversagen
setzte sie erhöhten Hochwassergefahren aus. Die zu erwartenden Überschwemmungen
ließen eine Totalschädigung des Oberflächeneigentums erwarten. Zudem sei die
vorgesehene Abbaugeschwindigkeit zu hoch und sachlich unbegründbar. Der Abbau
könne außerdem zu einer Erhöhung der Radonbelastung des Grundstücks führen und
lasse Erderschütterungen erwarten.
7
Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Klägern am 14. November 2007
zugestellten Widerspruchsbescheid vom 8. November 2007 zurück: An dem
Wohngebäude der Kläger seien ausgehend von den Hinweisen des
Länderausschusses Bergbau keine schwerwiegenden Schäden zu erwarten, da in dem
Bereich des Grundstücks der Kläger keine Unstetigkeiten vorhanden oder zu erwarten
seien sowie sich keine erhebliche Schieflage ergebe und keine spezifische
Beschaffenheit oder Empfindlichkeit des Wohnhauses der Kläger zu erkennen sei,
welche schwere Schäden erwarten lasse. Die Berechnung der Abbaugeschwindigkeit
beruhe auf fachlich anerkannten Verfahren. Von durch den Abbau ausgelösten
Erderschütterungen seien auf Grundlage der vorliegenden Erfahrungen und
Messergebnisse weder erhebliche Sachschäden noch Einwirkungen auf die
Gesundheit zu erwarten. Die von den Klägern aufgezeigten Hochwassergefahren seien
kein Regelungsgegenstand des Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das
Oberflächeneigentum". Die Ausführungen zu einer erhöhten Radonbelastung des
Grundstückes seien hypothetisch und ohne Substanz.
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Die Kläger haben am 13. Dezember 2007 Klage erhoben.
9
Zur Begründung der Klage führen sie im Wesentlichen ergänzend zu den Ausführungen
im Widerspruchsverfahren aus, der Zulassung des Sonderbetriebsplans mangele es an
einer Prüfung der Erhöhung von Hochwassergefahren durch Absenkungen des
Deichhinterlandes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse
der Hochwasserschutz vor der Zulassung eines zu einer Erhöhung von
Hochwassergefahren führenden Sonderbetriebsplans sichergestellt und dies im
Rahmen der Zulassung geprüft werden. Es hätte insoweit das Einvernehmen der
Bezirksregierung Düsseldorf als Wasserbehörde eingeholt und hätten von dieser
Maßnahmen zur Reduzierung der Hochwassergefahren festgelegt werden müssen.
Ohne eine Durchsetzung der sich im Rahmen der Zulassung eines Sonderbetriebsplans
wegen des Hochwasserschutzes ergebenden Anforderungen sei kein wirksamer Schutz
vor Leib- und Lebensgefahren erreichbar. Weiter mangele es an einer ausreichenden
Bergschadensprognose. Für eine ausreichende Beurteilung der Einwirkungen auf das
Oberflächeneigentum seien eine Darstellung von Zwischenzuständen und eine
Betrachtung der Auswirkungen vorausgegangener Abbaue erforderlich. An solchen
mangele es in gleicher Weise wie an der erforderlichen Berücksichtigung der
Störungstektonik. Zugleich würde die Bergschadensprognose der Beigeladenen von
der Beklagten ohne eine erforderliche unabhängige Prüfung übernommen. In gleicher
Weise unzureichend sei im Rahmen der Zulassung des Sonderbetriebsplans mit Blick
auf den Schutz von Leben und Gesundheit der Kläger den durch den Abbau
ausgelösten Erderschütterungen nachgegangen worden. Sie würden überdies dadurch
10
in Grundrechten verletzt, dass im Rahmen der Zulassung des Sonderbetriebsplans
keine ausreichende Abwägung der Belange der Oberflächeneigentümer im Verhältnis
zu den Belangen des Bergbaus erfolgt sei. Ausgehend von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum Braunkohlebergbau müsse geprüft werden, ob das
Abbauvorhaben zur Sicherung der Rohstoffversorgung notwendig sei. Das Gewicht der
Belange des Bergbaus müsse insoweit relativiert werden, als die Subventionierung des
Steinkohlebergbaus weder volkswirtschaftlich sinnvoll noch zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit erforderlich sei.
Die Kläger beantragten,
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die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das
Oberflächeneigentum" für den Abbau in Flöz N, Bauhöhen a – c, des
Bergwerks X vom 4. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der
Beklagten vom 8. November 2007 aufzuheben.
12
Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Sie verweist auf die Ausführungen der Beigeladenen und führt ergänzend im
Wesentlichen aus, die Abbauhistorie werde abweichend von der Annahme der Kläger
im Rahmen der Zulassung des Sonderbetriebsplans berücksichtigt. Das
Oberflächeneigentum der Kläger liege außerhalb der nordöstlichen Abbaukante der
Bauhöhe c im Flöz N sowie oberhalb der nordöstlichen Abbaukante des
abgeschlossenen Abbaus im Flöz B. In Bezug auf das Oberflächeneigentum der Kläger
erfolge keine Aufsummierung von Zerrungen. Die Vorausberechnungen hätten ergeben,
dass nach Beendigung des Abbaus der Bauhöhen a - c in Flöz N keine
Längenänderungen an dem Oberflächeneigentum der Kläger einträten. Es sei nicht zu
erwarten, dass im Bereich des Oberflächeneigentums der Kläger Unstetigkeiten
auftreten werden.
15
Die Beigeladene beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Realisierung des
Hochwasserschutzes könne keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zulassung des
Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" haben, da die
Sicherstellung des Hochwasserschutzes kein der Zulassung des Sonderbetriebsplans
zugänglicher Gegenstand sei. Die Bergschadensrisiken seien ausreichend und ohne
Mängel sowie auf einer zureichenden Ermittlungsgrundlage prognostiziert worden.
Nach der ausgehend von den Hinweisen des Länderausschusses Bergbau
durchgeführten und von der Beklagten geprüften Prognose seien an dem
Oberflächeneigentum der Kläger keine schweren Bergschäden zu erwarten.
Abweichend von der Auffassung der Kläger bedürfe es im Rahmen der
Bergschadensprognose keiner Dokumentation von Zwischenzuständen während des
Abbaus einer Bauhöhe. Die von den Klägern vermisste Berücksichtigung der
Auswirkungen vorausgegangener Abbaue erfolge im Rahmen der Ermittlung
vorhandener und der Prognostizierung zu erwartender Unstetigkeitszonen. In gleicher
18
Weise seien die auf Grund des Abbaus zu erwartenden Erderschütterungen
berücksichtigt worden. Es seien durch diese keine schweren Bergschäden zu erwarten.
Die von den Erderschütterungen ausgehenden Belästigungswirkungen seien kein
Gegenstand der Zulassung des Sonderbetriebsplans und führten zu keinen
Gesundheitsgefahren. Mangels zu erwartender schwerer Bergschäden habe es keiner
Abwägung der Belange der Kläger im Verhältnis zu den Belangen des Bergbaus
bedurft.
Die Bauhöhe a ist mittlerweile abgebaut. Die Bauhöhe b steht kurz vor der Beendigung.
Ab April 2010 erfolgt der Abbau der Bauhöhe c bis voraussichtlich Ende 2010.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den in
der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2010 ergangenen Beschluss zur Ablehnung
der Beweisanträge der Kläger Bezug genommen.
20
Entscheidungsgründe:
21
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist durch den bereits erfolgten Abbau eines Teils
der Bauhöhen keine Erledigung eingetreten. Der von dem streitgegenständlichen
Sonderbetriebsplan umfasste Abbau dauert noch an.
22
Die Klage ist jedoch unbegründet.
23
Die angefochtene Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das
Oberflächeneigentum" für den Abbau der Bauhöhen a - c in Flöz N im
Steinkohlenbergwerk X vom 4. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheid der
Beklagten vom 8. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24
Der Sonderbetriebsplan "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" hat sich im
Gefolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
25
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -[N1-
L], BVerwGE 81, 329 (339 ff.),
26
herausgebildet. Nach dieser bedarf es im Lichte der verfassungsrechtlichen
Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer
Möglichkeit der Verhinderung oder Begrenzung schwerwiegender Einwirkungen auf das
Oberflächeneigentum im Wege des Primärrechtschutzes. Eine ausschließliche
Verweisung der Oberflächeneigentümer auf das Bergschadensrecht ohne eine
vorausgehende Abwägung der Belange der schwerer Einwirkungen ausgesetzten
Oberflächeneigentümer im Verhältnis zu den Belangen des Bergbaus im Rahmen der
Zulassung des Abbaus widerspricht dem Schutzgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG. Der
insoweit erforderliche Grundrechtsschutz hat in einem geeigneten Verfahren zu
erfolgen, in welchem ein schweren Einwirkungen ausgesetzter Oberflächeneigentümer
die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit des Abbauvorhabens erheblichen
Einwendungen äußern kann. Ausgehend von der erforderlichen ausgleichenden
Lösung des Konflikts zwischen Oberflächeneigentum und Bergwerkseigentum
beschränken sich diese Anforderungen an die Zulassung des Abbaus jedoch auf zu
erwartende schwere Bergschäden. Im Bereich zu erwartender kleiner und mittlerer
27
Bergschäden im üblichen Umfang gebührt dem Bergbau Vorrang und sind die
Oberflächeneigentümer verfassungsrechtlich unbedenklich auf die
Bergschadensregulierung zu verweisen. Von schweren Schäden ist in Abgrenzung zu
kleinen und mittleren Schäden auszugehen, wenn diese im Ganzen das Ausmaß eines
Gemeinschadens erreichen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (344 f.); Urteil
vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 - [Rammelsberg], BVerwGE 100, 31 (35).
28
Niederschlag im Bundesberggesetz finden die vom Bundesverwaltungsgericht
aufgestellten Grundsätze in den Regelungen des § 48 Abs. 2 BBergG.
29
Regelungsgegenstand eines Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das
Oberflächeneigentum" sind nach diesen Grundsätzen und der Verwaltungspraxis der
Bergverwaltung in Nordrhein-Westfalen ausschließlich die Auswirkungen des
Steinkohleabbaus an der Erdoberfläche auf das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte
Eigentum.
30
Vgl. Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW), Beschluss vom 29. Dezember 1992 -
12 B 1186/92 -; Beschluss vom 1. September 2004 - 21 B 1902/04 -, Rn. 9 (juris),
Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG Düsseldorf), Beschluss vom 15. Juni 2004 - 3 L
1046/04 -.
31
Der Sonderbetriebsplan "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" trifft die
Aussage dazu, inwieweit Oberflächeneinwirkungen hinzunehmen sind, weil sie kein
abwägungsrelevantes Gewicht erwarten lassen oder sich trotz einer Erheblichkeit in der
nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorzunehmenden Abwägung nicht haben durchsetzen
können.
32
Vgl. Schmidt-Aßmann / Schoch, Bergwerkseigentum und Grundeigentum im
Betriebsplanverfahren, 1994, S. 201.
33
Dem Sonderbetriebsplan "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum"
unzugänglich sind Regelungen zur Abwehr von außerhalb des Schutzes der
Oberflächeneigentums vom Abbau ausgehender Gefahren. Soweit vom
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes,
34
vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarland), Urteil vom 21. April
2004 - 2 R 22/03 -,
35
zugleich der Schutz von Leben und Gesundheit in den Sonderbetriebsplan "Anhörung
der Oberflächeneigentümer" einbezogen wird und aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1
GG Abwehrrechte in diesem Sonderbetriebsplanverfahren angenommen werden, beruht
dies auf einer von der des Rahmenbetriebsplans zur Gewinnung von Steinkohle im
Bergwerk X abweichenden Regelungswirkung. Ausgehend von der Nebenbestimmung
1.3.15.3 und Ziffer 2.1.4.7.3 der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.
April 2003 zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans zur Gewinnung von Steinkohle im
Bergwerk X, werden nach § 57 a Abs. 5 BBergG ausschließlich Sachauswirkungen des
Abbaus auf die Sonderbetriebspläne "Abbaueinwirkungen auf das
Oberflächeneigentum" verlagert. Mögliche Abbaueinwirkungen auf die Gesundheit
werden hiervon nicht erfasst,
36
vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2009 – 11 A 656/06 -, Rn. 63 (juris).
37
Das Gericht kann keinen zur Rechtswidrigkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplans
führenden und die Kläger in geschützten Rechten verletzenden Verfahrensmangel
feststellen.
38
Das von der Beklagten durchgeführte Verfahren genügt den vom
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen sowie den sich aus diesen
ergebenden Vorgaben des § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG i. V. m. § 73 VwVfG NRW. Ein
die Kläger in geschützten Rechten verletzender Verfahrensmangel könnte nur darin
begründet sein, dass sie im Zulassungsverfahren unzureichend einbezogen worden
wären.
39
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 1992 - 12 B 1186/92 -.
40
Die Kläger hatten jedoch im Rahmen der Auslegung des Sonderbetriebsplans
Gelegenheit zur Äußerung von Einwänden und haben von dieser Gebrauch gemacht.
41
Die von den Klägern angenommene und gerügte mangelnde Prüfung der Realisierung
des Hochwasserschutzes kann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zulassung
des Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" haben.
Die Sicherstellung des Hochwasserschutzes ist kein der Zulassung des
Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" zugänglicher
Regelungsgegenstand.
42
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 11 A 1918/09 -; Beschluss vom 23.
August 2006 11 A 306/05 -; Beschluss vom 1. September 2004 – 21 B 1902/04 -; VG
Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 3 K 6790/03 -; Urteile vom 27. Mai 2008 -
3 K 5572/04 - und - 3K 2209/04 -.
43
Auch kommen den Klägern ausgehend von den zu erwartenden Bergschäden keine
Abwehrrechte aus § 48 Abs. 2 BBergG in Hinsicht auf Art. 14 Abs. 1 GG zu.
44
Von schweren Bergschäden ist in Abgrenzung zu kleinen und mittleren Schäden
insbesondere auszugehen, wenn diese im Ganzen das Ausmaß eines
Gemeinschadens (§ 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG) erreichen,
45
vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (344 f.).
46
Jedenfalls sind über das "normale" Bild von Bergschäden hinausgehende
schwerwiegende Beeinträchtigungen erforderlich, was der Fall sein kann, wenn das
Grundeigentum z.B. durch Totalverlust in seiner Substanz zerstört zu werden droht,
47
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1989 – 12 B 2614/88 -, DVBl. 1989, 1013
(1015).
48
Die Ermittlung der zu erwartenden Bergschäden orientiert sich an den von der
Rechtsprechung anerkannten,
49
vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. August 2001 - 2 W 1/01 -, Urteil vom 21. April
50
2004 2 R 22/03 ; Beschluss vom 22. November 2007 - 2 B 176/07 -,
"Hinweisen des Länderausschusses Bergbau zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - (N1-L)" vom
23. Oktober 1992. Im Kern können sich nach diesen im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gewichtige Bergschäden in Bereichen vorhandener oder zu
erwartender Unstetigkeitszonen und in Bereichen zu erwartender maximaler
Gesamtschieflagen von mindestens 30 mm/m sowie bei geringeren Einwirkungen in
spezifischen Einzelfällen ergeben.
51
Das klägerische Grundstück liegt nicht im Bereich einer Unstetigkeit. Für das
klägerische Anwesen sind folgende Einwirkungen prognostiziert: max. Senkungen von
0,65 m, max. Schieflage von 2,4 mm/m, max. Pressungen von <0,1 mm/m. Unter
Zugrundelegung der Kriterien des Länderausschusses Bergbau sind schwere
Bergschäden für das Anwesen der Kläger nicht zu erwarten.
52
Der Vortrag der Kläger kann diese Prognose nicht erschüttern. Bezüglich der Forderung
der Kläger nach einer Addition von Zerrungen aus vorangegangenem und aktuellem
Abbau ist zu beachten, dass für das Anwesen der Kläger Pressungen prognostiziert
sind. Auch das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 20. August 2009 – 11 A 656/06, auf
welches die Kläger verweisen, lediglich gefordert, dass eine Berücksichtigung bereits
bestehender Zerrungen auf der Ebene des Sonderbetriebsplans erfolgen muss, soweit
dies erforderlich ist,
53
vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2009 – 11 A 656/06 – S. 47 des
Urteilsabdrucks.
54
Aufgrund der Tatsache, dass für das klägerische Grundstück Pressungen prognostiziert
sind, erscheint eine Addition von Zerrungen aus vorausgegangenem und aktuellem
Abbau vorliegend nicht erforderlich. Nach der von den Klägern als Anlage K 17
vorgelegten Ausarbeitung von L1 vom 20. September 2003 werden Erdstufen in
Bereichen mit Pressungen generell nicht beobachtet.
55
Ebenso besteht angesichts der Lage des Grundstücks der Kläger im Verhältnis zu den
in dem Gebiet bereits bestehenden Unstetigkeiten keine hinreichende
Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine reißverschlussartige Verlängerung vorhandener
Unstetigkeitszonen zu der Entstehung von Unstetigkeiten in diesem Bereich führen
könnte.
56
Bezüglich der Berücksichtigung von dynamischen Zwischenzuständen führte das
Verwaltungsgericht Saarlouis aus, die bei den dynamischen Vorgängen im Rahmen der
Senkungen eintretenden Pressungen und Zerrungen blieben auf jeden Fall unter den
prognostizierten Maximalwerten,
57
vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juli 2003 – 2 F 14/03 -, S. 29.
58
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Annahme auch vorliegend zutrifft. Angesichts
der für das klägerische Anwesen prognostizierten Bodenbewegungen erscheint jedoch
selbst im Fall von dynamischen Zwischenzuständen das Auftreten einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung nicht hinreichend wahrscheinlich.
59
Offen gelassen werden kann und bedurfte keiner weiteren Aufklärung im Wege der
Beweiserhebung, ob und inwieweit zu erwartende Erderschütterungen – wie von den
Klägern angenommen – zu Gesundheitsschäden führen können, da dies keine
Auswirkung auf die angegriffene Zulassung haben kann. Der Schutz von Leben und
Gesundheit ist – wie ausgeführt – kein Prüfungs- und Regelungsgegenstand der
Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das
Oberflächeneigentum"
60
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2009 – 11 A 656/06 -, Rn. 63 (juris).
61
Demgegenüber dürften die Einwirkungen von Erderschütterungen auf Gebäude von
dem Prüfungsumfang des Sonderbetriebsplans umfasst sein. Die Auswirkungen von
Erderschütterungen sind zwar Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom
11. April 2003 zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans zur Gewinnung von Steinkohle
im Bergwerk X. Divergierend von der Nebenbestimmung 1.3.15.3 und Ziffer 2.1.4.7.3 der
Begründung des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf Abbaueinwirkungen auf
das Oberflächeneigentum ergibt sich ausgehend von der Nebenbestimmung 1.3.14 und
Ziffer 2.2.5.5 der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses keine Einschränkung
der Regelungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses und Verlagerung der Prüfung
und Regelung (§ 57 a Abs. 5 BBergG) auf einen Sonderbetriebsplan in Hinsicht auf
Erderschütterungen. Allerdings soll nach der Rechtsprechung des OVG NRW die
Ausklammerung der Belange der Oberflächeneigentümer aus der durch den
Planfeststellungsbeschluss getroffenen Entscheidung für alle denkbaren
Eigentumsbeeinträchtigungen gelten.
62
Aufgrund von Erderschütterungen ist nicht mit schweren Bergschäden zu rechnen. Die
Nebenbestimmung 1 stellt sicher, dass die Bergverwaltung informiert wird, sobald
Schwinggeschwindigkeiten > 5 mm/s auftreten. Nach den in der DIN 4150 Teil 3
genannten Anhaltswerten ist bei Schwinggeschwindigkeiten unter 5 mm/s nicht mit der
Entstehung von Schäden zu rechnen.
63
Da maßgeblich für die Ordnungsmäßigkeit der Prognoseentscheidung die Sachlage im
Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist,
64
vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. November 2007 – 2 B 176/07 -, Rn. 33 (juris),
65
können spätere hiervon abweichende Ereignisse diese nicht in Frage stellen. Insofern
kann auch der von den Klägern als Anlage K 30 vorgelegte Bericht über
Erschütterungsereignisse am 24. und 31. Juli 2009 mit Schwinggeschwindigkeiten von
30,4 mm/s bzw. 26,7 mm/s die getroffene Prognose nicht erschüttern, zumal diese von
der östlich von L2 betriebenen Bauhöhe d (Flöz H) und nicht von dem in dem
streitgegenständlichen Sonderbetriebsplan behandelten Flöz N ausgelöst wurden.
Nach dem von der Beigeladenen als Anlage RAG 1 vorgelegten Auszug aus Schürken,
Bewertung von Bergschäden und Setzungsschäden an Gebäuden, führen erst
Schwinggeschwindigkeiten von über 50 mm/s zu Schäden wie Rissen in Tragwänden,
die einen bleibenden Minderwert nach sich ziehen.
66
Auch eine fehlende Prüfung wasserwirtschaftlicher Auswirkungen könnte vorliegend
nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Zulassung des Sonderbetriebsplans führen,
da sich selbst bei Annahme eines objektiven Mangels dieser nach Auffassung der
Kammer nicht nachteilig auf die Kläger auswirkt. Unter Beachtung der in der
67
Nebenbestimmung 1.3.4.2.2 zum Planfeststellungsbeschluss festgelegten Richtwerte
bezüglich des Grundwasserflurabstandes besteht keine hinreichende
Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen des Anwesens der Kläger durch
wasserwirtschaftliche Auswirkungen. Dies wird auch durch die Prognosen im Rahmen
des wasserwirtschaftlichen Gutachtens der M-Genossenschaft vom
29.06.2000/01.03.2002 (S. 113 sowie S. 126) sowie die nach der Nebenbestimmung
1.3.4.1 zum Planfeststellungsbeschluss vom 11. April 2003 vorzulegenden
Wasserwirtschaftsberichte für die Wasserwirtschaftsjahre 2006 und 2008 bestätigt. Dem
sind die Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.
Offen bleiben kann daher, ob die Kläger vorliegend mit diesbezüglichen Einwänden
nach § 48 Abs. 2 Satz 4 BBergG ausgeschlossen wären. Dahinstehen kann zudem, ob
die Ausführungen des OVG NRW in seinem Urteil vom 20. August 2009,
68
vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2009 – 11 A 656/06 -, Rn. 168 f. (juris),
69
im Sinne einer strikten, in jedem Fall zu beachtenden Prüfungspflicht auf Ebene des
vorliegenden Sonderbetriebsplans zu verstehen sind.
70
Keine Zweifel an der angegriffenen Zulassung des Sonderbetriebsplans kann der
Einwand einer unzureichenden Gewichtung der Belange der Oberflächeneigentümer im
Verhältnis zu den Belangen des Bergbaus begründen. Ausgehend von den vom
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen,
71
vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, a. a. O.,
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bedurfte es im Rahmen der Zulassung keiner Abwägung, da auf Grund der – wie
ausgeführt – keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzten Prognose der
Beigeladenen und Beklagten keine schweren Bergschäden zu erwarten sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100
Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kläger als unterliegende Partei tragen die
Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus
Billigkeit den Klägern aufzuerlegen (§ 164 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladene einen
Antrag gestellt und sich so einem eigenen Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt
hat.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO
i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO.
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