Urteil des VG Düsseldorf vom 29.10.2010

VG Düsseldorf (kläger, europäisches recht, bundesrepublik deutschland, anerkennung, berufliche tätigkeit, meisterprüfung, richtlinie, polen, beruf, kapitel)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 4365/09
Datum:
29.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4365/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf-grund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis¬tet.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Anerkennung seines polnischen Meisterdiploms.
2
Der am 0. Juli 1962 in Polen geborene Kläger ist von Polen in die Bundesrepublik
Deutschland übergesiedelt und hat seit dem 21. Oktober 1988 seinen ständigen
Aufenthalt im Bundesgebiet. Unter dem 19. Dezember 1988 wurde ihm ein auf der
Grundlage der am 31.12.1992 außer Kraft getretenen Fassung von § 15 BVFG (a.F.) ein
Vertriebenenausweis ausgestellt.
3
Am 13. Mai 2009 bestand der Kläger in Katowice (Polen) die Meisterprüfung im Beruf
des Kraftfahrzeugmechanikers vor der Prüfungskommission der dortigen
Handwerkskammer und Kammer für Klein- und Mittelunternehmer und erhielt ein
polnisches Meisterdiplom. Ende Mai 2009 beantragte der Kläger darauf hin bei der
Beklagten unter Vorlage seines "Meisterdiploms" die in Polen abgelegte Meisterprüfung
der entsprechenden deutschen Meisterprüfung gleichzustellen.
4
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. Juni 2009 ab und führte zur
Begründung aus: Die Gleichstellung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen von
Vertriebenen (Spätaussiedlern) nach Maßgabe des Bundesvertriebenengesetzes (hier:
gem. § 10 Abs. 2 BVFG) bezwecke neben der Eingliederung der Vertriebenen durch
wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung insbesondere auch die Wahrung
eines einmal erworbenen Besitzstandes, der vor der Vertreibung bereits vorgelegen
habe. Da der Kläger seine Meisterprüfung in Polen nicht vor, sondern erst nach seiner
Übersiedlung in das Bundesgebiet abgelegt habe, falle er nicht unter die Regelung.
Eine Anerkennung nach § 50a der Handwerksordnung sei ebenfalls nicht möglich, da
5
eine hierzu erforderliche Rechtsverordnung nicht erlassen worden sei.
Der Kläger hat am 2. Juli 2009 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe der
geltend gemachte Gleichstellungs- bzw. Anerkennungsanspruch zu und beruft sich
ergänzend auf die EU-Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG).
6
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
7
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Juni 2009 zu
verpflichten, seine vor der Handwerkskammer und Kammer für Klein- und
Mittelunternehmer in Katowice (Polen) am 13. Mai 2009 abgelegte Prüfung
zum Meister im Beruf "Kraftfahrzeugmechaniker" als der entsprechenden
deutschen Meisterprüfung gleichwertig anzuerkennen.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Sie bezieht sich auf ihre Ablehnungsentscheidung. Ergänzend führt sie aus, dass der
Kläger sein Begehren auch nicht unmittelbar auf europäisches Recht stützen könne,
weil jedenfalls die Voraussetzungen der EU-Anerkennungsrichtlinie durch den Kläger
nicht erfüllt seien.
11
Mit Beschluss vom 23. Juli 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Vorsitzende
als Einzelrichterin übertragen. Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Das Gericht entscheidet gem. § 6 Abs. 1 VwGO über die Klage durch die Vorsitzende
als Einzelrichterin und gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der
Verfahrensbeteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
15
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der mit dem Klageantrag geltend gemachte
Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der dies ablehnende
Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2009 ist rechtmäßig.
16
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines polnischen Meisterdiploms als
gleichwertig mit der entsprechenden deutschen Meisterprüfung aus § 10 Abs. 2 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
(Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
August 2007 (BGBl I S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 6. Juli
2009 (BGBl I S. 1694). Danach sind Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die
Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben,
anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen und Befähigungsnachweisen
im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind. Die danach maßgeblichen
17
Anerkennungsvoraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Kläger ist zwar gem. §§ 100, 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG Spätaussiedler und gehört
insoweit im Grundsatz dem durch gem. § 10 Abs. 2 BVFG begünstigten Personenkreis
an. Allerdings scheidet ein Anerkennungsanspruch hier deshalb aus, weil § 10 Abs. 2
BVFG nur auf solche Spätaussiedler Anwendung findet, deren Prüfungen bereits vor der
Übersiedlung in das Bundesgebiet abgeschlossen waren. Zu den Regelungen des § 92
Abs. 3 und Abs. 2 BVFG alter Fassung, die inhaltsgleich waren mit dem heutigen § 10
Abs. 2 BVFG, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 3. August 1993 (15 K 4416/93) u.a.
das Folgende ausgeführt:
18
"... Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
19
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1977, VIII C 89.76, BVerwGE 55, 104,
20
soll der vom Bundesvertriebenengesetz erfasste Personenkreis mittels der
Anerkennung abgelegter Prüfungen und erlangter Befähigungsnachweise in das
wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland entsprechend
seiner früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen eingegliedert werden (§
13 Abs. 1 Satz 1 BVFG). Das Anerkennungsverfahren soll ihm in diesem Bereich die
Berufsausübung auf entsprechender Stufe ermöglichen. .... Hieraus folgt, dass mit der
Anerkennung einer Prüfung als gleichwertig gem. § 92 BVFG lediglich eine
Gleichstellung des Vertriebenen im Bundesgebiet mit einer bereits vor der Vertreibung
erlangten Position im Herkunftsland gewährleistet werden soll; demgegenüber soll
nach dem Sinn des Gesetzes eine Besserstellung des Vertriebenen im Vergleich mit
der von ihm vor Vertreibung im Herkunftsland erworbenen Position nicht verschafft
werden. Hieraus folgt weiter, dass regelmäßig nur solche Prüfungen und
Befähigungsnachweise als gleichwertig anzuerkennen sind, die vor der ständigen
Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet im Herkunftsland abgelegt bzw. erworben worden
sind ...."
21
An der in dem Kammerurteil niedergelegten Rechtsauffassung, die das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bestätigt hat,
22
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1994, 22 A 3672/93, n.v.,
23
ist auch nach erneuter Überprüfung weiter festzuhalten.
24
So auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 30. April 2009, 15 K 861/09,
rechtskräftig; vgl. ferner (ebenso) VG Berlin, Urteil vom 13. September 2000, 7 A
39.93, juris und noch zur alten Rechtslage: VGH BW, Urteil vom 4. Dezember 1992,
14 S 2327/91, juris.
25
Da der Kläger seine Meisterprüfung in Polen erst am 13. Mai 2009 und damit mehr als
10 Jahre nach seiner im Jahre 1988 erfolgten Übersiedlung abgelegt hat, ist eine
Anerkennung seines polnischen Meisterdiploms über § 10 Abs. 2 BVFG
ausgeschlossen.
26
Eine Anerkennung nach § 50a S. 1 der Handwerksordnung ist ebenfalls nicht möglich,
da eine hierzu erforderliche Rechtsverordnung über die Gleichstellung von im Ausland
erworbenen Prüfungszeugnissen mit den entsprechenden Zeugnissen über das
27
Bestehen einer deutschen Meisterprüfung seitens des zuständigen Ministeriums nicht
erlassen worden ist.
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf europäisches Recht stützen.
Insbesondere kann er eine Anerkennung seines polnischen Meisterdiploms nicht aus
Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 255, S. 22) -
nachfolgend: EU-Anerkennungsrichtlinie - verlangen.
28
Vgl. VG Mainz, Urteil vom 16. Februar 2009, 6 K 678/08.MZ, GewArch 2009, 167f,
m.w.N. und mit Ausführungen zur unmittelbaren Wirkung von Richtlinienvorschriften,
wenn die in der Richtlinie festgelegte Umsetzungsfrist abgelaufen ist.
29
Die in der Richtlinie geregelten Mindestvoraussetzungen werden vom Kläger nicht
erfüllt.
30
Nach Art. 52 Abs. 1 der EU-Anerkennungsrichtlinie führen, wenn in einem
Aufnahmemitgliedstaat das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer
beruflichen Tätigkeit reglementiert ist, die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die
nach Titel III einen reglementierten Beruf ausüben dürfen, die entsprechende
Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedsstaates und verwenden deren etwaige
Abkürzung.
31
Zunächst handelt es sich bei dem Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers um einen
reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie. Insoweit definiert Art. 3 Abs. 1 Buchstabe
a der EU-Anerkennungsrichtlinie einen "reglementierten Beruf" als eine berufliche
Tätigkeit oder eine Gruppe von Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder
eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.
Dies ist bei dem Kraftfahrzeugmechaniker, der gemäß Anlage A zur Handwerksordnung
unter das zulassungspflichtige Handwerk des Kraftfahrzeugtechnikers (Nr. 20) fällt, der
Fall.
32
Allerdings erfüllt der Kläger nicht die Kriterien des Titels III der EU-
Anerkennungsrichtlinie. Titel III enthält in Kapitel I zunächst allgemeine Regelungen für
die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen. Wie sich jedoch aus Art. 10 der EU-
Anerkennungsrichtlinie ergibt, findet Kapitel I nur auf diejenigen Berufe Anwendung, die
– abgesehen von den in Buchstaben a) bis g) und insoweit hier nicht einschlägigen
Berufsgruppen – nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen. Hiernach findet Kapitel I
in Bezug auf den Kläger keine Anwendung, denn das Handwerk des
Kraftfahrzeugmechanikers (Kraftfahrzeugtechnikers) richtet sich nach Kapitel II des
Titels III der Richtlinie, da es in Anhang IV der EU-Richtlinie aufgeführt ist (vgl. Art. 16
der EU-Anerkennungsrichtlinie). Es unterfällt nämlich der in Anhang IV Verzeichnis I
aufgelisteten Hauptgruppe 38 "Fahrzeugbau". Hieran ändert auch nichts der Umstand,
dass das Handwerk des "Kraftfahrzeugmechanikers" in Hauptgruppe 38 nicht
ausdrücklich aufgeführt ist. Denn die in Verzeichnis I aufgeführten Hauptgruppen von
Tätigkeiten stellen europarechtliche Begrifflichkeiten dar, unter die die jeweiligen
nationalen Berufsbezeichnungen zu subsumieren sind.
33
So auch VG Mainz, Urteil vom 16. Februar 2009, 6 K 678/08.MZ, a.a.O., für das
Handwerk des "Fahrzeugklempners" bzw. des "Karosserie- und Fahrzeugbauers".
34
Die in Hauptgruppe 38 des Verzeichnisses I aufgeführten Tätigkeiten umfassen
überdies mit der Untergruppe 384 (u.a. Kraftfahrzeugwerkstätten) solche Tätigkeiten, an
die aus Gründen der Sicherheit besondere Anforderungen gestellt werden, wie sie
insbesondere im Handwerk der Kraftfahrzeugmechanik/-technik schon deshalb
erforderlich sind, um Fehler bei der Reparatur und damit eine Gefährdung des
Fahrzeugnutzers und der Allgemeinheit auf ein Minimum zu reduzieren. Da das
Berufsbild des Kraftfahrzeugmechanikers im Wesentlichen mit der Reparatur an
Kraftfahrzeugen zu tun hat, lässt es sich auch insoweit unter die Hauptgruppe 38 des
Verzeichnisses, hier der Untergruppe 384, fassen.
35
Für die in Anhang IV Verzeichnis I aufgeführten Tätigkeiten, also auch für solche aus
der Hauptgruppe 38, bestimmt Art. 17 Abs. 1 der EU-Anerkennungsrichtlinie, unter
welchen Mindestvoraussetzungen erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten für die
Aufnahme einer der dort aufgeführten Tätigkeiten ausreichen. Diese in Art. 17 Abs. 1
Buchstabe a) bis e) der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt der Kläger jedoch
nicht. Mit der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Firma Decker Fördertechnik
Handels-GmbH, wonach er vom 9. Oktober 1989 bis 30. April 1996 als Werkstatt- und
Kundendienstmonteur u.a. mit Wartungsdiensten und sonstigen Reparaturarbeiten an
unterschiedlichen Flurförderzeugen (Flurfördergeräten) befasst war und der
Bescheinigung der Firma J. vom D Sohn GmbH % Co. KG, wonach der Kläger dort seit
dem 1. Mai 1996 als Facharbeiter beschäftigt ist und zu seinen ständigen Aufgaben
unter anderem die Wartung, Pflege und Instandsetzung des Fuhrparks gehört und
Reparaturarbeiten an Fahrzeugen und Gabelstaplern von ihm selbständig ausgeführt
werden, wird weder eine mindestens dreijährige ununterbrochene Tätigkeit als
Selbständiger oder Betriebsleiter (vgl. die in Art. 17 Abs. 1 Buchstaben a – d genannten
Varianten) nachgewiesen, noch eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender
Stellung (vgl. Art. 17 Abs. 1 Buchstabe e), insbesondere auch keine mindestens
dreijährige Tätigkeit - in leitender Stellung - mit technischen Aufgaben und mit der
Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
36
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf
§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38