Urteil des VG Düsseldorf vom 28.07.2008

VG Düsseldorf: juristische person, geschäftsführer, wirtschaftliches interesse, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, beherrschende stellung, behörde, grundwasser, verantwortlichkeit, gefahr

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 1103/08
Datum:
28.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 1103/08
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 98.000,--Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der am 3. Juli 2008 sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 3537/08) gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2008
wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
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Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der
Allgemeinheit an der Vollziehung der angegriffenen Sanierungsanordnung und dem
Interesse des Antragstellers, jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des
verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung der Anordnung
verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es spricht bei der im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung alles für die
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sanierungsverfügung. Deren Vollziehung ist auch
eilbedürftig.
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Rechtsgrundlage für die angeordnete Sanierung der schädlichen Bodenveränderung
auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück der Firma M mbH (im folgenden: M), G1, G2
und G3) mittels Bodenluftabsaugung und Versiegelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1
BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde unter anderem zur Erfüllung der sich
aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Die
sachlichen Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten im Wege einer
Sanierungsanordnung sind ohne Zweifel gegeben. Auf dem Grundstück liegt eine
schädliche Bodenveränderung vor, die aus der betrieblichen Tätigkeit der Fa. M und
ihrer Rechtsvorgängerin, der Fa. M1 mbH entstanden ist. Diese hatten das Grundstück
über mehr als 60 Jahre für die Lagerung, den Umschlag und die Verwendung von Ölen,
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Kraftstoffen und chlorierten Lösemitteln, für die Pflege und Wartung von Fahrzeugen
sowie für die kleinteilige Produktion von ölstämmigen Produkten genutzt. Aufgrund
mehrerer Untersuchungen wurden altlastenrelevante Verunreinigungen mit
produktionsspezifischen Schadstoffen – aliphatische, aromatische und chlorierte
Kohlenwasserstoffe – im Untergrund einschließlich Bodenluft und im Grundwasser
festgestellt. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob der Antragsteller, der
Geschäftsführer der Fa. M1 mbH bis zu ihrer Übernahme durch die G GmbH im Jahre
1989 war, als Verursacher ordnungspflichtig ist. Diese Frage ist nach Auffassung der
Kammer zu bejahen.
Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ist unter anderem der Verursacher einer schädlichen
Bodenveränderung verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche
Bodenverunreinigungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern
so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen
Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Der Antragsteller hat
nach dem jetzigen Erkenntnisstand die schädliche Bodenveränderung auf dem
Betriebsgrundstück der Fa. M durch sein Verhalten zumindest in einem solchen
Ausmaß mitverursacht, dass er als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden
kann. Die eingetretenen Bodenverschmutzungen sind jedenfalls auch in dem Zeitraum
entstanden, in dem der Antragsteller als Geschäftsführer der Fa. M1 mbH tätig war.
Zurückzuführen sind die Kontaminationen auf Schäden aus Anlagen oder Anlagenteilen
sowie auf den unkritischen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Materialien.
Die eigene Verantwortlichkeit des Antragstellers entfällt nicht wegen der
Einstandspflicht der juristischen Person, für die er tätig geworden ist. Zum Eintritt der
Gefahr hat der Antragsteller selbst aufgrund seiner Betriebsführung unmittelbar
beigetragen.
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Dass konkrete Hinweise auf Mineralölkontaminationen sowie Kontaminationen mit
BTEX und Trichlorethen auch nach dem 15. September 1989 – dem Ausscheiden des
Antragstellers als Geschäftsführer - im laufenden Betrieb der Fa. M (1989 bis 1998)
vorliegen und mithin eine Mitverursachung durch die Fa. M anzunehmen ist, steht der
Heranziehung des Antragstellers nicht entgegen.
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Wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des
Bodens und des Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks
beigetragen haben, kann auch derjenige von ihnen zu Altlastenerkundungs- und –
sanierungsmaßnahmen herangezogen werden, der den möglicherweise geringeren
Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass
sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der
zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen
würde. Dasselbe gilt, wenn zeitgleich oder aufeinander folgend das Handeln eines
Anlagenbetreibers und dasjenige eines sonstigen Grundstücksnutzers zu einer
Bodenverunreinigung geführt haben,
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vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2002 – 10 S 957/02 -,
NuR 2003, 29-32 m.w.N..
10
Die Heranziehung eines Anlagenbetreibers oder sonstigen Grundstücksnutzers als (Mit-
)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn
die (Mit-)Verursachung der Gefahrenlage objektiv feststeht. Der
Ursachenzusammenhang ist wertend nach ordnungsrechtlich geprägten Maßstäben zu
11
ermitteln. Taugliches Zurechnungskriterium ist dabei im allgemeinen die Feststellung,
dass durch ein bestimmtes Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles die
Gefahrenschwelle überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der
Gefahr gesetzt worden ist. Die Frage der Verursachung ist im Ansatz unabhängig davon
zu beantworten, ob das Tun oder Unterlassen subjektiv vorwerfbar und die Gefahr
vorhersehbar war. Ein objektiv gefahrenträchtiges Verhalten allein, wie hier der Handel,
Transport und die Lagerung von Mineralölprodukten, begründet allerdings noch keine
Verhaltensverantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Sonst entstünde "eine
letztlich konturenlose Gefährdungshaftung" für jegliche Folgen einer potentiell
umweltgefährdenden gewerblichen Tätigkeit,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996 – 20 A 2640/94 – DVBl 1997, 570.
12
Innerhalb des reinen Ursachen-Wirkungs-Zusammenhangs sind daher als Korrektiv vor
allem Gesichtspunkte der Rechtswidrigkeit oder des Pflichtenverstoßes heranzuziehen,
die dazu bestimmt und geeignet sind, eine angemessene Risikoverteilung zwischen
dem Handelnden einerseits und der Allgemeinheit andererseits sicherzustellen,
13
vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996 – 20 A 2640/94 –, a.a.O.
14
Danach ist neben der Fa. M von einer Mitverursachung der Bodenkontaminationen
durch den Antragsteller persönlich auszugehen. Sein Verunreinigungsbeitrag ist so
erheblich, dass er unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch für sich
betrachtet ein Einschreiten der Behörde gerechtfertigt hätte.
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Das Betriebsgrundstück war bereits vor dem Ausscheiden des Antragstellers als
Geschäftsführer kontaminiert. Auf der Grundlage der zahlreichen Gutachten und
Berichte, die im Laufe der vergangenen 15 Jahre zur Untersuchung des Untergrunds
des Betriebsgeländes erstellt wurden, und der Aussagen der Zeitzeugen spricht viel für
die Annahme der Gutachter O vom 14. März 2007, dass der Schadstoffeintrag in den
Grundwasserleiter deutlich vor 1989, wahrscheinlich aber bereits ab den 60-er Jahren
des letzten Jahrhunderts stattgefunden hat. Die genaue Altersbestimmung des
Schadens ist allerdings nicht entscheidend. Es kann auch dahinstehen, ob wegen der
laufenden Grundwassersanierung ein sog. Tracer-Versuch nicht mehr durchgeführt
werden kann, der Aussagen dazu ermöglicht, wann der erste Schadstoffeintrag in das
Grundwasser stattgefunden hat. Denn es steht jedenfalls fest, dass die
Untergrundverunreinigung mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), leichtflüchtigen
aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) und leichtflüchtigen chlorierten
Kohlenwasserstoffen (CKW) in Boden und Grundwasser durch den jahrzehntelangen
Umgang mit Heizöl, Diesel, Benzin und Trichlorethen zu einem erheblichen Teil im
Betrieb der Fa. M1 mbH (1950 bis 1989) entstanden ist, also in dem Zeitraum, in dem
der Antragsteller als Geschäftsführer tätig war.
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Für die Kontaminationen mit Mineralölkohlenwasserstoffen im weiteren Sinne (MKW
und BTEX) in den vor 1989 stillgelegten Bereichen, also dem Bereich der Tankstelle
(Betrieb von 1950 bis 1987), des Tanks bzw. der Zapfsäule für Petroleum (von 1955 bis
1975 in Betrieb) und der Lagertanks im östlichen Geländebereich (Stilllegung ca. 1983)
ist der konkrete Nachweis geführt, dass die Bodenverunreinigung im Zeitraum der
Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers verursacht wurde. Aufgrund der vorliegenden
Gutachten stehen drei Kontaminationsschwerpunkte für MKW und BTEX auf dem
ehemaligen Betriebsgrundstück fest: der Bereich der ehemaligen Tankstelle, der
17
Bereich zwischen Wartungs-/Waschhalle und C Straße sowie das ehemalige Tanklager
im Innenhof des Geländes. Dabei sind die festgestellten Konzentrationen von MKW auf
Kontaminationen mit Heizöl/Dieselkraftstoff bzw. Petroleum zurückzuführen und die
BTEX-Konzentrationen auf Kontaminationen mit Vergaserkraftstoffen. Da es den
Feststellungen des Gutachters C1 im Beweissicherungsverfahren des LG L zufolge
nach der Aufgabe oder Schließung von Anlagen und Betriebsteilen auf dem ehemaligen
Betriebsgelände der Fa. M nicht mehr zu einer aktiven Kontamination durch den Betrieb
der entsprechenden Anlage gekommen sein kann, müssen die Kontaminationen durch
MKW und BTEX im Bereich der Tankstelle in der Hauptsache in dem Zeitraum
entstanden sein, in dem die Tankstelle betrieben wurde, nämlich von 1950 bis 1987.
Das stimmt mit dem Ergebnis der "Eintragsprognose und Emissionsabschätzung des
CKW-Schadens C Straße 38, O1-C2" der Gutachter O vom 14. März 2007 (Seite 24)
überein. Dieselben Erwägungen gelten für die Kontaminationen im Bereich des Tanks
bzw. der Zapfsäule für Petroleum, die von 1955 bis 1975 in Betrieb waren, sowie für die
Lagertanks im östlichen Geländebereich.
Die nachgewiesenen Boden- und Grundwasserbelastungen mit leichtflüchtigen
Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW) können ebenfalls zumindest auch auf
Verunreinigungen mit Trichlorethen in der Zeit vor 1989 zurückgeführt werden. Im
Bereich Fassrampe/Lager/Keller ist der gemessene Anteil an cis-1,2-Dichlorethen, das
durch den Abbau von Trichlorethen entsteht, sehr hoch, was auf einen älteren Schaden
schließen lässt (Gutachten C1 S. 58 und 94). Zudem wurde ausweislich der
Analysenprotokolle des Staatlichen Umweltamtes E bereits 1989 eine bedeutende
Grundwasserbelastung mit Trichlorethen festgestellt. Daraus ist eindeutig zu schließen,
dass die Schadstoffe schon vor 1989 auf dem Betriebsgrundstück in den Boden und von
dort in das Grundwasser gelangt sind.
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Die Verunreinigungen sind im Wesentlichen in der Zeit entstanden, in dem der
Antragsteller den Mineralölbetrieb als Geschäftsführer geleitet hat. Auch wenn der
genaue Schadensumfang in diesem Zeitraum nicht nachweisbar ist, so weist der
Antragsgegner doch zu Recht auf die große Zahl und die Betriebsdauer gerade der vor
1989 eingesetzten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hin, an
denen massive Bodenverunreinigungen mit Mineralölprodukten festgestellt wurden. Vor
1989 waren die Füllstation für Tankfahrzeuge, Tankstelle, Zapfsäule für Petroleum,
Fasslagerplatz, Mischmaschine, Tanklager und Altöllager in Betrieb. Dort wurde über
einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren mit großen Mengen an Mineralölprodukten
umgegangen. Die Tanks fassten zwischen 10.000 l und 50.000 l. Nach 1989 wurden nur
noch die Wasch- und Pflegehalle mit dem zugehörigen Ölabscheider genutzt sowie
Mineralölprodukte in Kleingebinden zwischen 20 und 200 l zum Verkauf und Heizöl in
kleineren Tanks bis zu max. 5 cbm für den Eigengebrauch gelagert. Im Jahre 1998 –
also keine 10 Jahre nach der Übernahme - wurde der Betrieb endgültig eingestellt. Die
Gefahr von Bodenverunreinigungen war bis 1989 also ungleich höher. Allein schon
wegen der vor 1989 eingetretenen Kontaminationen wäre damit ein Einschreiten der
Behörde gerechtfertigt gewesen.
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Die Verunreinigungen mit produktionsspezifischen Schadstoffen wurden im Rahmen
der gewerblichen Nutzung des Grundstücks durch ordnungs- und
verhaltenspflichtwidrige betriebliche Abläufe ausgelöst. Der Antragsteller war nach den
Feststellungen der Antragsgegnerin für die technischen Betriebsabläufe im
Unternehmen verantwortlich und hat die Firma auch sonst in tatsächlicher wie
rechtlicher Hinsicht gesteuert. Das bestreitet der Antragsteller nicht, und seine
20
beherrschende Stellung im Betrieb ist auch anhand der Akten sowie der
Zeugenaussagen belegt.
Der Antragsteller ist nicht schon deswegen von jeder eigenen Verantwortlichkeit frei,
weil er als Geschäftsführer für die Fa. M1 mbH gehandelt hat. Anknüpfungspunkt für
einen Zugriff auf den für eine juristische Person des Privatrechts verantwortlich
Handelnden ist, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der
Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, steht der
persönlichen Inanspruchnahme des Betreffenden nicht entgegen, dass sein Handeln
unter Umständen der juristischen Person zugerechnet werden kann mit der Folge, dass
die juristische Person ordnungsrechtlich für sein Handeln einzustehen hat. Eine
derartige Zurechnung ist nicht ausschließlich in dem Sinne, dass sie den Handelnden
von seiner eigenen Verantwortlichkeit befreit. Diese im allgemeinen Polizei- und
Ordnungsrecht geltenden Grundsätze finden auch im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz1
BBodSchG Anwendung,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 – 20 B 61/07 -, UPR 2007, 315.
22
Während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers fand ein
Betriebssystem Anwendung, das den regelmäßigen Umgang mit Mineralölprodukten
und Trichlorethen zu Reinigungszwecken erforderte und in mehrfacher Hinsicht den
Eintritt des Verlustes kleinerer Mengen dieser Stoffe im täglichen Umgang ermöglichte.
Nach dem jetzigen Erkenntnisstand, wie er sich zusammengefasst aus dem Gutachten
von C1 ergibt, konnten produktionsspezifische Schadstoffe im wesentlichen aus zwei
Gründen in den Untergrund gelangen: zum einen waren mit hoher Wahrscheinlichkeit
Schäden aus Anlagen oder Anlagenteilen (Schäden im System
Schlammfang/Ölabscheider, undichte, da nur gemauerte Domschächte, defekte
Zapfpistolen) partiell Ursache für die Boden- und Grundwasserkontaminationen. Zum
anderen beruhen die Verunreinigungen auf dem unkritischen Umgang mit
umweltsensiblen Stoffen und Materialien sowie dem nicht fachgerechten Umgang mit
Tankfahrzeugen. So lässt etwa die vertikale Konzentrationsverteilung im Bereich der
Tankstelle auf Verkleckerungen und Kraftstoffaustritt beim Betanken von
Kraftfahrzeugen schließen. Ferner sind aufgrund der MKW-Konzentrationen in einer
Tiefe von 3 bis 3,5 m Tanküberfüllungen bei undichten Domschächten die
wahrscheinliche Ursache. Die sehr hohe Trichlorethenbelastung des Bodens im
Bereich der Fassrampe ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf ein ein-
oder mehrmaliges Abstürzen, Leckschlagen und Auslaufen von Trichlorethenfässern
beim Verladevorgang zurückzuführen.
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Insbesondere die Zeitzeugenaussagen bestätigen die Annahme, dass ein sorgloser und
freizügiger Umgang mit Mineralölprodukten und Trichlorethen stattgefunden hat. Den
Zeugen zufolge soll der südliche unbefestigte Geländebereich (Fasslager) mehrmals
"unter Öl" gestanden haben (Q, Tankwart). Auf der Gesamtfläche seien immer wieder
"Ölpfützen" anzutreffen gewesen (G1, Betriebsschlosser bei der Nachbarfirma). Bei
Rohrleitungs- oder Pumpendefekten seien während der Reparaturarbeiten Pumpen-
bzw. Leitungsinhalt in den Keller geflossen. Bei Montagearbeiten an Tankpumpwagen
auslaufendes Öl sei in die Kanalisation gespült worden (I, Betriebsschlosser). Es sei
öfter vorgekommen, dass beim Befüllen von Tankwagen Öl übergelaufen sei, wenn die
Zapfpistole nicht funktioniert habe (X, Tankwart).
24
Hinsichtlich der Verwendung von Trichlorethen ergeben die Zeugenaussagen
25
folgendes Bild: Trichlorethen sei überall da eingesetzt worden, wo die Mitarbeiter es für
erforderlich hielten (Q, Tankwart). Sowohl Keller als auch Wartungs- und Pflegehalle
seien mit Trichlorethen gereinigt worden (I, Betriebsschlosser). Bis Anfang der 90er
Jahre sei häufig starker Tri-Geruch von dem Betriebsgelände wahrzunehmen gewesen
(G1, Betriebsschlosser bei der Nachbarfirma). Als Trichlorethen noch ein normales
Mittel gewesen sei, habe es ein Fass mit einem Hahn daran gegeben. Dort habe sich
jeder etwas abzapfen können, wenn er etwas gebraucht habe (S, Lagerarbeiter).
Diese Art der Betriebsführung war in mehrfacher Hinsicht pflichtwidrig. Bei den
Mineralölprodukten handelte es sich bekanntermaßen um wassergefährdende Stoffe.
Neben der generell geltenden polizeirechtlichen Pflicht, Gefahren für das Grundwasser
zu vermeiden, bestanden seit Anfang der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts
aufgrund der entsprechenden Verordnung (VawS vom 31. Juli 1981 – GV NW S. 490-)
besondere Verpflichtungen für den Betreiber von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und
Umschlagen wassergefährdender Stoffe. Damit sollte das Austreten
wassergefährdender Stoffe etwa beim Befüllen oder Umschlagen verhindert werden.
Ungeachtet dessen galt auch aufgrund der mit Bescheid des Gewerbeaufsichtsamts L
vom 19. März 1957 aufgestellten Bedingungen für die Errichtung von 3 Kraftstofftanks
schon jahrzehntelang die Verpflichtung, die Zapfanlage so einzurichten und zu
betreiben, dass keine brennbare Flüssigkeit in Abwässerleitungen, Keller oder Brunnen
gelangen kann. Im Falle des Verlustes einer größeren Menge brennbarer Flüssigkeit
war durch den Eigentümer unverzüglich eine Überprüfung der Tankanlage
vorzunehmen. Im Falle einer Gefährdung von Personen oder benachbarten Anlagen
war die Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen. Entsprechendes galt für die
Errichtung, die Lagerung und den Betrieb des "Lagerhofs zur Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten" gemäß der Bau- und Lagererlaubnis vom 1. August 1957. Es liegt auf der
Hand, dass diesen polizeilichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt worden ist,
wenn auf dem Betriebsgelände "immer wieder Ölpfützen" anzutreffen waren oder wenn
Öl übergelaufen ist.
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Mit Sicherheit kam es außerdem jedenfalls ein Mal vor dem 1. August 1989 zu einem
größeren Ölunfall, bei dem im Winter während einer Tankwagenbefüllung in der
Pumpstation etwa 1000 l Öl übergelaufen und auf die Straße gelangt sind. Dieser Unfall
ist nicht aktenkundig geworden. Da auch der Zeuge X nur gesehen hat, dass die
Öllachen etwa eine Stunde lang mit Granulat abgestreut wurden, ist davon auszugehen,
dass der Unfall pflichtwidrig nicht bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
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Der Antragsteller hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer das gesamte betriebliche
Geschehen zentral organisiert und geleitet. Zudem hatte er als Gesellschafter des
Betriebs ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Erfolg des Unternehmens, den es
sicherzustellen galt. Er war darüber hinaus Miteigentümer des Betriebsgrundstücks. In
seiner Hand liefen alle Fäden zusammen. Der Antragsteller ist dafür verantwortlich,
dass der Betrieb auf eine Weise geführt wurde, die die Verunreinigung des Bodens und
des Grundwassers ermöglichte. Für den ordnungsrechtlichen Zugriff auf ihn ist der
Nachweis einzelner konkreter Maßnahmen, die zu einer Boden- oder
Grundwasserkontamination geführt haben, nicht erforderlich,
28
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 – 20 B 61/07 -, a.a.O..
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Dafür spricht allerdings einiges. Der Zeuge I hat in seiner eidesstattlichen Versicherung
vom 12. September 1996 angegeben, die Anweisung zur Reinigung der
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Abschmiergrube mit Trichlorethen habe der Antragsteller ebenso gegeben wie das
Abwerfen der Ölschlämme auf der Freifläche mit dem Fasslager. Auf Anordnung des
Antragstellers sei im Falle von Überfüllschäden auch Persil in die Kanalisation gekippt
worden. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Antragsteller hat jedenfalls entgegen
seiner Verantwortlichkeit als Geschäftsführer nicht durch eine geeignete Organisation
des Betriebs – Ausgestaltung der Sicherheitsvorkehrungen, Anweisungen an das
Personal, stichprobenhafte Kontrollen - dafür gesorgt, dass das Risiko von Boden- oder
Grundwasserverunreinigungen minimiert wurde. Die Führung eines Unternehmens, in
dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, stellt besondere
Anforderungen an die Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten. Den
Geschäftsführer persönlich trifft die Pflicht, für einen gefahrlosen Betriebsablauf zu
sorgen. Als technischer Betriebsleiter war der Antragsteller mit der Organisation und
Leitung des betrieblichen Geschehens betraut. Darüber hinaus ergaben sich für den
Antragsteller als (Mit-)Eigentümer weitere, spezielle Verpflichtungen aus den
Genehmigungsbescheiden. Diese Pflichten hat der Antragsteller nicht erfüllt oder nicht
hinreichend wahrgenommen. Mehrere Zeugen bestätigen das mit der Angabe, sie seien
von den Brüdern M nicht kontrolliert worden. Die Aussage des Tankwarts X, er könne
nicht sagen, ob beim Befüllen der Tankwagen tatsächlich 10-20 l daneben gelaufen
sind, weil er die Zapfpistolen jeweils in mehrere Fahrzeuge gesteckt habe und dann
weggegangen sei, spricht für sich: wenn es offenbar häufiger vorkam, dass die
Zapfpistolen nicht automatisch abschalteten, hätte von der Betriebsführung ein solches
Verhalten unterbunden werden müssen. Dabei hatte der Antragsteller nicht nur in
rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht einen direkten Einfluss auf die
Betriebsvorgänge. Sein Büro befand sich mitten im Betriebsgelände, die Zahl der
Mitarbeiter war überschaubar. Nach Angaben des Zeugen S gab es etwa 3 Mitarbeiter
im Lager, 5 Fahrer, 2 Mitarbeiter an der Tankstelle und 2 Büroangestellte, "jeder wusste,
was in dem Betrieb passierte". Wenn es einmal mehr zu einem Überlaufen von Öl
gekommen war, muss das also auch der Antragsteller bemerkt haben.
Dasselbe gilt für die Verwendung von Trichlorethen. Auch wenn der Antragsteller den
Einsatz von Trichlorethen nicht angeordnet haben sollte, dann kann ihm die
Verwendung dieses stark riechenden Reinigungsmittels jedenfalls nicht entgangen
sein. Selbst der benachbarte Betriebsschlosser hat häufig einen "starken Tri-Geruch von
dem Gelände der Fa. M wahrgenommen". Untersagt hat der Antragsteller den Gebrauch
des Mittels nicht. Ebenso wenig gab es offenbar besondere Sicherheitsvorkehrungen für
die Verwendung des Mittels. Dazu hätte jedoch Anlass bestanden. Es trifft zwar zu, dass
die eindeutig krebserregende Wirkung von Trichlorthen erst in den 90er Jahren des
vergangenen Jahrhunderts nachgewiesen wurde und auch die Fähigkeit des Stoffes,
durch Beton durchzudringen, lange nicht bekannt war. Es trifft jedoch nicht zu, dass zum
Zeitpunkt der Übertragung der Geschäftsanteile im Jahr 1989 die Schädlichkeit von
Trichlorethen "schlichtweg unbekannt" war. Im Gegenteil wird der Stoff bereits seit 1976
in der deutschen MAK-Liste als "begründet krebsverdächtig" geführt. Damit gehörte
Trichlorethen zu der sogenannten "EG 129er Liste" derjenigen Stoffe, deren Einleitung
in Gewässer vermindert oder eingestellt werden sollte (Gewässerschutzrichtlinie RL
76/464/EWG). Seit Mitte der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts wird der
Umgang mit den Stoffen Tri- und Perchlorethen intensiv reguliert. Eine mit Trichlorethen
verbundene Gesundheitsgefahr war damit schon Jahre vor Beendigung der Tätigkeit
des Antragstellers bekannt. Gleichwohl veranlasste der Antragsteller als rechtlicher und
tatsächlicher Leiter des Betriebs keinerlei Sicherheitsvorkehrungen. Das Mittel konnte
den Zeugenaussagen zufolge überall da eingesetzt werden, wo die Mitarbeiter es für
erforderlich hielten. Aus dem mit einem Hahn versehenen Fass konnte sich jeder etwas
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abzapfen, wenn er etwas gebraucht hat. Den Angaben des Zeugen I zufolge – die zu
denen von C1 passen, wonach sich die Berufsgenossenschaft erstmals 1982 mit der
krebserzeugenden Wirkung des Mittels auseinander gesetzt hat – ließ der Antragsteller
etwa 1984 einen Warnhinweis der Berufsgenossenschaft, der im Büroraum im Lager
ausgehängt war, nach kurzer Zeit wieder entfernen, nachdem er "sich über diesen
Aushang maßlos erregt hatte".
Dass es generelle Verhaltensanordnungen oder sonstige Vorgaben an die Mitarbeiter
gegeben hat, die diese weisungswidrig nicht eingehalten haben, oder dass die
Mitarbeiter außerhalb des ihnen vom Antragsteller zugewiesenen Aufgabenbereichs
gehandelt haben, hat der Antragsteller nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
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Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der im Ermessen des Antragsgegners stehenden
Störerauswahl bestehen gerade vor dem Hintergrund, dass für den weitaus größeren
Teil der Grundwassersanierung die Fa. M als Mitverursacher in Anspruch genommen
wird, und dass die als Zustandsstörerin ebenfalls in Anspruch genommene
Grundstückseigentümerin insolvent ist, nicht. Der Antragsteller ist leistungsfähig und
damit in der Lage den Schaden schnell und effektiv zu beseitigen.
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Ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben.
Es ist dringender Handlungsbedarf hinsichtlich einer Schadenherdsanierung gegeben.
Der aktuell stattfindende Schadstoffaustrag über die ungesättigte und gesättigte
Bodenzone schreitet in weiten Teilen ungehindert voran und kontaminiert weiterhin die
Schutzgüter Boden und Grundwasser. Ein weiteres Zuwarten kommt nicht in Betracht.
An der Vollziehung der angefochtenen Sanierungsverfügung besteht damit ein
erhebliches öffentliches Interesse. Im übrigen steht nach Aktenlage hinreichend fest,
dass die lange Verfahrensdauer - zwischen dem Bekanntwerden der schädlichen
Bodenveränderung Anfang 1996 und dem Erlass des Bescheides 12 Jahre -
keineswegs auf einer schleppenden Sachbearbeitung durch die Behörde beruht,
sondern vielmehr darauf, dass mit allen Beteiligten, dem Antragsteller eingeschlossen,
versucht worden ist, eine vertragliche einvernehmliche Lösung zu finden, nachdem erst
im April 2001 die Ergebnisse der für das weitere Vorgehen unerlässlichen
Gefahrerforschung vorlagen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG, wobei das Gericht im vorliegenden Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich die Hälfte des in der Hauptsache
maßgeblichen Streitwertes von 196.000,-- Euro zugrunde legt.
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