Urteil des VG Düsseldorf vom 25.02.2008

VG Düsseldorf: bundesamt für migration, politische verfolgung, anerkennung, vollstreckung, staat, widerruf, verwaltung, folter, militär, parlament

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1019/08.A
Datum:
25.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1019/08.A
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.
Januar 2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 Euro abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der am 00.0.1956 in I/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Am 20.
Februar 1992 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter.
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Nach Anhörung am 19. Oktober 1993 lehnte das damalige Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 31. Januar 1994 den
Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen und drohte die
Abschiebung in die Türkei an. Auf die hiergegen am 08. März 1994 erhobene Klage
stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21. August 1997 – 9 K
2801/94.A – das Verfahren ein, soweit der Kläger die Klage auf Anerkennung als
Asylberechtigter zurückgenommen hatte, verpflichtete die Beklagte jedoch zu der
Feststellung, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG
vorliegen. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1997 traf das Bundesamt sodann die
Feststellungen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 AuslG
und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates
vorliegen. – In den Entscheidungsgründen des vg. Urteils heißt es u.a., der Kläger habe
glaubhaft machen können, in seinem Heimatland politisch motivierter Verfolgung
ausgesetzt gewesen und wiederholt unter dem Vorwurf, die PKK-Guerilla unterstützt zu
haben, festgenommen und dabei einer menschenrechtswidrigen Behandlung
unterzogen worden zu sein. Als im Zusammenhang mit der PKK bereits in Verdacht
geratener Kurde sei er vorbelastet und habe daher im Falle einer Rückkehr ggf. eine
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Festnahme und ein längeres Festhalten mit dem Risiko der körperlichen Misshandlung
zu befürchten.
Mit am 20. November 2007 zugestelltem Schreiben vom 19. November 2007 hörte das
Bundesamt den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf der mit Bescheid vom 10.
Oktober 1997 getroffenen Feststellungen an.
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Mit Bescheid vom 21. Januar 2008 widerrief sodann das Bundesamt die mit Bescheid
vom 10. Oktober 1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde auf die in den letzten Jahren
eingetretene Änderung der Verhältnisse in der Türkei verwiesen.
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Der Kläger hat am 07. Februar 2008 die vorliegende Klage erhoben.
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Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.
Januar 2008 aufzuheben.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Verfahrensbeteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung
durch den Vorsitzenden als Berichterstatter erklärt.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im
Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2008 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 2. Hs. AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt dieser Entscheidung sind die durch § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG
vorgegebenen Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben. Der Kläger hat die Türkei nach
den Feststellungen in dem dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 10.
Oktober 1997 zugrundeliegenden Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.
August 1997 wegen erlittenen und als politische Verfolgung anzusehenden staatlichen
Maßnahmen verlassen und hat diese danach auch im Falle einer Rückkehr in die Türkei
erneut zu befürchten mit der Folge, dass ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht
zuzumuten ist. Diese Voraussetzungen liegen weiterhin vor. Denn der Kläger kann im
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Falle einer Rückkehr in sein Heimatland vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend
sicher sein. Die erforderliche hinreichende Verfolgungssicherheit folgt insbesondere
nicht aus den in dem angegriffenen Bescheid angeführten zahlreichen in der Türkei in
den letzten Jahren durchgeführten Reformen und die dadurch sicherlich gegebene
deutliche Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtslage. Denn die türkische
Reformpolitik hat bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante staatliche Übergriffe in
der Türkei nicht mehr vorkommen. Selbst nach dem neuesten Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007 hat der Mentalitätswandel in der Türkei noch
nicht alle Teile der Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst und ist es noch
nicht gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden, wobei eine der
Hauptursachen für deren Fortbestehen in der nicht ausreichend effizienten
Strafverfolgung liegt.
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007, S. 2831.
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Auch hat zum Beispiel das Schweizerische Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement/Bundesamt für Migration unter dem 24. April 2006 in seinem
"Kurzbericht Dienstreise Türkei" festgestellt, dass die Umsetzung der neuen Gesetze in
der Türkei sich oft problematisch gestaltet und Justiz und Militär sowie gewisse als
"Staat im Staat" bezeichnete Kreise sich noch immer weitgehend dem Einfluss von
Parlament und Regierung entziehen. Auch sind danach seit Ende des Jahres 2005
Fälle von Menschenrechtsverletzungen wenn auch mit subtileren Methoden begangen
wieder angestiegen.
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Deshalb sind auch gegenwärtig vorverfolgt ausgereiste Flüchtlinge vor erneuter
Verfolgung nicht hinreichend sicher.
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Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 8 A 273/04.A , S. 21 ff..
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG, die
Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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