Urteil des VG Düsseldorf vom 15.11.2004

VG Düsseldorf: treu und glauben, aufschiebende wirkung, grundstück, vollziehung, rücknahme, härte, entstehung, behörde, aussetzung, verjährungsfrist

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 L 2742/04
15.11.2004
Verwaltungsgericht Düsseldorf
5. Kammer
Beschluss
5 L 2742/04
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.717,67 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der am 6. September 2004 - sinngemäß - gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5889/04 vom 6. September 2004 gegen die
Abgabenbescheide des Antragsgegners vom 30. Dezember 2003 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Mit den angefochtenen Bescheiden hat der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin
wegen des Grundstücks ​B 105" in E1 Niederschlagswassergebühren für den Zeitraum vom
31. Dezember 2001 bis 29. Oktober 2002 in Höhe von 6.722,97 Euro und für den Zeitraum
vom 29.Oktober 2002 bis 30.10 2003 in Höhe von 8.147,70 Euro festgesetzt. Der
Antragsgegner hatte die Antragstellerin zuvor mit zwei bestandskräftigen Bescheiden für
diese Zeiträume (allein) zu den Schmutzwassergebühren für das Grundstück
herangezogen; diese unvollständige Heranziehung hat er mit den angefochtenen
Bescheiden ​berichtigt". Nachdem der Antragsgegner den gegen diese Nachveranlagung
gerichteten Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen hatte, hat die Antragstellerin -
rechtzeitig - Klage erhoben und zugleich den vorliegenden Antrag gestellt.
Der Antrag ist zulässig, da der Antragsgegner einen bei ihm zuvor gestellten Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in
angemessener Frist sachlich beschieden hat (§ 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO).
Der Antrag ist aber unbegründet.
An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen nämlich keine ernstlichen
Zweifel, die es rechtfertigten, die Antragstellerin entgegen der gesetzlichen
Grundentscheidung für eine sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenanforderungen in § 80
Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorerst gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 VwGO von der
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Zahlungspflicht freizustellen.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs anordnen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
diese Kraft Gesetzes entfällt. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO
soll diese Anordnung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (A.) oder wenn die Vollziehung für den
Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte (B).
Beides ist hier nicht der Fall.
A. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen in Abgabensachen
nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des
Rechtsmittelführers wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.
vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, 17. November 1989 - 9 B
2594/89 -, 1. September 1992 - 2B 2321/92 - und 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -.
Die folglich im Aussetzungsverfahren durchzuführende Prognose zu den Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren kann dabei nur mit den Mitteln des
Eilverfahrens getroffen werden. Die gerichtliche Überprüfung des Streitstoffes im Rahmen
des Aussetzungsverfahrens findet ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen
Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das Hauptsacheverfahren werden, das in erster
Linie Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt. Das bedeutet zunächst, dass
in dem summarischen Verfahren vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden
können, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des
Erschließungsbeitragsbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei
summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt daraus unter anderem,
dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen gelöst noch
komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können,
Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 264/85 - und 17. März 1994 - 15 B
3022/93 -,
und grundsätzlich von der Gültigkeit der der Abgabenveranlagung zugrundeliegenden
Normen, einschließlich des Satzungsrechts, auszugehen ist. Die Verbindlichkeit von
Satzungsbestimmungen steht nur dann in Frage, wenn deutliche und überwiegende
Anhaltspunkte für eine formelle oder materielle Fehlerhaftigkeit der einschlägigen
Bestimmungen vorhanden sind.
Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 22. Januar 1991 - 9 B 2942/90 - und vom 4. März 1991 - 2
B 513/ 91 -.
Hiervon ausgehend ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides.
Zur Begründung des Antrages hat die Antragstellerin im Wesentlichen das Folgende
vorgetragen. Durch die bestandskräftigen Bescheide vom 14. November 2002 und 13.
November 2003 sei sie vorbehaltlos zur Zahlung der Abwassergebühren für das
streitgegenständliche Grundstück für die hier in Rede stehenden Veranlagungszeiträume
herangezogen worden. Daher sei durch diese Festsetzungsbescheide der betroffene
Gebührensachverhalt der Inanspruchnahme der öffentlichen
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Abwasserbeseitigungsanlagen durch den Antragsgegner abschließend geregelt worden.
Die früheren Bescheide seien zwar rechtswidrig gewesen. Denn durch sie wären nur die
Schmutzwassergebühren und nicht auch die Niederschlagswassergebühren festgesetzt
worden, die nach der Satzung für die Beseitigung des Niederschlagswassers von den
angeschlossenen befestigten Flächen entstanden seien. Da die Bescheide aber insofern
begünstigend gewesen seien, als der Antragsgegner mit der Erhebung allein der
Schmutzwassergebühren zum Ausdruck gebracht habe, ihm stünden über die
festgesetzten Gebühren hinaus für die Abwasserbeseitigung in den
Veranlagungszeiträumen keine weiteren Abwassergebühren gegenüber der Antragstellerin
zu, könnten die Bescheide nicht ohne weiteres ​berichtigt" werden. Eine geänderte
zusätzliche Gebührenheranziehung für die fraglichen Veranlagungszeiträume setze eine
Rücknahme der bestandskräftigen Festsetzungsbescheide voraus, die sich an den
Voraussetzungen des § 130 Abgabenordnung (AO) messen lassen müsse. Dessen
Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Insbesondere stünde einer Rücknahme das
Vertrauen der Antragstellerin in die Endgültigkeit der Gebührenerhebung durch die
bestandskräftigen Bescheide entgegen.
Diese Einwände gegen die Abgabenerhebung führen den Antrag nicht zum Erfolg.
Der Antragsgegner hat mit den angefochtenen Bescheiden die Antragstellerin zur Zahlung
von Niederschlagswassergebühren für das streitgegenständliche Grundstück und den
streitgegenständlichen Zeitraum herangezogen. Er hat in diese Bescheide die zuvor bereits
bestandskräftig festgesetzten Schmutzwassergebühren nur nachrichtlich wieder
aufgenommen und zusätzlich erstmals die Gebühren für die
Niederschlagswasserbeseitigung geltend gemacht, die er mit den vorangegangenen
Abgabenbescheiden noch nicht festgesetzt hatte. Eine gleichzeitige Festsetzung von
Schmutz- und Niederschlagswassergebühren in den früheren Bescheiden war damals
unterblieben, weil die Antragsgegnerin zwar bereits im August 2001 eine Selbsterklärung
über die gebührenwirksamen Flächen des Grundstücks abgegeben hatte; der
Antragsgegner konnte diese Erklärung aber zunächst nicht dem Grundstück zurechnen,
weil es an einer genauen Angabe fehlte, auf welches Grundstück ​B" sie sich bezog.
Nachdem Ende 2003 die Grundstückszuordnung erfolgt war, veranlagte der Antragsgegner
das Grundstück zu den Niederschlagswassergebühren durch die hier angefochtenen
Bescheide nach.
Die Nachveranlagung zu den Niederschlagswassergebühren begegnet als solche -
entgegen der Auffassung der Antragstellerin - keinen rechtlichen Bedenken. Die
Bestandskraft eines vorangegangenen Abgabenbescheides, durch den eine tatsächlich
entstandene Gebührenschuld noch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft worden ist, steht
dem Erlass eines weiteren Bescheides nicht entgegen, durch den die noch ausstehende
Gebührenforderung nacherhoben wird. Ein Abgabenbescheid, der die Abgabe zu niedrig
festsetzt, enthält grundsätzlich nicht die Erklärung der Behörde, die Abgabe nicht mehr in
voller Höhe erheben zu wollen. Es besteht nämlich kein verständiger Grund für die
Annahme, in Fällen der hier in Rede stehenden Art wolle die Behörde ihre ursprünglich
nicht ausgeschöpften Rechte nicht wahrnehmen. Wegen des Grundsatzes der
Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung lässt sich einer ursprünglich unvollständigen
Erhebung ein unausgesprochener Wille, darüber hinausgehende, aber entstandene
Abgabenforderungen nicht mehr geltend machen zu wollen, nicht entnehmen. Mithin ist der
gebührenwirksame Sachverhalt durch die nur teilweise Festsetzung des tatsächlich
entstandenen Anspruchs durch den Antragsgegner in den früheren - die hier in Rede
stehenden Zeiträume erfassenden - bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden nicht
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abschließend geregelt worden. Der bestandskräftige vorangegangene Abgabenbescheid
stellt sich daher auch nicht als begünstigender Verwaltungsakt dar mit der Folge, dass die
Nacherhebung nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender
Verwaltungsakten bestehenden - ein Vertrauensinteresse berücksichtigenden -
Einschränkungen nach §§ 130 und 131 AO unterliegt. Die für das Steuerrecht nach § 172 ff.
AO vorgesehenen Einschränkungen bei der Änderung bestandskräftiger Verwaltungsakte
gelten für das Kommunalabgabenrecht nicht. Der Gesetzgeber hat in § 12 Abs. 1 Nr. 4b
KAG auf diese Bestimmungen - bewusst - nicht verwiesen, so dass sie auf die Festsetzung
von Kommunalabgaben mit der Folge nicht anzuwenden sind, dass bestandskräftige
Abgabenbescheide auch dann geändert werden können, wenn sie - wie hier - weder nur
vorläufig ergangen noch unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt sind. Mit der
Nacherhebung schöpft der Abgabengläubiger also nur aus, was ihm von Rechts wegen
zusteht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 f.;
Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes NW, 5. Auflage, 2002, Rdnr. 457.
Der Gebührenanspruch ist weder verjährt (a.) noch verwirkt (b.).
a. Die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Zeit ab Ende 2001 war auch
nicht deshalb dem Grunde nach ausgeschlossen, weil die Gebührenansprüche des
Antragsgegners für die Veranlagungszeiträume gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. § 47
AO durch Verjährung erloschen gewesen wären. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. §§
169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung - erst dann - nicht mehr
zulässig, wenn die zur (Festsetzungs-) Verjährung führende Festsetzungsfrist abgelaufen
ist; diese Frist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Gebührenanspruch entstanden ist. Die Fristberechnung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3
a) KAG i. V. m. § 108 AO und §§ 187 ff. BGB, so dass die Frist mit Ablauf des vierten Jahres
nach dem Jahr der Entstehung des Anspruchs endet. Daher war noch nicht einmal die
Festsetzungsfrist für die das Jahr 2001 betreffenden Gebührenansprüche verstrichen, als
der Antragsgegner den Nachveranlagungsbescheid vom 30. Dezember 2003 erließ.
Da der Gebührengläubiger mit dem Entgelt für seine Entwässerungsleistung nur das
fordert, was ihm von Rechts wegen zusteht, ist für das Entstehen und Verjähren der
Gebührenschuld die Frage ohne Belang, aus welchen Gründen der Antragsgegner nicht
auch die Niederschlagswassergebühren zeitnah mit ihrer Entstehung in voller Höhe
erhoben hat.
b. Der Antragsgegner hat die nachveranlagten Gebühren auch nicht etwa deshalb verwirkt,
weil er die erhöhten Gebühren teilweise erst mehr als ein Jahr nach Ablauf des jeweiligen
Veranlagungszeitraums geltend gemacht hat.
Die Verwirkung einer Forderung mit der Begründung, sie sei erst kurz vor Ablauf der
Verjährungsfrist geltend gemacht worden, scheidet aus. Abgesehen vom Zeitablauf
müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund deren der Abgabenschuldner
annehmen durfte und angenommen hat, der Abgabengläubiger werde seine Forderung
nicht mehr geltend machen. Nur dann könnte das Geltendmachen der Forderung als
Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als rechtsmissbräuchlich erscheinen.
Derartige besondere Umstände liegen aber hier nicht vor. Der Grundsatz von Treu und
Glauben verbietet es dem Gebührengläubiger nicht, die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte
Verjährungs- und Festsetzungsfrist bis zu ihrem Ablauf wahrzunehmen. Wie bereits
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dargelegt, durfte die Antragstellerin auch aus dem Umstand, dass sie in den ursprünglichen
Grundbesitzabgabenbescheiden nicht zu Niederschlagswassergebühren herangezogen
worden war, nicht schließen, der Antragsgegner werde sie für die von diesen Bescheiden
betroffenen Zeiträume nicht mehr zu Niederschlagswassergebühren heranziehen. Dies gilt
um so mehr, als ihr aufgrund ihrer Selbsterklärung, deren Angaben über die
gebührenwirksamen Flächen bei der Nacherhebung von ihr unbeanstandet zugrunde
gelegt worden sind, im Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorhergehenden, die streitigen
Veranlagungszeiträume betreffenden Gebührenbescheide für die
Schmutzwasserbeseitigung klar sein musste, dass dem Antragsgegner auch für die
Ableitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation noch weitere
Gebührenansprüche ihr gegenüber zustehen könnten.
B. Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch unter dem Gesichtspunkt
der unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte im Sinne
des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerechtfertigt. Eine solche Härte liegt nur vor, wenn in
einem offenkundig nicht aussichtslosen Verfahren der Abgabenpflichtige durch die
sofortige Vollziehung einen selbst durch spätere Rückzahlung nicht wieder
gutzumachenden Nachteil solchen Grades erleiden würde, dass demgegenüber das vom
Gesetzgeber vorausgesetzte öffentliche Interesse an der schnellen Entrichtung der
Abgaben zurücktreten müsste.
Vgl. OVG NW, Beschluss vom 8. Januar 1990 -2 B 2565/89-.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend solche Nachteile drohen. Es ist
insbesondere nicht geltend gemacht, dass die Vollziehung sich als wirtschaftlich
existenzbedrohend erwiese.
Danach ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG n. F.. Das Gericht
bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des vorliegenden
Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes mit
einem Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrages.