Urteil des VG Düsseldorf vom 07.10.2002

VG Düsseldorf: staatsangehörigkeit, einschreibung, besitz, hochschulstudium, hochschule, diskriminierungsverbot, ausländer, datum, gleichstellung, sozialstaatsprinzip

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 NC 78/02
Datum:
07.10.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 NC 78/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg; es ist jedenfalls unbegründet.
2
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon mangels eines glaubhaft gemachten
Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294
Abs. 1 ZPO).
3
Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw.
auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung
solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten
Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Auf einen sich aus Art. 12 Abs. 1 GG
ergebenden Zulassungsanspruch kann sich dabei nur berufen, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt,
4
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 1. März 2002, 13 C 1/02.
5
Über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt die Antragstellerin nicht; sie ist
ausweislich der Antragsbegründung afghanische Staatsbürgerin. Mithin folgt ein
Anspruch auf Beteiligung an der Vergabe aufgedeckter Studienplätze außerhalb der
festgesetzten Kapazität auch nicht daraus, dass die Antragstellerin im Besitz einer
6
deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist. Das Gebot einer Gleichstellung mit
deutschen Staatsbürgern, die im Besitz einer solchen Hochschulzugangsberechtigung
sind, gilt nur für solche Ausländer, die sich auf das Diskriminierungsverbot des Art. 6
Unterabs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der
Fassung des Vertrages über die Europäischen Union vom 7. Februar 1992
(Bundesanzeiger vom 13. Mai 1992 Nr. 89a) berufen können,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 1994, 13 C 129/94,
7
Zu dem danach begünstigten Personenkreis zählt die Antragstellerin nicht, da sie nicht
die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzt.
8
Ein Anordnungsanspruch ergibt sich zudem nicht aus den §§ 65 ff. des Gesetzes über
die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz) vom 14. März
2000, (GV NRW S. 190), nachdem die dortigen Vorschriften die Einschreibung an der
Hochschule (§ 11 HG) in einem bestimmten Studiengang regeln, die Einschreibung
aber unter anderem gemäß § 68 Abs. 1 Buchst. a) HG dann zu versagen ist, wenn die
Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten
Studiengang nicht zugelassen ist,
9
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2002, a.a.O.
10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG.
11
12