Urteil des VG Düsseldorf vom 23.05.2000

VG Düsseldorf: politische verfolgung, kamerun, abschiebung, therapie, anerkennung, hiv, bundesamt, ausländer, gefahr, behandlung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6084/98.A
Datum:
23.05.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 6084/98.A
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.
Juni 1998 verpflichtet festzustellen, daß in der Person der Klägerin für
Kamerun Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des
Ausländergesetzes vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist nach eigenen Angaben kamerunische Staatsangehörige. Nach der
Einreise ins Bundesgebiet beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte.
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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den
Antrag mit Bescheid vom 26. Juni 1998, zugestellt am 7. Juli 1998, ab und stellte fest,
daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie
Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorlägen. Zudem
forderte das Bundesamt die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung
innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens zu
verlassen und drohte für den Fall, daß die Klägerin die Ausreisefrist nicht einhalte, die
Abschiebung nach Kamerun oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe
oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei.
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Mit der am 16. Juli 1998 bei Gericht eingegangenen Klage, mit der sie sich auf ihr
Vorbringen im Rahmen der Vorprüfung bezieht und ergänzend auf ihre HIV-Infektion
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verweist, beantragt die Klägerin,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 26. Juni 1998 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte
anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nur zum Teil begründet.
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Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, soweit das Bundesamt die Anerkennung der
Klägerin als Asylberechtigte und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
des Ausländergesetzes abgelehnt und soweit es die Klägerin unter Androhung der
Abschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert hat.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a
GG, weil sie nicht politisch Verfolgte im Sinne dieser Vorschrift ist.
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Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine
religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein
Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität
nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob
eine derart asylerhebliche Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der
erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen selbst zu beurteilen; auf die subjektiven
Motive des Verfolgers kommt es hierfür nicht an. Das Asylgrundrecht des Art. 16a GG
beruht auf dem Fluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich
einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Daher ist
von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist
ist: Steht fest, daß der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar
bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist ist und daß ihm auch ein Ausweichen
innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative
unzumutbar war, so ist er gemäß Art. 16a GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in
seinem Staat wieder Schutz finden. Hat der Asylsuchende sein Land hingegen
unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nach Art. 16a GG, § 28 AsylVfG nur
Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung
droht.
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Dem Asylsuchenden muß - aus der Sicht der letzten gerichtlichen
Tatsachenentscheidung - bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines
Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hat der
Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher
Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn eine Wiederholung von
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Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.
Das Gericht muß von der Wahrheit - und nicht von der Wahrscheinlichkeit - des vom
Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle
Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender
Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine
unumstößliche Gewißheit verlangen, sondern muß sich in tatsächlich zweifelhaften
Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen,
der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
Von dem Asylsuchenden muß aber jedenfalls gefordert werden, daß er eine
zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen
Verfolgungsschicksals gibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise
widersprüchlich ist. Der Art seiner Einlassung - z. B. ob sein Vorbringen gesteigert ist -,
seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Glaubwürdigkeit kommt insoweit
entscheidende Bedeutung zu.
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In Anwendung dieser Grundsätze vermag das Gericht nicht festzustellen, daß die
Klägerin politisch verfolgt ist. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
daß die Klägerin in ihrem Heimatland bereits politische Verfolgung erlitten hat und
weitere Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind
oder im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
politische Verfolgung droht. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der
angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes verwiesen. Danach hat die Klägerin
nicht glaubhaft gemacht, Kamerun aus Furcht vor politischer Verfolgung verlassen zu
haben.
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Muß die Klägerin politische Verfolgung nicht befürchten, scheidet insoweit die
Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG gleichfalls aus.
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Zu Recht hat das Bundesamt schließlich die angefochtene Ausreiseaufforderung
erlassen. Zur Begründung wird auch insoweit auf die zutreffenden Gründe dieser
Entscheidung verwiesen.
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Hingegen ist Nr. 3 des angefochtenen Bescheides rechtswidrig.
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In der Person der Klägerin liegen für Kamerun Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG vor. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 VwGO kann von der Abschiebung eines Ausländers
in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Wird die Gefahr für
Leib und Leben durch eine Krankheit des Ausländers hervorgerufen, stellt sich eine in
diesem Sinne drohende Gesundheitsgefahr dann als erheblich dar, wenn die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen von besonderer Intensität sind, wenn also eine
wesentliche bzw. lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu
besorgen ist. Dabei werden durch § 53 AuslG auch solche Gefahren erfaßt, die mit der
Verschlimmerung einer Krankheit einhergehen, unter welcher der Ausländer bereits in
Deutschland leidet. Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die
individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, kommt es nicht an.
Konkret besteht diese Gefahr dann, wenn die Verschlechterung der Gesundheit alsbald
nach Rückkehr eintritt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -
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In diesem Sinne droht der Klägerin nach ihrer Abschiebung nach Kamerun eine
Gesundheitsgefahr. Die Klägerin leidet nach den ärztlichen Bescheinigungen von Dr.
xxxxxxxxxxxx vom 13. April und 9. Mai 2000 an einer fortgeschrittenen HIV- Infektion im
Stadium AIDS (CDC C2) mit einem ausgedehnten Kaposi-Sarkom der Haut. Sie ist auf
eine fortlaufende und ununterbrochene medikamentöse Therapie angewiesen. Unter
der laufenden Therapie ist es zu keiner weiteren Verschlechterung des Immunstatus
gekommen und der Hauttumor ist stabil. Nach Abschiebung der Klägerin nach Kamerun
droht eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Zwar gibt
es nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jaunde vom 1.
Februar 2000 in Jaunde und Duala Kliniken, in denen HIV-Patienten von gut
qualifizierten Ärzten behandelt werden können. Auch sind die zur AIDS-Behandlung
verwendeten Medikamente in allen größeren Städten des Landes erhältlich. Die
Durchführung von sogenannten „Dreifach-Therapien" für HIV-Patienten ist in Kamerun
möglich. Spezielle Blutuntersuchungen zur Verlaufskontrolle einer HIV-Behandlung
können bei einer Institution in Jaunde und bei einer weiteren in Duala gemacht werden.
Diese Behandlungsmöglichkeiten reichen im vorliegenden Fall hingegen nicht aus, um
bei der Klägerin eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu
verhindern. Nach der vorstehend erwähnten Auskunft kostet die Durchführung einer
„Dreifach-Therapie" in Jaunde ca. 250,-- DM pro Monat; eine Blutuntersuchung zur
Verlaufskontrolle der AIDS-Behandlung kostet etwa 45,-- DM. Grundsätzlich müssen in
Kamerun die Kosten für Untersuchungen und Behandlungen vom Patienten selbst
getragen werden. Es gibt derzeit kein staatlich organisiertes
Krankenversicherungssystem. Es mag auf sich beruhen, ob die der Klägerin in Kamerun
zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel generell dazu ausreichen, um die
erforderlichen Kosten einer AIDS-Behandlung aufzubringen oder nicht. Ausgeschlossen
erscheint es hingegen, daß die finanziellen Mittel der Klägerin dazu ausreichen, um
eine fortlaufende und vor allen Dingen ununterbrochene Therapie zu gewährleisten. Die
im Mai 1998 eingereiste und heute 18- jährige Klägerin hat offenbar jeglichen Kontakt
zur Heimat verloren. Das läßt befürchten, daß die Klägerin sich die erforderlichen Mittel
nicht sogleich nach der Rückkehr nach Kamerun beschaffen kann. Andererseits ist die
Klägerin nach der ärztlichen Bescheinigung vom 9. Mai 2000 auf eine fortlaufende und
ununterbrochene medikamentöse Therapie angewiesen. Bei einer Unterbrechung der
Medikation muß mit einem Anstieg der Viruslast und einer Verschlechterung des
Immunsystems innerhalb von Wochen sowie einer Verschlimmerung des Hauttumors
gerechnet werden. Dies würde zu einer deutlichen Verkürzung der Lebenserwartung
führen, die unbehandelt unter 1 Jahr, mit einer adäquaten Therapie aber durchaus mit 5
oder mehr Jahren angenommen werden kann. Darüber hinaus besteht infolge des
eingeschränkten Immunstatus eine vermehrte Empfindlichkeit gegenüber den im
tropischen Heimatland der Klägerin vorherrschenden Erkrankungen wie etwa Malaria
oder TBC. Die mithin lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
droht auch konkret, denn sie verkürzt die Lebenserwartung der Klägerin auf unter 1 Jahr.
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Die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG steht dem Abschiebungshindernis nicht
entgegen. Danach werden Gefahren in dem Abschiebezielstaat, denen die Bevölkerung
oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei
einer Entscheidung nach § 54 berücksichtigt. Es mag auf sich beruhen, ob eine
allgemeine Gefahrenlage im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen ist, weil nach
Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation, auf die die Auskunft der Deutschen
Botschaft vom 1. Februar 2000 verweist, ca. 5 % der sexuell aktiven Bevölkerung
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Kameruns HIV-infiziert sind. Jedenfalls gilt aufgrund verfassungskonformer Auslegung §
53 Abs. 6 Satz 2 AuslG dann nicht, wenn die Abschiebung den Ausländer, dem ein
anderweitiger Abschiebungsschutz nicht zur Verfügung steht, einer extremen
Gefahrenlage ausgesetzt würde. Eine derartige Gefahrenlage ist dann anzunehmen,
wenn der Ausländer bei der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren
Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde; vorausgesetzt wird dabei
allerdings nicht, daß im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen
sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintritt.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1999 - 9 B 617/98 - .
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Einer extremen Gefahrenlage im dargelegten Sinne wäre die Klägerin bei der
Abschiebung nach Kamerun ausgeliefert, weil sich ihre Lebenserwartung, wie bereits
ausgeführt wurde, drastisch auf unter 1 Jahr verkürzen würde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 und 2
VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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