Urteil des VG Düsseldorf vom 19.12.2008

VG Düsseldorf: firma, hauptsache, tennishalle, rechtsmittelbelehrung, stadt, vertreter, betreiber, zutritt, grundstück, wiedereröffnung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 1535/08
Datum:
19.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 L 1535/08
Tenor:
1. Die Kläger tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Verfahrens; diese Kostenentscheidung folgt der freiwilligen
Kostenübernahme seitens der Kläger.
2. Der Streitwert wird bis zur Verbindung in den Verfahren 25 K 6566/08
auf 10.000,00 Euro, in dem Verfahren 25 K 6567/08 auf 10.000,00 Euro
und in dem Verfahren 25 K 6568/08 auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Für
die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert in dem Verfahren 25 K
6566/08 auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Die Einzelrichterin eröffnet die mündliche Verhandlung bzw. den Erörterungstermin und
trägt den wesentlichen Inhalt der Gerichtsakten vor.
1
Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich mit den Beteiligten erörtert, wobei im
Einzelnen auf die in der Klage- bzw. Antragsschrift vorgebrachten Argumente
eingegangen wird.
2
Herr N erörtert anhand des Bebauungsplanes, welche Zugänglichkeiten zu dem
Grundstück der Kläger/Antragsteller gegeben sind. Er weist im Einzelnen nach,
inwieweit ein Zutritt von dem Gelände der Tennishalle aus möglich ist. Es wird
wiederum gerügt, dass die Betreiber der Tennishalle das Tor von dort nicht angebracht
hätten.
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Die Vertreter des Beklagten/Antragsgegners erklären, von ihrer Seite aus könne gegen
den Betreiber der Tennishalle eine Ordnungsverfügung erlassen werden, dass dort
ebenfalls ein Tor den Zutritt zu dem Gelände der C-Brauerei verhindert.
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Die Sach- und Rechtslage wird weiter mit den Beteiligten erörtert.
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Die mündliche Verhandlung wird für kurze Zeit unterbrochen, um den Parteien
Gelegenheit zur Beratung zu geben.
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Die mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet.
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Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erklärt die Prozessbevollmächtigte
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der Kläger/Antragsteller, man hätte ein Vergleichsangebot dergestalt anzubieten, dass
die Firma W (vgl. Seite 334 folgende der Verwaltungsvorgänge) angerufen und
beauftragt würde, die in dem Angebot beschriebenen Maßnahmen auszuführen. Im
Gegenzug dazu müsste die Stadt zusagen, nach Durchführung dieser Maßnahmen für
einen Zeitraum von drei Monaten keine weitere Ordnungsverfügung zu erlassen.
Sodann wird mit der Firma W telefonisch Kontakt aufgenommen; Herr N erteilt der Firma
fernmündlich einen entsprechenden Auftrag und sichert die schriftliche Auftragserteilung
in den nächsten Stunden zu. Die Sachbearbeiterin der Firma W – Frau O – erklärt, heute
Nachmittag würde unter Zugrundelegung der bereits erfolgten Besichtigung des
Brauereigeländes eine Montagesitzung stattfinden; auf dieser Montagesitzung würde
der Termin festgelegt, wann die Maßnahmen in der Stadt T durchgeführt werden
könnten.
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Die Vertreter des Beklagten/Antragsgegners erklären daraufhin, dass nach
Durchführung dieser Maßnahmen in einem Zeitraum von drei Monaten keine weitere
Ordnungsverfügung erlassen wird. Der Beklagte/Antragsgegner ist in diesem
Zusammenhang auch der Auffassung, dass eine Ordnungsverfügung deshalb nicht
ergehen wird, weil die Firma W im Rahmen dieser Auftragserteilung bzw. des zugrunde
liegenden Angebots (vgl. Blatt 334 folgende) verpflichtet ist, Ausbesserungsarbeiten
vorzunehmen bzw. Schäden zu beseitigen, dies ist von der Auftragserteilung umfasst.
Dies sei von der Firma W ausdrücklich so erklärt worden.
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Vorgespielt und genehmigt.
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Sodann erklären die Beteiligten die Verfahren 25 K 6566/08 und 25 L 1535/08
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte/Antragsgegner verzichtet
auf die Geltendmachung außergerichtlicher Kosten. Die Prozessbevollmächtigte der
Kläger/Antragsteller erklärt, dass die Gerichtskosten übernommen würden.
12
Vorgespielt und genehmigt.
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Sodann wird in dem Verfahren 25 K 6566/08 folgender
14
Beschluss
15
verkündet:
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1.
Die Kläger tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens;
diese Kostenentscheidung folgt der freiwilligen Kostenübernahme seitens
der Kläger.
2.
Der Streitwert wird bis zur Verbindung in den Verfahren 25 K 6566/08 auf
10.000,00 Euro, in dem Verfahren 25 K 6567/08 auf 10.000,00 Euro und in dem
Verfahren 25 K 6568/08 auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der
Verbindung wird der Streitwert in dem Verfahren 25 K 6566/08 auf
10.000,00 Euro festgesetzt.
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18
Nach Rechtsmittelbelehrung verzichten die Beteiligten auf die Einlegung eines
Rechtsmittels gegen die Streitwertfestsetzung.
19
Vorgespielt und genehmigt.
20
Sodann wird in dem Verfahren 25 L 1535/08 folgender
21
Beschluss
22
verkündet:
23
1.
Die Antragsteller tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Verfahrens; diese Kostenentscheidung folgt der freiwilligen
Kostenübernahme seitens der Antragsteller.
2.
Der Streitwert wird bis zur Verbindung in dem Verfahren 25 L 1535/08 auf
5.000,00 Euro, in dem Verfahren 25 L 1536/08 auf 5.000,00 Euro und in dem
Verfahren 25 L 1537/08 auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der
Verbindung wird der Streitwert in dem Verfahren 25 L 1535/08 auf
5.000,00 Euro festgesetzt.
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25
Nach Rechtsmittelbelehrung verzichten die Beteiligten auf die Einlegung eines
Rechtsmittels gegen den Streitwertbeschluss.
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Vorgespielt und genehmigt.
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Den Vertretern des Beklagten/Antragsgegners werden die Beiakten Hefte 1 und 2
zurückgereicht.
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Die mündliche Verhandlung und der Erörterungstermin werden geschlossen.
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