Urteil des VG Düsseldorf vom 22.07.2005

VG Düsseldorf: treu und glauben, stadt, gemeinde, fristverlängerung, hauptsache, beweislastverteilung, behandlung, unterlassen, eng, prüfungspflicht

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 1439/05
Datum:
22.07.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1439/05
Tenor:
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Das von der Antragstellerin sinngemäß gestellte Begehren,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die bisher
eingereichten Unterschriftslisten des Bürgerbegehrens zu prüfen
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und einen Beschluss über den Gegenstand des Bürgerbegehrens erst später zu fassen,
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ist unbegründet, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht worden sind.
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a) Ein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch darauf, „dass die
eingereichten Unterschriftenlisten geprüft und gewertet werden", besteht schon deshalb
nicht, weil die Antragstellerin - auch als Ratsmitglied - nicht zur Geltendmachung eines
solchen Anspruches berechtigt wäre, da sie keine Vertreterin gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2
GO NRW des Bürgerbegehrens „Soll das Rathaus aus dem Stadtkern in die ehemalige
Hauptverwaltung von L1 verlegt und damit verbunden städtische Liegenschaften
zwingend verkauft werden?" ist. Zudem ist die Frist für das Bürgerbegehren noch nicht
abgelaufen, und die dem Rat nach § 26 Abs. 6 Satz 1 aufgetragene Prüfungspflicht setzt
den Abschluss des Bürgergehrens voraus. Schließlich fehlt es auch an einem
Anordnungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin insoweit nicht das
weitere Verfahren und eine Klärung im Hauptsacheverfahren abwarten kann, wie sich
auch aus dem nachfolgenden ergibt:
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b) Ein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch darauf, dass der
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Rat die weitere Sachbehandlung unterlässt, bis die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
geklärt ist, gibt es nicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen,
vgl. etwa Beschluss vom 2. November 1998 - 15 B 2329/98 -
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dass für den Rat oder andere Organe keine Entscheidungssperre besteht, wenn parallel
ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung des
Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheids betrieben wird. Dies gilt selbst für den Fall,
dass die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens - woran es hier fehlt - positiv festgestellt
oder unabhängig von einer Entscheidung offensichtlich ist. Das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen hat für eng begrenzte Fälle ausnahmsweise eine
Sperrwirkung in dem von der Antragstellerin gewünschten Sinne erwogen und dazu in
seinem Beschluss vom 29. März 2004 - 15 B 674/04 - ,
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NVwBl. 2004, S. 312 f.; vgl. insoweit auch Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -,
DÖV 2004, S. 968, 970 f.,
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folgendes ausgeführt:
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„Eine Schranke für die Befugnis des Rates zur Entscheidung über den Gegenstand des
Bürgerbegehrens könnte sich allenfalls aus dem im Staatsrecht entwickelten und auf
das Verhältnis kommunaler Organe untereinander übertragbaren Grundsatz der
Organtreue ergeben, der die Organe verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die jeweils
anderen Organe ihre Zuständigkeiten ordnungsgemäß wahrnehmen können, mit
anderen Worten, dass bei der Ausübung von Organkompetenzen von Rechts wegen auf
die Kompetenzen anderer Organe Rücksicht zu nehmen ist. Diese Treuepflicht ist aber -
soweit der Grundsatz auf das Verhältnis zwischen Gemeindeorganen im engeren Sinne
und Bürgern im Rahmen eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids überhaupt
anwendbar ist - wegen der Gleichwertigkeit von Entscheidungen des Rates einerseits
und von Bürgerentscheiden andererseits nicht schon dann verletzt, wenn die
Entscheidung des Rates den Bürgerentscheid erledigen würde. Anderes würde nur
dann gelten, wenn der Entscheidung des Rates keine sachliche Erwägung, sondern
allein die Zielsetzung zu Grunde läge, einem Bürgerentscheid zuvor zu kommen und
damit eine Willensbildung auf direkt-demokratischem Wege zu verhindern (vgl. OVG
NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, S. 10 f. des amtl. Umdrucks;
Beschluss vom 28. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -, Eildienst Städtetag NRW 1996, 595).
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Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch auf Unterlassen des endgültigen
Verkaufs der Gesellschaftsanteile hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
Entgegen ihrer Auffassung trägt sie dafür die materielle Beweislast. Sie macht in
Abweichung vom Regelfall, dass eine Entscheidungssperre nicht besteht, den nur
ausnahmsweise denkbaren Anspruch geltend, die Gemeinde sei zur Vermeidung
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu einem Zuwarten verpflichtet. Nach allgemeinen
Beweislastregeln trägt derjenige, der aus einem Verstoß gegen Treu und Glauben
Rechte herleitet, die Beweislast dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines
solchen Verstoßes vorliegen (vgl. Sirp, in Erman, BGB, 8. Aufl., § 242 Rn. 206). Der von
der Antragstellerin dargelegte Sachverhalt begründet solche Umstände nicht. Aus dem
Vorverhalten der Stadt (angeblich verzögerliche Behandlung der Entscheidung über die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens) lässt sich nichts ableiten. Ein solches
verzögerliches Verhalten ist schon angesichts des Zeitablaufs nicht erkennbar
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(Einreichung des Bürgerbegehrens am 30. Oktober 2003, Entscheidung über die
Zulässigkeit am 16. Dezember 2003, Entscheidung über den Widerspruch am 17.
Februar 2004). Ob die Frist der Bindung an das zur Annahme vorgesehene Angebot
verhandelbar ist und ob die Stadt entsprechende Verhandlungsversuche unternommen
hat, ist ebenso unerheblich wie die von der Antragstellerin problematisierte Frage,
welches Angebot als das günstigste zu bewerten ist. Die Antragstellerin verkennt mit
ihren Ausführungen zur Möglichkeit, die Frist im Verhandlungswege zu verlängern, den
dem Rat unbeschadet des laufenden Bürgerentscheidverfahrens verbleibenden vollen
Entscheidungsspielraum. Gerade weil es keine Entscheidungssperre für den Rat über
den Gegenstand des Bürgerbegehrens gibt, gibt es auch keinen Anspruch der
Antragstellerin auf Nachverhandlungen durch die Stadt, um eine Fristverlängerung zu
erreichen. Sobald der betroffene Gegenstand entscheidungsreif ist, kann entschieden
werden. Es bedarf keiner besonderen Gründe für den Rat, eine Entscheidung in einer
entscheidungsreifen Sache zu treffen und damit keine Verzögerung eintreten zu lassen,
vielmehr bedarf es umgekehrt besonderer Gründe, die es rechtfertigen, eine solche
Entscheidung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Dafür ist, wie der Senat bereits
im Beschluss vom 19. März 2004 ausgeführt hat, nichts ersichtlich. Angesichts dieser
Entscheidungsfreiheit des Rates können die begehrten Anordnungen nicht ergehen."
Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung mit dem Hinweis, dass die Antragstellerin -
unabhängig davon, dass sie weder als Bürgerin der Stadt X noch als Ratsmitglied
berechtigt ist, Ansprüche für das Bürgerbegehren geltend zu machen - der
vorgegebenen Beweislastverteilung für die tatsächlichen Voraussetzungen eines
Treueverstoßes des Antragsgegners mit der Zielsetzung, einem Bürgerbegehren oder
Bürgerentscheid zuvor zu kommen und damit eine Willensbildung auf direkt-
demokratischem Wege zu verhindern, nicht nachgekommen ist.
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Für einen Anspruch, mit der Entscheidung abzuwarten, bis nach Ablauf der
Sommerferien wieder mehr Ratsmitglieder an der Entscheidung mitwirken können, fehlt
es an jeder Grundlage.
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Auch insoweit ist im übrigen ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der
Hinweis der Antragstellerin, sie brauche „dringende Hilfe, da sich die „Clique" heute ...
zum letzten Schachzug treffe" ist unsubstantiiert und lässt völlig offen, ob in der heutigen
bzw. (nach Absetzung des Tagesordnungspunktes 5 „Grundstücksangelegenheiten" -
vgl. Mitteilung des Antragsgegners in der Antragserwiderung -) voraussichtlich nach
neuer Einladung in der Sitzung am Dienstag, den 26. Juli 2005 überhaupt abschließend
bindende Festlegungen getroffen werden, die nachträglich nicht mehr zu korrigieren
wären.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da die Antragstellerin zwei inhaltlich nicht
deckungsgleiche Begehren verfolgte und die Entscheidung die Hauptsache weitgehend
hätte vorwegnehmen sollen, ist der volle Ersatzstreitwert angemessen.
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