Urteil des VG Düsseldorf vom 07.11.2003

VG Düsseldorf: serbien und montenegro, staatsangehörigkeit, staatenlosigkeit, zahl, eltern, abschiebung, ausländer, geburtsregister, datum

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 4150/03
Datum:
07.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7 Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 4150/03
Tenor:
Der Antrag wird - einschließlich des Antrags auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe - abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Vater
der Antragsteller, Herrn J, am 12. November 2003 abzuschieben,
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hat keinen Erfolg.
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Zwar ist der Antrag nicht bereits mangels Verletzung eigener Rechte der Antragsteller
unzulässig. In der Tat ist die Verletzung ihres Rechts auf (Herstellung oder) Wahrung
der Familieneinheit mit ihrem Vater gemäß Art. 6 Abs. 1 GG möglich. Die Antragsteller
haben jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3
VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Die Abschiebung des Herrn J ist rechtmäßig. Das wurde
bereits durch den rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2003 (7 L
2360/03) festgestellt. An der jenem Beschluss zu Grunde liegenden Sach- und
Rechtslage hat sich nichts dadurch geändert, dass der Antrag jetzt nicht von dem
abzuschiebenden Ausländer selbst, sondern von Familienangehörigen gestellt wird.
Deren Rechte an seinem Verbleib im Bundesgebiet gehen nicht weiter als seine
eigenen. Eine andersartige Änderung der Sach- und Rechtslage seit dem Ergehen des
früheren Beschlusses ist ebenfalls nicht ersichtlich, wird insbesondere von den
Antragstellern nicht behauptet. Ihre jetzt wieder vorgetragene Ansicht, sie selbst
könnten, da für sie bisher keine Staatsangehörigkeit beantragt worden sei, nicht
abgeschoben werden, deshalb müsste auch ihr Vater ein Aufenthaltsrecht im
Bundesgebiet erhalten, ist heute ebenso verfehlt, wie bereits im Beschluss vom 22. Juli
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ausgeführt wurde. Ein derart selbst geschaffenes Aufenthaltsrecht ist im Gesetz nicht
vorgesehen. Im Übrigen ist die der Ansicht der Antragsteller offenbar zu Grunde
liegende Annahme, für sie bestehe wegen ihrer ungeklärten Staatsangehörigkeit ein
tatsächliches Abschiebungshindernis, nicht zutreffend. Nach dem deutsch-
jugoslawischen Rückführungsabkommen vom 16. September 2002 können
ausdrücklich auch im Ausland geborene Kinder, die in kein Geburtsregister im Gebiet
des früheren Jugoslawien eingetragen sind, zusammen mit ihren Eltern oder Elternteilen
nach Jugoslawien (Serbien und Montenegro) abgeschoben werden (vgl. Art. 1 Abs. 3
des Abkommens).
Vgl. dazu auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Serbien und Montenegro vom
28. Juli 2003.
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Ein rechtliches Abschiebungshindernis stellt die Staatenlosigkeit als solche ebenfalls
nicht dar.
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 1993, 18 B 2558/93 und vom 14.
September 1994, 18 B 3181/93.
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Auch die Antragsteller sind deshalb - ebenso wie ihr Vater im Verfahren 7 L 2360/03 -
darauf zu verweisen, die Familieneinheit in einem der Nachfolgestaaten des früheren
Jugoslawien (wieder-) herzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entspricht der
ständigen Praxis der Kammer, wobei auf die Zahl der abzuschiebenden Personen
abzustellen war.
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Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung, wie sich
aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot,
§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO.
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