Urteil des VG Düsseldorf vom 22.07.2002

VG Düsseldorf: politische verfolgung, organisation, staatliche verfolgung, strafverfahren, rechtliches gehör, anfang, gefahr, verdacht, anerkennung, polizei

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 7165/01.A
Datum:
22.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 7165/01.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger tragt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am 8. September 1975 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und
behauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Nach seinen Angaben reiste er
am 15. November 2000 über die Flughäfen Istanbul und Frankfurt/Main nach
Deutschland ein. Die Grenzkontrollen will er mit der Hilfe von Schleppern und einem
gefälschten Pass überwunden haben. Er weist sich mit einem türkischen
Personalausweis aus, ausgestellt am 5. März 1998 in Kiziltepe (Mardin).
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Der Kläger beantragte unter dem 27. November 2000 als Asylberechtigter anerkannt zu
werden.
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Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
am 28. November 2000 gab der Kläger an:
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Er habe zuletzt in Konya gelebt und Rechtswissenschaften studiert. Nebenher habe er
bei einem Rechtsanwalt gearbeitet. Schon seit Studienbeginn im Jahr 1997 und noch
früher seit 1995 habe er Kontakt zu Angehörigen der Hisbollah gehabt. Er habe
zunächst für die Organisation Koranunterricht in einer Moschee erteilt, später, Ende
1998 habe er den Unterricht in drei Moscheen beaufsichtigt und nur noch selbst
unterrichten müssen, wenn ein Lehrer ausfiel. Man habe ihm zunächst immer versichert,
dass die Hisbollah keine terroristischen Aktionen durchführe, sondern nur kulturell
arbeite. Zwar sei er gelegentlich mit diesem Verdacht konfrontiert worden. Es sei aber,
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auch von Familienangehörigen, gesagt worden, der Verdacht sei unbegründet, man
versuche das Verschwinden von Leuten oder Leichenfunde der Hisbollah
unterzuschieben, in Wahrheit seien der Staat oder irgendwelche Blutfehden
verantwortlich. Im Januar 2000 habe es dann eine umfangreiche Aktion der staatlichen
Sicherheitskräfte gegen die Hisbollah gegeben. Dabei seien deren Taten aufgedeckt
worden. Er sei genauso schockiert gewesen, wie die türkische Bevölkerung sonst.
Davon habe er nichts gewusst. Von Genossen seien er und die Mitbewohner der
Studentenwohnung, in der sie gelebt hätten, gewarnt worden. Ihnen sei geraten worden,
die Wohnung zu verlassen, um irgend welchen Durchsuchungsaktionen zu entgehen.
Einer der Freunde sei auf dem Weg in sein Heimatdorf verhaftet worden. Der sei später
zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. Er selbst habe sich eine andere
Bleibe gesucht, die ihm seine Freunde vermittelt hätten. Da sei er bis Anfang März 2000
geblieben. Dann hätten ihn zwei Angehörige der Organisation am 9. März 2000
abgeholt und praktisch in eine Art Isolationshaft genommen. Er habe das Zimmer, in das
er gebracht worden sei, nicht mehr verlassen dürfen. Es habe Diskussionen über die
Taten der Hisbollah gegeben, bei denen er zunächst einen abweichenden Standpunkt
vertreten habe. Man habe ihm einzureden versucht, dass die ganze Operation durch den
Staat gestartet worden sei, um die Hisbollah zu diskreditieren, die Vorwürfe träfen nicht
zu. Nach einiger Zeit habe er eingesehen, dass er mit seiner oppositionellen Einstellung
nicht weiterkomme. Er habe den Eindruck erweckt, dass er sich habe überzeugen
lassen. Daraufhin habe er auch mehr Bewegungsfreiheit erhalten und schließlich die
Wohnung wieder ohne Aufsicht verlassen dürfen. Diese Gelegenheit habe er genutzt
um sich abzusetzen. Er sei erst nach Istanbul und dann von dort aus nach Deutschland
geflohen. Er selbst habe sich nie an irgendwelchen Gewalttaten beteiligt. 1991/1992 sei
er verschiedentlich in Haft gewesen, einmal unter dem Verdacht, der Hisbollah
anzugehören, einmal unter dem Verdacht, PKK-Mitglied zu sein. Mangels Beweisen sei
er jedes Mal wieder frei gelassen worden. Die Vorfälle hätten dem späteren
Schulabschluss und der Aufnahme in die Universität nicht entgegen gestanden.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag
mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht
vorliegen, forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihm die
Abschiebung in die Türkei an.
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Der Bescheid wurde am 30. Oktober 2001 zugestellt. Am 9. November 2001 hat der
Kläger Klage erhoben.
7
Er beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 25. Oktober 2001 zu verpflichten, den Kläger als
Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, sowie festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die
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Verwaltungsvorgänge der beteiligten Behörden und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.
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1. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei keine politische Verfolgung im
Sinne von Art. 16a GG oder § 51 Abs. 1 AuslG.
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1.1 Eine Verfolgung kann politisch genannt werden, wenn sie dem Einzelnen in
Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder
an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt
Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden
Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Nicht jede gezielte Verletzung von
Rechten, die etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland
unzulässig ist, begründet schon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich
ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an
asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung
vorliegt, ist nach der erkennbaren objektiven Gerichtetheit der Maßnahme zu
bestimmen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Vorstellungen, die den
Verfolgenden dabei leiten. Hat die Aktion allein die Ahndung kriminellen Unrechts zum
Gegenstand, kann sie nicht als politische Verfolgung eingestuft werden, die bestimmte
persönliche Eigenschaften oder Einstellungen als solche unterdrücken soll. Die
Strafverfolgung gehört zu den legitimen Verfahren eines jeden Staates gerade als Teil
der staatlichen Friedensordnung. Ihr muss sich jeder Staatsbürger nach dem Recht
seines Heimatstaates stellen. Zwar kann eine staatliche Verfolgung von Taten mit
Mitteln des Strafrechtes, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung
darstellen, insbesondere separatistische und politisch-revolutionäre Aktivitäten,
politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das
Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Eine
derartige Vorgehensweise fällt aber aus dem Bereich der politischen Verfolgung heraus,
wenn Straftaten verfolgt werden, die sich gegen Rechtsgüter seiner Bürger gerichtet
haben, selbst wenn diese politisch motiviert waren (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli
1989, 2 BvR 502/86, BVerfGE 80, 315 f.). Strafverfahren, die allein dem
Rechtsgüterschutz dienen, sind keine politische Verfolgung.
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1.2 Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger wegen seiner
Zugehörigkeit zur „Hisbollah" von staatlicher türkischer Seite ins Visier genommen wird,
mit ihm außerhalb der staatlichen Rechtsordnung verfahren und er dadurch in eine
ausweglose Lage gebracht wird, in der er schwere und unzumutbare Verletzungen
seiner Menschenrechte hinnehmen muss.
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1.2.1 Der Kläger ist unverfolgt aus der Türkei ausgereist. Nach seinem Vortrag ist es zu
Zugriffsmaßnahmen oder auch nur hinreichend konkretisierten Versuchen dazu seitens
der türkischen Sicherheitskräfte weder in unmittelbarem Zusammenhang mit den
Razzien zu Jahresanfang 2000 noch später gekommen. Der Kläger ist nach seinem
Vortrag erst Mitte November 2000 aus der Türkei geflohen, ohne dass er zuvor in die
konkrete Gefahr einer Verhaftung geraten war. Die behaupteten angeblichen
Nachfragen der Polizei bei der Universität, ob er die Vorlesungen besuche, die
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angebliche Erwähnung des Klägers bei polizeilichen Vernehmungen seiner Freunde
oder das Zeigen eines Bildes ohne Erwähnung des Namens geben nichts
Gegenteiliges her. Abgesehen davon, dass der Kläger über diese Dinge keine sichere
Auskunft aus eigener Anschauung geben kann, die Tatsachen also unsicher sind,
würde eine entschlossene Fahndung nach ihm jedenfalls Vernehmungen von und
Durchsuchungsaktionen bei seinen Verwandten ausgelöst haben. Davon kann der
Kläger nichts berichten.
1.2.2 Es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger, unterstellt seine Hisbollah-
Zugehörigkeit ist wahr, bei einer Rückkehr politisch verfolgt werden wird. Selbst wenn er
den Sicherheitsbehörden der Türkei als Hisbollah-Mitglied bekannt ist, ist das, was er zu
erwarten hat, keine ausgrenzende Verfolgung. Die Maßnahmen des türkischen Staates
werden sich vielmehr im Rahmen der legitimen Verteidigung des Bestandes des
Staates, der Verpflichtung zum Schutz aller türkischen Bürger und des
Strafverfolgungsinteresses und der darin eingeschlossenen rechtmäßigen Ziele halten.
Der Kläger hat, die Richtigkeit seiner Angaben unterstellt, mit einer polizeilichen
Festnahme, unter Umständen mit Untersuchungshaft und, bei unglücklichem Verlauf der
Dinge, mit einem Strafverfahren und einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu
rechnen. Die polizeilichen und strafrechtlichen Maßnahmen dienen jedoch allein dem
Rechtsgüterschutz. Sie knüpfen nicht an die politische Überzeugung des Klägers,
sondern an seine Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation an, die die PKK an
Gewaltbereitschaft und Brutalität noch übertreffen dürfte. Ihr und dem Kläger darf der
türkische Staat zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zur Vergeltung des
verübten Unrechtes mit den Mitteln des Polizei- und Strafrechtes entgegen treten.
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1.2.3 Die türkische Hisbollah ist eine Vereinigung militanter Fundamentalisten
islamischer Prägung. Der Nationale Sicherheitsrat der Türkei hat in seiner Sitzung vom
31. Januar 2000 die Hisbollah als gefährlicher als die PKK eingestuft. Ihr werden
zahlreiche schwerste Verbrechen zur Last gelegt werden. Die Opfer waren in der
Hauptsache liberale Anhänger von religiösen Parteien und Bruderschaften, in der
Vergangenheit aber auch Anhänger der PKK und der HADEP und ihrer Vorläufer sowie
Mitglieder aus den eigenen Reihen. Es bestand in der Vergangenheit der Verdacht,
dass die Hisbollah mit der Unterstützung, mindestens mit der stillschweigenden
Duldung staatlicher Sicherheitskräfte operierte. Es wurde vermutet, diese hätten gehofft,
die Gewalttaten der Hisbollah richteten sich gegen die PKK und trügen dadurch zum
Kampf gegen diese Organisation bei. Im Sommer 1999 und im Januar 2000 kam es
jedoch zu groß angelegten Razzien der Polizei gegen die Hisbollah. Ihr Anführer wurde
in einem Feuergefecht in Istanbul getötet. Landesweit wurden auf Grund von Hinweisen
durch die verhafteten Mitglieder danach zahlreiche Leichen der von der Hisbollah
entführten und auf äußerst brutale Weise umgebrachten Opfer gefunden. Etliche bis
dahin ungeklärte Todesfälle oder Fälle des Verschwindens von Personen ließen sich
der Hisbollah zuschreiben. Es kam in der gesamten Türkei zu weiteren Hunderten von
Festnahmen von Hisbollah-Mitgliedern und zu Strafverfahren gegen sie.
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1.2.4 Der Hisbollah wird die Tendenz zugeschrieben, unter Anwendung von Gewalt die
Grundlagen der säkularen Staatsordnung in der Türkei zu beseitigen. Ihre Mitglieder
machen sich, je nach ihrer individuellen Rolle, nach §§ 146 TStGB, 168, 169 TStGB
und/oder 311, 312 TStGB strafbar. § 146 TStGB betrifft die gewaltsame
Verfassungsumwälzung, § 168 TStGB den Zusammenschluss zu einer bewaffneten
Vereinigung oder Bande und darin die Mitglieder, die sich der Vereinigung in Kenntnis
ihrer Ziele angeschlossen haben. § 169 TStGB erfasst Beihilfehandlungen für Banden
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oder Vereinigungen im Sinne von § 168 TStGB. § 311 TStGB stellt die öffentliche
Aufforderung zur Begehung von Straftaten unter Strafe. § 312 TStGB betrifft das Preisen
bzw. die öffentliche Befürwortung von Verbrechen, des Ungehorsams gegen das Gesetz
oder zu Feindseligkeiten zwischen Klassen, Rassen, religiösen oder regional fixierten
Gruppen.
1.2.5 Der Kläger hat keine Verurteilung nach den genannten Strafvorschriften zu
befürchten. Dazu werden seine Behauptungen als wahr unterstellt, er habe die
Hisbollah nur als auf kultureller Basis arbeitende Vereinigung angesehen und kennen
gelernt, von den ihr zur Last gelegten Morden habe er gehört, habe das aber für
böswillige Verleumdungen gehalten. Die schärfste Strafvorschrift (§ 146 TStGB)
scheidet in diesem Fall von vornherein aus, weil der Kläger nach seinen Einlassungen
an bewaffneten Aktivitäten weder direkt noch indirekt beteiligt war und auch nicht zum
Sturz der Verfassung aufgerufen hat. Es kann den Strafverfolgungsbehörden nicht
gelingen, dafür irgend welche gerichtsfesten Beweise beizubringen. Auch hinsichtlich
der §§ 168, 169 TStGB fehlt es, legt man das Vorbringen des Klägers zu Grunde,
mindestens an den subjektiven Voraussetzungen. Der Kläger will der Hisbollah nicht in
Kenntnis ihrer verbrecherischen Ziele und Methoden beigetreten sein. Für die
Straftatbestände der §§ 311, 312 TStGB bestehen keine hinreichend konkreten
Anhaltspunkte. Eine Verurteilung ist unter diesen Voraussetzungen nicht
wahrscheinlich.
22
1.2.6 Allerdings muss der Kläger befürchten, wegen seiner, nach seinem Vorbringen auf
Irrtum beruhenden und in einem unverfänglichen Außenkreis sich bewegenden,
Mitgliedschaft in der Hisbollah in ein Strafverfahren verwickelt zu werden, unter
Umständen mit Untersuchungshaft. Sicher ist das nicht. Denn von den Anfang 2000 ihm
Rahmen der gegen die Hisbollah gerichteten Polizeiaktionen festgenommenen knapp
1400 Personen sind knapp 700 wieder frei gelassen worden (Gutachten der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Mai 2001, AsylisNr. TUR0004278). Da der Kläger
nach eigenem Bekunden nicht zum militanten Kreis der Hisbollah gehörte und keine
Straftaten begangen hat, ist es durchaus möglich, dass es nicht einmal zu einer Anklage
kommt. Findet doch ein Strafverfahren statt, hat der Kläger es hinzunehmen. Es ist nicht
zu erwarten, dass darin die rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht eingehalten
werden und der Kläger, um ihn in seiner religiösen oder politischen Überzeugung zu
treffen, einem fundamental unfairen Prozess ausgeliefert wird. Dem Kläger wird in
einem Strafverfahren in der Türkei rechtliches Gehör gewährt, er kann sich eines
Verteidigers bedienen und das Urteil wird von unabhängigen Richtern gefällt werden.
Das gilt auch für Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten. Nach dem
von ihm vorgetragenen Sachverhalt wird er wahrscheinlich freigesprochen werden. Eine
Verurteilung nach § 146 TStGB ist sicher auszuschließen. Eine - nach dem Vorbringen
des Klägers dann irrtümliche - Verurteilung nach §§ 168 oder 169 TStGB kann nicht
völlig von der Hand gewiesen werden. Schon der Grad der Wahrscheinlichkeit für eine
solche Verurteilung reicht allerdings als Anknüpfungspunkt für Überlegungen zu einer
politischen Verfolgung nicht aus. Der Kläger kann darauf verwiesen werden, sich aller
prozessualen Rechts- und Verteidigungsmittel zu bedienen, um ein ungerechtfertigtes
Urteil zu verhindern. Sollte es wider Erwarten doch zu einer Verurteilung nach, im
schlimmsten Fall, § 168 Abs. 2 TStGB (sonstiges Mitglied einer bewaffneten Bande oder
Vereinigung) kommen, kann auch darin keine nach ihrer objektiven Gerichtetheit
asylrelevante Maßnahme des türkischen Staates gesehen werden. Das gilt
insbesondere und gerade für den Einsatz dieser Strafnorm gegen Mitglieder der
Hisbollah. Die Gefährlichkeit dieser Organisation und ihr nachgewiesen
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verbrecherisches und rücksichtsloses, Menschenleben verachtendes, von äußerster
Intoleranz und von kaum zu überbietender Rohheit in den Methoden geprägtes Treiben
eröffnet einen weitgespannten Bereich verhältnismäßiger Abwehrinstrumente des
Staates. Der Strafrahmen des § 169 TStGB (zehn bis fünfzehn Jahre Zuchthaus)
überschreitet ihn nicht. Das gilt auch dann nicht, wenn man dem Kläger, wie er in der
mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, einen Fehler oder eine
Fehlentscheidung aus jugendlicher Unerfahrenheit zu Gute halten will. Abgesehen
davon, dass er zu Beginn seines Engagements für die Hisbollah in 1998 schon 23 Jahre
alt und Student der Rechtswissenschaften war, wird er diesen Einwand seinen
türkischen Richtern vortragen müssen. Mit Strafmilderungsgesichtspunkten darf der
Ausländer auf das Strafverfahren seines Heimatstaates verwiesen werden, wenn dieses
Verfahren selbst nicht als politische Verfolgung zu begreifen ist.
1.2.7 Der Kläger hat im Vorfeld der strafrechtlichen Verfolgung wahrscheinlich nicht mit
einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch Folter oder schwere Misshandlungen
zu rechnen. Zwar sind diese Dinge in der Türkei immer noch weit verbreitet. Sie
kommen vor allem in den ersten Tagen nach einer Festnahme vor und zwar in
Staatssicherheitsangelegenheiten deutlich häufiger als in sonstigen Strafsachen
(Auswärtiges Amt, 508-516.80/3TUR, Lagebericht Türkei vom 20. März 2002). Trotz
etlicher Ansätze hat sich eine durchgreifende Verbesserung dieser Zustände bislang
nicht ergeben. Gerade die als Mitglieder fundamentalistischer religiöser Gruppierungen
strafrechtlich verfolgten Personen tragen jedoch kein signifikantes Risiko, Opfer
derartiger Übergriffe zu werden. Fälle von gefolterten religiösen Beschuldigten spielen
in den Dokumentationen der neutralen Menschenrechtsstiftung, des türkischen
Menschenrechtsvereins und in den Presseberichten praktisch keine Rolle. Letztere
sprechen vielmehr dafür, dass Hisbollah-Anhänger sichtbar besser behandelt werden
als andere Häftlinge und Forderungen zur Verbesserung der Haftbedingungen schneller
und effektiver durchsetzen können. Repressalien, wie sie gegenüber kurdischen
Häftlingen vor allem im Südosten berichtet werden, sind gegenüber Angehörigen
militanter Vereinigungen nicht bekannt geworden oder stellen sich eher als Einzelfälle
dar. Die Gefahr menschenunwürdiger Behandlung ist zwar nie auszuschließen, vor
allem in demjenigen Stadium, in dem es um die polizeilichen Ermittlungen geht. In der
Summe ist das Risiko aber deutlich geringer als bei einer Person, der Verbindungen zu
linksradikalen oder separatistischen Vereinigungen zugeschrieben werden (Rumpf,
Gutachten vom 6.1.2001 an das VG Stuttgart zu A 3 K 10163/99).
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Der Kläger behauptet die Mitgliedschaft in einer fundamentalistischen islamischen
Organisation. Damit kann das für den kurdischen Separatismus oder die Angehörigen
linksradikaler Organisationen generell gegebenen Risiko, in der Polizeihaft gefoltert zu
werden, bei ihm nicht angenommen werden. Die Gefahr eines Einzelübergriffs lässt sich
nie ausschließen. Das genügt zur Anerkennung als Asylberechtigter nicht. Überwiegend
wahrscheinlich ist im Falle des Klägers nicht einmal das. Seine Verwicklungen in die
Organisationsstruktur sind nach seinen Angaben so gering, dass an ihm weder als
Strafverfolgter noch als Zeuge ein gesteigertes Interesse besteht. Wer ernsthaft geglaubt
hat, die Hisbollah beschränke sich auf kulturelle Aktivitäten, kann mit den
eingewurzelten Hisbollah-Mitgliedern und erst recht mit dem „harten Kern" militanter
Fanatiker nicht ansatzweise in Berührung gekommen sein. Nach aller Erwartung wird
der Kläger nicht anders als in gewöhnlichen Strafverfahren in der Türkei üblich
behandelt werden. Diese Behandlung krimineller Täter in der Türkei mag hart sein.
Allein darin ist aber keine politische Verfolgung zu sehen.
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1.3 Die behaupteten Nachstellungen durch die PKK oder Hisbollah-Mitglieder
begründen ebenfalls keine politische Verfolgung im Sinne des Asylrechtes.
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1.3.1 Übergriffe von Privatpersonen fallen nur dann in den Schutzbereich des
Asylrechtes, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln
verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen anregt
oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt. Das ist nicht der
Fall, wenn der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und
Ganzen Schutz gewährt.
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1.3.2 Der türkische Staat tritt den von der PKK oder der Hisbollah verursachten
Bedrohungen energisch entgegen. Das bedarf keiner weiteren Darlegungen. Die
Versuche, die Organisationen durch Großaktionen bis hin zum Einsatz militärischer
Mittel (im Fall der PKK) zu zerschlagen und die militanten Mitglieder auszuschalten, und
ausgreifende polizeiliche Maßnahmen mit entsprechenden strafrechtlichen Folgen
dienen der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und damit dem Schutz der
Allgemeinheit vor kriminellen Angriffen. Er gilt auch Mitgliedern, die inneren
Säuberungen zum Opfer zu fallen drohen. Dass mit den staatlichen Maßnahmen
Mordanschläge durch zu allem entschlossene Mitglieder der PKK oder der Hisbollah auf
wen auch immer nicht überall und jederzeit sicher ausgeschlossen werden können, liegt
in der Natur der Sache. Diese Sicherheit kann kein Staat bieten, auch nicht die
Bundesrepublik Deutschland. Diese vermeintliche Schutzlücke löst kein Asylrecht aus.
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1.4 Darüber hinaus ist es nicht wahrscheinlich, dass dem Kläger von Seiten der PKK
oder der Hisbollah handgreifliche Behelligungen bis hin zum Mord drohen. Die anders
lautende Behauptung des Klägers ist nicht glaubhaft.
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1.4.1 Für die PKK sind die Befürchtungen deshalb haltlos, weil es in der Vergangenheit
nie zu einem Angriff von PKK-Angehörigen auf ihn gekommen ist. Warum das jetzt nach
einem langen Auslandsaufenthalt und einer dramatischen Schwächung der PKK in der
Folge der Festnahme Öcalans der Fall sein sollte, ist nicht einzusehen. Die PKK ist
gegenwärtig kollektiv weder in der Lage noch willens, sich militant mit rivalisierenden
Gruppen und deren Mitgliedern auseinander zu setzen. Sie ist militärisch durch die
türkische Armee besiegt, mit der es zuletzt nur noch ganz vereinzelt zu
Zusammenstößen gekommen ist. Anfang Februar 2002 hat die PKK angekündigt, ihre
Tätigkeit in der Türkei und in den Ländern der EU unter dem Namen PKK einzustellen.
Wie das im Allgemeinen bewertet werden muss, kann offen bleiben. Jedenfalls mindert
das die Gefahr des Klägers, in eine Gruppenauseinandersetzung mit der PKK zu
geraten, noch weiter. Für irgendwelche Racheakte einzelner PKK-Angehöriger gegen
den Kläger gibt der Sachverhalt nichts her. Er hat in der Hisbollah keine exponierte
Rolle innegehabt. Er hat sich auf die Erteilung und die Überwachung des
Koranunterrichtes beschränkt. Von Gewaltakten seiner Organisation nach innen und
außen will er nicht einmal etwas gewusst haben. Er hat weder individuelle Schuld
gegenüber PKK-Mitgliedern auf sich geladen noch überhaupt deren Aufmerksamkeit auf
sich gezogen. Das Risiko, von einem PKK-Angehörigen angegriffen zu werden, ist
verschwindend gering und nicht höher als das allgemein Risiko, Opfer einer Straftat zu
werden.
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1.4.2 Der Kläger muss wahrscheinlich auch nicht mit Racheakten seiner eigenen
Organisation rechnen. Das ergibt sich aus seinen Schilderungen über die Vorgänge vor
und nach Januar 2000, wenn sie zutreffen. Der Kläger beschreibt sich darin als von
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Anfang an als in gewisser Weise kritisch seiner eigenen Organisation und deren
Behauptung gegenüber, die ihr zugeschriebenen Morde nicht begangen zu haben. Er
will von vornherein Bedingungen gestellt und die Versicherung erhalten haben, dass die
Organisation keinesfalls etwas mit Terroristen zu tun habe, es werde nur auf kultureller
Basis gearbeitet. Als das Gegenteil offenbar geworden sei, sei es mehr und mehr zu
Diskussionen gekommen, bei denen der Kläger damit gedroht haben will, die Hisbollah-
Wohnung zu verlassen und nach Istanbul zu gehen. Der Kläger hat sich durch dieses
Verhalten seiner Partei gegenüber als äußerst unsicherer Kantonist präsentiert. Die
Rücksichtslosigkeit der Hisbollah gegen Mitglieder, die die Parteilinie verlassen, ist
bekannt. Zahlreiche der ihr zugeschriebenen Morde, vor allem in der Westtürkei, wurden
an Abweichlern aus den eigenen Reihen begangen. Gleichwohl ist dem Kläger nichts
Wesentliches passiert. Er soll zwar in der kritischen Phase Anfang 2000 einer Art
ideologischen Erziehung und einer vorübergehenden Einschränkungen seiner
persönlichen Freiheit unterzogen worden sein. Zu weiter gehenden Maßnahme kam es
jedoch nicht. Da die Hisbollah gerade in der fraglichen Zeit intensiver staatlicher
Fahndung auf die absolute Zuverlässigkeit aller ihrer Mitglieder angewiesen war und sie
nach ihrer sonstigen Praxis offenbar wenig Federlesens machte, kann die Verschonung
des Klägers trotz seiner tendenziell kritischen Distanz nur darauf beruhen, dass er als
völlig ungefährlich angesehen wurde. Wenn ihm damals weiter nichts passiert ist, wird
das auch heute nicht der Fall sein. Daran ändert seine Ausreise nichts. Sie wird nach
aller Wahrscheinlichkeit nicht als Abkehr von der Organisation, sondern als Flucht vor
der Strafverfolgung durch den türkischen Staat verstanden. Wäre dem Kläger mit echtem
Misstrauen begegnet worden, hätte man ihm keine Gelegenheit gegeben sich
abzusetzen. Bei unzuverlässigen Mitgliedern ist stets zu befürchten, dass sie sich den
Sicherheitskräften offenbaren und weite Mitgliederkreise in Gefahr bringen. Dem wird
eine Organisation wie die Hisbollah effektiv und frühzeitig entgegen wirken. Hat man
dem Kläger gleichwohl die Bewegungsfreiheit gegeben, dann deshalb, weil er, selbst
wenn er „umfallen" sollte, außer Stande war, der Organisation irgend wie zu schaden.
An der Person des Klägers kann nach seiner Schilderung kein gesteigertes Interesse
der Hisbollah bestanden haben. Nach der mittlerweile verstrichenen Zeit dürfte das
Interesse weiter gesunken sein. Hinzu kommt, dass die türkischen Sicherheitskräfte die
Hisbollah in ihrem Land Anfang 2000 zunächst einmal zerschlagen oder mindestens
schwer geschwächt haben. Danach ist sie in der Türkei nicht wieder in Erscheinung
getreten. Wenn sie im Untergrund um eine Reorganisation bemüht sein sollte, wird sie
andere Probleme haben, als einem ehemaligen nebenberuflichen Koranlehrer
nachzustellen, der an militanten Operationen nicht beteiligt war und solche Aktivitäten
vor dem Januar 2000 nach eigener fester Überzeugung für nicht wahr hielt. Unterstellt
der Vortrag des Klägers ist wahr, hat ihn seinerzeit seine Naivität davor geschützt, von
seiner Organisation zur Liquidierung frei gegeben zu werden. Das kann bei einer
Rückkehr in die Türkei heute nicht anders sein.
2. Abschiebungsschutz gemäß § 53 AuslG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Das
ergibt sich aus den Ausführungen zu dem Anspruch auf Schutz vor politischer
Verfolgung aus Art. 16a GG und § 51 AuslG. Der Kläger hat überwiegend
wahrscheinlich keine Angriffe von nicht staatlicher Seite auf sein Leben oder seine
Freiheit zu erwarten. Diese Feststellung birgt keine vollständige Sicherheit davor, dass
nicht doch irgendjemand mit dem Kläger in der Türkei abrechnet und durch die türkische
Polizei daran nicht gehindert werden kann. Mit diesem Restrisiko muss der Kläger
leben, wie jedermann, der sich in einer bestimmten Lebensphase falschen Freunden
verschrieben hat. Die Situation des Klägers genügt zur Feststellung einer erheblichen
und konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1
32
AuslG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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