Urteil des VG Düsseldorf vom 14.01.2003

VG Düsseldorf: arbeitsbemühungen, aufschiebende wirkung, innere medizin, widerspruchsverfahren, behörde, rücknahme, vorverfahren, behandlung, verwaltungsakt, form

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 7717/00
Datum:
14.01.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 K 7717/00
Tenor:
Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz ratenfreie
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus E
bewilligt, soweit er mit seiner Klage eine Kostenlastentscheidung im
Widerspruchsverfahren zu seinen Gunsten und die Feststellung begehrt,
dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren notwendig
war und soweit er mit seiner Klage die Festsetzung der Kosten des
Widerspruchsverfahrens bis zu einer Höhe von 112,09 DM (= 57,31
EUR) begehrt.
Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt.
Gründe:
1
I.
2
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung der durch die Zuziehung eines
Rechtsanwalts im Vorverfahren entstandenen Kosten.
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Der Beklagte gewährte dem Kläger ab Februar 1996 Sozialhilfe. Der Beklagte belehrte
den Kläger wiederholt über seine Verpflichtung, sich um Arbeit zu bemühen und über
die Folgen einer etwaigen Weigerung. Nachdem mehrere Versuche, den Kläger in eine
Arbeit zu vermitteln, aus verschiedenen Gründen gescheitert waren, wurde der Kläger
an das Job Center des Kreises O zur Vermittlung einer Erwerbstätigkeit zugewiesen. In
diesem Rahmen wurde dem Kläger ein Angebot für eine Arbeitsstelle bei der Firma I in
O unterbreitet. Zu dem Vorstellungstermin am 4. Februar 2000 erschien der Kläger
jedoch nicht. Der Beklagte kürzte daraufhin wie zuvor schriftlich angekündigt, mit
Bescheid vom 22. Februar 2000 den Regelsatz ab März 2000 um 25% und forderte den
Kläger gleichzeitig auf, in Zukunft zum 15. eines jeden Monats Nachweise über eigene
Arbeitsbemühungen vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger dieser Forderung nicht
nachkomme, kündigte der Beklagte für die Zukunft eine weiter gehende Einschränkung
der Hilfe zum Lebensunterhalt bis hin zur vollständigen Einstellung der Hilfe an.
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Unter dem 7. März 2000 teilte das St. B Krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie mit,
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dass sich der Kläger seit dem 6. März 2000 wegen Intoxikation bei Alkoholabhängigkeit,
depressiver Reaktion und Bluthochdruck auf nicht absehbare Zeit in stationärer
Behandlung befinde. Unter dem 13. März 2000 teilte das Krankenhaus mit, dass der
Kläger am 9. März 2000 entlassen worden sei.
Mit Schreiben vom 14. März 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er das
Gesundheitsamt mit der Prüfung der Erwerbsfähigkeit beauftragt habe. Eine Einladung
werde er von dort erhalten. Es werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Kläger
hierdurch nicht von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen über Arbeitsbemühungen
entbunden sei. Auf die Folgen nicht ausreichend nachgewiesener Arbeitsbemühungen
werde nochmals hingewiesen. In der Zeit vom 21. März bis 23. März 2000 befand sich
der Kläger in stationärer Behandlung im K- Krankenhaus in O.
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Mit Bescheid vom 23. März 2000 bewilligte der Beklagte dem Kläger Hilfe zum
Lebensunterhalt für den Monat April, kürzte hierbei den Regelsatz jedoch um 40%. Der
Beklagte begründete seine Entscheidung mit der andauernden Weigerung des Klägers,
Nachweise über Arbeitsbemühungen vorzulegen. Die eingereichten ärztlichen Atteste
seien nicht geeignet nachzuweisen, dass der Kläger außerhalb der Zeit der stationären
Behandlung gehindert gewesen sei, sich um Arbeit zu bemühen.
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Am 30. März 2000 sprach der Kläger persönlich im Sozialamt des Beklagten vor und
legte ein Attest des Dipl.-Psychologen W vom 27. März 2000 vor. In diesem Attest wurde
ausgeführt, dass sich der Kläger seit Februar des Jahres wegen einer reaktiven
Depression in psychologischer Behandlung befinde. Art und Schwere der Symptomatik
würden dazu führen, dass der Kläger nur mit Mühe seinen Alltagspflichten nachkommen
könne. Er sei zum Teil auf Versorgung von Angehörigen angewiesen. Von einem
Arbeitsversuch sei aus psychotherapeutischer Sicht dringend abzuraten. Der Beklagte
beauftragte unter Beifügung dieses Attestes das Kreisgesundheitsamt mit der
Untersuchung des Klägers und teilte dies dem Kläger mit. Gleichzeitig teilte der
Beklagte in diesem Schreiben mit, dass eine abschließende Entscheidung bezüglich
der vorzulegenden Nachweise über Arbeitsbemühungen sowie der bislang
durchgeführten Regelsatzkürzungen erst nach Eingang der amtsärztlichen
Stellungnahme getroffen werde. Unter dem 7. April 2000 reichte der Kläger eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. W1, Facharzt für innere Medizin, für die Zeit
vom 25. März 2000 bis zum 23. April 2000 ein.
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Mit Schreiben vom 11. und 20. April 2000 legte der Prozessbevollmächtigte namens und
im Auftrag des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. März 2000 ein. Zur
Begründung machte er geltend, der Kläger sei in den letzten Monaten arbeitsunfähig
erkrankt gewesen und befinde sich seit Februar 2000 in psychiatrischer Behandlung.
Die Voraussetzungen für eine Kürzung der Sozialhilfe seien nicht gegeben, weil der
Kläger nicht in der Lage sei, Arbeit aufzunehmen. Der Beklagte half dem Widerspruch
zunächst nicht ab und legte ihn dem Landrat des Kreises O vor. Die Hilfe für den Monat
Juni 2000 wurde ebenfalls um 40% des Regelsatzes gekürzt.
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Schon mit Stellungnahme vom 14. März 2000, die beim Beklagten allerdings erst im
Juni 2000 einging, hatte das Gesundheitsamt des Kreises O festgestellt, dass dem
suchtkranken und psychisch krankem Kläger nach seinem körperlichen und geistigen
Leistungsvermögen für die Dauer von zunächst einem Jahr keine Arbeit zuzumuten sei.
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Nach Eingang der amtsärztlichen Stellungnahme half der Beklagte mit Bescheid vom
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16. Juni 2000 dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23. März 2000
"gemäß § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung" ab. Der Bescheid enthielt keine
Kostenentscheidung.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2000 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem
Beklagten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 3.282,00 DM eine
Kostenrechnung in Höhe von 529,66 DM. Mit Bescheid vom 18. Juli 2000 lehnte der
Beklagte die Kostenübernahme gemäß § 63 Abs. 2 SGB X ab. Zur Begründung führte er
aus, im vorliegenden Fall sei die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
nicht notwendig gewesen. Die rechtliche Problematik sei nicht derart komplex gewesen,
dass der Kläger seine rechtlichen Interessen nicht habe ohne anwaltliche Hilfe
durchsetzen können. Die gleiche Entscheidung in der Sache wäre getroffen worden,
wenn der Kläger persönlich sachgerecht zu der angesprochenen rechtlichen
Problematik vorgesprochen und selbst Widerspruch eingelegt hätte.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte den Beklagten mit Schreiben vom 20.
Juli 2000 erneut auf, die Kostenrechnung bis zum 3. August 2000 zu begleichen. Die
Zuziehung anwaltlicher Hilfe durch den Kläger sei entgegen der Ansicht des Beklagten
notwendig gewesen. Der Kläger habe am 30. März 2000 persönlich im Sozialamt
vorgesprochen und ein Attest des Dr. W überreicht, welches die Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt habe. Gleichwohl sei es unterlassen worden, diese Vorsprache des Klägers
als Widerspruch zu behandeln, oder den Kläger zumindest auf die Form des
Widerspruchs hinzuweisen. Bei Einlegung des Widerspruchs sei es auch nicht
absehbar gewesen, ob es sich um eine einfache oder eine komplexe Angelegenheit
handele. Der Kläger sei rechtsunkundig gewesen und habe von der Behörde keine
Hilfestellung erhalten.
13
Mit Bescheid vom 28. Juli 2000, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war,
nahm der Beklagte seinen Abhilfebescheid vom 16. Juni 2000 zurück und lehnte den
Antrag auf Kostenübernahme gemäß § 63 Abs. 1 SGB X erneut ab. Zur Begründung
machte der Beklagte geltend, er habe im Anschluss an den mit dem Widerspruch
angegriffenen Bescheid diesen Bescheid durch Schreiben vom 30. März 2000
modifiziert, indem er die streitige Kürzung des Regelsatzes gerade unter den Vorbehalt
der amtsärztlichen Stellungnahme gestellt habe. Nach dem Ergebnis der Untersuchung
halte er eine volle Zahlung der Regelsätze für die Monate März und April 2000 für
rechtens und gewähre diese auch. Unter Beachtung der Modifizierung des
angegriffenen Bescheides stelle sich der Widerspruch als unbegründet dar. Es könne
deshalb keine Kostenentscheidung im Sinne des Klägers getroffen werden. Unter dem
31. Juli 2000 brachte der Beklagte die von April bis Juni 2000 einbehaltenen
Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 656,40 DM zur Auszahlung.
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Gegen die Rücknahme der Abhilfeentscheidung wandte sich der
Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 30. August 2000 und machte
geltend: Der vom Beklagten behauptete Vorbehalt, unter den die Kürzung des
Regelsatzes gestellt worden sei, sei nicht ersichtlich. Zumindest sei der angebliche
Vorbehalt durch den Abhilfebescheid gegenstandslos geworden. Sich erst nach dem
Abhilfebescheid auf diesen Vorbehalt zu beziehen und den Abhilfebescheid
zurückzunehmen, sei rechtsmissbräuchlich und diene ganz offensichtlich allein dazu,
sich der drohenden Kostenlast zu entziehen. Dies sei mit dem Gleichheitssatz und dem
Rechtsstaatsgebot nicht vereinbar. Zudem sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
im Vorverfahren notwendig gewesen. Allein auf Grund der Depression und der
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Alkoholsucht sei es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, das Verfahren selbst zu
führen. Die vom Beklagten vorgenommenen Kürzungen der Hilfe hätten den Kläger in
eine Krise gestürzt, die er ohne fremde Hilfe nicht habe bewältigen können.
Nach weiteren fruchtlosen Zahlungserinnerungen hat der Kläger am 10. November
2000 einen Klageentwurf eingereicht und zugleich die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz beantragt. Mit der beabsichtigten
Klage erstrebt im Ergebnis die Übernahme von Rechtsanwaltskosten.
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Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor:
Der Beklagte habe in seinem Abhilfebescheid vom 16. Juni 2000 keine
Kostenlastentscheidung getroffen, obwohl diese gesetzlich vorgeschrieben sei. Den
daraufhin gestellten Ergänzungsantrag habe der Beklagte zu Unrecht abgelehnt. Zu
Unrecht stehe der Beklagte auf dem Standpunkt, dass der Widerspruch unbegründet
gewesen sei, weil die vorgenommenen Regelsatzkürzungen unter dem Vorbehalt der
abschließenden amtsärztlichen Untersuchung gestanden hätten. Der angebliche
Vorbehalt sei nicht hinreichend bestimmt gewesen und daher unwirksam. Im Übrigen
seien vorläufige Verwaltungsakte nur im Falle von Begünstigungen zulässig. Bei der
Regelsatzkürzung handele es sich hingegen um den Kläger belastende
Verwaltungsakte, die nicht vorläufig erlassen werden könnten. Da die Bescheide des
Beklagten rechtswidrig gewesen seien, sei der Widerspruch des Klägers zulässig und
begründet gewesen. Der Beklagte habe daher eine Kostenlastentscheidung zu Gunsten
des Klägers treffen müssen.
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Der Kläger beantragt,
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ihm für das Verfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
Rechtsanwalt T beizuordnen.
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Der Beklagte äußert sich zum Prozesskostenhilfeantrag nicht, ist aber weiterhin der
Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme von Rechtsanwaltskosten
habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom
27. Juni 2001 (Bl. 30 - 32 d. GA) Bezug genommen.
20
II.
21
Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, da die
beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem Begehren,
22
1. eine Kostenlastentscheidung zu Gunsten des Klägers zu treffen,
23
2.
24
3. in dieser Kostenentscheidung auszusprechen, dass die Zuziehung eines
Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war,
25
4.
26
5. die zu erstattenden Aufwendungen gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwVfG festzusetzen,
27
6.
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7. die Beklagte zu verurteilen, den nach Ziffer 3 festzusetzenden Betrag an den Kläger
auszuzahlen,
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8.
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nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,
vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
31
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich des Antrags zu 4. ist bereits unzulässig,
weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht gegeben ist.
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Voraussetzung für den mit dem Antrag zu 4. geltend gemachten Zahlungsanspruch ist
zunächst, dass drei in Form eines Verwaltungsakts ergehende - und ggf. zunächst durch
Verpflichtungsklage zu erstreitende - Entscheidungen des Beklagten ergangen sind,
nämlich erstens eine Kostenlastentscheidung zu Gunsten des Klägers, zweitens ein in
dieser Entscheidung enthaltener Ausspruch, dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes
im Vorverfahren notwendig war und schließlich drittens die Feststellung der zu
erstattenden Aufwendungen. Voraussetzung für den Zahlungsanspruch ist, dass diese
drei in Form eines Verwaltungsaktes ergehenden Entscheidungen der Behörde
ergangen sind,
33
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 und unter
Bezugnahme auf diese Entscheidung VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 1998 -
22 K 3207/97 - info also 1999, 208.
34
Solange diesbezügliche Verwaltungsakte nicht ergangen - oder ggf. wie vom Kläger
beantragt gemäß § 113 Abs. 2 S. 1 VwGO durch das Gericht ersetzt worden sind -
kommt ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht in Betracht,
35
a. A. offenbar BayVGH, Urteil vom 12. August 1982 - Nr. 22 B 81 A.1930 - BayVBl. 1982,
692.
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Übrigen hat hingegen hinreichende Aussicht auf
Erfolg, mit der Maßgabe, dass der Kläger lediglich eine Festsetzung der
erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 112,09 DM und nicht, wie bislang begehrt, in
Höhe von 529,66 DM beanspruchen kann.
37
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Unterlässt die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde bei Stattgabe des Widerspruchs
eine ihr gebotene Kostenentscheidung, kann der Bürger im Wege der
Verpflichtungsklage eine "isolierte" Kostengrundentscheidung verlangen. Folglich ist
sowohl hinsichtlich der Kostenentscheidung als auch hinsichtlich der Feststellung zu
den erstattungsfähigen Kosten und der Festsetzung ihrer Höhe die Verpflichtungsklage
statthaft, die entweder auf Ergänzung des Abhilfebescheides oder auf Erlass eines
neuen Bescheides zu richten ist,
39
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6/95 - NVwZ 1997, 272 und Urteil vom 20.
Mai 1987 a.a.O.
40
Ob das Gericht, wie vom Kläger begehrt, in entsprechender Anwendung von § 113 Abs.
2 VwGO selbst zur Feststellung der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten und zur
Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen befugt ist,
41
vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 12. August 1982 a.a.O.,
42
bedarf im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens keiner abschließenden
Beurteilung, da eine Umstellung des gewählten Klageantrags auf einen die Behörde zur
Vornahme dieser Handlungen verpflichtenden Antrag jederzeit möglich ist und deshalb
die Erfolgsaussichten der Klage von der gewählten Antragsform nicht abhängig sind.
43
Der Zulässigkeit der angekündigten Klage steht auch nicht entgegen, dass vor ihrer
Erhebung ein förmliches Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Denn die
Frage, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat und ob die Zuziehung
eines Bevollmächtigten notwendig war, ist inhaltlich Bestandteil der
Abhilfeentscheidung. Eines erneuten Vorverfahrens gegen eine solche für den
Widerspruchsführer negative Entscheidung in dem bereits durchgeführten
Widerspruchsverfahren bedarf es nicht,
44
vgl. BayVGH, Urteil vom 2. August 1988 - 5 B 88.1024 - BayVBl. 1989, 757.
45
Dass der Abhilfebescheid vom 16. Juni 2000 vom Beklagten zurückgenommen wurde
und das Widerspruchsverfahren, in dessen Rahmen auch die Kostenfrage zu klären
war, infolgedessen keinen förmlichen Abschluss gefunden hat, steht dem nicht
entgegen. Entscheidend ist, dass sich der Beklagte mit der Frage der
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens (mehrmals) befasst hat. Im Übrigen
hätte das Widerspruchsverfahren bei Wirksamkeit der Aufhebung des
Abhilfebescheides infolge der Nachbewilligung der Sozialhilfeleistungen seine
Erledigung gefunden, sodass aus prozessökonomischen Gründen ein nochmaliges
Widerspruchsverfahren, diesmal hinsichtlich der Kosten des erledigten
Widerspruchsverfahrens, entbehrlich wäre. Ob auch hinsichtlich der Kostenfestsetzung
(Klageantrag zu 3) ein Widerspruchsverfahren entbehrlich war, bedarf keiner
Entscheidung. Denn die Klage ist jedenfalls als Untätigkeitsklage nach § 75 S. 2 VwGO
zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte nämlich mit Schreiben vom 27.
Juni 2000 die Kostenfestsetzung beantragt, was der Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli
2000 abgelehnt hatte. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieser Bescheid nicht.
Daraufhin hatte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20. Juli
2000 ausdrücklich gegen den Bescheid und die darin geäußerte Rechtsauffassung des
Beklagten gewandt. Dieses Schreiben ließ eindeutig erkennen, dass der
Prozessbevollmächtigte nicht gewillt war, die Entscheidung zu akzeptieren und dass
eine nochmalige Überprüfung der vom Beklagten getroffenen Entscheidung gewollt war.
Ein Widerspruchsverfahren hat der Beklagte dennoch nicht eingeleitet, sondern
stattdessen einen zweiten Ablehnungsbescheid erlassen, gegen den sich der
Prozessbevollmächtigte mit weiterem Schriftsatz ebenfalls ausdrücklich gewandt hat.
Ein Widerspruchsbescheid ist bis heute nicht ergangen, sodass eine Klage jedenfalls
als Untätigkeitsklage zulässig wäre.
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Die Klageanträge zu 1 und 2 sind aller Voraussicht nach auch begründet, weil der
Kläger voraussichtlich einen Anspruch auf den Erlass der begehrten Verwaltungsakte
hat. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 besteht der Anspruch hingegen nur in dem oben
bereits genannten Umfang.
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Der Anspruch des Klägers auf eine für ihn günstige Kostenlastentscheidung folgt aus §
72 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die erstgenannte Vorschrift bestimmt, dass die
Behörde, wenn sie den Widerspruch für begründet hält, ihm abhilft und über die Kosten
entscheidet. Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat,
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.
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Bei der Frage, ob ein Widerspruch erfolgreich war, ist allein auf den äußeren Erfolg
eines Widerspruchs abzustellen. Ob der Widerspruch nach objektiver Rechtslage den
Erfolg hätte haben dürfen, ist kostenrechtlich unerheblich. Ein Widerspruch ist deshalb
immer erfolgreich, wenn die Ausgangsbehörde ihm abhilft,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 a.a.O.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 15. Mai
1991 - 22 A 1809/90 - DÖV 1992, 122.
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Hier vertritt der Beklagte zwar den Standpunkt, der mit dem Widerspruch angefochtene
Bescheid über die Regelsatzkürzung sei unabhängig vom Widerspruch aufgehoben
worden. Dem steht aber die ausdrückliche Bezeichnung des Bescheides vom 16. April
2000 als "Bescheid über die Abhilfe gemäß § 72 Verwaltungsgerichtsordnung"
entgegen. Zwar hat der Beklagte diesen Abhilfebescheid nachfolgend durch den
Bescheid vom 28. Juli 2000 aufgehoben. Indessen dürfte dieser Bescheid und damit die
darin getroffene Regelung nichtig sein. Gemäß § 40 Abs. 1 SGB X ist ein
Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwer wiegenden Fehler leidet
und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände
offensichtlich ist. So liegt es hier. Der Beklagte hat bei der "Rücknahme" seines
Abhilfebescheides vermieden, eine gesetzliche Vorschrift zu benennen, auf die sich
seine Rücknahmeentscheidung stützen ließe. Eine derartige Rechtsgrundlage könnte
zwar die Vorschrift des § 45 SGB X geboten haben. Nach dieser Vorschrift kann ein
Verwaltungsakt (auch eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO ist ein solcher
Verwaltungsakt), der ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet oder bestätigt
hat, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit unter
bestimmten Einschränkungen zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist.
Indessen hat sich der Beklagte an den Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakte offensichtlich nicht orientieren wollen. Nach dem
vorausgegangenen Schriftwechsel war und ist es offensichtlich, dass der Beklagte mit
der Aufhebung der Abhilfeentscheidung ohne Rücksicht auf das zur Verfügung
stehende gesetzliche Instrumentarium für eine Rücknahme der Abhilfeentscheidung
versuchte, sich der drohenden Kostenlast zu entziehen. Es ist offensichtlich, dass die
Rücknahme der Abhilfeentscheidung allein den Zweck verfolgte, die gesetzlichen
Folgen der Abhilfeentscheidung zu umgehen.
51
Aber auch wenn man auf Grund des schwer wiegenden Fehlers keine Nichtigkeit,
sondern bloß eine (offensichtliche) Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides
annehmen wollte, führt dies letztlich nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Berufung
auf die Rücknahme dieser Abhilfeentscheidung - gegen die zudem durch das Schreiben
vom 30. August 2000 Widerspruch eingelegt worden ist, dem aufschiebende Wirkung
zukommen dürfte - ist dem Beklagten verwehrt, weil sie rechtsmissbräuchlich wäre. Die
Ausgangsbehörde darf nämlich einen Widerspruchsführer nicht ohne tragfähigen Grund
um den zu erwartenden Kostenanspruch bringen,
52
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 a.a.O.
53
Zwar hat die Behörde grds. freie Wahl (nach pflichtgemäßem Ermessen), ob sie einen
Verwaltungsakt außerhalb des Widerspruchsverfahrens zurücknehmen bzw. widerrufen
möchte oder ob sie den Weg geht, ihre Entscheidung formell über den Weg des § 72
VwGO abzuändern. Eine Verwaltungspraxis, welche zielgerichtet nur zur Vermeidung
der Kostenlast in eine bestimmte Verfahrensweise ausweicht, ist jedoch mit dem
Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsgebot nicht zu vereinbaren. Wenn die Behörde
erkennt, dass der eingelegte Widerspruch zulässig und begründet ist, von einer Abhilfe
jedoch absehen möchte, hat sie besonders zu prüfen, ob sachliche Gründe für diese
Vorgehensweise sprechen. Ein besonderer sachlicher Grund dafür, den Bescheid über
die Kürzung des Regelsatzes außerhalb des Widerspruchsverfahrens zurückzunehmen,
ist hier allerdings schon im Ansatz nicht ersichtlich. Insbesondere vermochte der vom
Beklagten behauptete "Vorbehalt", der dem Kürzungsbescheid nachträglich beigegeben
worden sein soll, einen solchen sachlichen Grund nicht herbeizuführen. Zum einen
fehlte es an einer gesetzlichen Ermächtigung für einen derartigen nachträglichen
Vorbehalt und zum anderen war es ganz offensichtlich rechtswidrig, den Regelsatz des
Klägers in Kenntnis seiner psychischen Erkrankung und seiner Suchtkrankheit vorläufig,
d.h. "vorbehaltlich" einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes, weiterhin um 40% zu
kürzen. §§ 18, 25 BSHG stellen Hilfenormen dar und sollen den Hilfe Suchenden in
seinem Selbsthilfestreben stärken. Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn
dem Hilfe Suchenden eindeutig und ohne "Vorbehalt" seine Obliegenheiten und die
Folgen bei einer Verletzung dieser Obliegenheiten vor Augen geführt werden. Nur dann
kann der Betroffene sein Verhalten danach ausrichten. Wird die Frage, ob und in
welchem Umfang ihm Arbeitsbemühungen obliegen, von einer nachfolgenden
Untersuchung abhängig gemacht, wird ihm diese Möglichkeit gerade verwehrt. Von dem
Betroffenen darf zudem nichts Unzumutbares gefordert werden. Diesem Erfordernis
würde man nicht gerecht, wenn der Sozialhilfeträger berechtigt wäre, von einem Hilfe
Suchenden "vorbehaltlich" einer ärztlichen Untersuchung Nachweise über (letztlich
dann doch unzumutbare) Arbeitsbemühungen zu verlangen. Damit war der Bescheid
über die Regelsatzkürzung ungeachtet der Frage, ob die Kürzung unter Vorbehalt
gestellt war oder nicht, rechtswidrig. Ob es angesichts der schwer wiegenden
Erkrankung des Klägers und der vorgelegten privatärztlichen Atteste im vorliegenden
Fall überhaupt einer Einschaltung des Gesundheitsamtes bedurft hätte, ist zweifelhaft,
kann hier allerdings dahinstehen. Denn jedenfalls hätte der Beklagte nicht "auf
Verdacht" nach § 25 BSHG vorgehen dürfen, solange die Zumutbarkeit von
Arbeitsbemühungen auch aus seiner Sicht nicht feststand. Der Widerspruch war mithin
unabhängig vom Ergebnis der Stellungnahme des Gesundheitsamtes offensichtlich
begründet. Fehlt nach alledem ein sachlicher Grund für die Aufhebung des
Kürzungsbescheides außerhalb des Widerspruchsverfahrens, so hat der Kläger
Anspruch auf Abhilfe nach § 72 VwGO mit der entsprechenden Kostenfolge des § 63
Abs. 1 SGB X.
54
Der Kläger hat auch, wie mit dem angekündigten Klageantrag zu 2. begehrt, gemäß §
63 Abs. 2 SGB X einen Anspruch auf die Feststellung seitens des Beklagten, dass die
Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.
55
Notwendig war die Zuziehung dann, wenn sie aus Sicht einer verständigen Partei
vernünftig gewesen ist, d.h. es darf der Partei nicht zumutbar gewesen sein, das
Verfahren selbst zu führen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles und die
56
persönlichen Verhältnisse des Klägers an. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger
Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines
Rechtsanwalts bedient hätte,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 68/91 - BayVBl. 1994, 285 und
Beschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 118/98 - NVwZ-RR 1999, 611,
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wobei an die Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit der Partei nicht zu hohe Anforderungen
gestellt werden dürfen,
58
OVG NRW, Beschluss vom 31. August 1993 - 24 E 390/93 -.
59
Hier war es dem Kläger nicht zuzumuten, das Verfahren eigenständig zu führen. Der
Kläger war in der damaligen Zeit suchtkrank, depressiv und kaum in der Lage, seinen
Alltagsverpflichtungen nachzukommen. Dem Kläger in einer derartigen Situation
zumuten zu wollen, ein Verfahren, in dem es um existentielle Fragen (Gewährung von
Hilfe zum Lebensunterhalt!) ging, ohne fachkundige Hilfe eines Rechtsanwaltes zu
führen, ist nicht sachgerecht. Hinzu kommt, dass der Kläger sich sogar zunächst nach
eigenen Kräften bemüht hat, das Verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Hierbei hat
er allerdings seitens des Beklagten wenig bis keine Unterstützung erhalten. Denn sogar
die persönliche Vorsprache des Klägers am 30. März 2000, bei der dem Beklagten das
Attest des Dipl.-Psychologen W vom 27. März 2000 vorgelegt wurde und die ersichtlich
dem Zweck diente, sich gegen die Kürzung der Sozialhilfezahlungen zu wenden, wurde
vom Beklagten nicht als Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 23. März
2000 gewertet.
60
Die vom Beklagten festzusetzenden erstattungsfähigen Aufwendungen des Klägers
belaufen sich allerdings nur auf insgesamt 57,31 EUR (= 112,09 DM). Der hier
maßgebliche Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswert) -
vgl. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO - betrug 656,40 DM (= 335,61 EUR). Dies
entspricht dem Betrag, den der Beklagte in Anwendung der §§ 18, 25 BSHG zunächst
einbehalten und später nachbewilligt hat. Unter Zugrundelegung dieses Wertes betrug
gemäß § 11 Abs. 1 BRAGO i.d.F. vom 24.06.1994 eine volle Gebühr 90 DM (= 46,01
EUR). Nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt in anderen als den im
Abschnitt drei bis elf geregelten Angelegenheiten 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr.
Insoweit ist der Ansatz einer 7,5/10 Gebühr (Mittelgebühr) für das Betreiben des
Geschäfts (Geschäftsgebühr, vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) durch den
Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zu beanstanden. Ein Fall des § 120 Abs. 1
BRAGO war hier nicht gegeben. Denn das Widerspruchsschreiben des Rechtsanwaltes
vom 11. April 2000 enthielt immerhin Ausführungen zum Gesundheitszustand des
Klägers und zur Unzumutbarkeit von Arbeitsbemühungen und kann nicht als Schreiben
einfacher Art, vergleichbar mit einem Mahn- oder einem Kündigungsschreiben,
aufgefasst werden. Für eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, wie
sie vom Prozessbevollmächtigten in Ansatz gebracht wurde, ist vorliegend hingegen
kein Raum. Den Verwaltungsakten lässt sich nicht entnehmen, dass eine Besprechung
im Sinne dieser Vorschrift stattgefunden hätte. Schließlich hat der Bevollmächtigte noch
Anspruch auf die Erstattung von Postgebühren (§ 26 BRAGO) und Schreibauslagen (§
27 BRAGO), wobei hinsichtlich der Postgebühren nach § 26 Abs. 1 S. 2 BRAGO ein
Pauschsatz von 15% gefordert werden konnte, maximal ein Betrag von 40,00 DM. Im
vorliegenden Fall sind 15% von 67,50 DM (Geschäftsgebühr), mithin 10,13 DM
erstattungsfähig, sodass sich hinsichtlich der Anwaltskosten der Fall wie folgt darstellt:
61
7,5/10 Geschäftsgebühr: 67,50 DM
62
1 Postgebühr: 10,13 DM
63
Schreibauslagen: 19,00 DM
64
netto: 96,63 DM
65
+ 16% MWSt.: 15,46 DM
66
= gesamt 112,09 DM (= 57,31 EUR)
67
Nur in diesem Umfang dürfte voraussichtlich ein Vergütungsanspruch des
bevollmächtigten Rechtsanwaltes bestehen.
68