Urteil des VG Düsseldorf vom 20.12.2006

VG Düsseldorf: aufbewahrung, waffen und munition, wohnung, besitz, waffengesetz, bedürfnis, durchsuchung, verwahrung, anfang, waffenrecht

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 1111/06
Datum:
20.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 1111/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Dem Kläger wurden durch den Beklagten seit 1995 mehrere waffenrechtliche
Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten: Nrn. 000/96, 000/96, 000/96 und 0000/98;
Munitionserwerbsschein: Nr. 0000/96) erteilt. In den Waffenbesitzkarten sind
Erlaubnisse für den Besitz von insgesamt 19 Schusswaffen eingetragen.
2
Im Rahmen eines gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz
gerichteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft E, Aktenzeichen 00 Js 000/00,
wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts E vom 0.0.1999 am
00.00.1999 eine Durchsuchung der (damaligen) Wohnung des Klägers durchgeführt.
Ausweislich des Untersuchungsberichts vom 00.00.1999 (Bl. 22 der Strafakte) wurde
dabei festgestellt, dass sich in der Wohnung zahlreiche Schusswaffen befanden. Im
Wohnungsflur hinter einem Vorhang hätten sich verschiedene Gewehre befunden, die
mit den Waffenbesitzkarten des Klägers abgeglichen worden seien. In einer
verschlossenen Holzschublade unterhalb der Gewehre seien zahlreiche angemeldete
Kurzwaffen und Munition vorgefunden wurden. Die Waffen seien mit Munition geladen
und teilweise durchgeladen gewesen. Im Schlafzimmer habe der Kläger spontan eine
geladene ACP-Pistole unter dem Kopfkissen hervorgeholt. Des weiteren hätten sich im
Schlafzimmer in einer Kommode zahlreiche Schachteln mit Munition sowie Magazine
der verschiedensten Kaliber und Größen befunden. Im Wohnzimmer habe der Kläger
auf eine unverschlossene Schreibtischschublade hingewiesen, aus der er ebenfalls
eine geladene und angemeldete Waffe gezogen habe. Auch hier seien
3
Munitionsschachteln gefunden worden. Im Wohnzimmerschrank seien ebenfalls
Magazine und Munition der verschiedensten Kaliber und Größen gewesen. Im
verschlossen Kellerverschlag des Klägers seien u.a. eine Signalrauchpatrone, sechs
Nebelwurfkörper der Klasse II aus NVA-Beständen sowie zahlreiche Munition der
verschiedensten Kaliber vorgefunden worden. Diese Gegenstände seien in dem Keller
in Umzugskartons aufbewahrt gewesen.
Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft E
wurde unter dem 00.0.2004 durch das Amtsgericht E gemäß § 153 Abs. 2 StPO
eingestellt.
4
Mit Schreiben vom 22. November 2004 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zu
dem beabsichtigten Widerruf bzw. der Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse
Stellung zu nehmen. Der Kläger sei als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen, da
er, wie sich anlässlich der Wohnungsdurchsuchung gezeigt habe, gegen die Pflicht zur
sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition verstoßen habe. Ferner habe
er Gegenstände besessen, die der Erlaubnispflicht nach dem Sprengstoffgesetz
unterlägen, ohne über eine entsprechende Erlaubnis zu verfügen. Insgesamt sei
wiederholt und gröblich gegen das Waffengesetz und auch das Sprengstoffgesetz
verstoßen worden. Für den isoliert ausgestellten Munitionserwerbsschein habe von
Anfang kein waffenrechtliches Bedürfnis bestanden. Die Originalmunition sei
insbesondere nicht als Anschauungsobjekt für Schulungsveranstaltungen erforderlich.
5
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. Dezember 2004 wurde
die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt und vorgetragen, es sei zu berücksichtigen
sei, dass die dem Kläger vorgeworfenen Versäumnisse schon mehr als fünf Jahre
zurücklägen. Die Fünf-Jahres-Sperre des § 5 Abs. 2 Waffengesetz sei insoweit
übertragbar. Außerdem habe der Beklagte vernachlässigt, dass der Kläger während der
Durchsuchung seiner Wohnräume anwesend gewesen sei. Er sei aber nicht verpflichtet,
Waffen und Munition vor sich selbst sicher aufzubewahren. Von einem gröblichen
Verstoß könne insoweit nicht gesprochen werden. Auf einen möglichen Zugriff durch die
Lebensgefährtin könne nicht abgestellt werden, da der Kläger ihr diesen jederzeit habe
untersagen können bzw. jederzeit einen Zugriff habe unterbinden können. Außerdem
dürfe nach neuem Waffenrecht der im Hause lebende Lebensgefährte, der selbst
Inhaber einer Waffenbesitzkarte sei, ohne weiteres Zugriff auf die Waffen des
Mitbewohners haben. Die übrigen Gegenstände, auf die der Beklagte abgestellt habe,
seien Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen, welches nach § 153 Abs. 2 StPO
eingestellt worden sei. Schon deshalb könne nunmehr nicht von einem gröblichen
Verstoß im Sinne des Waffengesetzes die Rede sein. Im Hinblick auf den
Munitionserwerbsschein werde die Ansicht vertreten, dass ein Bedürfnis sehr wohl
glaubhaft gemacht worden sei.
6
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2004, zugestellt am 27. Dezember 2004, widerrief der
Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten und nahm gleichzeitig den
Munitionserwerbsschein zurück. Ferner ordnete er an, dass der Kläger die in seinem
Besitz befindlichen Schusswaffen einem Berechtigten zu überlassen bzw. unbrauchbar
zu machen bzw. machen zu lassen habe. Danach seien die Waffenbesitzkarten und
gegebenenfalls ein Nachweis darüber einzureichen, dass die Waffen unbrauchbar
gemacht worden seien. Zudem sei innerhalb der genannten Frist auch die noch im
Besitz des Kläger befindliche Munition an Berechtigte zu überlassen und der
Munitionserwerbsschein zurückzureichen. Für seine Amtshandlungen setzte der
7
Beklagte eine Gebühr in Höhe von 157,21 Euro fest.
Gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2004 legte der Kläger mit Schreiben vom 20.
Januar 2005 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit Schreiben vom 1. März
2005 im wesentlichen auf die bereits im behördlichen Verfahren gemachten
Ausführungen verwies.
8
Unter dem 18. Mai 2005 bzw. unter dem 23. Juni 2005 beantragte er die Ausstellung von
weiteren Waffenbesitzkarten für insgesamt vier aufgrund seines am 9. Mai 2005
ausgestellten Jahresjagscheines erworbene Schusswaffen. Die Anträge wurden nach
vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 18. August 2005 abgelehnt unter Hinweis
darauf, dass beim Kläger der Versagungsgrund der mangelnden waffenrechtlichen
Zuverlässigkeit gegeben sei. Für den Ablehnungsbescheid wurde eine Gebühr in Höhe
von 38,34 Euro festgesetzt. Zwei weitere Anträge vom 28. Juli 2005 und vom 26.
Oktober 2005 auf Erteilung von Waffenbesitzkarten für zwei Schusswaffen wurden mit
Bescheiden vom 23. August 2005 bzw. vom 31. Oktober 2005 ebenfalls unter Verweis
auf die fehlende Zuverlässigkeit abgelehnt. Weitere Verwaltungsgebühren in Höhe von
jeweils 19,17 Euro wurden in beiden Bescheiden festgesetzt.
9
Gegen die drei Ablehnungsbescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 31. August
2005 und vom 4. November 2005 Widersprüche ein.
10
Am 17. März 2006 hat der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.
Dezember 2004 Klage (Aktenzeichen 18 K 1111/06) erhoben. Am 9. Mai 2006 und am
9. Juni 2006 ist die Klageerhebung gegen die Ablehnungsbescheide vom 18. August
2005, 23. August 2005 und vom 31. Oktober 2005 erfolgt (Aktenzeichen 18 K 3141/06
bzw. 18 K 3599/06). Die Verfahren sind mit Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2006
zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem hiesigen Aktenzeichen
verbunden worden.
11
Während der laufenden Klageverfahren wies die Bezirksregierung E die Widersprüche
des Klägers gegen die Bescheide des Beklagten vom 17. Dezember 2004, 23. August
2005 und vom 31. Oktober 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2006 zurück.
Über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. August 2005 ist
bislang immer noch nicht entschieden.
12
Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf seine Widerspruchsbegründung
vom 1. März 2006. Vertiefend trägt er vor, dass insbesondere die anlässlich der
Wohnungsdurchsuchung im Jahre 1999 zu Tage getretene Aufbewahrung der
Langwaffen nach den damals geltenden Bestimmungen nicht zu beanstanden gewesen
sei. Diese hätten sich im Flur der Wohnung in einem Gewehrständer befunden und
seien mit einer Kette durch Abzugsbügel und Schloss gesichert gewesen. Darüber
hinaus stelle selbst eine nicht gesetzmäßige Aufbewahrung von Schusswaffen lediglich
eine Ordnungswidrigkeit dar, die seine Zuverlässigkeit nur dann tangieren könne, wenn
diese Ordnungswidrigkeit gröblich oder wiederholt begangen worden sei.
13
Nach zwischenzeitlichem Erlass des Widerspruchsbescheides und dessen
Einbeziehung in das Klageverfahren beantragt der Kläger nunmehr,
14
die Bescheide des Beklagten vom 17. Dezember 2004, 18. August 2005, 23. August
2005 und vom 31. Oktober 2005 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung
15
E vom 5. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die vom Kläger unter
dem 18. Mai 2005, 23. Juni 2005, 28. Juli 2005 und dem 26. Oktober 2005 beantragten
Waffenbesitzkarten zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Er verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.
18
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
sowie der Bezirksregierung E verwiesen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
21
Soweit sie zunächst den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2004 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. Mai 2006 betrifft, ist sie
zulässig, aber unbegründet.
22
Der genannte Widerrufs- bzw. Rücknahmebescheid des Beklagten ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der
insoweit einschlägigen Anfechtungsklage ist nach geltenden verwaltungsprozessualen
Grundsätzen der Erlass des Widerspruchsbescheides als letzte Behördenentscheidung
maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsakts. Dem gemäß ist das Waffengesetz (WaffG) in der seit dem 1. April
2003 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts
(WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 3970 ff.) grundsätzlich maßgebend.
23
Der Beklagte war verpflichtet, die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten zu
widerrufen. Gemäß §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 1. Fall WaffG ist eine Erlaubnis
nach dem WaffG zu widerrufen, wenn der Versagungsgrund der Unzuverlässigkeit
vorliegt. Dies ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG zwingend der Fall, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass die betreffenden Personen Waffen oder Munition nicht
sorgfältig verwahren werden. Von einem Waffenbesitzer ist zu erwarten, dass er seine
Schusswaffen(n) sorgfältig, d.h. diebstahlsicher und vor dem Zugriff Unbefugter
geschützt, aufbewahrt. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist als unzuverlässig
einzustufen, sofern es sich um ins Gewicht handelnde Unvorsichtigkeiten oder einen
solchen unsachgemäßen Umgang mit Waffen einschließlich ihrer ungenügenden
Verwahrung handelt,
24
vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. Steindorf,
Waffenrecht, 6. Aufl., § 5 Rdnr. 11.
25
An die Sorgfalt des Waffenbesitzer sind insoweit angesichts der von Schusswaffen -
insbesondere in unkundigen und unbefugten Händen - für die Allgemeinheit
ausgehenden Gefahren strenge Anforderungen zu stellen.
26
Diesen Anforderungen ist der Kläger in der Vergangenheit ersichtlich nicht gerecht
27
geworden, wie die im Zusammenhang mit der Wohnungsdurchsuchung am 16.
September 1999 zutage getretene Aufbewahrungssituation in der Wohnung des Klägers
belegt. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom
17. Dezember 2004 und im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 5. Mai
2006 verwiesen, denen das erkennende Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger weist dabei zutreffend darauf hin, dass Maßstab für die seinerzeitigen
Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen nur die damals geltenden
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere also das WaffG a.F., sein können. Allerdings
braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, ob etwa die Aufbewahrung der
Gewehre in dem Gewehrständer im Flur, wie in der Klageschrift vorgetragen, den
damals geltenden Anforderungen genügte. Denn die mangelhafte Aufbewahrung ist -
auch nach der damals geltenden Rechtslage - jedenfalls im Hinblick auf die beiden
geladenen Pistolen, die sich unter dem Kopfkissen bzw. in der unverschlossenen
Schreibtischschublade befanden, nicht von der Hand zu weisen. Gleiches gilt im
Hinblick auf die Aufbewahrung der Munition in unverschlossenen Behältnissen. Auch
nach der früher geltenden Rechtslage war der Kläger verpflichtet durch
Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern, dass Schusswaffen oder Munition abhanden
kommen oder dass Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen.
28
Vgl. dazu, dass diese in § 42 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. explizit statuierte Pflicht nicht nur
die dort angesprochenen gewerbsmäßigen Waffeninhaber, sondern letztlich jeden trifft,
der die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausübt, Steindorf, a.a.O., § 42 Rdnr. 3;
so § 42 Abs. 1 S. 2 WaffG a.F.
29
Allein die beschriebene ungesicherte Aufbewahrung der geladenen Schusswaffen im
Schlafzimmer bzw. im Wohnzimmer, in dem sich nicht nur der Kläger als berechtigter
Waffenbesitzer, sondern auch eine unbefugte Person - hier die damalige
Lebensgefährtin des Klägers - regelmäßig aufhielten, rechtfertigt die Annahme einer
nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung und ist als schwerwiegender Sorgfaltsverstoß
zu werten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Art und Weise der Aufbewahrung nach
dem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht bloß eine
Momentaufnahme darstellte, sondern angesichts einer angeblich damals gegebenen
Bedrohungssituation offenbar über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten wurde.
Der Einwand des Klägers, dass neben ihm auch seine Lebensgefährtin als Inhaberin
einer waffenrechtlichen Erlaubnis sehr wohl Zugriff auch auf seine Waffen des Klägers
haben dürfe, greift nicht durch. Insoweit ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die
Lebensgefährtin tatsächlich auch eine (Mit- )Berechtigung an den hier in Rede
stehenden, unsorgfältig verwahrten Schusswaffen nebst Munition hatte. Nur wenn dies
erwiesenermaßen der Fall wäre, könnte in Bezug auf die Lebensgefährtin nicht von der
Zugriffsmöglichkeit durch eine Nichtberechtigte gesprochen werden. Den als Kopie im
Verwaltungsvorgang befindlichen Waffenbesitzkarten lassen sich entsprechende
Mitberechtigungen nicht entnehmen. Unberechtigte waren hier überdies letztlich auch
die Polizeibeamten, die die Durchsuchung vornahmen, da auch sie über keine
Erlaubnisse für den Besitz gerade der klägerischen Waffen verfügten. Auch vor diesem
Hintergrund wird deutlich, dass eine gesicherte Aufbewahrung der Schusswaffen auch
in der eigenen Wohnung aufgrund der Zugriffsmöglichkeit durch Dritte sehr wohl
angezeigt war. Schließlich muss auch davon ausgegangen werden, dass die Lagerung
der Signalrauchpatrone, der sechs Nebelwurfkörper und der Munition in einem
Kellerverschlag, die im übrigen auch kaum mit der angeblichen Bedrohungssituation
erklärt werden kann, nicht den Anforderungen an eine diebstahlsichere Aufbewahrung
30
entsprach und die Gefahr in sich barg, dass auch dritte Personen sich der Gegenstände
ohne nennenswerten Aufwand und vom Kläger unbemerkt hätten bemächtigen können.
Wie bereits ausgeführt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich im
Falle des Klägers um eine einmalige kurzfristige Unvorsichtigkeit handelte, die die
Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG nicht rechtfertigen könnte. Dies wird zum
einen widerlegt durch den eigenen Vortrag des Klägers. Zum anderen trat im
Zusammenhang mit der Wohnungsdurchsuchung eine leichfertige Gesinnung des
Klägers zutage, die nachhaltige Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des
Klägers begründet und auch heute noch Anlass zu der Sorge geben muss, dass der
Kläger auch künftig Waffen nicht sorgsam verwahren wird. Mit seinem Einwand, die
Tatsachen, die die angebliche waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründeten, lägen
nun schon über fünf Jahre zurück, kann der Kläger vor diesem Hintergrund nicht
durchdringen. Insbesondere kann er sich insoweit nicht auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG
berufen, wonach die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei strafrechtlichen Verurteilungen
nur dann angenommen werden darf, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft fünf Jahre
noch nicht verstrichen sind. Eine entsprechende Formulierung enthält Abs. 1 Nr. 2 der
Vorschrift nicht. Auch eine analoge Anwendung scheidet insoweit aus, da nicht von
einer unbewussten Regelungslücke seitens des Gesetzgebers auszugehen ist. Wie ein
Blick auf Abs. 1 Nr. 1 verdeutlicht, der eine „Zehn-Jahres-Frist" vorgibt, wird die
Erforderlichkeit einer zeitlichen Beschränkung der Verwertbarkeit offenbar im
Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen gesehen, nicht aber im
Zusammenhang mit den in Abs. 1 Nr. 2 geschilderten Aspekten. Dies steht auch im
Einklang mit dem weiteren Inhalt der benannten Regelungen. Während in § 5 Abs. 1 Nr.
1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 WaffG allein der Umstand einer zurückliegenden Verurteilung zur
Annahme der Regelunzuverlässigkeit führt, verlangt der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 1 Nr.
2 WaffG eine in die Zukunft gerichtete Prognose. Folgerichtig ist also im Einzelfall zu
prüfen, ob ein in der Vergangenheit gezeigtes (regelwidriges) Verhalten auch in Zukunft
die Annahme vergleichbarer oder anderer Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften
rechtfertigt. Starren zeitlichen Grenzen ist eine solche Prognose regelmäßig nicht
zugänglich. Wie zuvor dargelegt, führt die im vorliegenden Fall vorzunehmende
Prognoseentscheidung insbesondere mit Blick auf das erhebliche Ausmaß und auch
die - jedenfalls vorübergehende - Dauer des Verstoßes gegen die Pflicht zur sicheren
Aufbewahrung von Schusswaffen zu der Annahme, dass auch zum Zeitpunkt des
Widerspruchsbescheides und auch heute noch davon ausgegangen werden musste
bzw. muss, dass auch künftig eine unsorgfältige Verwahrung zu befürchten ist. Nicht
zuletzt wird diese Annahme auch gestützt durch das Verhalten während des
vorliegenden Klageverfahrens. Denn zu keiner Zeit hat sich eine wie auch immer
geartete Einsichtsfähigkeit des Klägers im Hinblick auf das frühere Fehlverhalten
offenbart. Die Verstöße sind zwar teilweise eingeräumt worden. Letztlich hat der Kläger
aber bis zum Schluss versucht, die Vorwürfe zu relativieren. Beispielhaft angeführt sei
der Hinweis auf die angebliche Bedrohungssituation, der jedenfalls in keiner Weise
geeignet ist, die Aufbewahrungssituation im Keller zu erklären.
31
Der Beklagte war nach § 45 Abs. 1 WaffG auch verpflichtet, den erteilten
Munitionserwerbsschein zurückzunehmen, da der Kläger insoweit von Anfang an kein
Bedürfnis (vgl. §§ 30, 32 des insoweit heranzuziehenden WaffG a.F.) dargetan hatte.
Insoweit verweist die Kammer wiederum auf die Ausführungen in den angefochtenen
Bescheiden, denen der Kläger nicht in rechtserheblicher Weise entgegen getreten ist.
Ergänzend sei angemerkt, dass gerade zu Schulungszwecken ein Rückgriff auf
Original-Munitionsstücke nicht erforderlich ist. Angesichts der gegebenen
32
Präsentationstechniken im medialen Bereich erscheint ein Verzicht auf Originalstücke,
nicht zuletzt in Anbetracht von Sinn und Zweck des WaffG, möglichst wenige Waffen
und wenig Munition unters Volk zu bringen, geboten. Im übrigen wäre auch der
Munitionserwerbsschein aus den zuvor genannten Gründen zu widerrufen gewesen.
Hätten die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vorgelegen, wäre das Gericht
angesichts der letztlich gleichen Rechtsfolge auch zu einer entsprechenden Umdeutung
(vgl. § 47 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [VwVfG
NRW]) befugt gewesen.
Die im Bescheid vom 17. Dezember 2004 noch enthaltenen Anordnungen zu Ziffer 3)
sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlagen in § 46 Abs. 2
Satz 1 WaffG. Soweit im Hinblick auf die Munition dem Wortlaut der Anordnung nach nur
die Überlassung an einen Berechtigten ermöglicht wird, muss dies bei verständiger
Würdigung im Zusammenhang mit Satz 1 der Anordnung zu Ziffer 3) betrachtet und so
verstanden werden, dass alternativ auch insoweit die in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG
eingeräumte Möglichkeit besteht, die Munition unbrauchbar zu machen bzw. machen zu
lassen, zumal ein vernünftiger Grund, insoweit zwischen den Schusswaffen und der
Munition zu differenzieren, nicht ersichtlich ist. Die Aufforderung, die Waffenbesitzkarten
und den Munitionserwerbsschein zurückzureichen, ist lediglich als Hinweis auf die sich
bereits kraft Gesetzes gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG ergebende Verpflichtung
anzusehen.
33
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 17. Dezember 2004
erfolgten Gebührenfestsetzung sind weder dargetan noch ersichtlich.
34
Die gegen die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18. August 2005, 23. August
2005 und vom 31. Oktober 2005 gerichtete Klage ist ebenfalls zulässig. Soweit sie sich
gegen die Ablehnung der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse im Bescheid des
Beklagten vom 18. August 2005 richtet und über den diesbezüglichen Widerspruch
nach wie vor nicht entschieden ist, ist sie als Verpflichtungsklage in Gestalt der
Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dessen
Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, statthaft.
35
Die Klage ist aber wiederum unbegründet. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger die
Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der am 18. Mai 2005, 23. Juni 2005, 28. Juli
2005 und dem 26. Oktober 2005 beantragten Waffenbesitzkarten begehrt. Die insoweit
ergangenen, oben genannten Ablehnungsbescheide des Beklagten erweisen sich als
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
36
Der Kläger hat zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarten, da er
aus den oben genannten Gründen als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b)
WaffG anzusehen ist. Wie schon dargelegt, ist diese Annahme nicht nur zum Zeitpunkt
des Erlasses des Widerspruchsbescheides gerechtfertigt, sondern auch noch zum
jetzigen Zeitpunkt. Der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse steht damit zwingend der
Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG entgegen.
37
Die mit der Versagung der beantragten Waffenbesitzkarten verbundenen Anordnungen
(jeweils Ziffer 2. der Bescheide) begegnen keinen rechtlichen Bedenken und stützen
sich auf § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG.
38
Bedenken gegen die in den Ablehnungsbescheiden jeweils enthaltenen
Gebührenfestsetzungen sind schließlich wiederum weder dargetan noch ersichtlich.
39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
41
Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4
VwGO liegen nicht vor.
42
43