Urteil des VG Düsseldorf vom 02.05.2007

VG Düsseldorf: stadt, finanzielle beteiligung, abrechnung, breite, anbau, widmung, auflage, ausdehnung, gemeinde, grundstück

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 4046/06
Datum:
02.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 4046/06
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin zu 2) die Klage
zurückgenommen hat. Der Erschließungsbeitragsbescheid des
Beklagten vom 4. Oktober 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 31.
Mai 2006 werden aufgehoben, soweit der Kläger zu einem höheren
Erschließungsbeitrag als 6.104,63 Euro herangezogen wird. Im übrigen
wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger als Gesamtschuldner tragen die Gerichtskosten und die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zur Hälfte. Der Beklagte trägt
die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur
Hälfte. Die übrigen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Kläger sind Eigentümer des in N1, Gemarkung G1 gelegenen Grundstücks. Das
Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut.
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Mit Erschließungsbeitragsbescheid vom 4. Oktober 2005 zog der Beklagte den Kläger
für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Jweg von Haus-Nr. 82 bis
Hweg" zu einem Erdschließungsbeitrag von 12.209,26 Euro heran.
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Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 31.
Mai 2006 zurück.
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Mit der am 7. Juli 2006 erhobenen Klage machten die Kläger zunächst geltend: Die
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Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag sei zu Unrecht erfolgt. Der
Beitragsanspruch sei verjährt. Die Anlage sei im März 1998 endgültig hergestellt
worden. Damit sei die vierjährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Ergehens des
Beitragsbescheides abgelaufen. Das abgerechnete Straßenstück sei auch entgegen der
Rechtsauffassung des Beklagten nicht erst durch die im Mai 2005 erfolgte Widmung zur
öffentlichen Straße geworden. Vielmehr sei dieser Teilbereich des Jweges bereits seit
Jahrzehnten ein öffentlicher Weg gewesen. Zudem sei der festgesetzte
Erschließungsbeitrag überhöht. Der Jweg grenze im Westen an Wohngrundstücke, die
bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes berücksichtig worden seien. Im Osten
grenze der Jweg an eine Kleingartenanlage. Trotz der Erschließung der Grundstücke
durch die abgerechnete Anlage seien diese nicht in die Verteilung einbezogen worden.
Die dafür seitens des Beklagten abgegebene Begründung, dass die Kleingartenanlage
bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen wäre, sei unzutreffend. Die
Kleingartenanlage würde wegen ihrer geringen Größe durch die sie umgebende
Bebauung geprägt. Im übrigen sei sie selbst mit einem Vereinhaus und mit zahlreichen
festen Gartenhäusern bebaut und füge sich so in die umgebende Wohnbebauung ein.
Zudem habe der Beklagte bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes den
Halbteilungsgrundsatz nicht beachtet. Der Beklagte habe den vollen
Erschließungsaufwand auf die westlich der Anlage gelegenen Grundstücke verteilt,
obwohl der Ausbau der Straße nicht auf den Umfang beschränkt worden sei, der zur
hinreichenden Erschließung der bebaubaren Straßenseite unerlässlich sei. Das
abgerechnete Straßenstück sei lediglich 125 m lang und erschließe faktisch nur vier
Grundstücke. Das Grundstück des Klägers und das Grundstück Hweg 1 hätten derzeit
keinen direkten Zugang zum Jweg. Angesichts des durch diese Erschließung zu
erwartenden Verkehrs sei die Straße mit einer Ausbaubreite von 8,80 m
überdimensioniert.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2007 die von ihr erhobene
Klage zurückgenommen.
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Der Kläger beantragt,
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den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich zur Begründung auf die den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen
beigefügten Gründe.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die
von ihr erhobene Klage zurückgenommen hat.
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Im Übrigen ist die Klage teilweise begründet.
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Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 ist
rechtswidrig, soweit der Kläger zu einem höheren Erschließungsbeitrag als 6.104,63
Euro herangezogen wird und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (vgl. § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird in Bezug auf die Festsetzung von 6.104,63
Euro zunächst auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2006
verwiesen, denen das Gericht folgt. Die insoweit gegen die Rechtmäßigkeit des
Bescheides gerichteten Einwände greifen nicht durch.
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Der Beitragsanspruch der Stadt N1 ist nicht verjährt. Eine Abrechnung der
Erschließungsanlage auf der Basis der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt N1 vom
21. Januar 1988 (EBS 1988) durfte nicht erfolgen. Nach § 13 Abs. 1 lit. b) EBS 1988
waren Straßen nur dann endgültig hergestellt, wenn sie Gehwege mit Abgrenzung
gegen die Fahrbahn und fester Decke aufwiesen. Das ist bei dem hier abgerechneten
Teilstück des Jweges nicht der Fall. Es ist ohne Gehwege hergestellt worden. Von der
Anforderung der verbindlichen Herstellung von separaten Gehwegen im
Zusammenhang mit der Anlage von Anbaustraßen ist die Stadt N1 erst mit der
Erschließungsbeitragssatzung vom 28. September 2000 (vgl. § 9 Abs. 2 EBS 2000)
abgerückt.
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Die Abrechnung der Erschließungsanlage nach § 13 Abs. 2 lit. b) EBS 1988 war nicht
zulässig. Danach waren die übrigen Erschließungsanlagen endgültig hergestellt, wenn
ihre Grundflächen freigelegt und im Eigentum der Stadt waren, wenn sie ferner eine
Verbindung mit dem übrigen Verkehrsnetz besaßen und Wege (auch Wohnwege), die
mit Kraftfahrzeugen befahrbar waren, entsprechend Absatz 1 Buchst. a), c) und d)
ausgebaut waren. Der hier abgerechnete Hamerweg ist nicht als übrige
Erschließungsanlage im Sinne von § 13 Abs. 2 EBS 1988 anzusehen, weil er eine
Straße gemäß § 13 Abs. 1 EBS 1988 darstellt. Das Merkmal einer Straße entfällt hier
nicht etwa deshalb, weil er in Abweichung zu § 13 Abs. 1 lit. b) EBS 1988 nicht mit
einem Gehweg mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn versehen ist. Die Annahme des
Klägers, solche Straßen ohne Bürgersteige wären seinerzeit generell nicht (vollständig)
abzurechnen gewesen, ist falsch. Sie berücksichtigt nicht, dass solche Fälle
ausdrücklich in der damaligen Erschließungsbeitragssatzung geregelt waren. Nach § 13
Abs. 3 EBS 1988 bestimmte der Rat der Stadt für Erschließungsanlagen, bei denen die
in Absätzen 1 und 2 festgesetzten Bestandteile und Herstellungsmerkmale nicht
zutrafen, durch Satzung etwas anderes. Mithin wäre nach Erlass einer solchen
Abweichungssatzung die Abrechnung der Erschließungsanlage durchaus möglich
gewesen. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt N1 deshalb keinen Gebrauch, weil sich
seinerzeit das Erfordernis des Erlasses einer Vielzahl von Abweichungssatzungen
abzeichnete. Aus naheliegenden Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat die Stadt
N1 dann den Weg der Novellierung ihrer Erschließungsbeitragssatzung eingeschlagen
und die Abrechnung der technisch bereits endgültig hergestellten
Erschließungsanlagen zunächst - bis zum Erlass der EBS 2000 - zurück gestellt. Eine
Abrechnung nach § 12 EBS 1988 (Kostenspaltung) konnte ebenfalls nicht erfolgen. Es
verbot sich, die bisherigen Kosten der Ausbaus als Teilbetrag des gesamten Ausbaus
der Straße anzusehen. Nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Stadt N1 sollte der
Jweg ohne separate Gehwege ausgebaut werden. Die spätere Anlegung von
Gehwegen war von also vornherein nie beabsichtigt gewesen.
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Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Jweg im hier interessierenden Bereich erst
durch die Widmung vom 12. Mai 2005 eine öffentliche Straße wurde oder ob der Jweg
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bereits vorher als öffentlicher Weg anzusehen war, braucht nicht geklärt zu werden. Von
der Beantwortung dieser Frage hängt es nicht ab, wann der Beitragsanspruch verjährt
ist. Sofern die Verjährung nicht an die Widmung des Jwegs gekoppelt wird, ist sie mit
der Wirksamkeit der für Abrechnung der Anlage maßgeblichen Satzung verbunden. Das
ist nach den vorstehenden Ausführungen der 1. Januar 2001. An diesem Tag trat die
Erschließungsbeitragssatzung vom 28. September 2000 in Kraft (§ 13 Abs. 1 EBS
2000). Die nach § 170 Abs. 1 AO am 1. Januar 2002 anlaufende Verjährungsfrist von
vier Jahren (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) war zum Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Beitragsbescheides noch nicht abgelaufen.
Allerdings durfte der Beklagte nur die Hälfte der Erschließungsaufwandes in die
Verteilung einbeziehen. Die abgerechnete Anlage ist nämlich nur einseitig zum Anbau
bestimmt.
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Grundsätzlich ist eine Straße zwar selbst dann zum Anbau bestimmt, wenn der Anbau
nur von einer Seite her zulässig ist, z.B. weil die an die andere Straßenseite
angrenzenden Grundstücke im Außenbereich liegen, deshalb typischerweise nicht
bebaubar und unabhängig von einer nach Maßgabe des § 35 BauGB erfolgten
Bebauung nicht erschlossen im Sinne von 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind. Eine solche
einseitige Anbaubarkeit einer Straße kann auch durch sonstige rechtliche (z.B.
Ausweisung im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche) oder tatsächliche (z.B.
parallel zur Straße verlaufende Eisenbahnschiene, Gewässer usw.) Gründe bewirkt
werden. Sie hat jedoch nicht gleichsam zwangsläufig zur Folge, dass die Eigentümer
der an die bebaubare Straßenseite angrenzenden Grundstücke regelmäßig allein den
umlagefähigen Aufwand für die gesamte Straße tragen müssten. Vielmehr gebietet das
Bundesrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls im
Grundsatz, dass auf die Grundstücke an der bebaubaren Straßenseite nur die Hälfte der
für die Anlegung der Straße entstandenen Kosten verteilt werden können. Dieser sog.
Halbteilungsgrundsatz blockiert - soweit er eingreift - die Abwälzbarkeit einer Hälfte der
für den Erstausbau einer einseitig anbaubaren Straße angefallenen Kosten und gibt
diese Hälfte erst zur Abwälzung frei, sofern und sobald die bisher z.B. wegen ihrer Lage
im Außenbereich nicht bebaubaren Grundstücke bebaubar werden und damit der
Erschließungsbeitragspflicht unterliegen.
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Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 12, Rdnr. 40
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Allerdings hat bei nur einseitig anbaubaren Straßen eine rechtliche Teilung der
Verkehrsanlage und in der Folge eine Aufspaltung in beitragsfähigen und (zunächst)
nicht beitragsfähigen Erschließungsaufwand in den Fällen zu unterbleiben, in denen die
Gemeinde die Anlegung der Straße auf eine Breite beschränkt hat, die für die
hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite
unerlässlich ist. Zur Beantwortung der Frage, welche Ausbaubreite insoweit
unerlässlich ist, ist maßgeblich, ob objektiv-sachliche, an den konkreten Verhältnissen
orientierte Gesichtspunkte die gemeindliche Bewertung rechtfertigen und es deshalb
den Eigentümern der Grundstücke an der anbaubaren Straßenseite zugemutet werden
muss, die entstandenen Kosten allein, d.h. ohne finanzielle Beteiligung (zunächst) der
Gemeinde und (möglicherweise letztendlich) der Grundstücke auf der
gegenüberliegenden Straßenseite zu tragen.
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Als objektiv-sachliche Gesichtspunkte können für die Bewertung der Gemeinde von
Belang sein, u.a. die Länge der einseitig anbaubaren Straße, die Anzahl der durch sie
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erschlossenen Grundstücke und vor allem der jeweilige Gebietscharakter. Alle diese
Faktoren haben Einfluss auf den Umfang des zu erwartenden Verkehrsaufkommens, der
seinerseits für die Annahme von Bedeutung ist, eine Straße sei in der Lage, eine
hinreichende wegemäßige Erschließung für die Grundstücke an der anbaubaren
Straßenseite zu vermitteln.
Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 12, Rdnr. 51 ff.
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Nach diesen Grundsätzen hätte hier der Beklagte bei der Verteilung des
Erschließungsaufwandes zugunsten des Klägers den Halbteilungsgrundsatz beachten
müssen.
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Die abgerechnete Erschließungsanlage ist nur halbseitig anbaubar, da der Jweg im
Osten an den Außenbereich grenzt.
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Zum Außenbereich zählen wegen ihrer Ausdehnung regelmäßig
Kleingartengrundstücke in unbeplanten Gebieten. Dabei wird ein Kleingartengebiet
auch nicht dadurch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34
Abs. 1 BauGB, dass die einzelnen Gärten durchgehend mit Lauben bebaut sind.
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Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 23, Rdnr. 4
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Ein solches im Außenbereich liegendes Kleingartengebiet grenzt hier östlich an den
Jweg. Wegen seiner Ausdehnung besteht zwischen ihm und der westlich und östlich
befindlichen Wohnbebauung kein Bebauungszusammenhang. In der Länge reicht das
Kleingartengelände etwa zur Hälfte über die im Westen liegende Wohnbebauung
hinaus und reicht insoweit in den Außenbereich hinein. Auch durch die Ausdehnung in
der Breite trennt das Gebiet den Bebauungszusammenhang mit der Wohnbebauung im
westlichen und östlichen Bereich. Das Kleingartengelände ist in der Breite in zwei
Parzellen, die durch einen Fußweg verbunden sind, aufgeteilt. Auf jeder Seite des
Fußweges befinden sich auf den einzelnen Parzellen jeweils 18 Lauben.
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Bei der Anlegung des Jweges hat sich die Stadt N1 in der Breite nicht auf das Maß
beschränkt, welches für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum
Anbau bestimmten westlichen Seite unerlässlich ist. Das Verkehrsaufkommen in dem
abgerechneten Bereich dürfte vergleichsweise niedrig sein. Denn der Jweg ist im hier
interessierenden Bereich lediglich 125 m lang. Dementsprechend werden lediglich vier
mit Einfamilienhäusern bebaute Grundstücke direkt von der Anlage erschlossen. Von
den durch eine Zweiterschließung angeschlossenen Grundstücken Hweg 1 und Jweg
82 dürfte eine erhebliche Zunahme des erschließungsbedingten Verkehrs nicht zu
erwarten sein, da diese Grundstücke in Bezug auf den Kraftfahrzeugverkehr nicht über
die abgerechnete Anlage angebunden sind. Angesichts des durch die Bebauung zu
erwartenden geringen Verkehrs und einer Fahrzeugbreite von etwa 2,00 m ist die für
eine hinreichende Erschließung der Grundstücke unerlässliche Ausbaubreite deutlich
überschritten. Da wegen der geringen Länge der Straße nicht mit hoher
Fahrgeschwindigkeit zu rechnen ist, ist eine Breite von etwa 9,00 m auch angesichts
des Verzichts auf separate Fußwege für die reibungslose und wenig gefahrträchtige
Abwicklung der Begegnungsverkehrs nicht erforderlich.
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Da nach dem Halbteilungsgrundsatz lediglich die Hälfte des angefallenen
Erschließungsaufwandes auf die Grundstücke westlich des Jweges verteilt werden
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durften, reduziert sich der zulässige Erschließungsbeitrag für den Kläger auf die Hälfte
des festgesetzten Betrages.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2
VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
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